Grundrente beschlossen – Das nächste Thema nach der Sommerpause —> Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern

Für die Zukunft könnte sich das Thema Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erledigen, denn die Pflichtversicherung wird nach dem Abschluss des Themas Grundrente das nächste Thema werden müssen.

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Und die Reduzierung der Beitragseinnahmen (infolge von Kurzarbeit, höherer Arbeitslosigkeit und der Zunahme von Altersrenten durch rentennahe Jahrgänge) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird dazu beitragen, dass die Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern (z.B. UG oder GmbH mit einer mittleren Bilanzsumme) kommen wird.

Gerade für so manchen Solo-Selbstständigen, aber auch kleinen Unternehmer einer UG (Unternehmergesellschaft mbH) oder kleinen GmbH mit einer geringen Mitarbeiterzahl, kleinen Bilanzsumme oder einem niedrigen Gewinn wäre eine Pflichtversicherung sinnvoll.

So mancher Solo-Selbstständige hat keine Versorgung bei

– Berufsunfähigkeit / Erwerbsminderung

– Hinterbliebenenversorgung

– Altersrente.

Und an eine Reha nach einer schweren Erkrankung ist ebenfalls nur bei einer Anschlussheilbehandlung zu denken, wenn dies die Krankenversicherung leistet.

Eine echte Rehabilitation wird von der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.

Gerade die o.g. Personen haben zu oft keine Versorgung (auch Altersversorgung).

Oft wird der Betrieb als Altersversorgung betrachtet, den man ja später veräußern könnte.

Übersehen wird hierbei, dass die Veränderungen in der Wirtschaft, Kultur oder auch eine andere „Coronakrise“ dazu führt, dass der aufgebaute Betrieb fast nichts mehr wert ist.

Besonders sei hier daran erinnert, dass der demografische Wandel dazu führt, dass viele kleine und mittlere Unternehmen keinen Käufer mehr als Nachfolger finden werden, bzw. der Preis des eigenen Unternehmens fällt.

Eine Pflichtversicherung von den o.g. Selbstständigen und Unternehmern muss mit Augenmaß stattfinden, denn der „kleine Selbstständige“ muss im Wettbewerb mit größeren Unternehmen weiterhin bestehen können. Kostenvorteile können damit verringert werden.

Allerdings darf der Kostenvorteil auch nicht durch die Allgemeinheit getragen werden, dass der „kleine Selbstständige“ keine ausreichende Versorgung bei Erwerbsminderung, Hinterbliebenenversorgung oder fehlende Altersrente hat und der Steuerzahler dafür aufkommt.

Als die wichtigsten Prämissen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Wer sollte pflichtversichert werden?

Zunächst sind dies alle Solo-Selbstständigen und Solo-Unternehmer.

Es sollte keine Unterscheidung stattfinden, ob es eine Einzelfirma, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist.

Bei Kapitalgesellschaften sollte eine Kapitalbeteiligung ab 10 oder 25% maßgeblich sein.

Wichtig ist bei Kapitalgesellschaften auch, dass der Unternehmer im Betrieb mitarbeitet und vor allem auch wie groß der Betrieb ist.

Als Maßstab wäre hier bei Kapitalgesellschaften denkbar die Bedingungen für die Bilanzveröffentlichung zu nutzen (§ 267a HGB).

2. Wie hoch sollte die Pflichtversicherung ausfallen?

Eine Pflichtversicherung von Selbstständigen und mittätigen Unternehmern sollte nicht die komplette Altersversorgung sicherstellen.

Dies wäre aus verfassungsmäßigen Gründen höchst angreifbar.

Sicherstellen sollte die Altersversorgung von o.g. Personen jedoch, dass eine Sozialhilfe in der Altersversorgung eingesetzt werden muss, zumindest in dem Umfang, wie er auch bei Empfängern der Grundrente eine Altersversorgung sicherstellt.

Die Anlehnung des Beitrages und der Leistung an die Grundrente wäre sozialpolitisch sinnvoll.

3. Befreiung von der Versicherungspflicht

Viele Selbstständige haben auch selbst schon vorgesorgt und nutzen

– als Selbstständige die Rüruprente, private Rentenversicherung, Lebensversicherung etc.

– als Unternehmer eine Produktauswahl wie ein Selbstständiger oder eine der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung etc.

Prinzipiell sollten diese Vorsorgeformen – wenn sie eine Altersrente garantieren – für eine Befreiung ausreichen.

Kritisch anzusehen sind hingegen Sparformen ohne lebenslange Rentengarantie im Alter, wenn die Grundrente unterschritten wird.

Bei feststehenden Endkapitalbeträgen (ohne Rentengarantie) könnte das notwendige Mindestkapital in der Form berechnet werden, dass eine Rente ab 67 Jahre bis 85 Jahren aus dem Kapital sichergestellt werden müsste und mit 85 Jahren noch 10% vorhanden sind.

Eine Befreiung sollte auch erfolgen, wenn ein Selbstständiger oder Unternehmer bereits durch ein erstes Dienstverhältnis bereits Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung leistet (in Höhe von 80% des Durchschnittsbeitrages).

Was sollte bei der Prüfung der Befreiung nicht berücksichtigt werden?

