Notfallordner – Wer war der Erfinder?

Wer hat den Notfallordner erfunden?

Notfallordner
Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)
Notfallordner Vorsorgeordner
Notfallordner www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Wer hat den Notfallordner erfunden?

Immer wieder ist in diversen Medien zu lesen, dass den Notfallordner ein Herr Sa.. „erfunden“ hat. Diese Aussage ist nicht richtig.

Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de – Erste Gesamtversion Online 2003 –

Die ersten Ansätze des Notfallordners gab es in Teillösungen wesentlich früher.

Dabei wurde entweder der Schwerpunkt auf medizinische Bereiche, den Tod oder eine Teil-Notizensammlung Wert gelegt.

Die erste Form #Gesamt-Notfallordner wurde von Werner Hoffmann (jun.) und Werner Hoffmann (Sen). 1999 entwickelt. Hintergründe waren Erfahrungen durch familiäre Schicksalsschläge.

Beide Autoren haben in dem Notfallordner umfangreiches Knowhow eingebracht. 

So war Werner Hoffmann (sen.) bei einer gesetzlichen Krankenkasse u.a. in der Fachabteilung Krankenbetreuung tätig.

Werner Hoffmann jun. hatte umfangreiche Ausbildungen und Studien erworben:

  • Versicherungskaufmann (speziell auch private Krankenversicherungen)
  • Seniorenberater (bei NWB-Steuerberater-Akademie)
  • Generationenberater (IHK)
  • Fachwirt f. Marketing
  • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
  • Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (theor.)

Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)

Gerade dieses umfangreiche Knowhow aus unterschiedlichen Fachbereichen führt dazu, dass der Notfallordner nicht nur ein einfacher Ablage- und Dokumentenordner ist, sondern auch viele Tipps zu unterschiedlichen Lebenssituationen enthält.Notfallordner Vorsorgeordner

Der #Notfallordner wurde 2008 dem gemeinnützigen Verein kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Seit 2008 wurde der Inhalt des Notfallordners inzwischen über 300.000 mal downgeloadet.

Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Version wurde der Notfallordner dann in einer gedruckten Version aufgelegt.

Die gedruckte Version wird von einem Verlag angeboten.
Das Grundwerk bietet in 12 Kapitel umfangreiche Vorsorge für den Ernstfall auf über 140 Seiten.

Der damalige Notfallordner wurde dann auf über 90 verschiedene Versionen weiterentwickelt.

Die Gründe:
Sehr stark ist der Inhalt auch durch andere Bereiche zu ergänzen, denn einen Notfallordner, der alles berücksichtigt, kann es genauso wenig geben, wie einen Schuh, der jedem passt. So ist die berufliche Tätigkeit ein wesentliches Unterscheidungungsmerkmal, der unbedingt beachtet werden muss. Dabei spielt nicht nur die jetzige Tätigkeit, sondern auch eine frühere Tätigkeit eine wesentliche Rolle.

Kleine Übersicht über die verschiedenen Notfallordner

  • – Notfallordner für Angestellte / Rentner
  • – Notfallordner für Beamte / Pensionäre und deren Ehegatten
  • – Notfallordner für Heilberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker)
  • – Notfallordner für Selbstständige
  • – Notfallordner für Unternehmer
  • – 41 unterschiedliche Notfallordner für zulassungspflichtige Handwerket
  • – Notfallordner für zulassungsfreie Handwerker
  • – Notfallordner für Architekten

Beispiele:
Gründe für die Unterscheidungen sind zum einen durch die Erläuterungen, der Erbschaftssteuer, ggf. Beihilfe, Unternehmensform dringend zu beachten.Notfallordner www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Ein allgemeiner Notfallordner ist oft nicht die passende Lösung.

Hilfreich ist im Übrigen auch für die Auswahl des Notfallordners und die Festlegung des richtigen Inhalts.

Speziell für zu diesem Notfallordner wurde ein interaktives Beratungsvideo (kostenfrei) entwickelt.
Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-interaktives-beratungsvideo/index.html

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Der clevere Tipp zum 1.1.2021

Am 31.12.2020 hatte ich noch jedem meiner Freunde gesagt: „Tanke noch heute, das ist 7,9 ct pro Liter günstiger.

Solidaritätszuschlag jetzt richtig nutzen und vervierfachen!

Heute am 1.1.2021 und auch in den kommenden Monaten gebe ich jedem den Ratschlag: Nutze den nicht zu zahlenden Solidaritätszuschlag für Deine zusätzliche Altersversorgung. Du kannst – wenn es clever gemacht wird – locker das vierfache ansparen und bekommst dafür eine Altersversorgung von bis zu garantiert 250 Euro mtl. zusätzlich (je nach Alter).

Wie das funktioniert? Nun ich erkläre nachfolgend mal die Möglichkeit:

Ab 2021 entfällt für 90 Prozent der Steuerzahlenden der Solidaritätsbeitrag auf die Lohnsteuer. Ich zeige Dir, warum es sinnvoll ist, das zusätzliche Geld clever zu investieren.

