Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung interessant?

Gesetzliche Rentenversicherung Ein Netzwerk von Beratern ist notwendig

Gesetzliche Rentenversicherung Ein Netzwerk von Beratern ist notwendig

In einem Fernsehbericht des MDR-Zitat wurde das Thema Freiwillige Zuzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung veröffentlicht. Bei der Prüfung von Sonderzahlungen sind vielfältige Bereiche zu beachten.

Zitat: 

„Zusatzbeiträge für Vorruhestand immer beliebter –
Rentenversicherte zahlen freiwillige #Zusatzbeiträge, um vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen zu können.
2017 nutzten über 11.600 Menschen diese Möglichkeit. Im Jahr zuvor waren es noch weniger als 4.500.“

https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/freiwillige-zusatzbeitraege-vorruhestand-rente-rentenversicherung-100.html

Inwieweit Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung interessant sind, sollte unbedingt jedoch aus mehreren Perspektiven betrachtet werden. Besonders bietet sich ein Team aus folgenden Berufsfeldern an:

  • Steuerberater, steuerlich
  • Rentenberater, renten- sowie krankenversicherungsrechtlich
  • bei einem Versicherungsvermittler (Versicherungsvarianten)
  • Spezialisten für betriebliche Altersversorgung (ideal Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung)

Grundsätzlich sind vor freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung folgende Punkte interessant und zu beachten:

Beraterteam Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (Zertifizierung IHK), Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)

Das Beraterteam für die Rente: Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (Zertifizierung IHK), Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)

  1. Für Versicherte in den neuen Bundesländern sind Sonderzahlungen grundsätzlich interessanter; zumindest noch so lange, wie die Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedlich sind.
  2. Wer länger als der Durchschnitt lebt, profitiert davon.
  3. Wenn der Versicherte bspw. verheiratet ist, profitiert auch der Hinterbliebene durch eine höhere Hinterbliebenenrente; die Witwen-/Witwerrente beträgt regelmäßig 55 bzw. 60%.
  4. Geht der Versicherte früher in Rente, ist der steuerpflichtige Anteil der Rente geringer.
  5. Sonderzahlungen können bei intelligenter Gestaltung steuerlich geltend gemacht werden.
  6. Eine höhere Rente führt oft zu einem höheren Krankenkassenbeitrag. Sonderzahlungen, die zu einer höheren Rente führen, können auch zu einem höheren Krankenkassenbeitrag führen. Je nach Art der Krankenversicherung (KVdR, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert) kann der Krankenversicherungsbeitrag durch eine Zuzahlung höher sein.
  7. Stirbt der Versicherte früher (ohne Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung), dann ist die Sonderzahlung umsonst gewesen. 
    Bei einer Privaten Rentenversicherung als Sofortrente (mit Beitragsgarantie) würden die Erben (Bezugsberechtigten) die Rente weiter erhalten.
  8. Im Zusammenhang mit einem frühzeitigen Todesfall ist noch folgendes zu beachten:
  • Wird der Einmalbeitrag in einem Fonds, Bankguthaben oder als „Sofortrente mit Beitragsrückgewähr“ angelegt, wird der Kapitalbetrag dem steuerpflichtigen Erbe hinzugerechnet. Hierdurch ist die Erbschaftsteuer höher, als bei einer „Sofortrente mit Rentengarantiezeit„.
  • Spielt die Erbschaftsteuer eine Rolle, dann ist eine Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit eher empfehlenswert. Allerdings müssen hierbei auch gewisse Vertragskonstellationen beachtet werden, damit Erbschaftsteuer, Erbrecht sowie andere steuerliche Punkte ideal genutzt werden können (z. B. auch § 14 Abs. 1 BewG).

Last, but not least darf nicht vergessen werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung nach dem sogenannten Umlagesystem finanziert wird. 

Derzeit finanzieren etwa 45 Mio. Erwerbstätige insgesamt 24,7 Mio. Renten, davon 17,7 Mio. Altersrenten. In den kommenden 25-30 Jahren sinkt die Anzahl der Erwerbstätigen auf etwa 32 Mio., wobei die Anzahl der Rentner erheblich ansteigen wird. 2011 waren ca. 16,8 Mio 65 Jahre und älter. Im Jahr 2017 sind betreits 17,7 Mio. Menschen 65 Jahre.

Gemessen am prozentualen Gesamtanteil der Bevölkerung ergab sich in der Vergangenheit folgendes Bild:

  • 1960: 11,6 %
  • 1970: 13,8 %
  • 1980: 15,5 %
  • 1990: 14,9 %
  • 2000: 16,6 %
  • 2010: 20,6 %
  • 2016: 21,2 %

In den kommenden 40 Jahren wird der Anteil der Generation 65 Plus etwa 35 % betragen.

