Betriebliche Altersversorgung – Darauf sollten Arbeitgeber achten: Arbeitgeber haften auch bei Fehlberatung des Vermittlers –

#Doppelverbeitragung #Hinweis- und #Informationspflichten des #Arbeitgebers – #Schadensersatz

Das Urteil des #Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2020 – 3 AZR 206/18 – macht es deutlich, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Vermittlers / Fachberaters in der #betrieblichen #Altersversorgung aufpassen muss.

Im o.g. Urteil gab es eine Besonderheit, die im Artikel im unteren Teil erläutert wird. In diesem Urteil wurde der Beklagten Recht gegeben. Zitat:

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.“

Zu beachten ist hierbei die Besonderheit, dass der Vermittler nicht über die Sozialversicherung informiert hatte. Diese Nichtinformation und die damals  geplante Gesetzesänderung können nicht dem Vermittler belastend hinzugerechnet werden.

Trotzdem wird hier auch deutlich, wie wichtig es – je nach Einzelfall – sein kann, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Vermittlers auf die Fachkenntnis achten muss. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber bei falschen Auskünften.

 

Gründe:

1. Da der Arbeitgeber die Beratung auf einen Erfüllungsgehilfen überträgt, haftet der Arbeitgeber auch für diese Fehler.

2. Wird die Beratung durch einen Vermittler oder Makler durchgeführt, haftet dieser Berater im Innenverhältnis und kann dann vom Arbeitgeber in Regress genommen werden.

Je nach Konstellation ist dies für den Arbeitgeber im Regressverfahren situationsabhängig erfolgreich.

2a Vermittler / Makler ist selbstständig (Personengesellschaft)

Hier haftet zunächst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Allerdings gibt es hier auch Ausschlüsse in den Bedingungen und der Höhe nach.

Insoweit kann der Vermittler / Makler auch mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden.

2b Vermittler / Makler ist Unternehmer

Hier haftet zunächst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, anschließend die UG, GmbH oder AG und ggf beispielsweise der Gesellschafter-Geschäftsführer (§43 GmbHG).

3 Vermittler ist Angestellte(r)

Hier haftet zunächst das Vermittlerunternehmen im Innenverhältnis dann der angestellte Vermittler dann, wenn ihn im besonders schweren Maße ein Verschulden trifft. Hier muss dann der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Schuld zu tragen hat.

Wie schwierig dies für den „Vermittler-Arbeitgeber“ ist, macht ein Artikel bei

—> https://www.google.de/amp/s/www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/arbeitnehmerhaftung-und-innerbetrieblicher-schadensausgleich_76_426928.html

deutlich.

Insoweit sollte jeder Arbeitgeber bei der Beraterauswahl die obigen Grundsätze kennen und neben der fachlichen Qualifikation auch das Beschäftigungsverhältnis des Vermittlers im Auge behalten.

„Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) im Angestelltenverhältnis gehören hier zur ersten Wahl. Umfangreiche Fachkenntnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung – z. B. Theoretische Sachkundeprüfung „Rentenberater“ – können teilweise ebenso sinnvoll sein, wenn es um die Altersversorgung geht.

Zitat aus der Presseveröffentlichungen:

„Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.“


———
Anmerkung:
Hinweise enthält hier beispielsweise das BAG-Urteil vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11). Gesetzliche Regelungen enthält auch §4a BetrAVG.
——

„Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen.

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 4 Sa 852/17 –


Weitere Anmerkungen:

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Bedingungen der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bei Vermittlern und Maklern verändert werden bzw. inwieweit

– die Prämie ansteigt

– und bei den Vermittlungsunternehmen eine höhere Risikovorsorge notwendig wird.

Einen interessanten Artikel hierzu gibt es im Buch

https://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=ath4Mcg7ADIC&oi=fnd&pg=PA1&dq=risikovorsorge+Versicherungsvermittler+Nach+hgb+und+ifrs&ots=ovah-L5oIV&sig=_r3RMEwgS7rnFH6iIBTCzqJ47Oc#v=onepage&q&f=false

#Zwickmühle für #Arbeitgeber:

Nun könnte man als Arbeitgeber natürlich zu der Ansicht kommen „Ich lasse die betriebliche Altersversorgung nicht zu“ oder „ich informiere gar nicht darüber“.

Für den Arbeitgeber kann dies eine noch größere Haftungsfalle bedeuten, denn hierzu gibt es neben gesetzlichen Regelungen (§ 4a BetrAVG) auch höchstrichterliche Urteile (z.B. BAG vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11 und ggf. das o.g. BAG-Urteil v. 18.2.2020 in der Urteilsbegründung).

Grund: Beabsichtigt ein Arbeitnehmer sich über die betriebliche Altersversorgung zu informieren oder lehnt der Arbeitgeber einfach einen Antrag ab, so ist der Haftungsschaden in der Zukunft wesentlich größer.

So könnte nach Jahren auch noch ein Kollege bestätigen, dass die betriebliche Altersversorgung abgelehnt wurde. Und man unterschätzt oft, welche Kontakte noch nach Jahren zwischen Rentnern bestehen.

Zunächst ist festzustellen, dass nach § 18a Satz 1 BetrAVG der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren verjährt.

Das ist – bei dem Anspruch auf Altersversorgung – der Eintritt des Versorgungsfalls, also in aller Regel das Erreichen der Regelaltersgrenze.

betriebliche Altersversorgung Experte
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Bei einem heute 37 jährigen Arbeitnehmer würde die Verjährung in 60 Jahren erst erfüllt (Lebensalter: 37 Jahre bis zur Regelaltersgrenze 67 = 30 Jahre + 30 Jahre Verjährung = 60 Jahre).

Ansprüche können jedoch nicht erst mit Beginn der Regelaltersgrenze entstehen, sondern auch bereits ab kommendem Monat. Hat der Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung als betriebliche Altersversorgung beantragt bzw. mit beantragt und der Arbeitgeber lehnt dies pauschal ab, dann muss der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haften.