Schließlich gilt der ursprünglich auf ein Jahr begrenzte Soli, wie der Solidaritätszuschlag kurz genannt wird, seit 1991.

Viele steuerzahlende Personen kennen ihre Lohnabrechnung gar nicht ohne diese Abgabe und wer zu dem Rest gehört, hat sich nach fast 30 Jahren an den geringeren Nettobetrag vermutlich längst gewöhnt.

———

Da bietet es sich an, die ungewohnte Mehreinnahme anzulegen – als Notgroschen oder als Teil der Altersvorsorge.

Wer jetzt den ersparten Soli intelligent anlegt, macht daraus ein zusätzliches kleines Altersversorgungsvermögen.

Oder man nutzt den Wegfall des Solidaritätszuschlags für die Absicherung des finanziellen Risikos einer Berufsunfähigkeit mit 4-fachem Beitrag.

Wie geht das? Hier ein Beispiel:

Dein Bruttoeinkommen (mtl.: 3.500 €)Steuerklasse I ohne KinderKi.St. 9 %

Angaben im Jahr 2020 (in Ba.-Wü.):
Steuern
Solidaritätszuschlag: 29,41 €
Kirchensteuer: 42,78 €
Lohnsteuer: 534,75 €
Gesamt Steuern: 606,94 €

Sozialabgaben:
Rentenversicherung: 325,50 €
Arbeitslosenversicherung: 42,00 €
Krankenversicherung: 274,75 €
Pflegeversicherung: 62,13 €
Gesamt-Sozialabgaben: 704,38 €

Netto mtl. im Jahr 2020: 2.188,69 €

Zum 1.1.2021 entfällt in diesem Beispiel der Solidaritätszuschlag

Als cleverer Arbeitnehmer vereinbarst Du mit Deinem Arbeitgeber eine Direktversicherung.

Dein Arbeitgeber muss in Rahmen einer Entgeltumwandlung einen Beitragszuschuss von 15 % des umgewandelten Betrages hinzugeben (s. § 1a Abs.1a BetrAVG).

Viele Arbeitgeber gewähren 20 % als Zuschuss.
In vielen Branchen gewähren die Arbeitgeber sogar einen Beitragszuschuss von 25 oder sogar 50 % zusätzlich.

Dein Arbeitgeber weiß, dass Du ein klasse Arbeitnehmer bist und er möchte Dich gerne langfristig auch behalten.

Deshalb gewährt er Dir sogar einen Arbeitgeberzuschuss von 50 %.

Für den Arbeitgeber hat es ja auch Vorteile, wenn er einen guten Arbeitnehmer langfristig an das Unternehmen bindet.

Denn dann spart der Arbeitgeber auch Fluktuationskosten (sogenannte Eintritts- und Austrittskosten), die je nach Branche und Tätigkeitsbereich zwischen 160-280 % eines Jahresgehaltsbetragen. Auf Wunsch kann hier ein Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) auch die entsprechende Hilfestellung bieten.

—————————————–Nun hier zu dem Tipp:

Deine Ersparnis beim Solidaritätsbeitrag beträgt in diesem Beispiel 29,41 Euro.

Nun nimmst Du pauschal die nachfolgende Formel (Erklärung anschließend)

29,41 € x 3 = 88,00 € (abgerundet)
+ Arbeitgeberzuschussbei 50 %:
+ 44,00 €Gesamtbeitrag: = 132,00€

Dadurch, dass Du Brutto mtl. 58,84 € in eine Entgeltumwandlung investierst, sparst Du:

– Lohnsteuer
– Kirchensteuer
– Sozialversicherungsbeiträge

Wie sieht nun die Gehaltsabrechnung aus?

Brutto: 3.411,00 €

Steuern
Soli: 0,00 €
Kirchensteuer: 39,88 €
Lohnsteuer: 498,50 €
Gesamt Steuern: 538,38 €

Sozialabgaben
Rentenversicherung: 317,22 €
Arbeitslosenversicherung: 40,93 €
Krankenversicherung: 267,76 €
Pflegeversicherung: 60,55 €
Gesamt Sozialabgaben: 686,46 €
Netto: 2.186,16 €

Für fast das gleiche Nettoeinkommen bekommst Du zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung.

Je nach Lebensalter können dies durchaus zusätzlich 250 Euro garantierte Zusatzrente ergeben.

Dies ist natürlich davon abhängig, wie viel Jahre es noch sind, bis Du in Rente gehst.

*Dies ist nur ein vereinfachtes Zahlenbeispiel, das den Sinn aufzeigen soll.
Eine individuelle Erklärung und Berechnung kann dieses Beispiel nicht ersetzen.

Tipp 2:
Damit Dein Arbeitgeber auch bereit ist einen größeren Zuschuss zu gewähren, sind die passenden Argumente natürlich notwendig.
Profis die sich mit der Materie auskennen, sind hier eine gute Hilfe.

Besonders qualifiziert sind hier „Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH)“.

Gerade in der betrieblichen Altersversorgung gibt es viele Feinheiten, die man nur durch ein FH-Studium in diesem Fachbereich beherrscht.