Inwieweit die gesetzliche Rentenversicherung als Umlagesystem mit einer Rentensicherung von 48 % erhalten bleibt, ist deshalb kritisch zu betrachten. Rentenabsenkungen, die sich dann auch auf freiwillige Zuzahlungen auswirken, sollten hierbei berücksichtigt werden.

Die Prüfung sollte deshalb durch ein Beraterteam oder die Nutzung der o. g. Berufsfelder stattfinden.

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Werner Hoffmann 
1. Vorsitzender Forum-55plus.de e. V.  
Generationenberater (Zert. IHK), 
Seniorenberater (Zert. – NWB-Akademie f. Steuerberater, Fachanwälte f. Steuerrecht & Erbrecht)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Smartphone 0177 27 166 97
www.bAV-Experte.de
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Fachautor 
– Notfallordner-Vorsorgeordner.de –
– bAV-Leitfaden.de –
Notfallordner - Vorsorgeordner
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Beratung und Steigerung der Weiterempfehlung bei Kunden durch den Notfallordner

#Beratungsansatz einmal anders – #Notfallordner-#Vorsorgeordner. Der #Notfallordner wurde von 2000-2003 entwickelt, laufend aktualisiert und bietet einen guten #Beratungsansatz und eine hohe Weiterempfehlungsquote in der Familie und im Umfeld des Kunden.

Notfallordner Vorsorgeordner
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Notfallordner Vorsorgeordner Notfallmappe Vorsorgemappe Notfallplan Notfallkoffer -www.notfallordner-vorsorgeordner.de – Egal wie die Bezeichnung lautet. Auf den Inhalt kommt es an.

Neben den allg. Tipps zu #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht gibt dieser Notfallordner auch #Bedarfshinweise zur #Pflege-, #Hinterbliebenenversorgung, #Berufsunfähigkeit und #betriebliche #Altersversorgung, sowie der Gestaltung des Bezugsrechtes bei der

  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Für #Steuerberater bietet sich hierdurch die Möglichkeit Zusatzleistungen an die #Mandanten zu vermitteln.

Notfallordner

#Anwälte können durch den Notfallordner-Vorsorgeordner eine effektive #Mandatenberatung durchführen, wenn es um die Themen

– #Generalvollmacht

– #Vorsorgevollmacht

– #Unternehmervollmacht

– #Sorgerechtsverfügung

– #Patientenverfügung

– #Betreuungsverfügung

– #Organspende

– #Bestattungsverfügung

– #Testament

– #Erbrecht

– #Erbschaftsteuer

– #Vermögensübertragung

geht.

Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es in folgenden Versionen:

  • #Notfallordner Privat
  • #Notfallordner #Beamte
#Notfallordner #Heilberufe
  • #Notfallordner #Apotheker
  • #Nofallordner #Ärzte
  • #Notfallordner #Zahnärzte
Notfallordnerausgaben für Selbstständige und Unternehmer bzw. Unternehmen
  • #Notfallordner #Selbstständige (Einzelunternehmer, Personengesellschaft)
  • #Notfallordner #Unternehmer (Kapitalgesellschaften, z. B.: UG, GmbH)
  • #Notfallordner-Ausgaben für 41 verschiedene zulassungspflichtige Handwerker als Selbstständige
  • #Notfallordner-Ausgaben für 41 verschiedene zulassungspflichtige Handwerker als #Unternehmer
  • #Notfallordner für zulassungsfreie Handwerker als Selbstständige bzw. #Unternehmer

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

bAV – betriebliche Altersversorgung im Betrieb Buchhaltung lässt grüßen

Entgeltumwandlung im Unternehmen – betriebswirtschaftliche Anwendung und Gehaltsbuchhaltung

Die Neuerungen in der bAV werden zu einer Herausforderung für Betriebe, Buchhaltung und Vermittler

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat einen verpflichtenden Arbeitgeberanteil von 15 % für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds eingeführt, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Aufgrund verschiedener arbeitsrechtlicher und buchungstechnischer Probleme werden sehr viele Unternehmen mindestens 15% pauschal als Zuschuss gewähren.

Eine Reihe von Arbeitgeber werden sogar 20-50% als Arbeitgeberzuschuss gewähren oder einen festen Zuschuss zuzüglich 15-20%.

Probleme in der Buchhaltung

In vielen Klein- und Mittelbetrieben werden die Entgeltumwandlungsbeiträge überwiesen. Während der Erstellung der Gehaltsabrechnung wandern die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge auf ein sep. Konto und werden dann von dort überwiesen.

Arbeitgeberbeiträge werden hingegen sehr oft abgebucht und über Listen abgeglichen.

Es entstehen also für Arbeitgeberbeiträge oft Zweitverträge.

Wenn in der Vergangenheit dies nicht so wichtig war, dann kann hierdurch zukünftig ein Mehraufwand entstehen.


Gleiches gilt für §100 EStG (Zuschuss Geringverdiener bis mtl.2.200 Euro).

