Einigung in der Grundrente

NEWS #Grundrente #Einigung – Die #große #Koalition hat sich auf eine Grundrente geeinigt.

Demnach soll jeder #gesetzlich #Rentenversicherte Anspruch auf die #Grundrente haben, wenn – 35 Beitragsjahre eingezahlt wurden – und eine Einkommensgrenze, abzüglich eines Freibetrages nicht überschreitet.

Weitere Details zur #Grundrente:

1. Ab Januar 2021 sollen insbesondere #Geringverdiener mit 35 Beitragsjahren* einen #Rentenaufschlag oberhalb der #Grundsicherung erhalten.

*Die 35 Jahre Grundrentenzeiten setzen sich zusammen aus – Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, – Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege – und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige – rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, – Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten. Darüber hinaus soll auch eine sogenannte Gleitregelung festgelegt werden.

Im #Detail sieht die Berechnung so aus: Die Beiträge an die Rentenkasse müssen zwischen 30 und 80 Prozent der Zahlungen eines Durchschnittsverdieners liegen. Der Rentenanspruch wird dann für 35 Jahre verdoppelt, höchstens aber auf 80 Prozent der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in diesen Jahren erwirbt. Von dem Rentenzuschlag werden noch 12,5 Prozent abgezogen.

Damit will die Koalition das sogenannte Äquivalenzprinzip hochhalten, wonach die Rente eigentlich von der Höhe der Beiträge abhängt (§68 SHB VI).  

2. Die von der CDU durchgesetzte #Einkommensprüfung soll über die #Deutsche #Rentenversicherung in Kooperation mit den Finanzbehörden erfolgen. Die #Einkommensgrenze soll für Alleinstehende 1.250 Euro betragen, für Paare soll sie bei 1.950 Euro liegen.
Besonders zu erwähnen ist, dass von Paaren und nicht von Ehepaaren (bisher) geschrieben wird.

Details zur Einkommensgrenze:

Die Koalition will vermeiden, dass Menschen die Grundrente erhalten, obwohl sie genügend andere Einnahmequellen haben. Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare wird die Grundrente in voller Höhe gezahlt. Zugrundegelegt wird dabei „das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge“, Die #Grundrente soll unbürokratisch sein: Der #Einkommensabgleich soll automatisiert durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen der #Rentenversicherung und den #Finanzbehörden ermöglicht werden.

3. Die Finanzierung soll zu weiten Teilen aus einer geplanten #Finanztransaktionssteuer sowie dem Bundesarbeitsministerium finanziert werden. „Sollte die #Finanztransaktionssteuer hierfür nicht nutzbar sein (Finanzransaktionssteuer ist noch nicht beschlossen), würde es auch andere Steuertöpfe geben, die man verwenden könnte. So wird beispielsweise für die Mütterrente durch die Ökosteuer finanziert…“, meinte der Vorsitzende Hoffmann vom Forum-55plus.de e.V.

4. Zusätzlich soll ein Budget für Freibeträge beim #Wohngeld von 80 Millionen Euro bereitgestellt werden. So möchte man verhindern, dass die erhöhte Rente den Bedarf beim Wohngeld auffrisst. Ähnliches gibt es bereits für Einnahmen aus betrieblicher und privater Altersvorsorge. Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich plus 30 Prozent der darüber hinausgehenden Rentenzahlungen – höchstens aber bis zur Hälfte des Grundsicherungs-Regelsatzes, derzeit also 212 Euro.

————————- N E W S —————-   Neben der Grundrente wurden auch Lösungen in folgenden Bereichen beschlossen:   1. Die Frage der #Doppelverbeitragung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (bei gesetzlich #KVdR-Versicherten) wurde neu besprochen und soll zu einer Entlastung bei den Betriebsrentnern führen.   Für Betriebsrenten werden bisher der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag abgezogen. Beitragszahlungen aus der gesetzlichen Rente werden nur mit dem halben Beitragssatz belastet.   Die Koalition will für solche Versorgungsbezüge nun einen #Freibetrag von 155,75 Euro (§226 SGB VI, 1/20 der Bezugsgröße) monatlich schaffen.   Bisher gilt hier der Begriff Freigrenze. Wurde die Freigrenze um nur einen Cent überschritten, wurde die Betriebsrente voll beitragspflichtig. Dies konnte auch innerhalb der öff. Rentenzahlung geschehen, wenn die Betriebsrente angepasst wurde (z.B. durch Anpassungsprüfungspflicht §16 BetrAVG). Durch die Änderung des Begriffs Freigrenze in Freibetrag bleibt der Betrag von z.Zt. 155,75 Euro beitragsfrei.   Zu beachten ist, dass der Betrag von 155,75 Euro in Summe für: – alle gezahlten Betriebsrenten gilt (Ausnahme: betriebliche Riesterrente) – und auch Arbeitseinkommen für gewerbliche Tätigkeit gilt. So sind beispielsweise Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.   Trotzdem eine Erleichterung für viele Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) versichert sind: Damit werde erreicht, dass rund 60 Prozent der Betriebsrentner „de facto maximal den halben Beitragssatz“ auf ihre gesamten Versorgungsbezüge zahlten, während die weiteren 40 Prozent „spürbar entlastet“ würden.   Übersehen sollte man bei einer „Rentabilitätsbetrachtung auch nicht, dass bei einer Entgeltumwandlung der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu einem Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrages, den der Arbeitnehmer aufbringt, verpflichtet ist (Neuverträge, bei bestehenden Vereinbarungen ab 1.1.2022) 2. Auch die Festlegung einer zusätzlichen Förderung der #arbeitgeberfinanzierten #Altersversorgung (BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG) wurde auf 288 Euro für #Geringverdiener verdoppelt.