– Bei Unternehmern: Kapitalanlagen des Unternehmers im eigenen Unternehmen. Bei dieser Form der Kapitalanlage gibt der Unternehmer seinem eigenen Unternehmen einen Kredit und erhält Zinsen, Überschüsse und später sein Kapital zurück. Teilweise werden diese Kapitalanlagen durch Verpfändung gesichert. Problematisch ist jedoch, dass das Unternehmen in schlechten Zeiten vielleicht keine Liquidität mehr hat (z.B. nochmal Corona oder andere Einflussfaktoren) und dann auch das Kapital nicht mehr vorhanden ist oder hierdurch das Unternehmen in Konkurs gerät.

Bei Selbstständigen und Unternehmern:

Kapitalanlagen in Form von Immobilien waren zwar in den letzten 75 Jahren durchaus interessant.

Allerdings sorgt der demografische Wandel mit der abnehmenden Bevölkerung in den kommenden 40 Jahren dafür, dass Immobilien im Preis nicht mehr wesentlich steigen werden, sogar eher fallen. Mit derzeit rund 40 Mio. Wohnimmobilien wird in den kommenden 3-5 Jahren der Zenit erreicht und dann in den kommenden 30 Jahren die notwendige Anzahl auf ca. 32 Mio. schrumpfen.

Neben der abnehmenden Bevölkerung sind hierfür auch der digitale Wandel (Homeoffice, Study-Office durch Webinare etc) und das kommende autonome Fahren verantwortlich.

Der Rückgang von Bürogebäuden, Studienwohnungen (wenn 80% des Studiums von Zuhause gemacht werden kann) und das autonome Fahren (das dazu führt, dass man nicht mehr im Zentrum wohnen muss, sondern auch auswärts) wird dazu führen, dass weniger Gebäude notwendig werden.

Und nicht zu vergessen ist, dass Immobilien, die man heute besitzt ebenfalls Altern und renoviert werden müssen. Um die Vermietung sicherzustellen, wären Modernisierungen laufend notwendig. Wer heute eine Immobilie aus den 70-er Jahren besitzt, weiß was alles verändert werden muss. Oft ist der Abriss und Neubau oft preiswerter als die Renovierung.

Und wenn dann die Einwohnerzahl und dadurch die Nachfrage sinkt, kann sich auch vorstellen, dass eine vermietete Immobilie dann keine sichere Rente abwirft.

Eine Grundaltersversorgung auf Immobilien aufzubauen verstößt gerade durch den Grundsatz der Risikomischung gegen eine sichere Altersversorgung.

Aktienbesitz als Grund-Altersversorgung

Auch ein Aktienbesitz als Befreiungsgrundlage von der Rentenversicherung anzuerkennen, ist nicht sinnvoll.

Zwar gibt es bei regelmäßiger Ansparung den Cost-Everage-Effekt, allerdings ist auch das keine Garantie, die eine Mindestrente als Grundrente lebenslang sicherstellt.

Aktien können schnell verkauft werden und die langfristige Kapitalanlage auf Einzelwerte kann fatal sein. Man muss sich nur einmal den DAX von 1990 und 2020 ansehen. Wo sind heute Deutsche Bank, Dresdner Bank?

Kapitalanlagen in Fonds für die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Auch dies ist bedenklich. Eine Grundversorgung soll durch eine Grundrente sichergestellt werden. Die meisten Fonds enthalten keine Mindestauszahlung. Nur Garantiefonds könnten hier eine Mindestversorgung des Kapitalaufbaus sicherstellen, wenn der Emittent auch nicht pleite geht.

Die Absicherung von

– Erwerbsminderung

– Hinterbliebenenversorgung

wird jedoch durch Fonds nicht erfüllt.

Dies sollte ein Grund sein, warum Immobilien, Aktien und auch Fonds nicht als adäquaten Ersatz für die Mindestrentenvorsorge von Selbstständigen und Unternehmern betrachtet werden.

Neben der Altersversorgung müssen gewisse biometrische Risiken ebenso abgesichert sein. Ansonsten muss der Staat – also jeder Steuerzahler – weiterhin für die falsche Vorsorge des Selbstständigen und Unternehmer haften.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung wird es wohl für rentennahe Jahrgänge geben, wenn beispielsweise die Wartezeiten für die Regelaltersrente nicht mehr erfüllt werden können.

Coronavirus – Covid-19 – Informationen und Links für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmer

Unsere Link-Corona-Liste enthält wichtige Links zu diversen Internetseiten, wenn es um den Covid-19 geht.
Die PDF-Datei mit allen wichtigen Links für

  • Angestellte
  • Arbeitgeber
  • Unternehmer
  • Selbstständige

finden Sie auf der Internetseite

https://www.bav-experte.de/bav-news/

coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV
coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV

Auch in der betrieblichen Altersversorgung kann sich der Coronavirus auswirken. Deshalb sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Details beachten.

bAV-Leitfaden - Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung
Covid-19 – Coronavirus – Was ist in der betrieblichen Altersversorgung bAV zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, bei Kurzarbeit oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Besonders, wenn eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit

  • Berufsunfähigkeitsschutz
  • oder Hinterbliebenenschutz

besteht, sollte der Arbeitgeber bei Kurzarbeit oder ruhendem Arbeitsverhältnis darauf achten, dass dem Arbeitnehmer die beitragspflichtige Weiterführung angeboten wird und bei der Beendigung des Vertrages auch die richtige Übertragungsform gewählt wurde (insbesondere § 2 BetrAVG).

Nicht ganz unwichtig ist hierbei auch das BAG-Urteil 794/16 vom 3. Senat des BAG. Wenn Sie weitere allgemeine Informationen benötigen, können Sie sich gerne melden.

Auch bei Insolvenz des Betriebes müssen viele Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung beachtet werden.

