Einkommensanrechnung bei der Erziehungsrente oder Witwenrente

Rentenerhöhung bei Witwen und geschiedenen Alleinerziehenden, die noch Arbeitnehmer sind (durch Minimierung der Einkommensanrechnung)

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In Deutschland gibt es ca. 390.000 Witwen und Witwer (davon 302.000 weiblich) bis 54 Jahre.

Zusätzlich gibt es ca. 170.000 geschiedene, von denen der Ex-Ehepartner verstorben ist. Etwa 100.000 haben nach dieser Ehe nicht mehr geheiratet. Eine ganz genaue Anzahl ist hier nicht mehr vorhanden. Die letzten Statistiken sind aus dem Jahr 2009.

Wenn

– ein Ehepaar geschieden (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde) und der frühere Ehepartner (oder Lebenspartner) verstirbt, dann hat der überlebende Ehegatte / Lebenspartner einen Anspruch auf eine Erziehungsrente.

Einzelheiten ergeben sich aus § 47 SGB VI (z. B. es wird ein Kind erzogen, das nicht einmal vom verstorbenen Expartner sein muss).

Bei Witwen / Witwer wird eine kleine oder große Witwen/Witwerrente gezahlt.

Viele Witwen bzw. überlebende Expartner stellen dann aber auch die Frage:

Wird mein Einkommen angerechnet? Wie hoch darf ich neben der Hinterbliebenenrente bzw. Erziehungsrente dazuverdienen?

Bei der Berechnung der Einkommensanrechnung spielen viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle.

Zunächst kommt es auf die Einkommensart an. Von dieser Einkommensart wird dann zunächst ein Pauschalbetrag abgezogen. Einzelheiten sind in § 18 ff SGB IV geregelt.

Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung
Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung

Ein Beispiel verdeutlicht dies.
Gerda M. (wohnhaft in Hamburg, 40 Jahre, geschieden und alleinerziehend von einem Kind (8 Jahre) hat ein Bruttoeinkommen als Angestellte von mtl. 3.000 Euro im letzten Jahr erhalten (keine Sonderzahlungen). In diesem Jahr hat sie das gleiche Bruttoeinkommen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Bruttoeinkommen mtl.                                  3.000 €

Abzgl. Pauschal                                              1.200 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                               1.800 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019 West)     845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor 2019 West) 179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag:     775,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                      310,02 €

Die Witwenrente/Erziehungsrente würde in diesem Fall um 310,02 € gekürzt.

Die Kürzung kann jedoch auch geringer ausfallen, wenn Gerda M. durch bestimmte Möglichkeiten ihr Bruttoeinkommen reduziert.

Das Bruttoeinkommen kann beispielsweise durch eine Entgeltumwandlung reduziert werden. So könnte Gerda M. durch eine Entgeltumwandlung Beiträge in eine Unterstützungskasse über den Arbeitgeber einbezahlen. Hierdurch würde dann das Bruttoeinkommen um den Umwandlungsbetrag reduziert.

Noch besser wäre, wenn sie eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart.

So könnte sie beispielsweise auf 200 Euro Gehalt verzichten und somit ihr Bruttoeinkommen absenken. Durch den Verzicht spart sie direkt mtl. Steuern und auch Sozialversicherungsabgaben. Zusätzlich wird die Hinterbliebenenrente weniger gekürzt, wie nachfolgend deutlich wird.

Bisheriges Bruttoeinkommen:                     3.000 €           

Entgeltumwandlung:                                        200 €

Neues Bruttoeinkommen:                             2.800 €

Hierdurch sinkt die Steuer (inkl. Ki.st.) – 46,38 € – und die Sozialabgaben um
39,60 €, also gesamt um 85,98€.

Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet einen 15 %igen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) auf den umgewandelten Beitrag von 200 € zu bezahlen. Viele Arbeitgeber gewähren inzwischen jedoch auch Arbeitgeberzuschüsse zwischen 20-50 %.