Arbeitgeber, die für Ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Lohn beispielsweise eine Direktversicherung abschließen, erhalten für Arbeitnehmer mit geringen Einkommen (mtl. 2.200 Euro) einen Rückerstattung.   Diese Rückerstattung war auf 144 Euro begrenzt und wird auf 288 Euro erhöht Die Rückerstattung erfolgt an den Arbeitgeber über die #Lohnsteuerabrechnung (#Betriebsstättenfinanzamt).    Damit wird die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter aufgewertet.   Gerade bei #Teilzeitkräften und Arbeitnehmern mit einem mtl. Einkommen bis zu 2.200 Euro ist die betriebliche Altersversorgung aufgrund der Förderung auch für Arbeitgeber interesdsant.   Wer in seinem Arbeitsleben zeitweise: – nicht in vollem Umfang berufstätig war (z. B. durch längere #Erziehungszeiten, Scheidung etc.) – oder aufgrund seiner Tätigkeit nicht über 2.200 Euro Brutto verdient, erhält in der Regel bisher eine Grundsicherung.   Wer zukünftig 35 Beitragsjahre erreicht hat, erhält dann: – eine Grundrente, die 10 % über der Grundsicherung liegt (ca. 900 Euro) und kann zusätzlich durch die betriebliche Altersversorgung eine zweite Säule über den Arbeitgeber aufbauen.

„Ebenso kann durch die hohe Förderung bei der #Riester-Rente die Altersversorgung weiter verbessert werden.   Die #Gesamtrente kann hierdurch erheblich verbessert werden. Je nach Laufzeit können sich hierdurch Gesamtrenten von bis zu 1.450 Euro ergeben. Die Gesamthöhe ist natürlich davon abhängig, wie viel Jahre es noch bis zur Rente sind“, so bAV-Experte.de und renten-experte.de Werner Hoffmann.  

Tel: 07156 967 – 1900 3. Ebenso wurde die Anhebung der #Mitarbeiter-#Kapitalbeteiligung von 360 auf 720 € vereinbart.   4. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden über mehrere Jahr um 0,2 % reduziert, so dass die Sozialabgaben geringer sind.   5. #kfW- #Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien: Über die #Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen Unternehmen (insbesondere Start-Up’s und neue Unternehmen) mit bis zu 10 Mrd. bei #Digitalisierung und #Klimatechnologien gefördert werden.  

WEITERE DETAILS werden in den kommenden Tagen auf den Internetseiten

—> www.Renten-Experte.de

und

—> www.bAV-Experte.de

veröffentlicht

Absicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Erwerbsminderungsrente

Absicherung #Berufsunfähigkeit #Erwerbsunfähigkeit Warum 25% BU-Tarife besser sind, als 50# BU-Leistungstarife –

Intelligente Vorsorge ist gefragt, denn die #Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung reicht nicht aus.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird seit diesem Jahr eine Zurechnungszeit bis zu 65 Jahren und acht Monaten berücksichtigt. Somit sind mehr Versicherungszeiten berücksichtigt und die Renten bei Erwerbsminderung höher, wenn sie genehmigt werden.

Allerdings ist die Erwerbsminderungsrente nicht für jeden immer gleich schnell zu erreichen. Damit eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, müssen zu viele Dinge geprüft werden. Dies führt zu schleppenden Bearbeitung und leider auch zu vielen Ablehnungen.

Tipp—> Zu unterscheiden ist zwischen #Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente.

Neben der #Erwerbsminderungsrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine #Berufsunfähigkeitsrentenversicherung dringend erforderlich.

Vor dem Abschluss einer #Berufsunfähigkeitsrente sollte man auf jeden Fall darauf achten, dass der Beruf versichert ist und die #Berufsunfähigkeitsrente bereits ab 25 % #Berufsunfähigkeit anteilig leistet.

Versichert man die Berufsunfähigkeit erst ab einer Leistungsminderung ab 50%, dann ergeben sich bei beispielsweise 60 % #Berufsunfähigkeit sehr oft Auseinandersetzungen mit der Versicherung.

Grund: die Berufsunfähigkeitsversicherung muss dann entweder 100 % leisten oder versucht die Berufs und Fähigkeit unter 50 % zu drücken. Für die Versicherungsgesellschaft geht es um alles oder nichts an Leistung.

Deshalb sind die Prozessquoten der Versicherungsgesellschaft bei Tarif mit 50 % Leistung höher als bei Tarifen, die bereits ab 25 % anteilmäßig leisten.

BESONDERER TIPP FÜR ARBEITNEHMER:

Wer sich gegen Berufsunfähigkeit absichern möchte, kann dies auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (zum Beispiel direkt Versicherung) umsetzen.

Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung umgesetzt, dann kann der Versicherungsschutz für den gleichen Nettoaufwand doppelt so hoch versichert werden.

Grund: Der Bruttobeitrag wird Steuer- und Sozialversicherungsfrei gezahlt, so dass der tatsächliche Nettoaufwand etwa die Hälfte ausmacht.

Wer dann zB 40 % berufsunfähig ist erhält bei den „Tarifen mit ab 25% Berufsunfähigkeit“

80 % Leistung, während bei den normalen 50%-Tarifen keine Leistung erfolgt.

Wird eine 50% BU-Schutz-Police angeboten, dann gleich nach einer BU-Police fragen, die bereits ab 25% leistet und keine Verweisbarkeit beinhaltet.

Wenn dies nicht geboten wird, ruhig bei einem Anbieter nachfragen.

Die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung Muss im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem vorliegenden Steueranteil versteuert werden. Dies ist jedoch nur theoretischer Natur. In den meisten fällen ist die Berufsunfähigkeitsabsicherung weit unter dem bisherigen Bruttoverdienst und wird somit geringer versteuert (Steuerprogression).

Für den Arbeitgeber bedeutet dies jedoch etwas genauer auf die vertraglichen Grundlagen – insbesondere der Verwaltung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen – zu achten; letztendlich kann der Arbeitgeber die Personalbindung noch besser erzielen.

Hilfreich ist hier der bAV-Leitfaden.de

Bestell-Link:

https://bav-leitfaden.de/content/bestellung/

Festnetz (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 2716697

Betriebliche Altersversorgung – Garantie oder keine Garantie

Welche Garantien sollten in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung und dem #Sozialpartnermodell enthalten sein? Was müsste sich evtl. noch verändern?

bAV-Experte
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Die betriebliche Altersversorgung hatte in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung als Zusagearten die

  • beitragsorientierte Leistungszusage
  • Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung.