 

bAV-Experte - Renten-Experte
bAV-Experte – Renten-Experte

 

Richtige rechtliche Vorsorge vorhanden?

Wer jetzt aufgrund von Covid-19 Homeoffice macht und in der Freizeit zu Hause sein muss, könnte durchaus nun die Arbeiten nachholen, die man dauernd vor sich herschiebt.

Neben der Steuererklärung sind das auch die Klärung der rechtlichen Vorsorge und Erstellung einer Übersicht aller wichtigen Unterlagen.

Besonders hilfreich ist hier der Notfallordner-Vorsorgeordner.

Notfallordner
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www.notfallordner-vorsorgeordner.de

 

Für Beamte, Handwerker, Selbstständige und Unternehmer gibt es über 90 verschiedene Spezialversionen des Notfallordners.

www.notfallordner-unternehmer.de

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Betriebliche Altersversorgung – Darauf sollten Arbeitgeber achten: Arbeitgeber haften auch bei Fehlberatung des Vermittlers –

#Doppelverbeitragung #Hinweis- und #Informationspflichten des #Arbeitgebers – #Schadensersatz

Das Urteil des #Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2020 – 3 AZR 206/18 – macht es deutlich, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Vermittlers / Fachberaters in der #betrieblichen #Altersversorgung aufpassen muss.

Im o.g. Urteil gab es eine Besonderheit, die im Artikel im unteren Teil erläutert wird. In diesem Urteil wurde der Beklagten Recht gegeben. Zitat:

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.“

Zu beachten ist hierbei die Besonderheit, dass der Vermittler nicht über die Sozialversicherung informiert hatte. Diese Nichtinformation und die damals  geplante Gesetzesänderung können nicht dem Vermittler belastend hinzugerechnet werden.

Trotzdem wird hier auch deutlich, wie wichtig es – je nach Einzelfall – sein kann, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Vermittlers auf die Fachkenntnis achten muss. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber bei falschen Auskünften.

 

Gründe:

1. Da der Arbeitgeber die Beratung auf einen Erfüllungsgehilfen überträgt, haftet der Arbeitgeber auch für diese Fehler.

2. Wird die Beratung durch einen Vermittler oder Makler durchgeführt, haftet dieser Berater im Innenverhältnis und kann dann vom Arbeitgeber in Regress genommen werden.

Je nach Konstellation ist dies für den Arbeitgeber im Regressverfahren situationsabhängig erfolgreich.

2a Vermittler / Makler ist selbstständig (Personengesellschaft)

Hier haftet zunächst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Allerdings gibt es hier auch Ausschlüsse in den Bedingungen und der Höhe nach.

Insoweit kann der Vermittler / Makler auch mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden.

2b Vermittler / Makler ist Unternehmer

Hier haftet zunächst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, anschließend die UG, GmbH oder AG und ggf beispielsweise der Gesellschafter-Geschäftsführer (§43 GmbHG).

3 Vermittler ist Angestellte(r)

Hier haftet zunächst das Vermittlerunternehmen im Innenverhältnis dann der angestellte Vermittler dann, wenn ihn im besonders schweren Maße ein Verschulden trifft. Hier muss dann der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Schuld zu tragen hat.

Wie schwierig dies für den „Vermittler-Arbeitgeber“ ist, macht ein Artikel bei

—> https://www.google.de/amp/s/www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/arbeitnehmerhaftung-und-innerbetrieblicher-schadensausgleich_76_426928.html

deutlich.

Insoweit sollte jeder Arbeitgeber bei der Beraterauswahl die obigen Grundsätze kennen und neben der fachlichen Qualifikation auch das Beschäftigungsverhältnis des Vermittlers im Auge behalten.

„Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) im Angestelltenverhältnis gehören hier zur ersten Wahl. Umfangreiche Fachkenntnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung – z. B. Theoretische Sachkundeprüfung „Rentenberater“ – können teilweise ebenso sinnvoll sein, wenn es um die Altersversorgung geht.

Zitat aus der Presseveröffentlichungen:

„Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.“


———
Anmerkung:
Hinweise enthält hier beispielsweise das BAG-Urteil vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11). Gesetzliche Regelungen enthält auch §4a BetrAVG.
——

„Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen.

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 4 Sa 852/17 –


Weitere Anmerkungen:

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Bedingungen der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bei Vermittlern und Maklern verändert werden bzw. inwieweit

– die Prämie ansteigt

– und bei den Vermittlungsunternehmen eine höhere Risikovorsorge notwendig wird.

Einen interessanten Artikel hierzu gibt es im Buch

https://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=ath4Mcg7ADIC&oi=fnd&pg=PA1&dq=risikovorsorge+Versicherungsvermittler+Nach+hgb+und+ifrs&ots=ovah-L5oIV&sig=_r3RMEwgS7rnFH6iIBTCzqJ47Oc#v=onepage&q&f=false

#Zwickmühle für #Arbeitgeber:

Nun könnte man als Arbeitgeber natürlich zu der Ansicht kommen „Ich lasse die betriebliche Altersversorgung nicht zu“ oder „ich informiere gar nicht darüber“.

Für den Arbeitgeber kann dies eine noch größere Haftungsfalle bedeuten, denn hierzu gibt es neben gesetzlichen Regelungen (§ 4a BetrAVG) auch höchstrichterliche Urteile (z.B. BAG vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11 und ggf. das o.g. BAG-Urteil v. 18.2.2020 in der Urteilsbegründung).