Experte Betriebliche Altersversorgung

 

Was ist der Solidaritätszuschlag?

1991 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt, um die Belastungen durch den Golfkrieg und die Wiedervereinigung sowie die Unterstützung der Länder in Süd-, Ost- und Mitteleuropa zu finanzieren.
Ursprünglich sah der Soli eine Abgabe von 7,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftssteuer vor.

Die Erhebung von Sommer 1991 bis 1992 führte zu einer realen Belastung von 3,5 Prozent pro Jahr. In den beiden Folgejahren gab es keinen Solibeitrag.

Das änderte sich im Jahr 1995: Der Soli wurde wieder eingeführt – und das unbefristet. Begründung waren dieses Mal allein die finanziellen Kosten der Deutschen Einheit.

In den ersten beiden Jahren Betrug der Steuersatz 7,5 Prozent, danach sank er auf 5,5 Prozent. Dieser Wert gilt bis heute.

Wie wird der Solibeitrag berechnet?
Der Solidaritätsbeitrag fällt nicht für das gesamte zu versteuernde Einkommen an. Er wird auf die Lohn- und Einkommensteuer bzw. auf die Körperschaftssteuer erhoben.
Das heißt, Sie zahlen 5,5 Prozent Steuern auf die vom Finanzamt ermittelte Steuerlast.

Bis 2020 galten dabei folgende Grenzwerte:
• Bis 972 Euro Lohn- und Einkommensteuer fällt kein Soli an.
• Ab 972,01 Euro bis 1.340 Euro Steuerlast steigt der Solibeitrag gleitend an, solange bis ab 1.340 Euro Lohn- und Einkommensteuer der volle Satz gilt.

• Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gelten die doppelten Grenzwerte. Bis 1.944 Euro Steuerlast zahlen sie gar keinen Solidaritätszuschlag. Darüber steigt der Steuersatz an, solange bis ab 2.680 Euro die vollen 5,5 Prozent fällig werden.

• Der Soli wird auch auf Kapitalerträge erhoben, die den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro übersteigen. Dieser Beitrag bleibt weiterhin bestehen.
2021 werden 90 Prozent der Steuerzahlenden entlastet

Im nächsten Jahr kommt endlich Bewegung in den wenig geliebten Soli. Zwar ändert sich nichts an der Höhe des Steuersatzes und der Art der Erhebung.
Dafür steigen die Grenzen, ab wann der Solidaritätszuschlag fällig wird massiv an. Schätzungsweise 90 Prozent der Steuerzahlenden werden so vom Solibeitrag, der bisher auf die Lohnsteuer erhoben wurde, befreit.

Weitere sechs Prozent profitieren von der Milderungszone, in der nicht die vollen 5,5 Prozent erhoben werden.

Es gilt:• Bis zu einer Steuerlast von 16.956 Euro wird kein Soli mehr erhoben, das entspricht etwa einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro bei Singles.

• Die Milderungszone mit einem verringerten Solidaritätsbeitrag reicht bis zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 96.409 Euro (Singles), erst danach wird der volle Steuersatz fällig.
• Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppeln sich Werte.

Was bedeutet das für Sie als Steuerzahlende?
Alle, die bisher den Solidaritätsbeitrag abführen mussten, können sich 2021 über mehr Netto auf der Lohnabrechnung freuen.

Einige Beispiele machen die Veränderung deutlich:
• Eine unverheiratete Person mit 32.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen erhält ab 2021 rund 17 Euro pro Monat mehr ausbezahlt (ca. 200 Euro pro Jahr).

• Ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von 120.800 Euro profitiert von einem monatlichen Plus von rund 83 Euro (ca. 1.000 Euro jährlich).

• Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 Euro (Singles) und 192.818 Euro (Ehepaare) ändert sich nichts und der Soli wird weiterhin in voller Höhe einbehalten.

bAV-Leitfaden.de
Der Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung
für Arbeitgeber, Steuerberater HR-Mitarbeiter, bAV-Spezialisten

 

Werner Hoffmann ist Fachautor des bAV-Leitfaden.de

und über 90 verschiedene Notfallordner für unterschiedliche Berufsgruppen, Selbstständige, Unternehmer und freie Berufe.

Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (theor.)
Notfallordner

Notfallordner Vorsorgeorder Generalvollmacht Vorsorgevollmacht – Ab 18 eine Pflicht für Jeden

#Notfallordner #Vorsorgeordner #Generalvollmacht #Vorsorgevollmacht #Testament #Patientenverfügung #Organspendeausweis

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Am Freitagnachmittag gibt Prinz Joachim von Dänemark französischen Journalisten noch ein Interview.
Nur wenige Stunden später erleidet er einen #Schlaganfall. Im Krankenhaus entfernen Ärzte erfolgreich ein #Blutgerinnsel aus seinem Gehirn.
Prinz Joachim von Dänemark musste wegen eines Blutgerinnsels im Gehirn in Frankreich notoperiert werden.

Sein Zustand sei stabil und es gehe ihm „den Umständen entsprechend gut“, teilt der dänische Königspalast mit.