Seit 1.1.2018 gibt es noch durch die neue „bAV-Welt 2“ als Sozialpartnermodell die

  • reine Beitragszusage

Jede der Zusagearten hat seinen Vorteil und muss bei Abschluss der arbeitsrechtlichen Zusage – also bei Vertragsbeginn – festgelegt werden. Geregelt wird dies in § 1 BetrAVG

Alle Leistungszusagen beinhalten eine Zusage bei

  • Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit oder/und
  • Altersrente und / oder
  • Hinterbliebenenversorgung.

Die Leistungszusage

Bei einer Leistungszusage wird eine Leistung für später zugesagt. Regelmäßig ist dies bei einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage der Fall.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung

Eine Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr.2) stellt eine Mindestleistung in Aussicht. 
Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung genutzt werden. Hierbei wird der Beitrag durch den Arbeitgeber in einem dieser Durchführungswege angelegt.
Zitat aus § 1 BetrAVG: 
„……Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung).

Die beitragsorientierte Leistungszusage

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusageverpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage).

Reine Beitragszusage

Bei einer reinen Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zu bezahlen. 
Eine Leistungsgarantie darf nicht vereinbart werden. Zitat § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2a BetrAVG: „….. 
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), ….“

Die Entgeltumwandlung

Zusätzlich besteht der Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierdurch kann der Arbeitnehmer künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln.

bAV-Leitfaden.de
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Die Garantieleistung

In allen Durchführungswegen bestehen also entweder Garantiezahlungen in der Leistungsphase oder eine Zusage auf Beitragszahlung für die betriebliche Altersversorgung.

Umlagesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung
Umlagesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung

Letztendlich macht es auch Sinn, die gesetzlichen Rentenansprüche durch private oder betriebliche Vorsorge zu ergänzen, denn die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlagesystem finanziert. Heutige Erwerbstätige zahlen ein und heutige Rentner erhalten daraus sofort eine Leistung. 
Da die Anzahl der Erwerbstätigen von derzeit 45 Mio. auf etwa 32 Mio. in den kommenden 25 Jahren sinkt, wird das Umlagesystem finanziell sehr angespannt werden.

Die bis 2025 garantierte doppelte Haltelinie – max. 20 % Beitragssatz und Rente nach 45 Versicherungsjahren in Höhe von 48 % kann mit dem jetzigen Finanzierungssystem auch nicht gehalten werden.

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Bei Garantiezusagen in der Leistungsphase müssen die eingenommenen Beiträge vorsichtig angelegt werden, denn je höher das Risiko in der Geldanlage, desto geringer kann eine Leistung garantiert werden. 
Im sogenannten Sozialpartnermodell darf zwar (derzeit noch) keine Garantie festgelegt werden, intern gibt es jedoch durch das PFAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung) trotzdem Vorgaben, die ein Pokern nicht zulässt.

Da das Sozialpartnermodell ausschließlich zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in einem Tarifvertrag vereinbart und umgesetzt werden darf, zieren sich beide Tarifparteien das Sozialpartnermodell teilweise aus Unkenntnis umzusetzen.

Höhere Garantieleistungen kosten jedoch auch Renditechancen. Vielleicht wäre ein Kompromiss in der betrieblichen Altersversorgung, den der Gesetzgeber beschließen müsste, sinnvoll.

Spricht man über Garantien in der betrieblichen Altersversorgung, wird oft übersehen, dass beispielsweise in der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ durchaus nicht 100 % Beitragsgarantie vorhanden ist, denn hier kann das biometrische Risiko abgezogen werden.

Auch in der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es keine 100 % Beitragsgarantie die eine Auszahlung der eingezahlten Beiträge sicherstellt. 
So gibt es bis heute noch keine gesetzliche Regelung, die dies fordert. Ebenso hat bis heute das Bundesarbeitsgericht des 3.Senats noch kein Urteil gefällt, wie hoch die Leistung mindestens sein muss. Zwar gibt es hier verschiedene juristische Auslegungen, allerdings nichts eindeutiges.

So wundert es auch nicht, dass es Anbieter gibt, die in bestimmten Vertragskonstellationen eine Beitragsgarantie von 75% oder gar 50 % als Garantie in der Versicherungspolice und in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung dokumentieren. 
Für den Arbeitgeber kann im Übrigen eine Zusage über 50 % bei einer beitragsorientierten Leistungszusage durchaus ein Nachhaftungsrisiko darstellen, wenn das Bundesarbeitsgericht in Zukunft hierzu einmal ein Urteil fällt. 
Bei den langen Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls ein nicht zu kalkulierendes Risiko.
Deshalb sollten Arbeitgeber immer darauf achten, dass die Leistungsgarantie bei einer beitragsörienterten Leistungszusage möglichst hoch ist.
Eine Direktversicheurng, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sollte deshalb bei der beitragsorientierten Leistungszusage auf jeden Fall auch bei kurzen Laufzeiten nahe der 100 %-Marke liegen (möglichst analog der Beitragszusage mit Mindestleistung zum Vertragsende).
Die derzeitige Niedrigzinsphase macht dies jedoch bei sehr kurzen Vertragslaufzeiten oft unmöglich. Grund: Die Vertragskosten (Vertriebs- und Verwaltungskosten) müssen aus den eingenommenen Beiträgen gedeckt werden.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber auch darauf achten, dass bei einer beitragsorientierten Leistungszusage am Vertragsende nicht eine Leistung von
50-75 % vorsieht.

bAV-Experte.de Geld sparen
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Wünschenswerte Regelungen

Betrachtet man die einzelnen Zusagearten, dann wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt. 
Insbesondere das Niedrigzinsumfeld sorgt bei hohen Garantien für geringere Renditechancen, wenngleich die betriebliche Altersversorgung durch

  • eingesparte Steuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträgen zur Berufsgenossenschaft
  • Umlage 1
  • Umlage 2
  • und Insolvenzgeldumlage

sehr interessant ist.

So lange im Sozialpartnermodell keine Garantie vorhanden ist, wird es nicht im großen Stil umgesetzt werden können. Zu groß ist die Sorge, dass die Gewerkschaften dafür später ein schlechtes Image erhalten, bzw. die Arbeitgeber durch den Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG) zusätzliche Aufwendungen haben.

Der deutsche Arbeitnehmer steht zudem auf Garantie.

Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht.