Berücksichtigt man in diesem Beispiel nur den Mindestzuschuss des Arbeitgebers, dann ergibt sich folgende Berechnung:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                                              200,00 €

Abzüglich Steuer-/Sozialversicherungsersparnis:                85,98 €

Nettoaufwand:                                                                      114,02 €

Tatsächlich wird in die Direktversicherung eingezahlt:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                      200,00 €

+ AG-Zuschuss:                                                 30,00 €

Gesamtsparbeitrag:                                       230,00 €

Gertrud M. erhält somit auf Ihren Nettoaufwand (114,02 €) einen Zuschuss durch Steuern, Sozialabgaben und Arbeitgeberbeitrag von 115,98 € (etwas mehr als 100 % Zuschuss).

Interessant ist nun, wie sich diese Direktversicherung auf die Berechnung der Einkommensanrechnung auswirkt:

Bruttoeinkommen mtl.                                  2.800 €

Abzgl. Pauschal                                              1.120 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                                1.680 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019-West)   845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor)                      179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag: 655,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                       262,02 €

Die Erziehungsrente würde in diesem Fall um 262,02 € gekürzt.

Durch den Nettoaufwand von 114,02 € für die Direktversicherung wird bei der Witwenrente/Erziehungsrente 48 € mehr ausgezahlt.

Somit ist der tatsächliche Aufwand für die Direktversicherung 66,02 €.

Durch einen Nettoaufwand von 66,02 Euro erhält Gerda M. eine Direktversicherung im Wert von 230 Euro.

Für Ihren Nettoaufwand von 66,02 € erhält sie somit einen Zuschuss von 248,38 %.

Für Gerda M. bedeutet dies eine zusätzliche Altersversorgung.

Diese muss natürlich in der Auszahlungsphase versteuert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden.

Allerdings kann auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfallen, wenn eine bestimmte Freigrenze bei der Rente der Direktversicherung nicht überschritten wird (§ 229 SGB V i. V. mit § 226 SGB V).

Eine ähnliche Situation ergibt sich auch bei Witwenrenten / Witwerrenten. Durch eine betriebliche Altersversorgung – insbesondere eine Direktversicherung – kann eine höhere Hinterbliebenenrente oder auch Erziehungsrente ausgezahlt werden, wenn die Rente durch eigenes Einkommen beim Arbeitnehmer gekürzt wird.

Aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten, Einkommenshöhen und dem unterschiedlichen Lebensalter sollte jeder Fall individuell von einem Fachmann / Fachfrau geprüft werden.

bav-Experte Rentenexperte Rentenexperte
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Freiwillige Beiträge gesetzliche Rentenversicherung zahlen – Lohnt sich??

#Altersvorsorge – Freiwillige #Beiträge in die #Rentenkasse einzahlen kann sich lohnen, allerdings darf das keine Pauschalaussage sein.

So gibt es viele Einflüsse, die beachtet werden müssen.

So spielt beispielsweise

– die voraussichtliche #Lebenserwartung (Gesundheit),

– der Familienstand (wegen einer evtl. #Hinterbliebenenversorgung),

– das Einkommen des Versicherten und des Ehe-Lebenspartners

– das Heiratsdatum

– die Höhe der einzelnen Einzahlungen

entscheidende Rollen.

Pauschalaussagen – wie sie in der Süddeutschen stehen – treiben die Menschen zu Einzahlungen in die #Rentenversicherung, allerdings in einigen Fällen oft nicht sinnvoll.

Man muss auch berücksichtigen, dass Einzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung nach dem Tode nicht vererbbar sind.

Wenn

– kein Hinterbliebener (Witwe(r) vorhanden ist

– oder der Hinterbliebene selbst hohe Einkünfte hat,

dann wird regelmäßig keine Hinterbliebenenrente von der #Deutschen #Rentenversicherung gezahlt (außer das #Sterbevierteljahr für Ehe/Lebenspartner). So lange man lebt, bekommt man zwar eine höhere Rente, allerdings danach ist das Vermögen weg.

Bei einer privaten Geldanlage bleibt das #Vermögen vererbbar (außer #Rürup).

Bei der #privaten #Rentenversicherung ist das Vermögen ebenso vererbbar. Wurde eine #Rentengaratiezeit vereinbart, wird die Rente an die #Erben weiter gezahlt.