Der 51-Jährige habe mit seiner Familie in der Residenz Château de Cayx im Südwesten Frankreichs Urlaub gemacht, als er am Freitagabend einen #Schlaganfall erlitt.
—— —>
Entscheidend für einen Schlaganfall ist nicht das Alter. Der Schlaganfall kann auch sehr junge Menschen treffen.
Ob bleibende Schäden vorhanden bleiben, kann niemand ausschließen.

www.notfallordner-vorsorgevollmacht.de

Von der völligen Gesundung bis zur #Geschäftsunfähigkeit ist in solchen Fällen alles möglich.

Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens

  • eine General- und Vorsorgevollmacht
  • einen Notfallordner mit wichtigen Informationen

besitzen.

Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.

Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/notfallordner-privat/index.php

Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden.
Wenn jedoch der Sprössling

  • eine Eigentumswohnung
  • ein Haus oder Grundstück
  • eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder zB UG)
    besitzt oder später erbt oder kauft,
    dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.

Grund:
Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.

Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.

Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).

Wer die Generalvollmacht erst macht, wenn ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes).
Schulden werden nicht abgezogen.

Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.

Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.

Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.

Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.

Gewarnt wird vor digitalen Notizen. Grund: Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind.
Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem. Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg.
Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind.
Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden.
Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:

  • Geburtsurkunde
  • Impfbuch
  • Original-Scheidungsurteil
  • etc.

Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!

Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.

Beispiele für unterschiedliche #Notfallordner –
Notfallordner für:

Aus diesem Grund gibt es den Notfallordner in über 90 verschiedenen Ausführungen.

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Grundrente beschlossen – Das nächste Thema nach der Sommerpause —> Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern

Für die Zukunft könnte sich das Thema Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erledigen, denn die Pflichtversicherung wird nach dem Abschluss des Themas Grundrente das nächste Thema werden müssen.

www.Renten-Experte.de


Und die Reduzierung der Beitragseinnahmen (infolge von Kurzarbeit, höherer Arbeitslosigkeit und der Zunahme von Altersrenten durch rentennahe Jahrgänge) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird dazu beitragen, dass die Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern (z.B. UG oder GmbH mit einer mittleren Bilanzsumme) kommen wird.

Gerade für so manchen Solo-Selbstständigen, aber auch kleinen Unternehmer einer UG (Unternehmergesellschaft mbH) oder kleinen GmbH mit einer geringen Mitarbeiterzahl, kleinen Bilanzsumme oder einem niedrigen Gewinn wäre eine Pflichtversicherung sinnvoll.

So mancher Solo-Selbstständige hat keine Versorgung bei

– Berufsunfähigkeit / Erwerbsminderung

– Hinterbliebenenversorgung

– Altersrente.

Und an eine Reha nach einer schweren Erkrankung ist ebenfalls nur bei einer Anschlussheilbehandlung zu denken, wenn dies die Krankenversicherung leistet.

Eine echte Rehabilitation wird von der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.

Gerade die o.g. Personen haben zu oft keine Versorgung (auch Altersversorgung).

Oft wird der Betrieb als Altersversorgung betrachtet, den man ja später veräußern könnte.

Übersehen wird hierbei, dass die Veränderungen in der Wirtschaft, Kultur oder auch eine andere „Coronakrise“ dazu führt, dass der aufgebaute Betrieb fast nichts mehr wert ist.

Besonders sei hier daran erinnert, dass der demografische Wandel dazu führt, dass viele kleine und mittlere Unternehmen keinen Käufer mehr als Nachfolger finden werden, bzw. der Preis des eigenen Unternehmens fällt.

Eine Pflichtversicherung von den o.g. Selbstständigen und Unternehmern muss mit Augenmaß stattfinden, denn der „kleine Selbstständige“ muss im Wettbewerb mit größeren Unternehmen weiterhin bestehen können. Kostenvorteile können damit verringert werden.

Allerdings darf der Kostenvorteil auch nicht durch die Allgemeinheit getragen werden, dass der „kleine Selbstständige“ keine ausreichende Versorgung bei Erwerbsminderung, Hinterbliebenenversorgung oder fehlende Altersrente hat und der Steuerzahler dafür aufkommt.

Als die wichtigsten Prämissen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Wer sollte pflichtversichert werden?

Zunächst sind dies alle Solo-Selbstständigen und Solo-Unternehmer.

Es sollte keine Unterscheidung stattfinden, ob es eine Einzelfirma, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist.

Bei Kapitalgesellschaften sollte eine Kapitalbeteiligung ab 10 oder 25% maßgeblich sein.

Wichtig ist bei Kapitalgesellschaften auch, dass der Unternehmer im Betrieb mitarbeitet und vor allem auch wie groß der Betrieb ist.

Als Maßstab wäre hier bei Kapitalgesellschaften denkbar die Bedingungen für die Bilanzveröffentlichung zu nutzen (§ 267a HGB).

2. Wie hoch sollte die Pflichtversicherung ausfallen?

Eine Pflichtversicherung von Selbstständigen und mittätigen Unternehmern sollte nicht die komplette Altersversorgung sicherstellen.