Im Sozialpartnermodell könnte durchaus auch eine 50 % Garantie eingearbeitet werden, denn hier gibt es ggf. noch einen Sicherungsbeitrag und die Regelungen des PFAV.

Eine Absenkung der Garantie verbunden mit einer besseren Renditechance wäre auf jeden Fall sinnvoller, damit die betriebliche Altersversorgung an Fahrt gewinnt, wobei auch die Doppelverbeitragung dringend abgebaut werden muss.

Je länger der Gesetzgeber in diesem Punkt keine Regelung schafft, wird die Vorsorge ein Diskussionballon bleiben und wertvolle Zeit vertan.

Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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Festnetz: (07156) 967 – 1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Fachautor bAV-Leitfaden.de

bAV-Leitfaden.de Der Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater HR-Mitarbeiter, bAV-Spezialisten
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Einkommensanrechnung bei der Erziehungsrente oder Witwenrente

Rentenerhöhung bei Witwen und geschiedenen Alleinerziehenden, die noch Arbeitnehmer sind (durch Minimierung der Einkommensanrechnung)

bAV-Experte.de Geld sparen
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In Deutschland gibt es ca. 390.000 Witwen und Witwer (davon 302.000 weiblich) bis 54 Jahre.

Zusätzlich gibt es ca. 170.000 geschiedene, von denen der Ex-Ehepartner verstorben ist. Etwa 100.000 haben nach dieser Ehe nicht mehr geheiratet. Eine ganz genaue Anzahl ist hier nicht mehr vorhanden. Die letzten Statistiken sind aus dem Jahr 2009.

Wenn

– ein Ehepaar geschieden (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde) und der frühere Ehepartner (oder Lebenspartner) verstirbt, dann hat der überlebende Ehegatte / Lebenspartner einen Anspruch auf eine Erziehungsrente.

Einzelheiten ergeben sich aus § 47 SGB VI (z. B. es wird ein Kind erzogen, das nicht einmal vom verstorbenen Expartner sein muss).

Bei Witwen / Witwer wird eine kleine oder große Witwen/Witwerrente gezahlt.

Viele Witwen bzw. überlebende Expartner stellen dann aber auch die Frage:

Wird mein Einkommen angerechnet? Wie hoch darf ich neben der Hinterbliebenenrente bzw. Erziehungsrente dazuverdienen?

Bei der Berechnung der Einkommensanrechnung spielen viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle.

Zunächst kommt es auf die Einkommensart an. Von dieser Einkommensart wird dann zunächst ein Pauschalbetrag abgezogen. Einzelheiten sind in § 18 ff SGB IV geregelt.

Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung
Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung

Ein Beispiel verdeutlicht dies.
Gerda M. (wohnhaft in Hamburg, 40 Jahre, geschieden und alleinerziehend von einem Kind (8 Jahre) hat ein Bruttoeinkommen als Angestellte von mtl. 3.000 Euro im letzten Jahr erhalten (keine Sonderzahlungen). In diesem Jahr hat sie das gleiche Bruttoeinkommen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Bruttoeinkommen mtl.                                  3.000 €

Abzgl. Pauschal                                              1.200 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                               1.800 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019 West)     845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor 2019 West) 179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag:     775,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                      310,02 €

Die Witwenrente/Erziehungsrente würde in diesem Fall um 310,02 € gekürzt.

Die Kürzung kann jedoch auch geringer ausfallen, wenn Gerda M. durch bestimmte Möglichkeiten ihr Bruttoeinkommen reduziert.

Das Bruttoeinkommen kann beispielsweise durch eine Entgeltumwandlung reduziert werden. So könnte Gerda M. durch eine Entgeltumwandlung Beiträge in eine Unterstützungskasse über den Arbeitgeber einbezahlen. Hierdurch würde dann das Bruttoeinkommen um den Umwandlungsbetrag reduziert.

Noch besser wäre, wenn sie eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart.

So könnte sie beispielsweise auf 200 Euro Gehalt verzichten und somit ihr Bruttoeinkommen absenken. Durch den Verzicht spart sie direkt mtl. Steuern und auch Sozialversicherungsabgaben. Zusätzlich wird die Hinterbliebenenrente weniger gekürzt, wie nachfolgend deutlich wird.

Bisheriges Bruttoeinkommen:                     3.000 €           

Entgeltumwandlung:                                        200 €

Neues Bruttoeinkommen:                             2.800 €

Hierdurch sinkt die Steuer (inkl. Ki.st.) – 46,38 € – und die Sozialabgaben um
39,60 €, also gesamt um 85,98€.

Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet einen 15 %igen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) auf den umgewandelten Beitrag von 200 € zu bezahlen. Viele Arbeitgeber gewähren inzwischen jedoch auch Arbeitgeberzuschüsse zwischen 20-50 %.

Berücksichtigt man in diesem Beispiel nur den Mindestzuschuss des Arbeitgebers, dann ergibt sich folgende Berechnung:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                                              200,00 €

Abzüglich Steuer-/Sozialversicherungsersparnis:                85,98 €

Nettoaufwand:                                                                      114,02 €

Tatsächlich wird in die Direktversicherung eingezahlt:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                      200,00 €

+ AG-Zuschuss:                                                 30,00 €

Gesamtsparbeitrag:                                       230,00 €

Gertrud M. erhält somit auf Ihren Nettoaufwand (114,02 €) einen Zuschuss durch Steuern, Sozialabgaben und Arbeitgeberbeitrag von 115,98 € (etwas mehr als 100 % Zuschuss).

Interessant ist nun, wie sich diese Direktversicherung auf die Berechnung der Einkommensanrechnung auswirkt:

Bruttoeinkommen mtl.                                  2.800 €

Abzgl. Pauschal                                              1.120 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                                1.680 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019-West)   845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor)                      179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag: 655,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                       262,02 €

Die Erziehungsrente würde in diesem Fall um 262,02 € gekürzt.

Durch den Nettoaufwand von 114,02 € für die Direktversicherung wird bei der Witwenrente/Erziehungsrente 48 € mehr ausgezahlt.

Somit ist der tatsächliche Aufwand für die Direktversicherung 66,02 €.

Durch einen Nettoaufwand von 66,02 Euro erhält Gerda M. eine Direktversicherung im Wert von 230 Euro.