Aus praktikablen und Zuschussgründen werden Unternehmen für den BAV-Förderbeitrag Jahreszahlungen bevorzugen; in der Entgeltumwandlung oder darüber hinausgehenden AG-Finanzierung eher mtl. – Dies führt zur Einrichtung von einem weiteren Vertrag je Arbeitnehmer.

Grund: Wird mtl. gezahlt können oft für 2 Monate die BAV-Förderungen nicht in Anspruch genommen werden, wenn der AN regulär mtl. bis 2.200 Euro Brutto, aber z.B. im Mai und November durch Sonderzahlungen darüber verdient.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der förderfähige Tarif für alle Arbeitnehmer in Höhe der BAV-Förderung ausgewählt wird, wenn es sich um einen arbeitgeberfinanzierten Zuschuss handelt.

Grund: Ein Arbeitnehmer kann heute noch über 2.200 Euro Brutto mtl. beziehen und später zB durch Umstellung auf Teilzeit innerhalb der Grenze (BAV-Förderbeitrag) verdienen.

Übrigens: Der AG-Zuschuss nach §1a Abs.1a BetrAVG ist kein Förderbeitrag nach §100 EStG.

Insoweit könnte es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber pauschal 15% Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt und zusätzlich einen festen Arbeitgeberzuschuss, der dann ggf. nach §100 EStG eine BAV-Förderung von 30% auslöst.

Ob dies sinnvoll ist, hängt natürlich auch von der Anzahl der AN ab, die mtl. bis zu 2.200 Euro Brutto verdienen. Sind viele AN unterhalb der Grenze, dann sollte dies betriebswirtschaftlich berechnet werden.

Einen hohen Anteil von BAV-förderfähigen AN gibt es z.B. Zeitungsverlagen, Reinigungsunternehmen, im Einzelhandel, Friseure, Gastronomie usw. oder wenn viele AN teilzeitbeschäftigt im sogenannten 1. Dienstverhältnis sind.

Weitere Informationen im

www.bAV-Leitfaden.de

www.bAV-Experte.de

Smartphone: (0177) 2716697

Ausbildungsinhalte Beratung Altersversorgung

Wer in der Altersversorgung beraten will, sollte ein Mindestmaß an verschiedenen Kenntnissen haben

Für eine umfangreiche Beratung in der Altersversorgung ist aus meiner Sicht folgende Grundvoraussetzung sinnvoll:

– #Gesetzliche #Rentenversicherung (idealerweise Sachkundenachweis Rentenberater nach RDG)

– Bei #Beamten: umfangreiche Information #Beamtenversorgung

– #Betriebliche #Altersversorgung (#Betriebswirt für #betriebliche #Altersversorgung FH))

– #Private #Altersversorgung (mind. Versicherungsfachmann, Versicherungskaufmann bzw. Kaufmann/-frau für Versicherung und Finanzen (IHK)

– #Generationenberater/in (IHK), Kenntnisse in den Bereichen Vorsorge-, Generalvollmacht sowie #Erbrecht, #Erbschaftsteuer, Pflege- und Berufsunfähigkeit

– #Seniorenberater/in: Kenntnisse im Erbrecht und Erbschaftsteuer über Vermögensübertragungen, Unternehmens-Nachfolgeregelung


Der Sachkundenachweis Rentenberater/in nach RDG ist zwar eher in der Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Voraussetzung und darf neben der Vermittlertätigkeit nicht als „Rentenberater“ ausgeübt werden, allerdings sind diese Kenntnisse auch für Vermittler interessant.

Denn: Wer den Bedarf nicht ermitteln kann, weiß auch nicht welches Angebot richtig ist.

In Baden-Württemberg wird die Sachkunde finanziell – ohne Einkommensgrenze gefördert:

Wer

– unter 50 ist, erhält 30% Zuschuss

– ab 50 Jahre ist, erhält 50% dazu

– keine Berufsausbildung hat, erhält 70%

Den Sachkundelehrgang führt die Makler Akademie durch.

Nicht alles wird immer benötigt. Trotzdem muss ein guter Vermittler bzw. Berater alles beherrschen, denn die Unterschiede bei den Kunden stecken im bisherigen Lebenslauf, den unterschiedlichen Zielen und den Gegebenheiten.

www.bAV-Experte.de

Intelligente Unternehmensvorsorge – Fachtagung Demografie in Koblenz

 

„Das Unternehmen zukunftsfest machen:

Die Herausforderung der Demografie als Chance nutzen“ ist das Thema eines Fachtags an der Hochschule Koblenz in Kooperation mit dem Oberhachinger CAMPUS INSTITUTfür Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG. Die Veranstaltungfindet statt am 30. Januar 2019, ab 10:30 Uhr, im Audimax der Hochschule Koblenz, Konrad-Zuse-Str. 1 in 56075 Koblenz. Die Themen reichen von Unternehmensnachfolge im Mittelstandüber Arbeitnehmergewinnung bis hin zum Vermögenserhalt beim Generationenwechsel. Zu den Referenten gehören unter anderem Prof. Dr. Steffen Kröhnert (Hochschule Koblenz), Dr. Andreas Fromm, Fachanwalt für Steuerrecht (Kanzlei FROMM, Koblenz), Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge Management GmbH sowie Karl-Heinz Weber, Bereichsleiter Firmenkunden und Private Banking, stellv. Vorstandsmitglied Sparkasse Koblenz. Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.hs-koblenz.de/fachtag-demografie