Dies wäre aus verfassungsmäßigen Gründen höchst angreifbar.

Sicherstellen sollte die Altersversorgung von o.g. Personen jedoch, dass eine Sozialhilfe in der Altersversorgung eingesetzt werden muss, zumindest in dem Umfang, wie er auch bei Empfängern der Grundrente eine Altersversorgung sicherstellt.

Die Anlehnung des Beitrages und der Leistung an die Grundrente wäre sozialpolitisch sinnvoll.

3. Befreiung von der Versicherungspflicht

Viele Selbstständige haben auch selbst schon vorgesorgt und nutzen

– als Selbstständige die Rüruprente, private Rentenversicherung, Lebensversicherung etc.

– als Unternehmer eine Produktauswahl wie ein Selbstständiger oder eine der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung etc.

Prinzipiell sollten diese Vorsorgeformen – wenn sie eine Altersrente garantieren – für eine Befreiung ausreichen.

Kritisch anzusehen sind hingegen Sparformen ohne lebenslange Rentengarantie im Alter, wenn die Grundrente unterschritten wird.

Bei feststehenden Endkapitalbeträgen (ohne Rentengarantie) könnte das notwendige Mindestkapital in der Form berechnet werden, dass eine Rente ab 67 Jahre bis 85 Jahren aus dem Kapital sichergestellt werden müsste und mit 85 Jahren noch 10% vorhanden sind.

Eine Befreiung sollte auch erfolgen, wenn ein Selbstständiger oder Unternehmer bereits durch ein erstes Dienstverhältnis bereits Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung leistet (in Höhe von 80% des Durchschnittsbeitrages).

Was sollte bei der Prüfung der Befreiung nicht berücksichtigt werden?

– Bei Unternehmern: Kapitalanlagen des Unternehmers im eigenen Unternehmen. Bei dieser Form der Kapitalanlage gibt der Unternehmer seinem eigenen Unternehmen einen Kredit und erhält Zinsen, Überschüsse und später sein Kapital zurück. Teilweise werden diese Kapitalanlagen durch Verpfändung gesichert. Problematisch ist jedoch, dass das Unternehmen in schlechten Zeiten vielleicht keine Liquidität mehr hat (z.B. nochmal Corona oder andere Einflussfaktoren) und dann auch das Kapital nicht mehr vorhanden ist oder hierdurch das Unternehmen in Konkurs gerät.

Bei Selbstständigen und Unternehmern:

Kapitalanlagen in Form von Immobilien waren zwar in den letzten 75 Jahren durchaus interessant.

Allerdings sorgt der demografische Wandel mit der abnehmenden Bevölkerung in den kommenden 40 Jahren dafür, dass Immobilien im Preis nicht mehr wesentlich steigen werden, sogar eher fallen. Mit derzeit rund 40 Mio. Wohnimmobilien wird in den kommenden 3-5 Jahren der Zenit erreicht und dann in den kommenden 30 Jahren die notwendige Anzahl auf ca. 32 Mio. schrumpfen.

Neben der abnehmenden Bevölkerung sind hierfür auch der digitale Wandel (Homeoffice, Study-Office durch Webinare etc) und das kommende autonome Fahren verantwortlich.

Der Rückgang von Bürogebäuden, Studienwohnungen (wenn 80% des Studiums von Zuhause gemacht werden kann) und das autonome Fahren (das dazu führt, dass man nicht mehr im Zentrum wohnen muss, sondern auch auswärts) wird dazu führen, dass weniger Gebäude notwendig werden.

Und nicht zu vergessen ist, dass Immobilien, die man heute besitzt ebenfalls Altern und renoviert werden müssen. Um die Vermietung sicherzustellen, wären Modernisierungen laufend notwendig. Wer heute eine Immobilie aus den 70-er Jahren besitzt, weiß was alles verändert werden muss. Oft ist der Abriss und Neubau oft preiswerter als die Renovierung.

Und wenn dann die Einwohnerzahl und dadurch die Nachfrage sinkt, kann sich auch vorstellen, dass eine vermietete Immobilie dann keine sichere Rente abwirft.

Eine Grundaltersversorgung auf Immobilien aufzubauen verstößt gerade durch den Grundsatz der Risikomischung gegen eine sichere Altersversorgung.

Aktienbesitz als Grund-Altersversorgung

Auch ein Aktienbesitz als Befreiungsgrundlage von der Rentenversicherung anzuerkennen, ist nicht sinnvoll.

Zwar gibt es bei regelmäßiger Ansparung den Cost-Everage-Effekt, allerdings ist auch das keine Garantie, die eine Mindestrente als Grundrente lebenslang sicherstellt.

Aktien können schnell verkauft werden und die langfristige Kapitalanlage auf Einzelwerte kann fatal sein. Man muss sich nur einmal den DAX von 1990 und 2020 ansehen. Wo sind heute Deutsche Bank, Dresdner Bank?