Grund: Beabsichtigt ein Arbeitnehmer sich über die betriebliche Altersversorgung zu informieren oder lehnt der Arbeitgeber einfach einen Antrag ab, so ist der Haftungsschaden in der Zukunft wesentlich größer.

So könnte nach Jahren auch noch ein Kollege bestätigen, dass die betriebliche Altersversorgung abgelehnt wurde. Und man unterschätzt oft, welche Kontakte noch nach Jahren zwischen Rentnern bestehen.

Zunächst ist festzustellen, dass nach § 18a Satz 1 BetrAVG der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren verjährt.

Das ist – bei dem Anspruch auf Altersversorgung – der Eintritt des Versorgungsfalls, also in aller Regel das Erreichen der Regelaltersgrenze.

betriebliche Altersversorgung Experte
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Bei einem heute 37 jährigen Arbeitnehmer würde die Verjährung in 60 Jahren erst erfüllt (Lebensalter: 37 Jahre bis zur Regelaltersgrenze 67 = 30 Jahre + 30 Jahre Verjährung = 60 Jahre).

Ansprüche können jedoch nicht erst mit Beginn der Regelaltersgrenze entstehen, sondern auch bereits ab kommendem Monat. Hat der Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung als betriebliche Altersversorgung beantragt bzw. mit beantragt und der Arbeitgeber lehnt dies pauschal ab, dann muss der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haften.

Insofern ist es keinem Arbeitgeber zu empfehlen, einen Antrag auf betriebliche Altersversorgung abzulehnen. Nach dem Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).

Notfallordner Vorsorgeordner Notfallmappe Vorsorgemappe Notfallplan Notfallkoffer -www.notfallordner-vorsorgeordner.de
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Der Arbeitgeber kann lediglich bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung einwirken. Dies wäre beispielsweise durch eine Versorgungsordnung möglich.

Eine Versorgungsordnung sollte alle Details regeln, die in einer betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind.
Hierbei muss dringend davon abgeraten werden, eine Versorgungsordnung einfach aus dem Internet als Vordruck zu verwenden.
Grund: Jeder Betrieb hat seine Besonderheiten. Beispielsweise kann der Tarifvertrag Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen.
Aber auch andere Details müssen individuell auf den Betrieb angepasst werden.
 
Hilfreich sind hier
– Rechtsanwälte, die sich auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert haben oder
– Rentenberater mit Schwerpunkt in der betrieblichen Altersversorgung und beispielsweise ein Studium zum „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung an der FH Koblenz absolviert haben.

Gesamtverband für Anpassung der Garantierente für Neuverträge

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und #Garantierente in Zusammenhang mit dem #Niedrigzins

Die Überlegungen des #GdV sind völlig richtig (Reduzierung der verbandseinheitlichen Rentengarantie

(s. https://www.lbav.de/gdv-will-80-prozent/ )

Zum Schmunzeln ist, dass der Verband die Überlegungen aus diesen blog aufgreift, die im letzten Jahr genannt wurden.

Zitat von mir v. 23.4.2019:
„…. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht……..“

Gesamtartikel aus diesem Blog v. 23.4.2019

http://blog.bav-versorgung.de/betriebliche-altersversorgung-garantie-oder-keine-garantie/

Schön ist, dass sich nun endlich etwas tut.
Wichtig ist, dass in der bAV auch der Gesetzgeber Anpassungen vornimmt und das Arbeitsrecht konform geht.


www.bAV-Experte.de
www.bAV-Leitfaden.de
www.Renten-Experte.de

betriebliche Krankenversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant

Endlich: #betriebliche #Krankenversicherung ist Sachlohn im Rahmen der 44-Euro-Grenze

Die #betriebliche #Krankenversicherung #bKV ist für viele #Arbeitnehmer, die in aller Regel gesetzlich #krankenversichert sind, eine einfache Möglichkeit, ohne eigenen finanziellen Aufwand zusätzliche Leistungen der #privaten #Krankenversicherer zu erhalten.

Für Arbeitnehmer entstehen nicht nur die Vorteile, wie bei einer üblichen #Zusatzversicherung, sondern auch erhebliche Vorteile der #Gruppenversicherung (Gesundheitsprüfung, Beiträge).

Auch für die #Arbeitgeber bietet es die Möglichkeit, Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und ggf. die Krankheitszeiten zu minimieren.

Beispiele:

  1. Schnellere Termine beim #Facharzt:
    Die Wartezeiten auf einen Termin beim Arzt – insbesondere Facharzt – sind in der Praxis teilweise bis zu 6 Monaten.
    Bestimmte Anbieter sorgen durch betriebliche #Zusatzkrankenversicherungen für einen schnelleren Termin, wodurch die Ausfallzeiten reduziert werden.
  2. Wellness-, #Erholungsangebote
  3. Fitnessangebote
  4. Privatpatientenstatus bei teilnehmenden Spezialkliniken
  5. Zweitmeinung
  6. #Zahnzusatzleistungen, z.B. Zahnreinigung, #Zahnersatz

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer #Krankenversicherungsschutz, so handelt es sich in Höhe der Arbeitgeberbeiträge um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages nur Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
Damit ist die Zahlung für den Arbeitnehmer steuerfrei (Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17).

Aber Achtung: Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zur #Krankenversicherung nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Versicherer seiner Wahl einen Vertrag schließt, dann handelt es sich um Barlohn, weil dann Geld aufgewendet wird. Dies ist nicht steuerfrei.