 

Kontakt:

CAMPUS INSTITUT für PersonalentwicklungHochschule Koblenz

und Finanzwirtschaft AGFachbereich Sozialwissenschaften

Keltenring 11Konrad-Zuse-Straße 1

82041 Oberhaching 56075 Koblenz

Telefon: 089 62 83 38 21Telefon: 0261 95 28 230

www.campus-institut.de

Eine Empfehlung von

www.bav-Experte.de

und

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Einkommensbeschneidung der Vermittler durch Provisionsdeckelung

Einkommensbeschneidung der Vermittler durch Provisionsdeckelung

Das Bundesfinanzministerium hat seinen Evaluierungsbericht zum LVRG samt Maßnahmenplan an den Finanzausschuss des Bundestages übergeben.

Der Vertrieb ist darin ein großer Themenblock.

Vorgerechnet wird, wie sich die Abschlusskosten verändert haben und warum dennoch ein Provisionsdeckel nötig sei.

Ein pauschaler Provisionsdeckel wird letztendlich dazu führen, dass der Vertrieb weiter ausblutet.

Gerade in der Altersversorgung – insbesondere betrieblichen Altersversorgung – ist das notwendige Know-how heute wesentlich umfangreicher, als vor 2005.

Die nachgelagerte Besteuerung der Renten ist erklärungsbedürftig.

Fachwissen über:

  • gesetzliche Rente/Beamtenversirgung
  • private Rentenversicherung
  • geförderte Rentenprodukte, zB Riesterrente, Rüruprente
  • und in der betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen bAV-Welt 1
  • Direktversicherung,
  • Pensionskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Pensionszusage,
  • Unterstützungskasse,
  • und in der bAV-Welt 2
    • Direktversicherung
      Pensionskasse
      Pensionsfonds

    sowie den entsprechenden Rechtskreisen

    • Arbeitsrecht,
    • Steuerrecht,
    • Sozialversicherung,
    • Versicherungsrecht,
    • Erbrecht und Erbschaftsteuer)
  • machen nicht nur eine Ausbildung, sondern laufende Fortbildung erforderlich.
  • Die Komplexität (Analyse, Auswahl der richtigen Produkte, laufende Betreuung) erfordern heute wesentlich mehr Zeitaufwand pro Kunde.

    Nun könnte man dazu geneigt sein, auf Honorarberatung umzusteigen.

    Konsequenz ist, dass dann die Personen in der Mittelschicht und besonders auch in der unteren Einkommensgruppe sich die Honorarberatung nicht leisten können.

    Daraus folgt, dass die Versorgung bei Arbeitnehmern erheblich an Qualität verliert.

    Gerade erst hat der Gesetzgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur weiteren Komplexität beigetragen und will die Altersversorgung stärken.

    Durch eine gesetzliche Provisionsmaximierung wird die Beratungsqualität in keiner Weise gefördert.

    Beratung & Abschluss an 1 Termin war gestern.

    Heute sind im mehrere Termine für eine ordentliche Beratung notwendig.

    Und wenn es um die bAV geht, dann sind zusätzlich Beratungen beim Arbeitgeber notwendig.

    Hierzu zählt beim Arbeitgeber:

    • betriebswirtschaftliche Betrachtung
    • Berechnung der SV-Ersparnis
    • Berücksichtigung der Fluktuationsquote
    • lfd. Betreuung (Anpassung bei Personeller Veränderung oder der persönlichen Verhältnisse des AN)

    Wenn der Gesetzgeber schon immer wieder komplexere Sachverhalte und Förderungen schafft, dann kann er nicht gleichzeitig oder anschließend die Provisionen weiter reduzieren.

    Letztendlich verschlechtert dies dann auch die Beratungsqualität (weniger Beratungsaufwand, weniger Fortbildung und hierdurch dann wieder gleiches Einkommen.

    Darunter leiden tut der „kleine Mann“ und der Durchschnittsverdiener.