Für Ihren Nettoaufwand von 66,02 € erhält sie somit einen Zuschuss von 248,38 %.

Für Gerda M. bedeutet dies eine zusätzliche Altersversorgung.

Diese muss natürlich in der Auszahlungsphase versteuert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden.

Allerdings kann auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfallen, wenn eine bestimmte Freigrenze bei der Rente der Direktversicherung nicht überschritten wird (§ 229 SGB V i. V. mit § 226 SGB V).

Eine ähnliche Situation ergibt sich auch bei Witwenrenten / Witwerrenten. Durch eine betriebliche Altersversorgung – insbesondere eine Direktversicherung – kann eine höhere Hinterbliebenenrente oder auch Erziehungsrente ausgezahlt werden, wenn die Rente durch eigenes Einkommen beim Arbeitnehmer gekürzt wird.

Aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten, Einkommenshöhen und dem unterschiedlichen Lebensalter sollte jeder Fall individuell von einem Fachmann / Fachfrau geprüft werden.

bav-Experte Rentenexperte Rentenexperte
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Scheidung – Trennung vom Lebensgefährten – Beachtung in der betrieblichen Altersversorgung wichtig

Beratung in der betrieblichen Altersversorgung bAV-Experte
Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Für Personalabteilungen dringend in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten – Scheidung des Mitarbeiters oder neuer Lebensgefährte

Trennt sich ein Versorgungsberechtigter von seinem Lebensgefährten oder lässt sich scheiden, dann sollten Personalabteilungen dringend darauf achten, den Mitarbeiter auf folgendes hinzuweisen

Bei Direktversicherungen, die nicht pauschal nach § 40 b EStG m, sondern nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bestehen, wird im Todesfall des Arbeitnehmers:

– an den Ehepartner
– Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft
– versorgungsberechtigte Kinder

geleistet.

Die besonderen Bestimmungen ergeben sich zunächst aus dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 Rz 284-289.

Hierbei der der maximale Personenkreis umschrieben, der eine Versorgungsleistung erhalten darf, wenn die Versorgungsleistung 8.000 € übersteigt. Bis zu 8.000 Euro darf jede Person eine Leistung erhalten.

Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Direktversicherungen können den begrenzten Personenkreis weiter einschränken.

Bezugsberechtigt „Der Ehepartner – Lebenspartner“

Lässt sich ein Arbeitnehmer scheiden, dann sollte das Bezugsrecht auf jeden Fall überprüft werden.

Bei namentlicher Benennung oder wenn lediglich als Bezugsberechtigter „Der Ehegatte“ vermerkt ist, könnte ein neuer Ehepartner leer ausgehen.
Steht hingegen „Der zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Ehegatte“ in der Bezugsberechtigung, dann ist der neue Ehepartner bezugsberechtigt.

Bezugsberechtigt „Der Lebensgefährte“

Wurde bei der Bezugsberechtigung der „Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft“ angegeben, dann muss dieser auch namentlich angegeben werden.

Bei einem Wechsel des Lebensgefährten sollte darauf geachtet werden, dass dies auch schriftlich vom Arbeitnehmer dokumentiert wird und zum Zeitpunkt der Auszahlung dann vorliegt.

Der Arbeitgeber ist zwar Versicherungsnehmer, allerdings kann er im Todesfall dies nicht bestätigen ohne dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.

Würde die Direktversicherung eine Bestätigung des Arbeitgebers alleine akzeptieren, dann könnte dies dazu führen, dass der Vertrag beim Arbeitgeber rückwirkend steuerpflichtig wird.

Auch die Versicherungsgesellschaft oder die Versorgungseinrichtung muss sich an die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung halten (BMF-Schreiben 24.7.2013)

Aus diesem Grund Grund sollte die Personalabteilung:

  • bei Scheidungen
  • Umzug von Mitarbeitern
  • mindestens einmal jährlich alle Mitarbeiter

auf die Bezugsberechtigung hinweisen.

Im Übrigen sollten Personalabteilungen für die betriebliche Altersversorgung einen laufenden Ansprechpartner haben, da fast alle personellen Veränderungen oder Änderungen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben und viele Punkte nicht bewusst sind.

Arbeitnehmer sollten bei einem Partnerwechsel dies im „Notfallordner“ dokumentieren.

Durch einen Notfallordner haben die Angehörigen dann die Möglichkeit, alle wichtigen Unterlagen, Dokumente und Informationen griffbereit zu haben (z. B.: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder).

Einen umfangreichen Notfallordner (140 Seiten DinA 4) mit Vorlagen und vielen weiteren Tipps gibt es zum Preis ab 27 Euro (inkl. MWSt.) gibt es bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de

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bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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Personalbüros sind auch Dienstleister

Personalabteilungen sind nicht nur für Einstellungen und die Personalverwaltung tätig, sondern auch Dienstleister für die Mitarbeiter.

Letztendlich gewinnt das Unternehmen hierdurch nicht nur am Image, sondern hat es auch bei der Personalbeschaffung einfacher. Insbesondere beim jetzigen Arbeitskräftemangel, der inzwischen über den 
Fachkräftemangel hinausgeht.

So mancher Personaler sieht bei der Personalverwaltung die betriebliche Altersversorgung als „notwendiges Übel“ an.

Grund hierfür ist die umfangreiche Kenntnis im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Versicherungsvertragsrecht und teilweise auch Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht.

Tatsächlich hilft die betriebliche Altersversorgung bei der Personalbindung, und sorgt für eine geringere Fluktuation und spart dauerhaft Kosten ein.

Die Fluktuation kostet im Durchschnitt – je nach Branche und Arbeitsplatz – bis zu rund 250 % eines Jahresgehalts.

bAV-Experte.de Geld sparen
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Mitarbeiter möchte frühzeitig in Rente gehen… Was tun? Was ist zu beachten?

Immer mehr Arbeitnehmer möchten frühzeitig in Rente gehen. „Rente mit 63“ wurde im letzten Jahr über 240.000 mal genutzt.

Auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer eine interessante Angelegenheit. Wer 45 Versicherungsjahre hat, muss mit „keinem Rentenabschlag“ rechnen.