Ob Bar- oder #Sachlohn vorliegt, ist wichtig für die Freigrenze des Paragrafen 8 Absatz 2 Satz 11 #Einkommensteuergesetz. Sachbezüge bis 44 Euro im Monat sind demnach steuerfrei. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Rechtsgrund des Zuflusses, der auf dem Arbeitsvertrag beruht, so der #BFH. Übernimmt das Unternehmen die Beiträge, könnten diese bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei bleiben

Schließt also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter #Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an den Versicherer, liegt Sachlohn vor

Die #BFH-Entscheidung vom 7. Juni 2018 (VI R13/16) wurde am 28. Juni 2019 im #Bundessteuerblatt (BStBl II 2019, Seite 371) veröffentlicht und ist für die #Finanzverwaltung verbindlich.

Weitere Informationen auch im


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2020 Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Warum ein Abschlag bei der Altersrente 54 % höher sein kann, als regulär berechnet

Auch im Jahr 2020 ändert sich wieder vieles in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer regulär eine Regelaltersrente oder die „Rente für besonders langjährige Versicherte“ erhalten möchte, muss diese natürlich auch beantragen. Die Rente für besonders langjährige Versicherte wird 2 Jahre vor der Altersrente ohne Abschlag gewährt, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

 Altersrente – Rentenbeginn für Geburtsjahre
Geburtsjahr Rente f. besonders langjährig Versicherte

Frühester Rentenbeginn ohne Abschlag, wenn

Eintrittsalter für Regelaltersgrenze
Geburtsjahr 1957 63 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate
Geburtsjahr 1958 64 Jahre 66 Jahre
Geburtsjahr 1959 64 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1960 64 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1961 64 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1962 64 Jahre + 8 Monat 66 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1963 64 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 65 Jahre 67 Jahre

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die
mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Die Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rentenabschlag bei Altersrente mit 63 Jahren
(Rente mit 63 nach 35 Jahren Wartezeit)
Geburtsjahr Abschlag bei Rentenbeginn mit 63
Geburtsjahr 1957 10,5 %
Geburtsjahr 1958 10,8 %
Geburtsjahr 1959 11,4 %
Geburtsjahr 1960 12,0 %
Geburtsjahr 1961 12,6 %
Geburtsjahr 1962 13,2 %
Geburtsjahr 1963 13,8 %
Geburtsjahr 1964 14,4 %

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50 % MdB bei Rentenantragstellung besitzt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Versicherte beantragen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

bei Beginn der Rente schwerbehindert und Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt

Geburtsjahr Frühester Rentenbeginn mit Abschlag von 10,8 %
1957 60 Jahre + 11 Mon.
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre + 2 Mon.
1960 61 Jahre + 4 Mon.
1961 61 Jahre + 6 Mon.
1962 61 Jahre + 8 Mon.
1963 61 Jahre + 10 Mon.
1964 62 Jahre

WICHTIG!

Der Abschlag wird aufgrund der bisherigen Anwartschaften bis zum tatsächlichen Rentenbeginn in Prozent berechnet. Da von Rentenbeginn „63 bis Regelaltersgrenze“ keine Einzahlung erfolgt, ist der tatsächliche Abschlag in Prozent wesentlich höher.
Beispiel:

Ein Standardrentner, geb. 1961 mit 1 Entgeltpunkt je Versicherungsjahr geht in Rente. Pro Versicherungsjahr erhält der Versicherte also 33,05 Euro Rentenanwartschaft (aktueller Rentenwert seit 1.7.2019).

Wie hoch wären die Rentenansprüche?

Altersrente mit 66 Jahren + 6 Monaten:

(33,05 € * 45 Jahre)

1.487,25 €*
Altersrente besonders langjährige Versicherte (64 jahre + 6 Monate):

Altersrente „ohne Abschlag“

33,05 € * 43 Jahre (2 Jahre geringere Einzahlung)

 

 

1.421,15 €*

Altersrente für langjährig Versicherte (mit 63 Jahren):

Altersrente mit Abschlag von 12,6 %

33,05 € * (41 Jahre + 6 Monate) * 0,874 %

 

 

1.198,76 €*

Der tatsächliche Abschlag gegenüber Regelaltersrente wäre somit mtl. Brutto  288,49 € = 19,4 %. Die Rentenwerte sind Bruttowerte. Von dieser Bruttorente sind noch Krankenkassen- Pflegepflichtversicherungsbeiträge und ggf. noch Steuern abzuziehen.

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte unbedingt vor der Rentenantragstellung alle wesentlichen Einflussfaktoren auf die Rente prüfen lassen. Hilfreich kann hier ein Rentenberater sein.

Der Rentenberater ist übrigens kein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung, sondern freiberuflich tätig. Der Rentenberater ist vergleichbar mit einem Steuerberater. Auch ein Steuerberater ist nicht beim Finanzamt beschäftigt. Ein Steuerberater ist hilft seinem Mandanten und gibt auch Tipps zu seiner Steuererklärung.

Ähnlich ist dies bei einem Rentenberater. Der Rentenberater ist ausschließlich für seinen Mandanten zuständig.

Es gibt eine Reihe von Bereichen, die bei einer Rentenantragstellung frühzeitig geprüft werden sollte. So kann beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis für Verbesserungen genutzt werden. Auch wenn der Schwerbehindertenausweis nur auf Zeit ausgestellt ist, ist dies lebenslang hilfreich. Fällt die Behinderung nach der Gewährung der Rente weg, dann wird die Altersrente wegen Schwerbehinderung trotzdem weitergezahlt.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung gibt es durchaus Auswirkungen in der frühzeitigen Altersrente, die berücksichtigt werden müssen.