    Werner Hoffmann

    Festnetz: (07156) 967-1900

    Smartphone: (0177) 27 166 97

    • Versicherungskaufmann
    • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
    • Generationenberater (IHK)
    • Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)
    • Marketingfkfm. (AKAD)

    Fachautor:

    www.bAV-Leitfaden.de

    www.notfallordner-vorsorgeordner.de

    www.bAV-Experte.de

    bAV-Leitfaden betriebliche Altersversorgung

    bAV-Leitfaden – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für

    • Arbeitgeber
    • Personalabteilung
    • Gehaltsbuchhaltung
    • Steuerberater
    • Payroll-Dienstleister
    • bAV-Spezialisten
    • Rentenberater
  • erklärt neben der betrieblichen Altersversorgung
    • die Workflow-Prozesse, die bei Personalprozessen zu beachten sindHandlungsfelder-MATRIX PROZESSE UND HANDLUNGSFELDER DURCH DAS BETRIEBSRENTENSTÄRKungsgesetzneuen Möglichkeiten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
      Ergänzungsmöglichkeiten außerhalb der betrieblichen Altersversorgung in der Personalförderung
      Alternativen zu der betrieblichen Altersversorgung für Firmeninhaber
      Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung bei Firmenaufgabe / Firmenübernahme

    Der bAV-Leitfaden.de ist eine Loseblattsammlung (Grundwerk: DinA4, 275 Seiten).

    Der bAV-Leitfaden wird in verschiedene Registerteile untergliedert.

    • Teil 1: Allgemeines bAV
    • Teil 2: Betriebsrentenstärkungsgesetz – Prozesse und Handlungsfelder
    • Teil 3: Direktversicherung – Auswirkungen auf die einzelnen Personalprozesse
    • Teil 4: Optimierungschancen für HR-Berater
    • Teil 5: Fördermöglichkeiten außerhalb der bAV
    • Teil 6: Unternehmerabsicherung & Nachfolgeregelung
    • Teil 7: Sozialpartnermodelle*
    • * Update-Service
  • Zusätzlich gibt es für Eigentümer des bAV-Leitfaden.de die
  • bAV-Toolbox.de
  • Die www.bAV-toolbox.de (Standard) beinhaltet ein Online-Portal (geschlossene Benutzergruppe) zusätzlich:

    • Linksammlungen
    • Downloadmöglichkeiten
    • Checklisten
    • Berechnungsprogramme

    Weitere Information und Bestellmöglichkeit des bAV-Leitfaden

    Link: Bestellung


    Der Autor Werner Hoffmann ist

    • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
    • Generationenberater (IHK)
    • Seniorenberater (zert. Fachlehrgang der NWB-Akademie für Steuerberater, Fachanwälte für Steuer- und Erbrecht)
    • Marketingfkfm (AKAD)
    • Versicherungskfm.
  • und hat auch als Fachautor bereits andere Fachliteratur im Themenbereich:
    • Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung
      Vermögensübertragung, Erben und Verschenken
      Pflegevorsorge
  • in dem Notfallordner-Vorsorgeordner.de verfasst.
  • Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es aufgrund der unterschiedlichen Personengruppen in 90 verschiedenen Versionen.
  • Beispiele:
    • Apotheker
      Ärzte
      Beamte
      Selbstständige (Personengesellschaft)
      Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
      84 unterschiedliche Handwerkergruppen)
  • Neben seiner fast 40-jährigen Tätigkeit in der Finanzbranche ist er 1. Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.
  • Betriebliche Altersversorgung- Welche Versicherungsgesellschaft?

    Auswahl der Versicherungspartner in der #betrieblichen #Altersversorgung durch den Arbeitgeber.

    Der Regulierungswahn ist besonders für kleine bis mittelgroße Versicherer eine enorme Fixkostenbelastung und wird insbesondere in der bAV zu einer weiteren Konzentration führen.

    Viele kleine bis mittelgroße Versicherer wird es in den kommenden 10 Jahren nicht mehr geben, zumindest in der bAV.

      Die betriebliche Altersversorgung ist – anders als in den anderen Lebensversicherungsprodukten – aufgrund besonderer Vorschriften in den Rechtskreisen
  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht
  • Sozialversicherung
    • ergänzt.
      Zusätzlich sind fast täglich hierbei Urteile und neue Verordnungen zu beachten.
      Darüberhinaus sind immer stärker auch europäische Einflüsse spürbar.
      Für kleine und mittelgroße Versicherer entstehen hier enorme Fixkosten, die aufgrund eines geringen Geschäftsanteils eine hohe prozentuale Belastung je Vertrag auslösen.
      Man muss hier nicht nur an die juristische Umsetzung oder die Aktualisierung der Bedingungen (z.B. auch die arbeitsrechtliche Vereinbarung) denken, sondern hauptsächlich an die IT.
      Die Umsetzung durch das Nadelöhr „Informatik“, das durch die bisherigen – und demnächst noch kommenden Verordnungen kommt – zwingt so manchen Vorstand auch zur Aufgabe des Geschäftsfeldes „betriebliche Altersversorgung“.
      Abzusehen ist, dass weitere kleine bAV-Versicherer sich entweder zusammenschließen müssen oder vom Markt verschwinden.
      Man denke nur an die früheren Versicherungsnamen „Nordstern, Albingia, Agrippina &Co.“.
      Wenn einzelne kleine Versicherer ihr Geschäft in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zusammentragen, dann hat dies enorme Auswirkungen in der bAV. Dies ist zwar auch in anderen Versicherungssparten der Fall, allerdings in der bAV noch erheblich komplexer.
  • Für Arbeitgeber, die eine bAV anbieten, ist es wichtig, dies bei der Auswahl des bAV-Versicherungsunternehmen bereits heute zu berücksichtigen.

