Die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung kann niemals eine Vollkaskoversicherung darstellen.
Eine zusätzliche #Absicherung ist für deshalb immer notwendig.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang folgende Problematik:
1. Wird bei einem Paar eine Person #Pflegefall, dann muss der andere Partner trotzdem eine Wohnung/Haus unterhalten. Die regulären #Lebenshaltungskosten sinken nur marginal.
2. Die Kinder werden in der Regel in #Regress genommen. Im Extremfall müssen sogar die Schwiegerkinder dies mitfinanzieren, wenn das Kind des zu #Pflegenden einen hohen #Unterhaltsanspruch hat (Beispiel: Kind des zu Pflegenden ist mit Unternehmer verheiratet).
3. Eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht sind hier besonders wichtig.
Gibt es keine General- und Vorsorgevollmacht, wird von dem #Betreuungsgericht sehr oft ein #Berufsbetreuer eingesetzt, wodurch der Berufsbetreuer autark entscheidet.
Ehepartner, Lebensgefährten und auch Kinder haben dann kein Mitspracherecht.
Das #Vermögen des zu #Pflegenden wird dann vom #Berufsbetreuers verwaltet. Eine Bankvollmacht ist dann wirkungslos, weil der Berufsbetreuer neue Konten aufmacht und das Vermögen des zu Pflegenden treuhänderisch verwaltet.
Für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner besonders tragisch.
(Weitere Informationen: www.notfallordner-Vorsorgeordner.de )
3. Je nach betroffener Pflegeperson (Zielgruppe) sind weitere Punkte zu beachten—>
Wer #selbstständig ist, muss sich fragen, wer welche #Vollmachten bei der #Firma hat und berechtigt ist, den #Betrieb zu steuern.
Bei —> #Personenfirmen sind mehrere Personen Inhaber. Hier muss beachtet werden, dass ein Betreuer dann auch Einfluss auf die Firma hat.
Oft haben Betreuer keine #Branchenkenntnisse.
Bei #Ärzte, #Apotheker und #zulassungspflichtigen #Handwerker müssen weitere Bedingungen zu beachten.
So spielt hier auch unter Umständen der #Standort oder auch die Branche (z.B. bei #Handwerkern inwieweit eine #Altgesellenregelung überhaupt erlaubt ist) eine wichtige Rolle.
Bei —> Unternehmen (z.B. bei einer GmbH) ist die Problematik noch ausgeprägter.
War der zu #Pflegende stimmrechtsberechtigt, dann muss an jeder #Gesellschafterversammlung der #Berufsbetreuer teilnehmen.
Adhoc-Entscheidungen sind nicht mehr möglich.
Bei Einzelfirmen ist dann auch die Frage
– ob
– wer
– und wie schnell
bestehende Verträge (z.B. Arbeitsverträge, Leasing-, Mietverträge
beenden darf und inwiefern der Betrieb zwar weiterbestehen muss, aber der Betrieb nicht mehr ausgeübt werden darf (z.B. bei Ärzten, Apothekern).
Deshalb ist für #Freiberufler, #Selbstständige und auch #Unternehmer neben der Pflegeversicherung auch die General- und #Vorsorgevollmacht sehr wichtig.
Für diese Gruppen gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner über —-> www.notfallordner-unternehmer.de
—-> #Beamte sind oft der Auffassung, dass sie im Pflegefall über die #Beihilfe besser abgesichert sind. Dies gilt nur bei stationärer Pflege und ist vom jeweiligen Bundesland abhängig. Bei häuslicher Pflege ist regelmäßig keine Besserstellung vorhanden.
Auch hier sind viele Besonderheiten vorhanden. Informationen hierzu gibt es im —-> www.notfallordner-beamte.de
Eine zusätzliche #Pflegeabsicherung gehört zum Standard.
In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung auch in der #betrieblichen #Altersversorgung arbeitsrechtlich und steuer- bzw. Sozialversicherungsrechtlich verankern.
So steht zwar die Invalidität im #BetrAVG, allerdings ist die Pflegeversicherung nicht damit gleichgesetzt, obwohl es ein #biometrisches #Risiko ist.
Einzelheiten im
—-> www.bAV-Leitfaden.de (Betriebswirtschaftlichen Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater und bAV-Spezialisten).
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Zusammenfassung —> Die Zusatzpflegeversicherung ist für jeden Menschen wichtig. Die #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehört dringend dazu.