Insofern ist es keinem Arbeitgeber zu empfehlen, einen Antrag auf betriebliche Altersversorgung abzulehnen. Nach dem Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).

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Der Arbeitgeber kann lediglich bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung einwirken. Dies wäre beispielsweise durch eine Versorgungsordnung möglich.

Eine Versorgungsordnung sollte alle Details regeln, die in einer betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind.
Hierbei muss dringend davon abgeraten werden, eine Versorgungsordnung einfach aus dem Internet als Vordruck zu verwenden.
Grund: Jeder Betrieb hat seine Besonderheiten. Beispielsweise kann der Tarifvertrag Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen.
Aber auch andere Details müssen individuell auf den Betrieb angepasst werden.
 
Hilfreich sind hier
– Rechtsanwälte, die sich auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert haben oder
– Rentenberater mit Schwerpunkt in der betrieblichen Altersversorgung und beispielsweise ein Studium zum „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung an der FH Koblenz absolviert haben.

Friedrich Merz für Zwang zur Betriebsrente durch Arbeitgeber

Auch wenn #Friedrich #Merz den Zwang zur #betrieblichen #Altersversorgung vertritt, sollte nicht übersehen werden, dass #Fonds alleine keine Lösung sein können.

In etwa 50% aller Fälle kann der Sparvorgangs des #Arbeitnehmers nicht das Ziel zusätzliche #Altersversorgung erreichen.

Die #Absicherung von

  • #Berufsunfähigkeitsrente
  • Fortsetzung des Sparvorgangs bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • #Hinterbliebenenversorgung
  • #Pflegerisiko (Selbstbeteiligung ist bei jedem Pflegegrad zwischen 2.500-2.900 Euro)
    muss ebenso abgedeckt werden.

Ebenso muss die #Altersrente auch als Altersrente und nicht als Kapital ausgezahlt werden.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die #betriebliche #Altersversorgung rundum vollständig.

Friedrich #Merz stellt jedoch nur das #Fondssparen – #Aktiensparen in den Mittelpunkt.

Liegt vielleicht auch an der Verbindung von Friedrich Merz und #Blackrock (Wie erwartet behält der CDU-Spitzenpolitiker seinen Posten als #Aufsichtsratsvorsitzender bei Blackrock Deutschland, s. auch https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/friedrich-merz-bleibt-aufsichtsrat-bei-blackrock-a-1248702-amp.html )

Auszug aus Handelsblatt:
„Merz will radikale #Steuerreform: „Bierdeckel kommt beidseitig beschrieben“
Friedrich Merz fordert eine radikale Reform des Steuersystems und eine Generalüberholung der Altersvorsorge in Deutschland. Der Aktienbesitz müsse gefördert werden.

Der #CDU-#Finanzexperte Friedrich Merz hat am Dienstag ein Modell vorgeschlagen, das eine strikte Unterscheidung der Besteuerung zwischen Firmen und Privatpersonen vorsieht. Auf jeden Fall sei eine erhebliche Vereinfachung nötig.

„Da kommt der Bierdeckel wieder zum Vorschein, aber anders – beidseitig beschrieben“, sagte er im Gespräch mit der Nachrichtenagentur Reuters mit Blick auf die strikte Trennung der Besteuerung. Der auch als möglicher Unions-Kanzlerkandidat gehandelte Politiker sagte zudem, dass er Firmen in Deutschland notfalls zu einer betrieblichen Altersvorsorge für ihre Beschäftigten gesetzlich verpflichten würde.

Mit Blick auf seinen 2003 geäußerten Bierdeckel-Vergleich für eine radikale Vereinfachung des Steuersystems sagte Merz, dass er seinen damaligen Vorschlag so nicht wiederholen würde. Es gebe jetzt vielmehr ein neues Konzept, das die Besteuerung der Unternehmen unabhängig von der Rechtsform der Firmen regeln könne und komplett von der Besteuerung von Privatpersonen getrennt sei.

Damit sollen etwa Probleme bei der Besteuerung von Familiengesellschaften gelöst werden. Die aus seiner Sicht nötige Unternehmensteuerreform sei aber wohl mit der SPD in dieser Legislaturperiode nicht zu machen.

https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=586106858639567&id=207021529881437

betriebliche Krankenversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant

Endlich: #betriebliche #Krankenversicherung ist Sachlohn im Rahmen der 44-Euro-Grenze

Die #betriebliche #Krankenversicherung #bKV ist für viele #Arbeitnehmer, die in aller Regel gesetzlich #krankenversichert sind, eine einfache Möglichkeit, ohne eigenen finanziellen Aufwand zusätzliche Leistungen der #privaten #Krankenversicherer zu erhalten.

Für Arbeitnehmer entstehen nicht nur die Vorteile, wie bei einer üblichen #Zusatzversicherung, sondern auch erhebliche Vorteile der #Gruppenversicherung (Gesundheitsprüfung, Beiträge).

Auch für die #Arbeitgeber bietet es die Möglichkeit, Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und ggf. die Krankheitszeiten zu minimieren.

Beispiele:

  1. Schnellere Termine beim #Facharzt:
    Die Wartezeiten auf einen Termin beim Arzt – insbesondere Facharzt – sind in der Praxis teilweise bis zu 6 Monaten.
    Bestimmte Anbieter sorgen durch betriebliche #Zusatzkrankenversicherungen für einen schnelleren Termin, wodurch die Ausfallzeiten reduziert werden.
  2. Wellness-, #Erholungsangebote
  3. Fitnessangebote
  4. Privatpatientenstatus bei teilnehmenden Spezialkliniken
  5. Zweitmeinung
  6. #Zahnzusatzleistungen, z.B. Zahnreinigung, #Zahnersatz

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer #Krankenversicherungsschutz, so handelt es sich in Höhe der Arbeitgeberbeiträge um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages nur Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
Damit ist die Zahlung für den Arbeitnehmer steuerfrei (Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17).