So kann die betriebliche Altersversorgung nur bei Vollrente gewährt werden (Beispiel: § 232 VAG). Wer beispielsweise auf 1% Rente verzichtet, damit er den Ehegatten pflegen kann und hierfür auch Rentenbeiträge gut geschrieben bekommt, schränkt die Zahlung der Betriebsrente erheblich ein.

Auch unter dem Aspekt „Hinzuverdienst“ ist die Rente im Auge zu behalten.

Die Hinzuverdienstregelungen sind unterschiedlich gestaltet. Wesentlich spielt hierbei der Rentengrund eine Rolle.

So ist die Hinzuverdienstregelung bei vorgezogener Altersrente anders geregelt, als bei einer Hinterbliebenenversorgung (Rente wegen Todes § 97 SGB VI) . Und selbst bei der Rente wegen Todes gibt es unterschiedliche Regelungen, die auch davon abhängig sind, wann die Ehe geschlossen wurde und wann die beiden Ehepartner geboren wurden.

Auch dies kann bei dem vorzeitigen Alters-Rentenbeginn wichtig sein, wenn der Altersrentner plötzlich verstirbt und ggf. die/der  Hinterbliebeneeine Witwenrente bekommt oder vielleicht überhaupt keinen Anspruch hat.

Die Altersrente sollte frühzeitig geplant werden und auch die unterschiedlichen Szenarien mit einem Rentenberater durchgespielt werden.

Rentenberater-Renten-Experte.de - bAV-Experte.de Werner Hoffmann
Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann

Neue Sozialversicherungswerte 2020 und andere Rechengrößen

Zum 1.1.2020 ergeben sich wieder neue Sozialversicherungswerte, die sich auf unterschiedliche Bereiche in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und auf die betriebliche Altersversorgung auswirken.

Speziell für die Leser von

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

werden auf diesem Blog die neuen Sozialversicherungswerte als Kompaktlösung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Hier können Sie die Sozialversicherungswerte 2020 und andere Rechengrößen downloaden.

 

Was Deutschland und deutsche Unternehmen blockiert und Zukunft kostet

Welche Probleme Deutschland und viele Unternehmen haben.

Made in Germany – Das war ein Begriff, der weltweit immer für Pünktlichkeit und Genauigkeit stand.

Und man konnte auf viele Produkte und Leistungen stolz sein.

Und wenn es noch genauer geht, dann ist Deutschland darin Weltmeister.

Letztendlich hat „Made in Germany“ Deutschland auch erfolgreich gemacht.

Fehler sind peinlich und müssen vermieden werden. Und so wurden und werden oft auch Kinder erzogen. Und im Beruf wird der enge Rahmen noch enger gefasst.

Beispiele gibt es viele:

– Wird ein Rahmen von der EU vorgegeben, dann wird es vom deutschen Gesetzgeber noch genauer und präzise umgesetzt, also der Rahmen noch enger gefasst. Und da Mitarbeiter in Unternehmen Sorge vor Fehlern haben, wird ein Gesetz oder eine Verordnung zunächst noch enger angewendet, zumindest so lange, bis ein „Berater“ die Lücken aufzeigt und man dann diese Lücken nutzt.

– Nicht ohne Grund würden in einem Raum – in dem alle weltweiten Steuergesetze und Verordnungen eingelagert wären – 80% mit deutschen Steuergesetzen belegt.

Im Zeitalter der Computertechnik wurde es auch möglich, viele Prozesse komplizierter zu entwickeln und hierdurch neue Produktvarianten auf den Markt zu bringen. Abheben vom Mitbewerber wurde durch Computertechnik vereinfacht.

Allerdings ist der Produktlebenszyklus heute wesentlich verkürzt und lange Testphasen gehören der Vergangenheit an.

Die Vernetzung und Digitalisierung führt zu einer noch schnelleren Umsetzung von Prozessen.

Schnelligkeit hat seinen Preis

Die schnellere Umsetzung von Innovationen wird eine völlig neue Unternehmenskultur und Denkstruktur bei den deutschen Arbeitnehmern erforderlich machen.

Jede Münze hat zwei Seiten

Produktlebenszyklus

Während früher Produkte erst über einen längeren Zeitraum entwickelt wurden, dann nach einer zweijährigen Testphase noch zusätzlich beispielsweise in Nielsen-Gebieten (oft in Nielsen-Gebiet III a, Hessen) getestet wurden, kann heute das Produkt schon veraltet sein.

Getestet wird heute sehr oft beim Kunden „Produktpionier“.

Auswirkung auf die Unternehmenskultur

Das „in-Kauf-nehmen“ von Fehlern ist aufgrund des Produktlebenszyklus eine nicht zu vermeidende Folge.

Für Mitarbeiter ist dies eine neue Betrachtungsweise, die erst gelernt werden muss.

In der Erziehung wurde Kindern bereits beigebracht, dass Fehler „schrecklich“ sind. Und im Berufsleben wurde dieser Weg beharrlich von Unternehmen und der Leitung oft fortgesetzt.

Compliance- und Revisionsabteilungen oder Qualitätssicherungssicherung sind hier oft mit Nachdruck am Ball.

Und wenn bestimmte Ziele nicht erreicht werden (oder Abweichungen festgestellt werden), wird nach Fehlern gesucht und meist findet man den Schuldigen.