Für den Arbeitgeber kann es auf den ersten Blick interessant sein, wenn ein langjähriger gut bezahlter Arbeitnehmer in Rente geht und man dann plant einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, der ggf. auch günstiger ist.

Diese „Milchmädchenrechnung“ haben schon einige Betriebe teuer bezahlt, denn inzwischen gibt es einen erheblichen Arbeitskräftemangel.

Sollte der passende Mitarbeiter dann gefunden werden, dann ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit erheblich höher, als bei einem langjährigen Arbeitnehmer.

Deutsche Rentenversicherung, Frührente, Rentner
– Rente mit 63 –

Rente mit 63 – Was ist wirklich richtig?

„Rente mit 63“ – korrekter Begriff – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bedeutet, dass ein Versicherter mit Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen kann.

Und so gibt es auch Arbeitnehmer, die nach 44 Jahren der Auffassung sind, dass sie das Geschäft ihres Lebens machen, wenn sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und dann noch ein Jahr Arbeitslosengeld I erhalten und dann in Rente gehen.

Reinfall mit frühzeitiger Rente „ohne Abschlag“

Tatsache ist jedoch, dass die Rechnung nicht aufgeht. Pflicht- und Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 zählen zwar grundsätzlich mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Hierbei gibt es nur die Ausnahme von der Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit durch vollständige Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dies hatte auch das Bundessozialgericht 17.8.2017 und 28.6.2018 entschieden. Auch eine Standortschließung mit der Teilschließung des Unternehmens führte nicht dazu, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt wird.

Regulär zählen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Allerdings werden die Zeiten auch in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Wer krank ist, hat einen besseren Stand durch Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenkasse, aber nur dann, wenn keine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist.

Welche Möglichkeit besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und nur einige Monate fehlen?

Sofern der Arbeitslose eine Minijob-Tätigkeit (mit Versicherungspflicht) annimmt und dies der Agentur für Arbeit meldet, erhält er die Zeitanrechnung. Zwar wird ein Teil dieses Verdienstes mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, allerdings kann er bei Wartezeiterfüllung von 45 Jahren dann eine „Altersrente ohne Abschlag“ erhalten.

Die Rente ohne Abschlag ist jedoch trotzdem nicht auf dem Niveau der Regelaltersrente. Es werden ja auch weniger Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Je nach Gesamtversicherungszeit und Verdienst kann die Rente um 200 Euro geringer sein.

Ebenso muss bedacht werden, dass ein Hinzuverdienst in der Rente vor der Regelaltersgrenze nur bedingt möglich ist. Ohne Verrechnung darf ein Rentner vor der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro ohne Verrechnung hinzuverdienen (Flexirente). Darüber hinaus ist die Grenze von dem früheren 15 Jahren (sogenannten „the best of fifteen “ abhängig.

Tipp an Personalabteilungen und interessierte Versicherte

Versicherte sollten möglichst frühzeitig abklären, wann sie die 45jährige Wartezeit erfüllt haben. Ein Gespräch mit einem Rentenberater – oder der deutschen Rentenversicherung mit schriftlicher Bestätigung – ist hier im Vorfeld empfehlenswert.

Personalabteilungen sollten ihren Arbeitnehmern einen besonderen Service anbieten.

Größere Betriebe bieten ihren älteren Arbeitnehmer ein sogenanntes „Ruhestand-Vorbereitung-Seminar an. Dies umfasst eine Veranstaltung über viele unterschiedliche Themen, z. B.: Informationen

  • durch einen Rentenberater zum Thema Rente
  • zu Gesundheitsvorsorge im Alter
  • über die Themen Vollmachten, Testament und Erbrecht
  • Notfallordner-Vorsorgeordner.de
  • Varianten der Nutzung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung
  • über Pflege und Pflegeversicherung
Notfallordner Vorsorgeordner Notfallmappe Vorsorgemappe Notfallplan Notfallkoffer -www.notfallordner-vorsorgeordner.de
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Unternehmen, die diese Seminare anbieten, schaffen auch unter der Belegschaft eine langfristige Motivation. Das soziale Engagement wird von der Belegschaft positiv gesehen und bindet nicht nur die vorhandenen Mitarbeiter länger, sondern bremst auch die Fluktuation aus.

Gerade im Zeitalter des Arbeitskräftemangels ist die Begrenzung der Fluktuation nicht nur eine Ersparnis, sondern auch eine Steigerung des Unternehmensgewinns.

Besonders kostenaufwendig sind solche Ruhestands-Vorbereitungsseminare in der Regel nicht, da nur ein kleiner Teil der Belegschaft davon betroffen ist. Kann allerdings ein besonders wertvoller und erfahrener Mitarbeiter für zwei Jahre länger gebunden werden, dann hat es sich schon gelohnt.

Wurde hingegen die Personalabteilung nicht aktiv tätig und der Mitarbeiter erhält eine gekürzte Rente mit Abschlag, weil ein paar Monate für die Wartezeiterfüllung fehlen, dann ist die Personalabteilung bzw. der Ex-Arbeitgeber immer Schuld. „Die haben das sicher genau gewusst…..“ – Und das ist für den Ruf des Unternehmens oder der Personalabteilung sicherlich nicht förderlich.

Renten-Experte - Rentenexperte
Renten-Experte – Rentenexperte
www.renten-experte.de

Personalabteilungen sind sicherlich gut beraten, wenn sie geeignete Experten für

  • die betriebliche Altersversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • die Ruhestandsplanung – insbesondere Referenten zu den Themen Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Pflege und Erben

einbinden.

www.bAV-Experte.de

Die Mitarbeiter einer Personalabteilung können nicht alles wissen, aber sie sollten wissen, wer wo helfen kann. Denn letztendlich fällt der Ruhm auf das Unternehmen und die Personalabteilung.

Tue Gutes und lasse darüber reden!

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bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) und Generationenberater (IHK) Werner Hoffmann

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bAV – betriebliche Altersversorgung im Betrieb Buchhaltung lässt grüßen

Entgeltumwandlung im Unternehmen – betriebswirtschaftliche Anwendung und Gehaltsbuchhaltung

Die Neuerungen in der bAV werden zu einer Herausforderung für Betriebe, Buchhaltung und Vermittler

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat einen verpflichtenden Arbeitgeberanteil von 15 % für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds eingeführt, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Aufgrund verschiedener arbeitsrechtlicher und buchungstechnischer Probleme werden sehr viele Unternehmen mindestens 15% pauschal als Zuschuss gewähren.