Aber Achtung: Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zur #Krankenversicherung nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Versicherer seiner Wahl einen Vertrag schließt, dann handelt es sich um Barlohn, weil dann Geld aufgewendet wird. Dies ist nicht steuerfrei.

Ob Bar- oder #Sachlohn vorliegt, ist wichtig für die Freigrenze des Paragrafen 8 Absatz 2 Satz 11 #Einkommensteuergesetz. Sachbezüge bis 44 Euro im Monat sind demnach steuerfrei. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Rechtsgrund des Zuflusses, der auf dem Arbeitsvertrag beruht, so der #BFH. Übernimmt das Unternehmen die Beiträge, könnten diese bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei bleiben

Schließt also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter #Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an den Versicherer, liegt Sachlohn vor

Die #BFH-Entscheidung vom 7. Juni 2018 (VI R13/16) wurde am 28. Juni 2019 im #Bundessteuerblatt (BStBl II 2019, Seite 371) veröffentlicht und ist für die #Finanzverwaltung verbindlich.

Weitere Informationen auch im


www.bAV-Leitfaden.de

oder

www.bAV-Experte.de

Warum die Versorgungsordnung in der betrieblichen Altersversorgung für jeden Arbeitgeber wichtig ist.

Warum jeder #Arbeitgeber eine #Versorgungsordnung braucht, selbst dann wenn er als #Arbeitgeber nur die #Pflichtzuschüsse gewährt.

Vor einigen Tagen fragte mich ein Arbeitgeber,

„Warum ist eine #Versorgungsordnung auch dann wichtig, wenn ich als Arbeitgeber keine #arbeitgeberfinanzierte #betriebliche #Altersversorgung (#bAV) zusage?“

www.bAV-Experte.de

Meine Antwort:

„Durch den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf #Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) muss jeder Arbeitgeber früher oder später damit rechnen, dass er eine betriebliche Altersversorgung gewähren muss; auch wenn der Arbeitnehmer nur eine #Entgeltumwandlung möchte.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein #Arbeitnehmer sein Recht auf Gehaltsumwandlung (Umwandlung von Teilen ihres Bruttogehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung) einfordert, ist zum einen erheblich durch das #Betriebsrentenstärkungsgesetzes (#BRSG) angestiegen,

Zum anderen erkennen auch die Arbeitgeber, dass die #Personalbindung und #Personalfindung erleichtert wird.

www.bAV-Toolbox.de

Aufgrund des #BRSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 % des umgewandelten #Arbeitnehmerbetrages als Zuschuss zu gewähren, soweit der Arbeitgeber #Sozialversicherungsbeiträge einspart (§1a Abs.1a #BetrAVG).

In einer #Versorgungsordnung sollte der Arbeitgeber alle wichtigen Punkte regeln, so dass es in der Zukunft keine erheblichen Probleme gibt.

Inhalt einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsordnung ist sinnvoll, weil der Arbeitgeber darin grundsätzlich den #Durchführungsweg und den Versorgungsträger bestimmen kann.

Er kann damit ausschließen, dass er gezwungen ist, Versicherungsverträge mit mehreren, ihm möglicherweise nicht bekannten #Lebensversicherungsunternehmen zu schließen.

Durch eine Versorgungsordnung kann der Arbeitgeber seine ihm aufgrund seiner #Fürsorgepflicht obliegenden #Informationspflichten erfüllen.

Besonders deutlich wurde dies in einem #BAG Urteil und einem #LAG-Urteil (2019) formuliert.

Zudem kann er durch Gestaltung der Versorgungsordnung Situationen für die Zukunft schon regeln.

Beispiele:

Was geschieht mit der bAV

– bei längerer Krankheit?

– beim Ausscheiden?

– Mutterschaftsurlaub?

– Insolvenz des Arbeitnehmers?

– Welche Risiken dürfen wie versichert werden?

– Wie sind die Beitragszahlungsvorausdetzungen geregelt?

– Welche Regelungen gibt es bei Umstellungen in der Arbeitszeit?

– Welche Meldepflichten hat der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber?

Versorgungszusage durch Abschluss einer #Entgeltumwandlungsvereinbarung

Zu beachten ist, dass bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung die Versorgungsordnung lediglich den Rahmen vorgibt. Eine Versorgungszusage wird erst durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung begründet. In einer solchen Entgeltumwandlungsvereinbarung wird insbesondere die Höhe des Umwandlungsbetrages und der Beginn der Umwandlung geregelt.

Ergänzende Literatur —> www.bAV-Leitfaden.de

www.bAV-Leitfaden.de

2020 Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Warum ein Abschlag bei der Altersrente 54 % höher sein kann, als regulär berechnet

Auch im Jahr 2020 ändert sich wieder vieles in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer regulär eine Regelaltersrente oder die „Rente für besonders langjährige Versicherte“ erhalten möchte, muss diese natürlich auch beantragen. Die Rente für besonders langjährige Versicherte wird 2 Jahre vor der Altersrente ohne Abschlag gewährt, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

 Altersrente – Rentenbeginn für Geburtsjahre
Geburtsjahr Rente f. besonders langjährig Versicherte

Frühester Rentenbeginn ohne Abschlag, wenn

Eintrittsalter für Regelaltersgrenze
Geburtsjahr 1957 63 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate
Geburtsjahr 1958 64 Jahre 66 Jahre
Geburtsjahr 1959 64 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1960 64 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1961 64 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1962 64 Jahre + 8 Monat 66 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1963 64 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 65 Jahre 67 Jahre

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die
mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Die Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rentenabschlag bei Altersrente mit 63 Jahren
(Rente mit 63 nach 35 Jahren Wartezeit)
Geburtsjahr Abschlag bei Rentenbeginn mit 63
Geburtsjahr 1957 10,5 %
Geburtsjahr 1958 10,8 %
Geburtsjahr 1959 11,4 %
Geburtsjahr 1960 12,0 %
Geburtsjahr 1961 12,6 %
Geburtsjahr 1962 13,2 %
Geburtsjahr 1963 13,8 %
Geburtsjahr 1964 14,4 %

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50 % MdB bei Rentenantragstellung besitzt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Versicherte beantragen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

bei Beginn der Rente schwerbehindert und Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt

Geburtsjahr Frühester Rentenbeginn mit Abschlag von 10,8 %
1957 60 Jahre + 11 Mon.
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre + 2 Mon.
1960 61 Jahre + 4 Mon.
1961 61 Jahre + 6 Mon.
1962 61 Jahre + 8 Mon.
1963 61 Jahre + 10 Mon.
1964 62 Jahre

WICHTIG!