    www.bAV-Experte.de

    Wie hoch der Druck durch Regulierungen in dem normalen Versicherungsgeschäft ist, macht der nachfolgende Link deutlich.

    https://be.invalue.de/d/publikationen/vwheute/2018/09/27/gdv-wuenscht-sich-regulierungspause-bafin-chef-kann-da-nur-laecheln.html

    Arbeitgeber sind gut beraten, sich unter den TopTen einen Versicherer auszuwählen, der auch neben der Beherrschung des bAV-Geschäfts beständig eine sehr gute Bewertung haben sollte.

    Darüber hinaus sollte der Versicherer die Beratung in der betrieblichen Altersversorgung möglichst nicht durch Makler, sondern durch einen Ausschließlichkeitsvermittler- besser noch durch einen Angestellten-Außendienst sicherstellen.

    Grund ist hierbei die Haftungsfrage, wenn der Vermittler in der Beratung Fehler macht. Bei Fehlern haftet zunächst der Arbeitgeber, der dann im Innenverhältnis beim Berater Regress einfordern kann.

    Letztendlich ist der bAV ein Vermittler nur Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers.

    Dies machte das Urteil des LG Hamm sehr deutlich.

    Link: bAV-Urteil mit weitreichenden Folgen in der betrieblichen Altersversorgung

    Bei Maklern ist die Regresseinforderung zwar über die Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt, allerdings nur bis zur versicherten Höchstsumme. Und dies auch nur in bestimmten Fällen. Danach ist der Regress davon abhängig, ob der Makler eine GmbH, eine Personengesellschaft ist; oder der Makler bewusst eine unvollständige Beratung durchgeführt hat dann vom Privatvermögen des Vermittlers.

    Je stärker der bAV-Vermittler an den bAV-Versicherer gebunden ist, desto größer ist die Chance für den Arbeitgeber beim bAV-Versicherer beim Regress eine Chance zu haben.

    Bei angestellten Versicherungsvermittlern hat der Arbeitgeber wohl die größte Chance.

    www.bAV-Experte.de

    Smartphone: 01772716697

    Vielen Dank für das Lesen und die Weiterempfehlung dieses Artikels

    Direktversicherung – Unterlagen im Griff? – Hoffentlich!

    Die betriebliche Altersversorgung wird in vielen Personalabteilungen oft stiefmütterlich behandelt. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz – und auch dem Fachkräftemangel in vielen Unternehmen – steigt auch das Interesse an der betrieblichen Altersversorgung in den Unternehmen.

    Bewerber und auch vorhandene Mitarbeiter wünschen sich neben der gesetzlichen Rentenversorgung auch eine betriebliche Altersversorgung. Für Arbeitgeber bedeutet dies proaktiv die bAV einzusetzen. Personalabteilungen können hier einen bedeutenden Service bieten.

    betriebliche Altersversorgung workflow-Optimierung durch bAV-Experte-de
    betriebliche Altersversorgung workflow-Optimierung durch bAV-Experte.de

    Allerdings müssen Personalabteilungen wichtige Grundsätze beachten.

    Neben der vollständigen Information der Arbeitnehmer – zu der ein Unternehmen dann verpflichtet ist, wenn ein Arbeitnehmer Interesse bekundet – sind auch die Unterlagen vollständig aufzubewahren.

    Meist werden diese Unterlagen in der Personalabteilung oder Gehaltsbuchhaltung aufbewahrt.

    Hierbei sind eine Reihe von Gegebenheiten zu beachten. Viele Betriebe sind jedoch mit der Verwaltung überfordert. Gerade in Klein- und Mittelbetrieben sind die Unterlagen unvollständig, wodurch den Betriebsprüfern der Finanzämter und der Sozialversicherung „Tür und Tor“ geöffnet sind.

    betriebliche Altersversorgung Grundsätze
    betriebliche Altersversorgung Grundsätze

    Wichtigste Grundsätze:

    Grundsatz 1: Zusammensetzung der betrieblichen Altersversorgung

    In der betrieblichen Altersversorgung – z. B. bei der Direktversicherung – gibt es zwei Dokumente, die als Einheit anzusehen sind:

    • Versicherungsschein
    • Arbeitsrechtliche Zusage

    Direktversicherung Arbeitsrechtliche Zusage
    Direktversicherung und Arbeitsrechtliche Zusage bilden eine Einheit!