Je größer die Einheit, desto mehr Regulierung wird durchgeführt. Überregulierungen führen zu höheren Schranken und wenn die Schranken zu groß und der Rahmen zu klein ist, wird der Mitarbeiter mindestens übervorsichtig, verliert intrinsische Motivation und wird am Ende einen neuen Arbeitgeber suchen.

Die Mitarbeiter sind in der Bilanzsumme zunächst nur als Personalkosten aufgeführt, gehören jedoch zum wichtigsten Produktivkapital.

Wenn Arbeitnehmer ausscheiden, dann ist meist nicht das Gehalt ausschlaggebend, sondern in erster Linie die zwischenmenschliche Beziehung zum direkten Vorgesetzten oder zur nächsten Instanz entscheidend (oder zum Teamkollegen).

An zweiter Stelle stehen dann die betriebliche Versorgung (z.B. betriebliche Altersversorgung) noch weit vor dem Firmenwagen oder dem Firmenhandy.

Das Hauptproblem ist die gelebte Firmenkultur durch die Führungskräfte

Ein typisch deutsches Problem.

Gibt beispielsweise die EU einen Rahmen vor, dann wird er in der deutschen Gesetzgebung oft noch enger ausgelegt.

Und Unternehmen fassen dann den Rahmen noch enger….

Hierdurch bleibt viel Initiative auf der Strecke.

Von den Amerikanern kann man hier einiges lernen.

Der Blick nach vorne ist oft besser. Aus der Vergangenheit die Erfahrung zu gewinnen ist hilfreich, allerdings sind Vergangenheitsbetrachtungen „seiner selbst Willen“reine Energiefresser.

Compliance, Revisionen und Controlling sind zwar wichtig, sollten jedoch nicht überzogen werden.

Die Fluktuation kostet mittelfristig viel Geld und wird dann in die Bilanz einfließen.

Fluktuationskosten berechnen sich zunächst aus den Austritts- und Eintrittskosten, die je nach Branche bis zu durchschnittlich 230 % eines Jahresgehalts betragen.

Zusätzlich entstehen noch Folgekosten, wenn andere Kollegen sich fragen, warum der Ex-Kollege gegangen ist. Die Gefahr eines Rudelverhaltens darf hierbei nicht unterschätzt werden.

Und wenn der Ex-Kollege dann beispielsweise beim neuen Arbeitgeber glücklicher ist (z.B. weil dort das Klima zum neuen Chef besser ist oder die neue Firma die betriebliche Altersversorgung unterstützt), dann bleibt das Rudelverhalten nicht aus.

Ein Schaden, der sich mittelfristig auch in der Bilanz zeigen wird.

Niedrigzins und fallende Immobilienpreise – Grund: Der demografische Wandel

#Niedrigzins – „Unsere Prognose aus dem Jahr 2009 scheint wohl richtig gewesen zu sein (forum-55plus.de)“.

Für einen langfristigen Zins wird der demografische Wandel entscheidend sein.
Dies wurde schon mehrfach von uns veröffentlicht.
Aufgrund der niedrigen Geburtenrate (Deutschland: 1,5 Kinder) wird es viele unterschiedliche Entwicklungen geben.
Schlechte Nachrichten für Sparer. Zinsen bleiben für Jahrzehnte im Keller. 
Dies war auch vor kurzem in den Medien zu lesen.
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
bAV-Experte--bAV-Spezialist-Betriebswirt-fuer-betriebliche-Altersversorgung
bAV-Experte–bAV-Spezialist-Betriebswirt-fuer-betriebliche-Altersversorgung

Das höchste Unternehmenskapital steht nicht in der Bilanz

#Personalentwicklung #HR in Unternehmen – Das Nadelöhr des Arbeitgebers

Meist wird der Bereich der Informatik von der Unternehmensleitung als Nadelöhr angesehen.

Es gibt jedoch noch ein zweites Nadelöhr.

Zu einer guten Personalentwicklung gehört auch die Personalförderung.

Immer noch sind Unternehmen darauf ausgerichtet, eher Fehler zu finden und Stunden- und tagelang Fehlersuche zu betreiben.

Grund: Deutsche Gründlichkeit

Werden beispielsweise in der EU Rahmenbedingungen erlassen, dann werden diese Rahmenbedingungen in deutschen Gesetzen und Verordnungen noch enger gefasst – EBEN DEUTSCHE GRÜNDLICHKEIT.

Verabschiedete Gesetze und Verordnungen müssen dann auch in Unternehmen – meist unverzüglich – umgesetzt werden – EBEN Deutsche Gründlichkeit.

Und in den entsprechenden Abteilungen werden dann diese Rahmenbedingungen – aus Angst vor Fehlern – noch enger gefasst, so dass möglichst kein Fehler gemacht wird.

Wenn dann alles in Richtlinien abgefasst ist, dann kommt dies bei den Arbeitnehmern irgendwann an.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Richtlinien, dann legt man den Finger in die Wunde.

Besonders deutlich wird dies in Großunternehmen, wenn man die Aufblähung von „Aufpasser-Abteilungen betrachtet: „Innenrevision, Außenrevision, Qualitätssicherung, Compliance, Personalabteilung mit Rechtsabteilung “ sind nur ein paar Beispiele.

Natürlich sind diese Abteilungen eine Notwendigkeit. Wenn allerdings die Verantwortlichen dieser Abteilungen ihre Arbeit als Selbstzweck umsetzen, wird dies nicht ohne Folgen bleiben.

Inwiefern in einem Unternehmen Kontrolle oder Innovation überwiegt, kann an einem Organigram und an der Personalstärke dieser Abteilungen – je nach Branche – erkannt werden.