Der Abschlag wird aufgrund der bisherigen Anwartschaften bis zum tatsächlichen Rentenbeginn in Prozent berechnet. Da von Rentenbeginn „63 bis Regelaltersgrenze“ keine Einzahlung erfolgt, ist der tatsächliche Abschlag in Prozent wesentlich höher.
Beispiel:

Ein Standardrentner, geb. 1961 mit 1 Entgeltpunkt je Versicherungsjahr geht in Rente. Pro Versicherungsjahr erhält der Versicherte also 33,05 Euro Rentenanwartschaft (aktueller Rentenwert seit 1.7.2019).

Wie hoch wären die Rentenansprüche?

Altersrente mit 66 Jahren + 6 Monaten:

(33,05 € * 45 Jahre)

1.487,25 €*
Altersrente besonders langjährige Versicherte (64 jahre + 6 Monate):

Altersrente „ohne Abschlag“

33,05 € * 43 Jahre (2 Jahre geringere Einzahlung)

 

 

1.421,15 €*

Altersrente für langjährig Versicherte (mit 63 Jahren):

Altersrente mit Abschlag von 12,6 %

33,05 € * (41 Jahre + 6 Monate) * 0,874 %

 

 

1.198,76 €*

Der tatsächliche Abschlag gegenüber Regelaltersrente wäre somit mtl. Brutto  288,49 € = 19,4 %. Die Rentenwerte sind Bruttowerte. Von dieser Bruttorente sind noch Krankenkassen- Pflegepflichtversicherungsbeiträge und ggf. noch Steuern abzuziehen.

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte unbedingt vor der Rentenantragstellung alle wesentlichen Einflussfaktoren auf die Rente prüfen lassen. Hilfreich kann hier ein Rentenberater sein.

Der Rentenberater ist übrigens kein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung, sondern freiberuflich tätig. Der Rentenberater ist vergleichbar mit einem Steuerberater. Auch ein Steuerberater ist nicht beim Finanzamt beschäftigt. Ein Steuerberater ist hilft seinem Mandanten und gibt auch Tipps zu seiner Steuererklärung.

Ähnlich ist dies bei einem Rentenberater. Der Rentenberater ist ausschließlich für seinen Mandanten zuständig.

Es gibt eine Reihe von Bereichen, die bei einer Rentenantragstellung frühzeitig geprüft werden sollte. So kann beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis für Verbesserungen genutzt werden. Auch wenn der Schwerbehindertenausweis nur auf Zeit ausgestellt ist, ist dies lebenslang hilfreich. Fällt die Behinderung nach der Gewährung der Rente weg, dann wird die Altersrente wegen Schwerbehinderung trotzdem weitergezahlt.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung gibt es durchaus Auswirkungen in der frühzeitigen Altersrente, die berücksichtigt werden müssen.

So kann die betriebliche Altersversorgung nur bei Vollrente gewährt werden (Beispiel: § 232 VAG). Wer beispielsweise auf 1% Rente verzichtet, damit er den Ehegatten pflegen kann und hierfür auch Rentenbeiträge gut geschrieben bekommt, schränkt die Zahlung der Betriebsrente erheblich ein.

Auch unter dem Aspekt „Hinzuverdienst“ ist die Rente im Auge zu behalten.

Die Hinzuverdienstregelungen sind unterschiedlich gestaltet. Wesentlich spielt hierbei der Rentengrund eine Rolle.

So ist die Hinzuverdienstregelung bei vorgezogener Altersrente anders geregelt, als bei einer Hinterbliebenenversorgung (Rente wegen Todes § 97 SGB VI) . Und selbst bei der Rente wegen Todes gibt es unterschiedliche Regelungen, die auch davon abhängig sind, wann die Ehe geschlossen wurde und wann die beiden Ehepartner geboren wurden.

Auch dies kann bei dem vorzeitigen Alters-Rentenbeginn wichtig sein, wenn der Altersrentner plötzlich verstirbt und ggf. die/der  Hinterbliebeneeine Witwenrente bekommt oder vielleicht überhaupt keinen Anspruch hat.

Die Altersrente sollte frühzeitig geplant werden und auch die unterschiedlichen Szenarien mit einem Rentenberater durchgespielt werden.

Rentenberater-Renten-Experte.de - bAV-Experte.de Werner Hoffmann
Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann

Neue Sozialversicherungswerte 2020 und andere Rechengrößen

Zum 1.1.2020 ergeben sich wieder neue Sozialversicherungswerte, die sich auf unterschiedliche Bereiche in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und auf die betriebliche Altersversorgung auswirken.

Speziell für die Leser von

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

werden auf diesem Blog die neuen Sozialversicherungswerte als Kompaktlösung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Hier können Sie die Sozialversicherungswerte 2020 und andere Rechengrößen downloaden.

 

Verbeitragung Betriebsrenten und die geplante Entlastung

#Renten-Experte & bAV-Experte informiert:
#Verbeitragung #Betriebsrenten und die geplante Entlastung
 
Am Montag, dem 9.12.2019 um 11:00 Uhr wird es im Bundestag bei der Anhörung sicherlich sehr spannend werden, wenn es um die Reduzierung der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten geht.
 
Live dabei über Internet www.bundestag.de
 
Die Umsetzung soll anscheinend bereits zum 1.1.2020 erfolgen. Inwieweit dies in der Praxis klappt muss mach bezweifeln. In allen Prozessen, die eine Veränderung auslösen, muss neben der gesetzlichen Umsetzung auch das Nadelöhr „technische Umsetzung“ beachtet werden. Die IT muss hier sehr oft angepasst werden.
 