Hierbei können sich erhebliche Vorteile bei der #Erbschaftsteuer bei richtiger Gestaltung ergeben (#Bewertungsgesetz)

Gleichfalls ist bei Einzahlungen

– die Höhe

– und der Einzahlungszeitpunkt unter der steuerlichen Betrachtung zu prüfen.

Insoweit ist der Artikel der Süddeutschen etwas mit Vorsicht zu betrachten.

Tipp für Gesetzlich Rentenversicherte vor der Vollendung des 45. Lebensjahres

Wer das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auch für das „erste Rentenschuljahr – Vollendung 16.-17. Lebensjahr Beiträge einzahlen. Dies führt zur Berücksichtigung dieses Jahres.

Wichtig dabei ist, dass man sich gut die Einzahlungshöhe überlegt. Zahlt man den Mindestbeitrag (2019: 18,6% aus 450 Euro= 83,70 Euro pro Monat- 1004.40 Euro für dieses Jahr), dann wird dieses Jahr angerechnet.

Ist jedoch die Erwerbsminderung absehbar, dann sollte man ggf. den Höchstbeitrag schnell noch einzahlen. Grund: Für jedes Jahr gibt es Entgeltpunkte, die im Monatsdurchschnitt einen Wert ergeben.

Ab dem Leistungsfall gibt es zusätzlich die Zurechnungszeit. Für die Zurechnungszeit gibt es ebenso Entgeltpunkte, die – vereinfacht dargestellt – aus dem Durchschnitt der vorangegangenen Arbeitsleben errechnet werden.

Je höher der Durchschnitt war, desto mehr Punkte gibt es für die Zurechnungszeit und desto höher wäre die Erwerbsminderungsrente.

Hier muss also genau geprüft werden, wie und wann welche Höhe eingezahlt wird.

Freiwillige Beiträge ab 45

Derzeit kann man für die Planung einer vorgezogenen Altersrente freiwillige Beiträge einzahlen und somit den Abschlag finanzieren. Wer dies plant, kann den Einzahlungsbetrag steuerlich geltend machen, so wie dies auch bei der Rüruprente möglich ist.

Der eingezahlte Betrag verbleibt bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rüruprente verbleibt der eingezahlte Betrag bei der Versicherungdgesellschaft.

Der Unterschied beider Systeme ist, dass der Beitrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung in ein Umlagesystem und bei der Rüruprente in ein Kapitalansparsystem fließt.

Bei dem Umlagesystem ist die Entwicklung von der Demografie abhängig (Verhältnis Arbeitnehmer zu Rentner).

Beim Kapitalansparsystem ist die Rente von der Zinsentwicklung bzw. von der Überschussentwicklung abhängig.

Was für rentennahe Jahrgänge vielleicht interessant sein kann, ist für unter 50jährige oft nicht die beste Wahl.

Interessanter könnte für diese Jahrgänge durchaus die betriebliche Altersversorgung sein, insbesondere als versicherungsförmiger Durchführungsweg (z.B. als Direktversicherung).

Hier ist neben der Steuerersparnis noch die

– Sozialversicherungersparnis

– und die Pflicht des Arbeitgeberzuschusses von mind. 15% (gem. §1a Abs. 1a BetrAVG).

Zwar muss später im Leistungsfall der volle Krankenversicherungsbeitrag abgezogen werden (bei einer gesetzlichen Rente nur die Hälfte), allerdings:

– hat der Arbeitnehmer für den Sparbeitrag die Sozialversicherungsersparnis

– hat der AN vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss erhalten (und zusätzlich daraus auch einen Zinseszins bei den Überschüssen daraus)

– kann bei der Auszahlung nicht nur die Rente wählen, sondern auch die Einmalauszahlung, was bei der gesetzlichen Rente nicht machbar ist.

Natürlich muss man auch berücksichtigen, dass der Bundeshaushalt jedes Jahr aus Steuermitteln Finanzierungszuschüsse an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt, diese aber zur Deckung der versicherungsfremden Leistungen (z.B. Mütterrente) genutzt werden.

Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung von 100% Beitrag nur etwa 80% für Altersrenten zur Verfügung stehen und die Übrigen Beitragseinnahmen für Witwen-, Waisenrenten sowie Rehaleistungen und auch ein Teil für die Verwaltung verbraucht wird.