Kapitalanlagen in Fonds für die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Auch dies ist bedenklich. Eine Grundversorgung soll durch eine Grundrente sichergestellt werden. Die meisten Fonds enthalten keine Mindestauszahlung. Nur Garantiefonds könnten hier eine Mindestversorgung des Kapitalaufbaus sicherstellen, wenn der Emittent auch nicht pleite geht.

Die Absicherung von

– Erwerbsminderung

– Hinterbliebenenversorgung

wird jedoch durch Fonds nicht erfüllt.

Dies sollte ein Grund sein, warum Immobilien, Aktien und auch Fonds nicht als adäquaten Ersatz für die Mindestrentenvorsorge von Selbstständigen und Unternehmern betrachtet werden.

Neben der Altersversorgung müssen gewisse biometrische Risiken ebenso abgesichert sein. Ansonsten muss der Staat – also jeder Steuerzahler – weiterhin für die falsche Vorsorge des Selbstständigen und Unternehmer haften.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung wird es wohl für rentennahe Jahrgänge geben, wenn beispielsweise die Wartezeiten für die Regelaltersrente nicht mehr erfüllt werden können.

Neuregelung versicherungsförmigen Übertragung

bAV #Direktversicherung #Pensionskasse #Neuregelung – Für #Arbeitgeber gibt es jetzt weitere Gründe, warum die #Direktversicherung klare Vorteile in der #betrieblichen #Altersversorgung bietet.

Seit einigen Jahren hatte das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 3.Senat – 794/14 vom 21.5.2016 für Unmut bei den Arbeitgebern gesorgt.

Hintergrund: Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers musste der Arbeitgeber nachweislich den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er – der Arbeitgeber – bei Direktversicherungen von der versicherungsförmigen Übertragung Gebrauch machen möchte.

www.bAV-Experte.de

War dies nicht innerhalb von 3 Monaten nachweislich geschehen, hat sich daraus für den Arbeitgeber eine erhebliche Haftungsfalle ergeben.

Diese Regelung hat auch bei Pensionskassen bestanden.

Durch die gesetzliche Umgestaltung des §2 BetrAVG (Betriebsrentenstärkungsgesetz) ist diese Altregelung jetzt verändert worden.

Die Regelung gilt nicht nur für zukünftige Fälle, sondern nach der Gesetzesbegründung auch rückwirkend.

www.bAV-Leitfaden.de

—> #Neuregelung von §2 #BetrAVG jetzt in Kraft getreten. Dies vereinfacht die Regelungen, die bisher aufgrund des BAG-Urteiles 794/14 v. 19.5.2016 (3.Senat) notwendig waren.
In der Gesetzesbegründung wird auch erwähnt, dass diese Neuregelung auch rückwirkend gilt.

Nachdem für einen großen Anteil bei den Pensionskassen (regulierte Pensionskassen) noch zusätzlich eine Beitragsbelastung durch den Pensionssicherungsverein gesetzlich zusätzlich neu eingeführt wird, ist die Direktversicherung die einzige betriebliche Altersversorgung bei der regelmäßig keine PSV-Beiträge entstehen.

Die zusätzliche Neuregelung des §2 BetrAVG sorgt für eine konkurrenzlose Situation der Direktversicherung.

Sie ist für die Arbeitgeber die einfachst zu handelnde Form der betrieblichen Altersversorgung.

www.bAV-Toolbox.de

§ 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

(1) 1Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. 2Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) 1Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,

2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und

3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

3Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 4Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. 5In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. 6§ 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. 7Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) 1Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und

2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

3Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Schließungen wegen Coronavirus durch Anordnung

#Coronavirus #Covid_19

Wie ernst nehmen #Freizeiteinrichtungen diese Anordnung?

Wir haben den Test gemacht! Ergebnis unten.


Beispiel

Die Stadtverwaltung Stuttgart hat am Freitag folgendes angeordnet:

„Die Landeshauptstadt Stuttgart untersagt wegen der Corona-Infektionen und zum Schutz der Bevölkerung mit sofortiger Wirkung Veranstaltungen in Kultur, Sport und Freizeit, auch unter 1000 Teilnehmenden. Der Betrieb von Clubs, Tanzlokalen und Bars ist untersagt. Nicht betroffen davon ist der Betrieb von Speiselokalen. Die städtischen Bibliotheken, Stadtteilbibliotheken, Volkshochschulen und das Planetarium werden geschlossen. Der Betrieb von Museen wird untersagt sowie der Betrieb von Kinos und Bädern. Prostitution jeder Art ist untersagt. Besuche in Alten- oder Pflegeheimen sind untersagt. Die Maßnahmen gelten unmittelbar und bis auf Widerruf……“

www.stuttgart.de/coronavirus

Coronavirus #Covid_19 #Stadtverwaltung #Stuttgart

Alles was irgendwie mit Veranstaltungen, Sport, Kultur und Freizeit zu tun hat wird jetzt dicht gemacht.

——Testergebnis:
Geschlossen werden müssten z.B. #Fitnessstudios, #Discotheken, alle sonstigen Freizeiteinrichtungen

Von 10 kontaktierten Fitness-Studios hatte kein einziges geschlossen.