Eine Reihe von Arbeitgeber werden sogar 20-50% als Arbeitgeberzuschuss gewähren oder einen festen Zuschuss zuzüglich 15-20%.

Probleme in der Buchhaltung

In vielen Klein- und Mittelbetrieben werden die Entgeltumwandlungsbeiträge überwiesen. Während der Erstellung der Gehaltsabrechnung wandern die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge auf ein sep. Konto und werden dann von dort überwiesen.

Arbeitgeberbeiträge werden hingegen sehr oft abgebucht und über Listen abgeglichen.

Es entstehen also für Arbeitgeberbeiträge oft Zweitverträge.

Wenn in der Vergangenheit dies nicht so wichtig war, dann kann hierdurch zukünftig ein Mehraufwand entstehen.


Gleiches gilt für §100 EStG (Zuschuss Geringverdiener bis mtl.2.200 Euro).

Aus praktikablen und Zuschussgründen werden Unternehmen für den BAV-Förderbeitrag Jahreszahlungen bevorzugen; in der Entgeltumwandlung oder darüber hinausgehenden AG-Finanzierung eher mtl. – Dies führt zur Einrichtung von einem weiteren Vertrag je Arbeitnehmer.

Grund: Wird mtl. gezahlt können oft für 2 Monate die BAV-Förderungen nicht in Anspruch genommen werden, wenn der AN regulär mtl. bis 2.200 Euro Brutto, aber z.B. im Mai und November durch Sonderzahlungen darüber verdient.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der förderfähige Tarif für alle Arbeitnehmer in Höhe der BAV-Förderung ausgewählt wird, wenn es sich um einen arbeitgeberfinanzierten Zuschuss handelt.

Grund: Ein Arbeitnehmer kann heute noch über 2.200 Euro Brutto mtl. beziehen und später zB durch Umstellung auf Teilzeit innerhalb der Grenze (BAV-Förderbeitrag) verdienen.

Übrigens: Der AG-Zuschuss nach §1a Abs.1a BetrAVG ist kein Förderbeitrag nach §100 EStG.

Insoweit könnte es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber pauschal 15% Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt und zusätzlich einen festen Arbeitgeberzuschuss, der dann ggf. nach §100 EStG eine BAV-Förderung von 30% auslöst.

Ob dies sinnvoll ist, hängt natürlich auch von der Anzahl der AN ab, die mtl. bis zu 2.200 Euro Brutto verdienen. Sind viele AN unterhalb der Grenze, dann sollte dies betriebswirtschaftlich berechnet werden.

Einen hohen Anteil von BAV-förderfähigen AN gibt es z.B. Zeitungsverlagen, Reinigungsunternehmen, im Einzelhandel, Friseure, Gastronomie usw. oder wenn viele AN teilzeitbeschäftigt im sogenannten 1. Dienstverhältnis sind.

Weitere Informationen im

www.bAV-Leitfaden.de

www.bAV-Experte.de

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Gesetzliche Rente gut, aber nicht ausreichend

Die #gesetzliche #Rente kann keine Vollversorgung sein.

Das war auch noch nie der Fall, selbst zu Bismarcks Zeiten.

Aufgrund des demografischen Wandels ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Rente aus derzeitiger Sicht auf zwischen 40-45% sinkt.

Aus derzeitiger Sicht deshalb, weil die Anzahl der Erwerbstätigen von derzeit rund 45 Mio. In den kommenden 25-30 Jahren auf 32 Mio. sinkt.

Dass die Anzahl der Erwerbstätigen wahrscheinlich so sinkt, liegt an der zu niedrigen Geburtenrate von 1,5 Kindern je Frau.

Eigentlich benötigen wir 40% mehr Kinder (2,1 Kinder je Frau. 2017 kamen nur 775.000 Kinder zur Welt, also viel zu wenig; es wären rund 300.000 mehr nötig.

Die heute geborenen Kinder sind in 20-25 Jahren die Erwerbstätigen. Um dies auszugleichen, wäre natürlich auch eine Einwanderung möglich.

Warum Geburten, Erwerbstätige und gesetzliche Rentenversicherung so eng verknüpft sind, liegt an der Finanzierungsform der Sozialsysteme (Umlagesystem).

Umlagesysteme sind prinzipiell alleine nicht sinnvoll.

Auch Kapitalansparsysteme haben Nachteile. Deshalb ist die Mischung beider Systeme risikoärmer.

Und deshalb ist die Altersversorgung über eine Mischung von gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersversorgung sinnvoll.

Auch für Geringverdiener gibt es geförderte Möglichkeiten, die sinnvoll sind.

Link—> http://blog.forum-55plus.de/index.php/2018/11/15/riester-rente-wie-funktioniert-die-riesterrente/

Film zur Riesterförderung in der Ansparphase

https://youtu.be/kpRiofxgrew

www.bAV-Experte.de

Steuerentlastungsgesetz 2019

Steuerentlastungsgesetz 2019 – Erhöhung der Freibeträge

Das Steuerentlastungsgesetz bringt höhere Freibeträge und damit eine Steuerentlastung.

Hier die Kurzübersicht:

Grundfreibetrag:

2018: 9.000 Euro

2019: 9.168 Euro

2020: 9.408 Euro

Kinderfreibetrag:

2018: 7.428 Euro

2019: 7.620 Euro

2020: 7.812 Euro

Kindergeld:

1. und 2. Kind:

2018: 194 Euro

2019: 204 Euro

Für weitere Kinder wird das Kindergeld ebenfalls um 10 Euro auf 210 Euro bzw. 235 Euro jährlich angehoben.

Die neuen Programmabläufpläne für die Softwareentwicklung beim Lohnsteuerabzug können hier downgelodet werden: –> https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2018-11-12-PAP-2019.html

Jahressteuergesetz und Anpassungen in der betrieblichen Altersversorgung

Auch hier ergeben sich leichte Veränderungen:

Höchstbetrag nach §3 Nr. 63 EStG:

8% der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG):

BBG West:

  • 2018: 78.000
  • 2018: 80.400

Steuerlicher Höchstbetrag:

  • 2018: 6.240 Euro (520 Euro mtl.)
  • 2019: 6.432 Euro (536 Euro mtl.)