Die Entscheidung ist für den Versicherten oft nicht einfach. Eine individuelle Prüfung ist hier unerlässlich durch einen Fachmann notwendig.

Diese(r) Fachmann/-Frau sollte sich mit der

– gesetzlichen Rente

– betrieblichen Altersversorgung

– privaten Altersversorgung

– Einkommenssteuer

– und auch dem Erbrecht/Erbschaftsteuer auskennen.

Halbwissen kann dem Verbraucher hier nicht weiterhelfen.

Natürlich kann man sich auch bei allen beratenden Berufsgruppen einzeln kundig machen (Dies wären dann individuelle Beratungen beim Rentenberater, Steuerberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Versicherungsfachmann/-Frau.)

Festnetz (07156) 967-1900

Zitat in der Süddeutschen:

„Zehntausende wollen hohe Summen an die staatliche Rentenkasse überweisen, um früher in Rente zu gehen. Das ist auch ein Misstrauensvotum gegen Banken, Versicherungen und Anlagegesellschaften.“

https://sz.de/1.4382168

Scheidung – Trennung vom Lebensgefährten – Beachtung in der betrieblichen Altersversorgung wichtig

Beratung in der betrieblichen Altersversorgung bAV-Experte
Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Für Personalabteilungen dringend in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten – Scheidung des Mitarbeiters oder neuer Lebensgefährte

Trennt sich ein Versorgungsberechtigter von seinem Lebensgefährten oder lässt sich scheiden, dann sollten Personalabteilungen dringend darauf achten, den Mitarbeiter auf folgendes hinzuweisen

Bei Direktversicherungen, die nicht pauschal nach § 40 b EStG m, sondern nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bestehen, wird im Todesfall des Arbeitnehmers:

– an den Ehepartner
– Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft
– versorgungsberechtigte Kinder

geleistet.

Die besonderen Bestimmungen ergeben sich zunächst aus dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 Rz 284-289.

Hierbei der der maximale Personenkreis umschrieben, der eine Versorgungsleistung erhalten darf, wenn die Versorgungsleistung 8.000 € übersteigt. Bis zu 8.000 Euro darf jede Person eine Leistung erhalten.

Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Direktversicherungen können den begrenzten Personenkreis weiter einschränken.

Bezugsberechtigt „Der Ehepartner – Lebenspartner“

Lässt sich ein Arbeitnehmer scheiden, dann sollte das Bezugsrecht auf jeden Fall überprüft werden.

Bei namentlicher Benennung oder wenn lediglich als Bezugsberechtigter „Der Ehegatte“ vermerkt ist, könnte ein neuer Ehepartner leer ausgehen.
Steht hingegen „Der zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Ehegatte“ in der Bezugsberechtigung, dann ist der neue Ehepartner bezugsberechtigt.

Bezugsberechtigt „Der Lebensgefährte“

Wurde bei der Bezugsberechtigung der „Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft“ angegeben, dann muss dieser auch namentlich angegeben werden.

Bei einem Wechsel des Lebensgefährten sollte darauf geachtet werden, dass dies auch schriftlich vom Arbeitnehmer dokumentiert wird und zum Zeitpunkt der Auszahlung dann vorliegt.

Der Arbeitgeber ist zwar Versicherungsnehmer, allerdings kann er im Todesfall dies nicht bestätigen ohne dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.

Würde die Direktversicherung eine Bestätigung des Arbeitgebers alleine akzeptieren, dann könnte dies dazu führen, dass der Vertrag beim Arbeitgeber rückwirkend steuerpflichtig wird.

Auch die Versicherungsgesellschaft oder die Versorgungseinrichtung muss sich an die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung halten (BMF-Schreiben 24.7.2013)

Aus diesem Grund Grund sollte die Personalabteilung:

  • bei Scheidungen
  • Umzug von Mitarbeitern
  • mindestens einmal jährlich alle Mitarbeiter

auf die Bezugsberechtigung hinweisen.

Im Übrigen sollten Personalabteilungen für die betriebliche Altersversorgung einen laufenden Ansprechpartner haben, da fast alle personellen Veränderungen oder Änderungen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben und viele Punkte nicht bewusst sind.