Auch viele Sportvereine haben diese Anordnung noch nicht umgesetzt.

Wenn diese Einrichtungen jedoch die Anordnungen nicht einhalten, riskieren sie saftige Bußgelder.

Ebenso ist die Frage, wie sich umliegende andere Städte verhalten (z.B. #Esslingen, #Ludwigsburg, #Gerlingen, #Ditzingen, #Waiblingen).
Würden andere Städte dies nicht auch umsetzen, wäre es ein Alleingang in Stuttgart, der nichts bringt.


Gerade Stellen mit stärkeren sozialen Kontaktstellen müssten gemieden werden.
Hierzu zählen auch z.B. Tanzschulen, Fitnesszentren und auch andere Freizeit- und Sportstätten.


Eine Schließung dieser Einrichtungen ist unumgänglich. So schmerzhaft dies für alle Beteiligten ist.

Nun könnte man dies als Panik beurteilen.

Die Konsequenz – wenn es nicht stimmen würde, dass der Virus nicht so schlimm ist, wäre, dass ein finanzieller Verlust entsteht.

Wenn es jedoch tatsächlich berechtigt ist und man würde keine Schließungen anordnen, wäre eine enorme Pandemie.

Man könnte die Zeit nicht zurückdrehen.

Im Übrigen sind die Konsequenzen schon in Norditalien sichtbar.

Deshalb ist Vorsicht auch hier der bessere Ratgeber.
———

Beispiel Stadt Stuttgart
Bekanntmachung

www.stuttgart.de/coronavirus

betriebliche Krankenversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant

Endlich: #betriebliche #Krankenversicherung ist Sachlohn im Rahmen der 44-Euro-Grenze

Die #betriebliche #Krankenversicherung #bKV ist für viele #Arbeitnehmer, die in aller Regel gesetzlich #krankenversichert sind, eine einfache Möglichkeit, ohne eigenen finanziellen Aufwand zusätzliche Leistungen der #privaten #Krankenversicherer zu erhalten.

Für Arbeitnehmer entstehen nicht nur die Vorteile, wie bei einer üblichen #Zusatzversicherung, sondern auch erhebliche Vorteile der #Gruppenversicherung (Gesundheitsprüfung, Beiträge).

Auch für die #Arbeitgeber bietet es die Möglichkeit, Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und ggf. die Krankheitszeiten zu minimieren.

Beispiele:

  1. Schnellere Termine beim #Facharzt:
    Die Wartezeiten auf einen Termin beim Arzt – insbesondere Facharzt – sind in der Praxis teilweise bis zu 6 Monaten.
    Bestimmte Anbieter sorgen durch betriebliche #Zusatzkrankenversicherungen für einen schnelleren Termin, wodurch die Ausfallzeiten reduziert werden.
  2. Wellness-, #Erholungsangebote
  3. Fitnessangebote
  4. Privatpatientenstatus bei teilnehmenden Spezialkliniken
  5. Zweitmeinung
  6. #Zahnzusatzleistungen, z.B. Zahnreinigung, #Zahnersatz

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer #Krankenversicherungsschutz, so handelt es sich in Höhe der Arbeitgeberbeiträge um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages nur Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
Damit ist die Zahlung für den Arbeitnehmer steuerfrei (Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17).

Aber Achtung: Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zur #Krankenversicherung nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Versicherer seiner Wahl einen Vertrag schließt, dann handelt es sich um Barlohn, weil dann Geld aufgewendet wird. Dies ist nicht steuerfrei.

Ob Bar- oder #Sachlohn vorliegt, ist wichtig für die Freigrenze des Paragrafen 8 Absatz 2 Satz 11 #Einkommensteuergesetz. Sachbezüge bis 44 Euro im Monat sind demnach steuerfrei. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Rechtsgrund des Zuflusses, der auf dem Arbeitsvertrag beruht, so der #BFH. Übernimmt das Unternehmen die Beiträge, könnten diese bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei bleiben

Schließt also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter #Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an den Versicherer, liegt Sachlohn vor

Die #BFH-Entscheidung vom 7. Juni 2018 (VI R13/16) wurde am 28. Juni 2019 im #Bundessteuerblatt (BStBl II 2019, Seite 371) veröffentlicht und ist für die #Finanzverwaltung verbindlich.