So ist eine Umstellung von #Freigrenze auf #Freibetrag auch durch eine neue Erfassungsart belastet.
Die betroffenen Rentner müssen durch einen neuen Fragebogen angeschrieben werden und anschließend müssen die Berechnungsprogramme in der Informatik angepasst werden.
 
Insoweit könnte es durchaus sein, dass die #Zahlstellen mit einer Verzögerung von 12 Monaten die Beitragsberechnung und die Beitragsabführung durchführen können. Darauf hat bereits die VBL hingewiesen (s. Artikel auf Internetseite der VBL –> Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL )
 
Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Zum 1.7.2019 wurde das Zahlstellenverfahren deutlich erweitert.
Danach sind Sozialversicherungsbeiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Damit sind Arbeitgeber selbst mit einem# Kleinstbestand in der Pensionszusage betroffen.
 
Im Rahmen des #Beitragsverfahrens melden die Arbeitgeber den jeweiligen #Krankenkassen die für die Betriebsrentner abzuführenden #Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und führen diese ab.
Privat krankenversicherte Betriebsrentner nehmen nicht am #Zahlstellenverfahren teil.
 
Welche Probleme durch die Umstellung des Begriffes Freigrenze und Freibetrag entstehen, wird am Ende des Artikels für die Fachwelt deutlich.
 
Hier zunächst die wichtigsten Details dieser geplanten Entlastung:
 
Bisher werden aus den Betriebsrenten Beiträge für die Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung fällig, wenn die Rente (und evtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) den Betrag der #Freigrenze nicht überschreiten. 1 Cent über der #Freigrenze konnte schon eine vollständige Beitragspflicht auslösen.
 
Die #Freigrenze soll in einen #Freibetrag umgewandelt werden. Dies führt dazu, dass bei einer Überschreitung des freigestellten Betrages mit einem Cent nur der eine Cent beitragspflichtig zu berücksichtigen ist.
 
Die #Freigrenze, wie auch der #Freibetrag gilt für die Personen, die pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, also in der Krankenversicherung der Rentner.
 
Wer #nicht in der #Krankenversicherung #der #Rentner ist, muss als freiwillig gesetzlich Versicherter einen sogenannten „verminderten Beitragssatz“ trotzdem bezahlen.
Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte.
Dies wird deutlich durch die Unterscheidung der Beitragsauslösung.
Für KVdR-Versicherte gilt
– § 229 SGV V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)
– und §226 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
 
Für #freiwillig #Krankenversicherte errechnet sich der Beitrag aus einem verminderten Beitragssatz von 14 % zuzüglich Zusatzbeitrag.
Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.
 
Wichtig ist der Hinweis, dass bei der Freigrenze auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.
 
Beispiel:
Ein Rentner erhält mtl. 150 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Durch seine Photovoltaikanlage erhält dieser Rentner zusätzlich Gewerbeeinkünfte von mtl. 80 Euro.
Seine mtl. Einnahmen haben somit die Freigrenze aus dem Jahr 2019 (159 Euro) überschritten.
Beide Einnahmen wurden vollständig in der gesetzlichen Krankenkasse verbeitragt. Durch die Einführung des #Freibetrages ist nur ein Teil zukünftig beitragspflichtig.
 
Wird die Photovoltaikanlage auf eines der Kinder überschrieben (mit oder auch ohne Haus mit Nutzungsrecht, kann die Beitragspflicht – je nach Versichertenstand des Kindes auch entfallen.
 
Dies wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll.
Neben einer evtl. Erbschaftsteuer kann die frühzeitige Übertragung auf die Kinder die Erbschaftsteuer senken (10-Jahresfrist ist zu beachten).
 
Auch bei einer gesetzlichen Rente kann eine Rentenkürzung durch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen (z. B. Witwenrente, Erziehungsrente oder Rente vor der Regelaltersgrenze).
 
Der Freibetrag bzw. die Freigrenze wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung aus.
 
In der #Pflegepflichtversicherung gibt es keine Freigrenze und auch keinen Freibetrag.
 
Während der Sparphase sind in der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingespart worden, soweit der Arbeitnehmer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hatte.
 
Hatte der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist keine Sozialversicherungsersparnis entstanden.
 
Insoweit ist die gesetzlich angestrebte Lösung eigentlich keine systemgerechte Lösung, allerdings aufgrund der angespannten Kassenlage wohl nicht anders umzusetzen.
 
Eine bessere Systemlösung wäre es gewesen, alle Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei zu stellen.
 
Trotzdem ist die angestrebte gesetzliche Lösung für jeden Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.
 
Neben der #Steuerentlastung und der #Sozialversicherungsersparnis (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhält der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen:
#Direktversicherung
#Pensionskasse
#Pensionsfonds
zusätzlich einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % aus den selbst geleisteten Beiträgen (nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG).
 
Viele Arbeitgeber runden den Arbeitgeberzuschuss auf 20 % auf. Inzwischen gibt es auch Betriebe, die aufgrund der Berücksichtigung von Fluktuationskosten Zuschüsse bis zu 50 % gewähren.
 
Grund: Die Fluktuationskosten setzen sich aus Einstellungskosten, Einarbeitungskosten und Ausscheidekosten zusammen und betragen – je nach Branche und Stellenbeschreibung – bis zu 260 % eines Jahresgehalts.
 
Sinkt die Fluktuation um einen gewissen Prozentsatz ab, dann entstehen hierdurch Kostenersparnisse, die in den Zuschüssen berücksichtigt werden können. Oder anders umschrieben: Je höher der Zuschuss in der bAV ist, desto geringer ist die Fluktuation.
 
Bei der Ermittlung eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung kann der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) behilflich sein.
 