Arbeitnehmer sollten bei einem Partnerwechsel dies im „Notfallordner“ dokumentieren.

Durch einen Notfallordner haben die Angehörigen dann die Möglichkeit, alle wichtigen Unterlagen, Dokumente und Informationen griffbereit zu haben (z. B.: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder).

Einen umfangreichen Notfallordner (140 Seiten DinA 4) mit Vorlagen und vielen weiteren Tipps gibt es zum Preis ab 27 Euro (inkl. MWSt.) gibt es bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de

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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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Warum die bAV noch nicht den richtigen Schwung hat

Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.

Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.

Im Gegensatz zum Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.

Diese Sicherheit kostet allerdings Renditechancen.

Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als Garantieleistung festzulegen oder

  • – in der „bAV-Welt 1“ 75%
  • – und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%

festzulegen.

Gerade die Niedrigzinsphase – die durch den demografischen Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.

Europa Zuschuss aus ESF
Die Niedrigzinsphase hat kein Ende bei diesem demografischen Wandel

Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.

Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.

Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form

75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%

Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.

Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.

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Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren

Werden mtl. 100 Euro mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €.*

Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €.*

Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €*, wovon ca. 50 %* aus dem Nettoeinkommen stammt.
Die übrigen 50 %* sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG).

Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.

Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?

Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*.
Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 %* und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 %* bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.

Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*.
Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.

Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.

Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 %* (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 %* (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.

Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.

Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.

Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.

Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 % dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.


Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln

Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte.
Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.

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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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*Für die Erläuterung erfolgte eine vereinfachte Darstellung bezogen auf den Sparanteil, damit dieses Modell leicht verständlich bleibt.
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
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– Link- und bAV-toolbox betriebliche Altersversorgung

Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für
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www.bAV-toolbox.de

Betriebliche Altersversorgung – Eine Zweitmeinung hat noch nie geschadet!

Betriebliche Altersversorgung – Eine Zweitmeinung hat noch nie geschadet!

Bei einer Tasse Kaffee bei Ihnen erhalten Sie hierzu sicherlich die passenden Anregungen, damit die Effekte in der bAV, bKV, bGUV und im Gesundheitsmanagement richtig genutzt werden.

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Grundrente – Doppelverbeitragung- Hubert Heil –

#Grundrente – #Doppelverbeitragung #Bundesarbeitsminister #Heil kündigt einen Clou an, der keiner ist und psychologisch eher schadet

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Hubert Heil kündigt einen „Clou“ an. — Ein Clou – aber der falsche psychologische Effekt!

Der #Bundesarbeitsminister #Heil kündigte einen #Clou zur #Doppelverbeitragung in der #betrieblichen #Altersversorgung an, mit dem man die #Rentner psychologisch so richtig verärgern würde.

Nicht sauber durchdacht, was Hubert Heil da als Clou bezeichnet.

#Hubert #Heil hatte die Auffassung vertreten, dass die #Doppelverbeitragung zwar ein Fehler war, als sie eingeführt wurde, aber um dies rückgängig zu machen würde man 20 Mrd. aufwenden müssen.

Dies wäre nicht finanzierbar. Anschließend stellte er den Clou vor.

Wer die Grundrente bekommt, wird damit quasi „mehr zufrieden sein“.

Dies mag zwar zunächst für Hubert Heil so argumentativ passen, allerdings #psychologisch absolut falsch sein.

Folgendes Szenario:

Beispiel 1:

Ein heutiger #Arbeitnehmer mit #Geringverdienst geht nach 35 Jahren in Rente und erhält aufgrund seines geringen Verdienstes eine #Grundrente. Dieser Arbeitnehmer hat selbst in eine #betriebliche #Altersversorgung eingezahlt, bzw. hat der Arbeitgeber in eine #Betriebsrente eingezahlt, wodurch der Arbeitnehmer als Rentner eine zusätzliche Rente erhält.

Aus der #Betriebsrente wird nun der volle #Krankenkassenbeitrag und Fliege Versicherung Beitrag abgezogen.

Wie wirkt es nun auf den Arbeitnehmer?