Die Folgen sind jedoch für das Unternehmen und die deutsche Wirtschaft fatal:

Wenn Unternehmen sich so verhalten, dann werden die Arbeitnehmer:

– die Kreativität und Innovation verlieren

– eher zum „Dienst nach Vorschrift“ neigen

– sich beruflich eher mittelfristig einen neuen Arbeitgeber suchen.

Arbeitgeber müssen hier eine andere Unternehmenskultur aufbauen.

Gerade im Zeitalter des Fachpersonalmangels und inzwischen auch Personalmangels ist dies besonders wichtig.

Übrigens: In Unternehmen mit deutscher Gründlichkeit ist so mancher Querdenker unbeliebt oder zumindest werden diese Mitarbeiter besonders beobachtet, ob alle Vorschriften bis in das kleinste Detail erfüllt werden. Oft auch um Querdenker wieder auf Linie zu bringen und in dem Rahmen zu bringen, der unbedingt aus Unternehmenssicht „der Richtige“ sein soll.

Für die Innovation und neue Wege ist dies jedoch nicht förderlich. Denn oft gibt es in Unternehmen an entscheidenden Stellen nur „Ja-Sager“. Denn wer „Ja“ sagt ist für den Vorgesetzten bequemer.

Wenn Steve Jobs nicht an das Wischen auf dem Smartphone geglaubt hätte, würden wir heute noch eine Tastatur am Smartphone benötigen.

Deutsche Unternehmen brauchen heute – insbesondere durch die Digitalisierung und der Schnelllebigkeit mehr helle Köpfe, die auch quer denken und nach neuen Wegen Ausschau halten und daran glauben.

Insofern steht uns in Deutschland oft die „deutsche Gründlichkeit“ und ein immer engerer Rahmen im Wege.

Unternehmer, die ihr Personal eng führen, werden durch den Arbeitskräftemangel ihr höchstes Kapital verlieren. Ein Kapital, das nicht in der Bilanz steht, aber dringend benötigt wird.

Die Förderung der intrinsischen Motivation (lateinisch intrinsecus „hineinwärts“ oder „inwendig“) ist für die Personalbindung und die Innovation des Unternehmens mindestens genauso wichtig, wie die Bezahlung und Versorgung der Mitarbeiter.

Stimmt nur das Gehalt, wird ein zu eng geführter Arbeitnehmer entweder einen neuen Arbeitgeber suchen oder die frustrierte Haltung „Dienst nach Vorschrift“ aufbauen.

Dienst nach Vorschrift ist besonders bei Arbeitnehmern ab 50 Plus zu beobachten, obwohl gerade die Arbeitnehmer die Erfahrung haben und auch viel intrinsische Motivation haben können. Wer diese Mitarbeiter jedoch schon abschreibt, verkennt ein enormes Kapital im Unternehmen (s. Handelsblatt Link:–> https://www.google.de/amp/s/amp.handelsblatt.com/unternehmen/the_shift/aeltere-mitarbeiter-erfahren-und-nicht-alt/20001700.html

Für Unternehmensberater wiederum höchst interessant.

Denn oft holen sich dann Unternehmen von außen Hilfe, um nach Möglichkeiten zu suchen, diese engen Rahmenbedingungen wieder in bestimmten Bereichen „zu erweitern“, also Schlupflöcher zu finden.

Wertschätzung von Arbeitnehmern sollte eine Selbstverständlichkeit sein

Trotzdem gibt es Unternehmen, die ihre erfahrenen Mitarbeiter in Vorruhestand geschickt hatten. Nackte betriebswirtschaftliche Zahlen werden oft für sich betrachtet. So ist ein älterer Arbeitnehmer eben teurer, als ein junger Mitarbeiter. Aufgrund des fehlenden Nachwuchses wird dies jedoch in der Zukunft auch nicht mehr funktionieren. Denn wenn der Nachwuchs ausbleibt, dann wird auch ein älterer Arbeitnehmer wertvoll und man erkennt, wie wichtig selbst ältere Arbeitnehmer sind.

Neben der Unternehmenskultur (Wertschätzung des Arbeitnehmers) spielt die betriebliche Vorsorge eine wichtige Rolle.

Rentenlücken werden in den Fokus rücken

Durch die neuen Renteninformationen der gesetzlichen Rentenversicherung und die „doppelte Haltelinie 20/48“ wird vielen Arbeitnehmern bewusst, dass sie ab der Rente ein halbiertes Einkommen erhalten, von dem dann noch Kranken-, Pflegeversicherungsbeitrag und ggf. Steuern abgezogen werden.

Im Übrigen dürfte das Thema Altersversorgung hierdurch auch im nächsten Bundestagswahlkampf „DAS THEMA“ sein.

Unternehmen sind gut beraten, die betriebliche Vorsorge auszubauen und ein weiteres Instrument in der Personalbindung zu nutzen.

Die betriebliche Vorsorge umfasst beispielsweise:

– Betriebliche Altersversorgung

– Betriebliche Krankenversicherung

– Betriebliche Unfallversicherung

– betriebliche Gesundheitsvorsorge

– Rentenberatung der Arbeitnehmer über die Gesamtversorgung

– und ggf.

– Im Verbund mit anderen Arbeitgebern gutes Kantinenessen

– Kindertagesstätte

Das höchste Unternehmenskapital steht nicht in der Bilanz, maximal im Bilanzanhang als Gesamtzahl. Und dies sind die Mitarbeiter

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