Probleme bei der praktischen Umsetzung durch die kleine Veränderung des Wortes „Freigrenze“ in „Freibetrag“
 
So mancher #Spezialist in der #betrieblichen #Altersversorgung wird durch Details an die gesetzlichen Anpassungen im #BRSG aus 2018 erinnert.
Das Nikolausschreiben des BMF vom 6.12.2017 brachte in vielen Punkten immer noch nicht die notwendige Klarheit. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt unter welchem Zeitdruck die Politik oft Lösungen strickt, die dem einzelnen Bürger ja helfen sollen.
 
– Die Kompliziertheit des Arbeitgeberzuschusses zur #Entgeltumwandlung von 15 %, die in vielen Details wahrscheinlich durch den 3.Senat des BAG noch geklärt werden muss
 
– und auch der BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG sowie der Ergänzung im BMF-Schreiben v. 6.12.2017 hatte viele Punkte offen gelassen, die erst nach 9 Monaten klar gestellt wurden (z. B. VL-Anlage).
 
bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben
 
Und so wird auch die grundsätzlich gut gemeinte Entlastung der Betriebsrentner vielleicht zum 1.1.2020 starten, allerdings oft nur rückwirkend umgesetzt werden können.
 
So müssen die Zahlstellen der Betriebsrente – und dies sind nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskassen, die Versicherer und Pensionsfonds – erst nach dem Gesetzesbeschluss in der Software Anpassungen vornehmen und dann die betroffenen Personen anschreiben und anschließend die Auswertung vornehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben müssen hier Angaben zu anderen bestehenden Betriebsrenten erfolgen etc.
 
Und in speziellen Situationen – beispielsweise, wenn ein Betriebsrentner mehrere Renten von unterschiedlichen Zahlstellen erhält – müssen zwischen den unterschiedlichen Zahlstellen Absprachen neu getroffen werden, welche Zahlstelle den Freibetrag berücksichtigt und welche Zahlstelle den Freibetrag nicht berücksichtigt.
 
Es ist nicht einfach, wenn man sich mit den Details befasst. Dem Arbeitnehmer sind die Feinheiten nicht so bekannt, die beachtet werden müssen, damit der Ablauf in der betrieblichen Altersversorgung auch rund läuft. Je besser die Berater die Details kennen, desto besser können die Veränderungen auch erläutert werden.
 
Übrigens: Kleine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) stoßen bei der Pensionszusage wieder an die Belastungsgrenzen. Es wird deutlich, dass der verwaltungsarme Weg Direktversicherung wohl der beste Weg in Zukunft sein wird, denn bei der Pensionskasse droht weiterer Ungemach durch den EuGH, wodurch bei Pensionskassenverträge eine Insolvenzpflicht entsteht (s. Gesetzesentwurf –> Link Referentenentwurf )
 
In diesem Referentenentwurf wird auch das Urteil des BAG – 3.Senat 794/14 v. 19.5.2016) korrigiert. Dies entlastet die Arbeitgeber bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung bei ausscheidenden Arbeitnehmern deutlich.
 
 
http://blog.bav-versorgung.de/wp-content/uploads/2019/05/img_3437-1.jpg

Tipp für erwerbstätige Witwen und Witwer

Tipp für Witwen und Witwer, die noch als Arbeitnehmer berufstätig sind.

Der 804 Euro-Tipp – Wie Witwen, Witwer als Arbeitnehmer bis zu 804 Euro mehr verdienen können, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Wer als Witwer oder Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, darf nur in einem begrenzten Rahmen etwas dazuverdienen.

—–

Gleiches gilt auch bei der Erziehungsrente, die oft überhaupt nicht bekannt ist. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben Frauen, die

– nach dem 30.6.1977 geschieden wurden

– ein Kind erziehen

– nicht wieder geheiratet haben

– und sie als Überlebender die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch besteht bis zur Regelaltersgrenze, wenn das Kind so lange erzogen wird (Behinderte Kinder im Haushalt).

Dieser Anspruch gilt nicht nur, wenn das Kind vom verstorbenen Ex ist, sondern auch, wenn es sich um ein Kind des überlebenden Versicherten handelt.

—–

Viele anspruchsberechtigte Witwen bzw. Witwer arbeiten nur in Teilzeit, weil ein Bruttoeinkommen über einem gewissen Betrag zu einer Rentenkürzung führt.

Weniger bekannt ist, dass die Grenze des Hinzuverdienstes um bis zu 804 Euro erhöht werden kann, ohne dass hierdurch eine Rentenkürzung erfolgt.

Der Vorteil für den Hinterbliebenen ist, dass seine eigene Altersversorgung höher ist.

Auch für den Arbeitgeber entstehen Vorteile:

1. Der Arbeitgeber kann zeitlich umfangreicher beschäftigen. Gerade bei Arbeitnehmern, die verwitwet sind, ist die Fluktuation geringer.

2. Für die zusätzlich gezahlten 804 Euro (2019) entstehen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen (Umlage 1,2 oder Insolvenzgeldumlage).

Möglich macht dies das SGB VI in Kombination mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Wie dies funktioniert und was zu beachten ist, steht teilweise im Artikel

Link–>

https://www.renten-experte.de/content/rentenexperte-tipps/einkommensanrechnung-eriehungsrente—witwenrente/

Selbstständige Altersversorgung- Wie viel müsste man mindestens angespart haben?

Viele Selbstständige machen sich gerade über ihre eigene Altersversorgung Gedanken.

Nicht ganz grundlos.

Während die große Koalition derzeit noch wegen der Grundrente und der Gestaltung diskutiert, wird es demnächst auch um die Pflichtversicherung der Selbstständigen gehen.

Die Situation der Selbstständigkeit

Wer sich Selbstständig macht, ist oft zunächst voller Euphorie und muss natürlich zunächst seine Idee an die Kunden bringen und kostendeckend arbeiten und auch seine eigenen Lebenshaltungskosten (Steuern, Miete usw) im Blick behalten.

Bestenfalls denkt der Junge Selbstständige an die Absicherung der Berufsunfähigkeit.

Bei der Altersversorgung haben viele Selbstständige eine unterdurchschnittliche Vorsorge.