Auf der einen Seite bekommt er eine Grundrente und muss von dem Betrag der #Betriebsrente sich den vollen #Krankenkassenbeitrag abziehen lassen.

Wirkt es nicht so, als wenn man auf der einen Seite mehr gibt, aber ihn dann wieder aus der Tasche etwas raus nimmt?

Beispiel zwei:

Ein Arbeitnehmer erhält eine Rente, die über der Grundrente liegt.

Wenn diese Arbeitnehmer dann eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung hat, dann wird ihm eben so der volle Beitrag abgezogen. Von der Grundrente hat er gar nichts.

Die Vermengung von Grundrente und Doppelverbeitragung wäre das absolut falsche Signal.

Warum Hubert Heil das macht, ist leicht nachvollziehbar.

Die Abschaffung der Doppelverbeitragung für die Zukunft kostet jährlich einige Mrd Euro.

Wenn die Doppelverbeitragung nicht kommt, würde mehr Geld für sein Ressort übrig bleiben.

Das ist jedoch zu kurz gedacht.

Psychologisch wäre dies wie oben beschrieben wieder einmal beim Arbeitnehmer und Rentner der Effekt, dass man auf der einen Seite gibt und auf der andern Seite das Geld aus der Tasche holt.

Der zweite Effekt ist, dass jüngere Generationen durch die Doppelverbeitragung abgeschreckt werden, etwas über die betriebliche Altersversorgung anzusparen.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wollte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung fördern.

Bis zum heutigen Tage gibt es noch kein funktionierendes #Sozialpartnermodell.

bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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Dies monierte der #Bundesarbeitsminister #Heil auch am Mittwoch, 20.2.2019 bei einem „nicht öffentlichen Arbeitstreffen“ mit den #Gewerkschaften und #Arbeitgeberverbänden.

Wenn man die #Doppelverbeitragung bestehen lässt, wird dies ein großer Hemmschuh bleiben.

Ebenso wird es ein Hemmschuh bleiben, wenn keinerlei #Garantie auf die #Betriebsrente beim #Sozialpartnermodell gegeben wird.

Viele #Gewerkschaften trauen sich nicht eine #Betriebsrente zu fördern, bei der keinerlei Garantie vorhanden ist.

Es wäre sinnvoller, wenn man eine Garantie von 80 % der eingezahlten Beiträge geben müsste, dafür aber eine um 40 % höhere Zielrente in Aussicht stellen könnte (im Vergleich zu einer 100%Garantierente).

80 % Garantie wären besser als 100 %

Wenn ein Arbeitnehmer zwischen

– 100 % Garantie

– oder 80 % Garantie +40 % Ziel wählen könnte,

dann würden viele Arbeitnehmer sicherlich nicht 100 % Garantie, sondern die 140 % wählen.

Dies gilt im übrigen auch für die klassische betriebliche Altersversorgung, bei der 100 % nach dem Arbeitsrecht garantiert werden müssen.

Auch hier würde der Gesetzgeber Gutes tun, wenn die Garantieleistung auf 80 % fixiert werden würde und durch die geringere Garantieleistung etwas mehr Renditechancen entsteht.

Je geringer die Garantie ist, desto besser ist natürlich die Renditechancen.

Vereinfachte Darstellung der Geldanlage für die Begriffe #Rendite-#Chance und #Garantie

Vergleichen lässt sich dies mit einem #Sparbuch und einer Geldanlage in #Aktienfonds.

Das Sparbuch hat eine 100% Garantie, allerdings keine nennenswerte Verzinsung.

Ein Aktienfonds hat zwar eine höhere Renditeaussicht, dafür aber keine Garantie.

Mischt man die #Geldanlage von #Sparbuch und #Aktien, dann ist ein Teil immer garantiert und der zweite Teil ist chancenorientiert.

Aufgrund des demografischen Wandels und des Bevölkerungsrückgangs werden die Zinsen in der Geldanlage über Jahrzehnte nicht mehr nennenswert ansteigen.

Insoweit wäre es ein kluger Schritt

– in der bisherigen bAV die arbeitsrechtliche Garantieleistung auf 80%

– in der neuen bAV (Sozialpartnermodell) ebenso auf eine Garantieleistung von 80%

festzuschreiben.