SV-Höchstbetrag:

  • 2018: 260 Euro
  • 2019: 268 Euro

Steuerlicher Freibetrag;

Allein die Möglichkeit, anstelle einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, steht der Steuerfreiheit im Zeitpunkt der Beitragszahlung nicht entgegen. 

Wird jedoch beispielsweise vor dem letzten Jahr der Direktversicherung die Einmalkapitalauszahlung gewählt, ist die Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr förderfähig, so dass die Steuerfreiheit entfällt.

Alte Direktversicherungen nach §40 b EStG

Für eine pauschale Versteuerung ist maßgeblich, dass mindestens ein Beitrag rechtmäßig pauschal vor dem 1.1.2018 versteuert wurde. Dies muss im Lohnkonto und bei den Entgeltunterlagen festgehalten werden.

Dies ist für die Weiteranwendung, aber auch für die Wiederanwendung Voraussetzung.

Ebenso entfällt die bisherige Voraussetzung, dass der Betroffene auf die alternativ zu gewährende Steuerbefreiung verzichten muss (§ 52 Absatz 4 Satz 12 f. u. Absatz 40 Satz 2 EStG).

In der Praxis erübrigt sich die bisher vorgesehene Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.

Es besteht jetzt in vielen Fällen ein Wahlrecht zwischen vollständiger Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung (mit darüber hinaus verbleibender Steuerbefreiung).

Die Pauschalbesteuerung führt in der Auszahlungsphase in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung.

Allerdings sind auch die Vertragsvoraussetzungen der Direktversicherung nach §40 b EStG (Pauschalbesteuerung) und nach §3 Nr. 63 EStG (Steuerbefreiung in der Einzahlungsphase) unterschiedlich.

Sofern eine pauschalbesteuerte Direktversicherung (40b EStG) und eine Direktversicherung nach §3 Nr. 63 EStG besteht ist auf folgendes zu achten:

Bei einer Direktversicherung mit einer Zahlung aus Sonderentgelt (§1 Abs.1 Nr.4 SvEV) sind die Beiträge SV-frei (bis zu 1.752 Euro).

Besteht darüber hinaus eine 2. DV nach § 3 Nr. 63 EStG ist auch diese SV-frei bis zu 4% aus der allgemeinen BBG.

Wichtiger Tipp, wenn ein gemeinsamer Rahmenvertrag für die Durchschnittsbildung besteht

Besteht ein Rahmenvertrag für die Direktversicherung kann steuerlich ein DV-Vertrag bis zu 2.148 Euro pauschal besteuert werden, wenn bei der Durchschnittsbildung ein Betrag von 1.752 Euro nicht überschritten wird.

In der Praxis ist es jedoch öfters der Fall, dass einzelne Mitarbeiter im Laufe der Jahre ausgeschieden sind, die zu einem niedrigeren Durchschnitt geführt haben.

Hier sollte der Arbeitgeber jährlich auch die Durchschnittsbildung prüfen.

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bAV-Leitfaden betriebliche Altersversorgung

bAV-Leitfaden – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für

  • Arbeitgeber
  • Personalabteilung
  • Gehaltsbuchhaltung
  • Steuerberater
  • Payroll-Dienstleister
  • bAV-Spezialisten
  • Rentenberater
  • erklärt neben der betrieblichen Altersversorgung
    • die Workflow-Prozesse, die bei Personalprozessen zu beachten sindHandlungsfelder-MATRIX PROZESSE UND HANDLUNGSFELDER DURCH DAS BETRIEBSRENTENSTÄRKungsgesetzneuen Möglichkeiten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
      Ergänzungsmöglichkeiten außerhalb der betrieblichen Altersversorgung in der Personalförderung
      Alternativen zu der betrieblichen Altersversorgung für Firmeninhaber
      Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung bei Firmenaufgabe / Firmenübernahme

    Der bAV-Leitfaden.de ist eine Loseblattsammlung (Grundwerk: DinA4, 275 Seiten).

    Der bAV-Leitfaden wird in verschiedene Registerteile untergliedert.

    • Teil 1: Allgemeines bAV
    • Teil 2: Betriebsrentenstärkungsgesetz – Prozesse und Handlungsfelder
    • Teil 3: Direktversicherung – Auswirkungen auf die einzelnen Personalprozesse
    • Teil 4: Optimierungschancen für HR-Berater
    • Teil 5: Fördermöglichkeiten außerhalb der bAV
    • Teil 6: Unternehmerabsicherung & Nachfolgeregelung
    • Teil 7: Sozialpartnermodelle*
    • * Update-Service
  • Zusätzlich gibt es für Eigentümer des bAV-Leitfaden.de die
  • bAV-Toolbox.de
  • Die www.bAV-toolbox.de (Standard) beinhaltet ein Online-Portal (geschlossene Benutzergruppe) zusätzlich:

    • Linksammlungen
    • Downloadmöglichkeiten
    • Checklisten
    • Berechnungsprogramme

    Weitere Information und Bestellmöglichkeit des bAV-Leitfaden

    Link: Bestellung


    Der Autor Werner Hoffmann ist

    • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
    • Generationenberater (IHK)
    • Seniorenberater (zert. Fachlehrgang der NWB-Akademie für Steuerberater, Fachanwälte für Steuer- und Erbrecht)
    • Marketingfkfm (AKAD)
    • Versicherungskfm.
  • und hat auch als Fachautor bereits andere Fachliteratur im Themenbereich:
    • Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung
      Vermögensübertragung, Erben und Verschenken
      Pflegevorsorge
  • in dem Notfallordner-Vorsorgeordner.de verfasst.
  • Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es aufgrund der unterschiedlichen Personengruppen in 90 verschiedenen Versionen.
  • Beispiele:
    • Apotheker
      Ärzte
      Beamte
      Selbstständige (Personengesellschaft)
      Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
      84 unterschiedliche Handwerkergruppen)
  • Neben seiner fast 40-jährigen Tätigkeit in der Finanzbranche ist er 1. Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.