Die DIW hatte vor kurzem dafür plädiert, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nötig sei, da der überwiegende Teil der Selbstständigen für das Alter vorsorgen und hatte auch in einer Untersuchung festgestellt, dass viele Selbstständige ein Vermögen von über 100.000 Euro für das Alter angespart haben.

Allerdings:

Selbst wenn der Selbstständige 250.000 Euro angespart hätte, reicht dieses Vermögen als Altersversorgung nicht aus.

Dies zeigt das nachfolgende Beispiel:

Wer

– 250.000 Euro mit 65 angespart hat,

– 2 % Zinsen erhält,

– und mtl. 1.500 Euro entnimmt,

hat nach rund 16 Jahren kein Geld mehr auf der hohen Kante.

Film–>

http://blog.bav-versorgung.de/wp-content/uploads/2019/05/img_6101.trim_.mov

Wer also 82 wird, ist spätestens dann ein Sozialhilfefall.

Dabei darf man zwischendurch kein Pflegefall werden, denn dann sind mindestens 2.000 Euro zusätzlich fällig.

Ebenso sollte der Partner nach dem eigenen Tod nicht auf die Altersversorgung des Selbstständigen angewiesen sein.

Die Lebenserwartung wächst von Jahr zu Jahr

Weniger bekannt ist, dass die Lebenserwartung pro Jahr seit 1910 um jeweils 3 Monate ansteigt. Wer in 10 Jahren 65 ist, kann davon ausgehen, dass dann die Lebenserwartung um rund 2,5 Jahre länger ist.

Wer heute 65 Jahre ist (männlich) hatte 2017 noch eine Lebenserwartung von 17,8 Jahren. 1988 war bei einem 65 jährigen Mann die Lebenserwartung 13,7 Jahre. Zwar sind dies in knapp 29 Jahren nur eine rund 50 Monate längere Lebenserwartung, allerdings ist der Trend eines längeren Lebens ungebrochen und durch die Medizin (DNA-Forschung etc.) eher steigend.

Insoweit ist es sinnvoll, dass die vernünftige Altersversorgung durch eine lebenslange Rente von mind. Mtl. 1.500 – 2.000 Euro sicherstellt wird.

Dies kann nicht alleine durch Kapital ansparen gesichert sein, sondern nur durch eine lebenslange garantierte Rentenzahlung.

Nicht ohne Grund soll eine Pflichtversicherung beim Selbstständigen

– durch die gesetzlichen Rentenversicherung,

– ein Versorgungswerk

– oder durch eine private Rüruprente erfolgen.

Hierbei ist besonders der Insolvenzschutz für den Selbstständigen ein großer Vorteil.

Warum das DIW die Altersversorgung der Selbstständigen verharmlost.

Das DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) ist eher ein Wirtschaftsinstitut, das die größeren Unternehmen vertritt, zumindest entsteht dieser Eindruck.

Wenn Selbstständige eher eine geringe Altersversorgung ansparen, dann sind die Endpreise für die Industrie oder andere größeren Unternehmen natürlich günstiger.

Bei einer Pflichtversicherung aller Selbstständigen würden die Preise natürlich merkbar anziehen.

Insoweit würde der Selbstständige (besonders Subunternehmer) mit Pflichtversicherung, der für die großen Unternehmen arbeitet, teurer.

Dies gilt natürlich auch für Selbstständige, die als Kleinunternehmer für den Endverbraucher tätig ist.

Trotzdem ist es sinnvoll, dass jeder Selbstständige und auch Unternehmer (z.B. UG, GmbH) eine Pflicht-Altersversorgung mit insolvenzgeschützter lebenslangen Rente hat.

Eine Altersrente in Form von vermieteten Immobilien (Mieteinnahmen) wäre übrigens falsch kalkuliert.

Grund: Derzeit gibt es in Deutschland etwa 40 Mio. Wohnimmobilien. In 25 Jahren werden aufgrund des demografischen Wandels nur noch ca. 32 Mio. notwendig sein.

Auch bei anderen Sachwerten wird der Wert – wenn überhaupt – nur marginal steigen, denn während heute das Vermögen auf rund 82,5 Mio. verteilt ist, sind es in 35 Jahren nur noch 64-73 Mio. Einwohner (je nach Zuwanderung).

Dies ist auch einer der langfristigen Hauptgründe, warum der Niedrigzins noch sehr lange anhalten wird.

Die Pflicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslang insolvenzgeschützen Rente ist völlig richtig, denn so gab es in der Vergangenheit auch schon viele erfolgreiche Unternehmer, die plötzlich Konkurs gemacht hatten.

Ob eine private Altersversorgung durch Rürup oder durch die gesetzliche Rentenversicherung sinnvoller ist, muss individuell ermittelt werden.

Pauschal zu sagen, dass die gesetzliche oder private Rentenversicherung besser ist, wäre zu einfach.

Dafür sind die Lebensumstände (Älter, Familienstand, zukünftige Erbschaften, Vermögenssituation) zu unterschiedlich.

Ein Berater sollte hier zumindest umfangreiche Kenntnisse über

– private Altersversorgung

– betriebliche Altersversorgung

– gesetzliche Rentenversicherung

– Erbrecht

vorweisen. Denn bei der individuellen Gestaltung sind diese Fachbereiche ineinander verzahnt.

Festnetz: 07156 967-1900

Smartphone: 0177/ 27 166 97

www.Renten-Experte.de

www.bAV-Experte.de

Notfallordner Notfallmappe Vorsorgeordner Vorsorgemappe

Notfallordner Notfallmappe Vorsorgeordner Vorsorgemappe – Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Patientenverfügung – Unterschiede

Notfallordner

Ein Notfallordner ist für jeden Menschen sinnvoll.

Wer eine #Patientenverfügung erstellt, sollte – wenn er eine #Vorsorgevollmacht erstellt – darauf achten, dass hierdurch kein Widerspruch entsteht.

Gleiches gilt auch, wenn eine #Generalvollmacht und eine #Vorsorgevollmacht verfasst wird.