Opting-Out wäre sinnvoll

Auch ein sogenanntes #Opting-#Out wäre für beide Formen der bAV sinnvoll.

Opting-Out bedeutet, dass die bAV zum automatischen Vorsorgesparen führt.

Nur wenn der Arbeitnehmer aktiv nein sagt,würde keine bAV abgeschlossen werden.

Wenn dann noch die Doppelverbeitragung abgeschafft würde, dann könnte eine Durchdringungsquote von 80-90% erreicht werden.

Die Zeit wird eng, denn die #doppelte #Haltelinie von 48% ist nur bis 2025 festgeschrieben.

Das sind nur noch 6 Jahre.

Danach gehen die geburtenstarken Jahrgänge in Rente und inwiefern das Umlagesystem der #gesetzlichen #Rentenversicherung dann noch 48% sicherstellen kann, muss bezweifelt werden.

Und selbst wenn 48% dann noch gezahlt werden können, bedeutet dies eine Halbierung des Einkommens.

Es ist dringend erforderlich die #betriebliche #Altersversorgung zu stärken.

www.bAV-Experte.de

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Keynote zur Grundsicherung Teil 3

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Keynote zur Grundsicherung Teil 2

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD): Das rentenpolitische Lastenheft der Bundesregierung

Akademiker aufgepasst – Top-Verdiener können in der Altersarmut landen – Anrechnungszeit

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Seit Anfang der 1990er Jahre hat in Deutschland ein allmählicher Abbau der Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung (im Folgenden kurz Ausbildungszeiten genannt) bei der Berechnung der Rentenhöhe stattgefunden.

Bei einem Rentenbeginn bis Ende 1991 konnten Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule angerechnet werden, bis insgesamt maximal 13 Jahre, sofern mindestens während der Hälfte der gesamten Versicherungsdauer Beiträge entrichtet wurden.

Bei einem Rentenbeginn bis 1996 konnten Ausbildungszeiten bis maximal sieben Jahre rentensteigernd angerechnet werden.

Bei einem Rentenbeginn ab 2002 war die rentensteigernde Anrechnung von Ausbildungszeiten auf maximal drei Jahre nach dem 17. Lebensjahr begrenzt, und sie wurden noch mit bis zu 75 % des Durchschnittseinkommens angerechnet.

Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit.

Ausbildungszeiten ab dem 17. Geburtstag werden für maximal 8 Jahre nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt.

Der Besuch einer Fachschule und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus.

Gründe und Auswirkungen

Die Einschnitte, die vor allem Hochschulabsolventen gegenüber früher schlechter stellten, wurden mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit begründet. Im Eckpunktepapier zur Rentenreform von 2003 hieß es, vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlungen rentenrechtlich auszugleichen.[1]

Die Reduzierung der Anrechnung von Schul- und Hochschulzeiten für die Rentenhöhe, in Kombination mit anderen Faktoren wie der Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisseund der durch das Alterseinkünftegesetz schrittweise zunehmenden Steuerlast, wird als Risiko für eine zunehmende Altersarmut auch unter Hochschulabsolventen angesehen.

Frühzeitige Vorsorge macht deshalb Sinn

Wer lange Studienzeiten hat, muss deshalb davon ausgehen, dass die 45jährige Wartezeit oft nicht mehr erfüllt wird.

Eine frühzeitige Prüfung ist deshalb sinnvoll. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf frühzeitig geprüft werden. Ggf. gibt es Möglichkeiten, dies noch zu heilen.

Sinnvoll ist deshalb ein Beratungsgespräch mit einem Rentenberater. Bei der Planung der eigenen Altersversorgung kann auch ein Spezialist in der betrieblichen Altersversorgung weiterhelfen.

Insbesondere ein Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung kann hier der richtige Ansprechpartner sein.

Welche Form der Altersversorgung bei langzeit Studierenden – z. B. auch bei Akademikern – richtig ist, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.