    Die Versicherungspolice ist hierbei das Finanzierungsinstrument. Durch die  arbeitsrechtlichen Zusage wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ergänzung des Arbeitsvertrages vorgenommen. Dort wird dann auch neben dem Durchführungsweg (z. B. Direktversicherung) die steuerrechtliche Behandlung festgelegt.

    Ist bei einer Steuerprüfung die arbeitsrechtliche Vereinbarung nicht mehr vorhanden, dann fehlt auch ggf. die Grundlage für eine Pauschalversteuerung (§ 40 b EStG a.F.) bzw. die Steuerfreistellung (§ 3 Nr. 63 EStG).

    Daraus folgt dann auch ggf. eine Verbeitragung in der Sozialversicherung, denn

    • alte Direktversicherungszusagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 / 4a SvEV)
    • neue Direktversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)

    sind nur in bestimmten Fällen von der Sozialversicherung in der Ansparphase befreit.

    Fehlt die arbeitsrechtliche Vereinbarung gibt es ggf. Probleme mit den Betriebsprüfern.


    Grundsatz 2: Bei bestehenden alten Direktversicherungen (§ 40 b EStG a. F.) bei einer Durchschnittsbildung

    Sofern ältere Direktversicherungen (Pauschalbesteuerung) mit unterschiedlichen Beiträgen bestehen, dann wird auch öfters die sogenannte Durchschnittsbildung genutzt. Hierbei kann der einzelne Direktversicherungsbeitrag jährlich bis zu 2.148 Euro betragen, wenn

    • ein sogenannter Rahmenvertrag besteht
    • und der Durchschnittsbeitrag 1.752 Euro nicht überschreitet.

    Wurde die Durchschnittsbildung vor einigen Jahren eingehalten, dann können sich die Bedingungen inzwischen verändert haben. Dies ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit einem niedrigen Jahresbeitrag (z. B. 600 Euro) ausgeschieden sind und die Arbeitnehmer mit einem Beitrag über 1.752 Euro (z. B. 2.100 Euro) noch beschäftigt sind. Als Konsequenz könnte der Jahres-Durchschnittsbeitrag heute vielleicht über 1.752 Euro liegen.

    bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben
    bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben


    Grundsatz 3: Gruppen-Unfallversicherung

    Bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung bei Gruppen-Unfallversicherung (§ 40 Abs. 3 EStG)

    Auch hier sollte die Einhaltung der 62 Euro-Grenze unbedingt überprüft werden, denn auch in der Gruppen-Unfallversicherung sind die Beiträge je Arbeitnehmer oft unterschiedlich (z. B. wenn objektiv abgrenzbare Gruppen einen höheren Versicherungsschutz erhalten).

    Gruppen-Unfallversicherung-bAV-Leitfaden
    Gruppen-Unfallversicherung-bAV-Leitfaden www.bAV-Leitfaden.de


    Grundsatz 4: Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung 

    Aufgrund des neu verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) sowie des BAV-Förderbeitrages (§ 100 EStG) ergeben sich komplexe Varianten, die in der Einkommensteuer und der Sozialversicherung völlig unterschiedlich zu bewerten sind.

    Die Fülle der Kombinationsmöglichkeiten – insbesondere, wenn dann noch pauschal besteuerte Direktversicherungen bestehen – würde den Umfang dieses Artikels sprengen.


    Grundsatz 5: Personelle Veränderung oder Veränderung der persönlichen Verhältnisse bei den Arbeitnehmern immer im Blickfeld behalten

    Personelle Veränderungen, z. B.:

    • Neueinstellung
    • Gehaltsanpassung, Beförderung
    • Gehaltspfändung
    • Umstellung der Arbeitszeit

    oder auch die Veränderung der persönlichen Verhältnisse, z. B.

    • Änderung des Familienstandes
    • Wechsel des Lebensgefährten
    • Änderung der Kinderzahl
    • Elternurlaub
    • Pflege von Angehörigen

    wirken sich auf die betriebliche Altersversorgung aus.

    Auch in diesen Fällen müssen verschiedene Abteilungen in Unternehmen aktiv werden. Hierbei geht es nicht nur um die Sicherstellung einer positiven Betriebsprüfung, sondern auch um die richtige arbeitsrechtliche Untermauerung.

    Grundsatz 6: Versorgungsordnung

    So gibt es in vielen Unternehmen zwar eine ordentliche Führung der Versicherungsdokumente und auch hoffentlich der arbeitsrechtlichen Zusagen, allerdings fehlen sehr oft eine Versorgungsordnung. Hintergrund: In den arbeitsrechtlichen Zusagen, die in der Direktversicherung von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, fehlen oft allgemein gültige Punkte.

    Beispiele:

    • Wer bezahlt den Vertrag, wenn der Mitarbeiter länger krank ist, Elternzeit nimmt oder die Familienpflege in Anspruch nimmt?
    • Welche Unterschiede gibt es beim arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Beitrag?
    • Muss bei Krankheit der AG-Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG bzw. bei pauschalen AG-Beitrag von z. B. 20 %) weiter gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht?