In bestimmten Fällen muss auch die Generalvollmacht beim Notar beurkundet werden (Beispiele: #Grundeigentum, Eigentum, #Eigentümer einer Kapitalgesellschaft).

Notfallordner Not-fallordner

Die Notargebühren errechnen sich aus dem Aktivwert (Vermögen ohne Abzug der Schulden bei Haus).
Also möglichst vor #Hauserwerb Generalvollmacht erstellen.

Beim #Testament berechnen sich die Gebühren aus dem Vermögen (abzüglich Schulden).

Bei Grundeigentum lohnt es sich, das Testament beim Notar beurkunden zu lassen, dann ist im Todesfall kein Erbschein notwendig, sondern nur die Testamentseröffnung notwendig.

Eine Testamentseröffnung kostet etwa 100 Euro. Der Erbschein kostet etwa soviel, wie die Beurkundung eines Testaments. Wenn das Vermögen bis zum Tode noch wächst, dann spart dies Gebühren.

Dokumenten-Ordner

Darüber hinaus sind weitere Punkte zu beachten, die im

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

erläutert werden.

Z.B. Wenn:

  • eine betriebliche Altersversorgung besteht
  • in der Vergangenheit eine Scheidung stattfand
  • man alleinstehend ist
  • minderjährige Kinder vorhanden sind
  • wenn es behinderte Kinder gibt
  • man Beamter ist
  • man Selbstständig ist oder
  • Eigentümer einer Kapitalgesellschaft ist (z.B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
  • oder verwitwet ist.
Dokumentenordner

Der Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de kostet in der Privatversion 27 € und umfasst 140 Seiten.

Der Notfallordner Privat umfasst ca. 140 Seiten mit wichtigen Tipps, Formularen, Checklisten und Vordrucken.

Link zum Notfallordner PRIVATwww.notfallordner-vorsorgeordner.de

Der Notfallordner umfasst 15 Register und ausreichend Platz auch die wichtigen Dokumente in Klarsichtfolie abzuheften.

Der Notfallordner hat eine Breite von 8 cm

– PP-Kunststoffordner
– 2-Ringmechanik mit Niederhalter
– Einstecktaschen an Innenseiten

Vorsorgeordner

Spezialversionen in über 90 Arten

Ein Notfallordner für alle Personengruppen ist die falsche Wahl.

Zu individuelle Bereiche müssen beachtet werden. Aus diesem Grund gibt es über 90 Spezialversionen.

So müssen beispielsweise Beamte und Pensionäre beamtenrechtliche Verordnungen beachten, die durch die Beihilfe und das BeamtVG entstehen.

Bei Selbstständigen, Freiberuflern, Unternehmern sollte ein spezieller Notfallordner vorhanden sein, der nicht nur die Unternehmensform berücksichtigt, sondern darüber hinaus die individuellen Branchengruppe.


Notfallordner Selbstständige

Notfallordner für Handwerker

In speziellen Berufs- und Unternehmergruppen der Handwerker sind bei einem Notfallordner zusätzlich die Vorschriften der Handwerksordnung, wie auch DIN-Vorschriften wichtig.

Insbesondere unterscheiden sich auch die 41 zulassungspflichtigen Handwerker in den einzelnen Handwerkergruppen (Anlage A) noch einmal.

So gelten beispielsweise einzelne Teile der Altgesellenregelung in der Vertretung nicht.

Ebenso gibt es Sondervorschriften in der Erbschaftsteuer, die nicht bei jeder Unternehmensform greifen.

Link Notfallordner für Handwerker

Notfallordner Arzt Ärzte

Notfallordner Arzt

Der Notfallordner Arzt wurde für Ärzte entwickelt.

Bei Ärzten sind vielfältige Besonderheiten in der Notfallvorsorge zu beachten.

Dabei ist bei dem Notfallordner für einen Arzt beispielsweise folgendes zu beachten:

– Handelt es sich um einen Arzt mit Kassenzulassung oder um einen Arzt der ausschließlich Privatpatienten behandelt?

– Welche Besonderheiten bietet der Arzt (z. B. Behandlung von Naturheilverfahren)

– Welche Art von medizinischen Geräte sind vorhanden?

– Praxisräume gemietet oder gekauft?

– Was muss bei einer Praxisanmietung besonderes beachtet werden?

– Vertretungsregelungen

Dies ist nur ein kleiner Auszug an Besonderheiten, die auch in einem Notfallordner für Ärzte beachtet werden sollte.

Je nach Fachgebiet sind beim Arzt zusätzliche Vorschriften und Verordnungen zu beachten.

Bestell-Link Notfallordner Arzt

Notfallordner-Unternehmer-de

Notfallordner Unternehmer

Notfallordner Unternehmer Unternehmen

Unternehmer sind meist für eine GmbH oder UG mit Stammkapital verantwortlich.

Zum einen sind sie angestellt und zum anderen Eigentümer. Gerade aufgrund dieser Sonderstellung ergeben sich Besonderheiten, die ein normaler Notfallordner, Dokumentenordner oder Vorsorgeordner nicht abdecken kann.

Neben der Unternehmensform ist jedoch auch entscheidend, in welcher Branche der Unternehmer tätig ist.

So gibt es hierbei vielfältige Unterschiede in der Vorsorge.

Unternehmer Notfallvorsorge Notfallordner Vorsorgeordner

Inhaltliche Fragen:

– In welcher Branche sind Sie tätig?

– Sind Sie Alleineigentümer oder Mitinhaber?

– Welche Vollmachten bestehen in welcher Form?

– Sind bei einem GGF minderjährige Kinder vorhanden?

– Welche Form der Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht?

Welche Besonderheiten sind bei einem Notfallordner als Unternehmer noch zu beachten?

Besonders auch durch die Branche ist ein allgemeiner Notfallordner weder für Selbstständige, noch für Unternehmer ausreichend.

Weitere Informationen finden Sie in dem Beispielfilm.

Bestell-Link für die Auswahl des passenden Notfallordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de