Die Wege sind hier sehr vielfältig. Neben der Einzahlung mit freiwilligen Beiträgen stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung, z. B.:

  • betriebliche Altersversorgung
  • Riesterrente
  • Rüruprente
  • private Rentenversicherung

Hierbei sind auch die familiären Verhältnisse und der zukünftige evtl. Vermögensstand (mögliche Erbschaft) und auch wie der Akademiker krankenversichert ist.
Einen Königsweg gibt es hier nicht.

www.bAV-Experte.de
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Festnetz: (07156) 967 – 1900



Erwerbsminderungsrente zeitlich nach hinten legen? Warum es auch sinnvoll sein kann..

#Erwerbsminderungsrente hinausschieben – Kann das sinnvoll sein?

Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Überlegung im Raum steht, ob es besser ist die Erwerbsminderung schnell zu beantragen, oder die Beantragung weit nach hinten zu verlegen, wenn man noch einigermaßen weiterarbeiten kann.

Eine Neuregelung der #Zurechnungszeit sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden:

Wer 2019 erwerbsgemindert wird, erhält eine Erwerbsminderungsrente, die aus verschiedenen Zeiten und – vereinfacht gesagt – aus den persönlichen Entgeltpunkten und dem #aktuelle #Rentenwert berechnet wird.

Bei den Zeiten werden auch die sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt.

Würden keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, wäre bei jungen Versicherten die Erwerbsminderungsrente erheblich geringer.

Bei einem 20jährigen entsteht eine erheblich längere Zurechnungszeiten, als bei einem 55jährigen.

In der Vergangenheit wurde die Länge der Zurechnungszeiten schon mehrfach verlängert.

Wer eine Erwerbsminderungsrente zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, bekommt natürlich auch nur die „alte Zurechnungszeiten“ angerechnet, auch in Zukunft.

Wer beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente 2018 erhalten hat, erhielt eine Zurechnungszeiten bis 62 Jahre + 3 Monate.

Wer eine Erwerbsminderungsrente ab 2019 erhält, bekommt eine Zurechnungszeiten bis 65 Jahre und 8 Monate,

Ab 2020: 65J.+9 Monate

Dies wird in §253 aSGB VI geregelt.

Besonders von 2018 zu 2019 führt dies zu einem größeren Sprung in der Rentenhöhe.

Hierzu ein paar Anmerkungen:

1. Zu Hinterbliebenenversorgung:

Sollte ein Versicherter versterben, dann wird auch in der Hinterbliebenversorgung die frühere Zurechnungszeiten nicht verändert.

Daraus folgt beispielsweise:

– Norbert M. wurde vor 6 Jahren erwerbsgemindert.

– Sein Freund Hubert L. Ist seit 2019 erwerbsgemindert.

Beide versterben gemeinsam bei einem Autounfall und beide hatten immer das Gleiche verdient.

Ebenso haben die beiden Witwen keine Einkünfte.

Da bei Norbert M. Eine geringere Zurechnungszeiten berücksichtigt wird, als bei seinem Freund Hubert

L. Erhält die Witwe von Hubert L. eine höhere Hinterbliebenenrente.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung im SGB nicht durch ein Verfahren langfristig gekippt wird.

2. Festsetzung einer neuen Erwerbsminderung. Sofern die Erwerbsminderung durch einen verbesserten Gesundheitszustand entfällt und später ein neuer Versicherungsfall eintritt, stellt sich die Frage, ob die deutsche Rentenversicherung dann auch die höhere Zurechnungszeit berücksichtigt. Hier könnte ebenso ein Rechtsstreit, der allerdings sehr individuell anzusehen ist, entstehen (Beispiel: 1. Em-Rente wegen Bandscheibenvorfall (Lendenwirbelsäule)wird durch Verbesserung eingestellt, 2. Em-Rentenantrag (Psyche und Halswirbelsäule) erfolgt erst 2020.

Viele Versicherte benötigen hier externe Unterstützung, z.B. auch durch einen Rentenberater, denn es ist durchaus vorstellbar, dass so mancher Versicherter hier Klage vor dem Sozialgericht/Landessozialgericht bis zur Revision vor dem BSG einreichen möchte.

Die Aussichten auf eine Veränderung scheinen hier recht gut zu sein.

Weitere Tipps

zur gesetzlichen Rente:

www.Renten-Experte.de

zur betrieblichen Altersversorgung m:

www.bAV-Experte.de