    In einer Versorgungsordnung können alle diese offenen Punkte zusammengefasst werden.

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    Hilfreich für Arbeitgeber sind hier neben dem Steuerberater, Payroll-Unternehmen besonders auch bAV-Spezialisten mit entsprechendem Know-How in den Bereichen

    • Arbeitsrecht
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    Besonders geeignet sind die rund 420

    „Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH),

    die es bundesweit gibt.


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    bAV-Experte – bAV-Spezialist – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

    Danke für das Lesen und eine Weiterempfehlung dieses Artikels.

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    Seniorenberater NWB-Akademie langweilig? Sicherlich nicht!

    Die NWB Akademie veranstaltet für

    • Steuerberater
    • Fachanwälte für Erbrecht
    • Fachanwälte für Steuerrecht
  • ein zweitägiges Seminar mit dem Fachlehrgang „Seniorenberater“.
  • So langweilig wie der Titel zunächst vielleicht klingt, so interessant sind die Themen.

    Zielgruppe des Veranstalters sind in erster Linie:

    • Steuerberater
    • und bestimmte Anwaltsgruppen (Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht)

    Neben den Themen:

    • Besteuerung von Altersvorsorgeprodukten
    • Rechtliche und steuerliche Aspekte der Pflegebedürftigkeit
    • Welche Leistungen gewährt die Pflegeversicherung
    • Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit auf die Beratung von Senioren
    • Nützliche rechtliche Dokumente
    • General- und Vorsorgevollmacht, Spezialvollmacht, Gesellschaftervollmacht
      Patientenverfügung
    • Vorsorgemappe
    • Sicherstellung der Handlungsfähigkeit
    • Sicherstellung des Zugriffs auf das Vermögen im Vorsorge- und Todesfall
    • Umgang mit Rentenversicherungsträgern in der Praxis

    werden auch die Punkte behandelt, die im Todesfall eine Rolle spielen und davor geregelt werden sollten. Beispiele:

    • Gesetzliche Erbfolge – typische Stolperfallen umgehen
    • Optimale Testamentsgestaltung
    • Umgang mit Pflichtteilsrisiken
    • Auswirkungen des Güterstandes
    • Absicherung von Ehegatten
    • Auslandsbezug (Erblasser, Erben und/oder Vermögen im Ausland)
    • Lebzeitige Zuwendungen, insbes. Nießbrauch, Wart- und Pflegeklauseln, Wohn- und Wohnungsrecht
      Rückforderungsrechte
    • Erbschaft-, ertrag- und grunderwerbsteuerliche Aspekte und Gestaltungsüberlegungen, z. B.
      • Steuerbefreiung des Familienheims und weitere Steuerbefreiungen
      • Begünstigung von Familienunternehmen
      • Begünstigung von Immobilien
      • Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven
      • Grunderwerbsteuer in der Nachfolgeplanung
    • Besonderheiten bei minderjährigen Enkelkindern

    Vermögenserhalt:

    • Welche Risiken bestehen?
    • Umgang mit typischen Steuerrisiken
    • Konkrete Maßnahmen zur Gestaltungen zur Bündelung des Vermögens

    Seniorenspezifische Besonderheiten bei ausgewählten Vermögenklassen im In- und Ausland

    • Sicherung der Immobilie als Einkunftsquelle oder Lebensort
    • Unternehmensbeteiligung: Übergeben, Verkaufen, Einstellen oder Umstrukturieren
    • Gestaltung mit Lebensversicherungen
    • Was machen die Kinder mit der Kunstsammlung?
    • Reicht das liquide Vermögen für den Pflegefall?
    • Steueroptimierung des liquiden Vermögens
    • Regress des Sozialhilfeträgers

    Sonderthemen Spezialfälle aus der Praxis

    • Erfüllung von gemeinnützigen Wünschen
    • Besonderheiten zwischen Ehegatten
    • Umgang mit (latenten) Verlusten und Verlustvorträgen

    Es gibt Vorträge, Diskussionen und auch Praxisbeispiele.

    TERMINE

    • 18.-19.10.2018 I Stuttgart – Wyndham Stuttgart Airport Messe
    • 23.-24.05.2019 I Dortmund – Mercure Hotel Dortmund Centrum
    • 22.-23.08.2019 I Hamburg – Crowne Plaza Hamburg City-Alster

    Das Thema betriebliche Altersversorgung spielt hier ebenso eine wichtige Rolle.

    Zusammenfassend: Es wird sicherlich eine interessante Veranstaltung, die auch viel Lesestoff hier bieten wird.

    www.bAV-Experte.de

    Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der NWB-Akademie.

    Link:

    https://www.nwb-akademie.de/special-pages/veranstaltungsansicht/?tx_nwbseminare_pi2%5Buid%5D=296&cHash=ae7813fd327d91e96f57e4c9a03a5bbf