Weitere Informationen auch im


www.bAV-Leitfaden.de

oder

www.bAV-Experte.de

2020 Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Warum ein Abschlag bei der Altersrente 54 % höher sein kann, als regulär berechnet

Auch im Jahr 2020 ändert sich wieder vieles in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer regulär eine Regelaltersrente oder die „Rente für besonders langjährige Versicherte“ erhalten möchte, muss diese natürlich auch beantragen. Die Rente für besonders langjährige Versicherte wird 2 Jahre vor der Altersrente ohne Abschlag gewährt, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

 Altersrente – Rentenbeginn für Geburtsjahre
Geburtsjahr Rente f. besonders langjährig Versicherte

Frühester Rentenbeginn ohne Abschlag, wenn

Eintrittsalter für Regelaltersgrenze
Geburtsjahr 1957 63 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate
Geburtsjahr 1958 64 Jahre 66 Jahre
Geburtsjahr 1959 64 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1960 64 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1961 64 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1962 64 Jahre + 8 Monat 66 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1963 64 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 65 Jahre 67 Jahre

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die
mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Die Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rentenabschlag bei Altersrente mit 63 Jahren
(Rente mit 63 nach 35 Jahren Wartezeit)
Geburtsjahr Abschlag bei Rentenbeginn mit 63
Geburtsjahr 1957 10,5 %
Geburtsjahr 1958 10,8 %
Geburtsjahr 1959 11,4 %
Geburtsjahr 1960 12,0 %
Geburtsjahr 1961 12,6 %
Geburtsjahr 1962 13,2 %
Geburtsjahr 1963 13,8 %
Geburtsjahr 1964 14,4 %

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50 % MdB bei Rentenantragstellung besitzt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Versicherte beantragen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

bei Beginn der Rente schwerbehindert und Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt

Geburtsjahr Frühester Rentenbeginn mit Abschlag von 10,8 %
1957 60 Jahre + 11 Mon.
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre + 2 Mon.
1960 61 Jahre + 4 Mon.
1961 61 Jahre + 6 Mon.
1962 61 Jahre + 8 Mon.
1963 61 Jahre + 10 Mon.
1964 62 Jahre

WICHTIG!

Der Abschlag wird aufgrund der bisherigen Anwartschaften bis zum tatsächlichen Rentenbeginn in Prozent berechnet. Da von Rentenbeginn „63 bis Regelaltersgrenze“ keine Einzahlung erfolgt, ist der tatsächliche Abschlag in Prozent wesentlich höher.
Beispiel:

Ein Standardrentner, geb. 1961 mit 1 Entgeltpunkt je Versicherungsjahr geht in Rente. Pro Versicherungsjahr erhält der Versicherte also 33,05 Euro Rentenanwartschaft (aktueller Rentenwert seit 1.7.2019).

Wie hoch wären die Rentenansprüche?

Altersrente mit 66 Jahren + 6 Monaten:

(33,05 € * 45 Jahre)

1.487,25 €*
Altersrente besonders langjährige Versicherte (64 jahre + 6 Monate):

Altersrente „ohne Abschlag“

33,05 € * 43 Jahre (2 Jahre geringere Einzahlung)

 

 

1.421,15 €*

Altersrente für langjährig Versicherte (mit 63 Jahren):

Altersrente mit Abschlag von 12,6 %

33,05 € * (41 Jahre + 6 Monate) * 0,874 %

 

 

1.198,76 €*

Der tatsächliche Abschlag gegenüber Regelaltersrente wäre somit mtl. Brutto  288,49 € = 19,4 %. Die Rentenwerte sind Bruttowerte. Von dieser Bruttorente sind noch Krankenkassen- Pflegepflichtversicherungsbeiträge und ggf. noch Steuern abzuziehen.

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte unbedingt vor der Rentenantragstellung alle wesentlichen Einflussfaktoren auf die Rente prüfen lassen. Hilfreich kann hier ein Rentenberater sein.

Der Rentenberater ist übrigens kein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung, sondern freiberuflich tätig. Der Rentenberater ist vergleichbar mit einem Steuerberater. Auch ein Steuerberater ist nicht beim Finanzamt beschäftigt. Ein Steuerberater ist hilft seinem Mandanten und gibt auch Tipps zu seiner Steuererklärung.

Ähnlich ist dies bei einem Rentenberater. Der Rentenberater ist ausschließlich für seinen Mandanten zuständig.

Es gibt eine Reihe von Bereichen, die bei einer Rentenantragstellung frühzeitig geprüft werden sollte. So kann beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis für Verbesserungen genutzt werden. Auch wenn der Schwerbehindertenausweis nur auf Zeit ausgestellt ist, ist dies lebenslang hilfreich. Fällt die Behinderung nach der Gewährung der Rente weg, dann wird die Altersrente wegen Schwerbehinderung trotzdem weitergezahlt.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung gibt es durchaus Auswirkungen in der frühzeitigen Altersrente, die berücksichtigt werden müssen.

So kann die betriebliche Altersversorgung nur bei Vollrente gewährt werden (Beispiel: § 232 VAG). Wer beispielsweise auf 1% Rente verzichtet, damit er den Ehegatten pflegen kann und hierfür auch Rentenbeiträge gut geschrieben bekommt, schränkt die Zahlung der Betriebsrente erheblich ein.

Auch unter dem Aspekt „Hinzuverdienst“ ist die Rente im Auge zu behalten.

Die Hinzuverdienstregelungen sind unterschiedlich gestaltet. Wesentlich spielt hierbei der Rentengrund eine Rolle.

So ist die Hinzuverdienstregelung bei vorgezogener Altersrente anders geregelt, als bei einer Hinterbliebenenversorgung (Rente wegen Todes § 97 SGB VI) . Und selbst bei der Rente wegen Todes gibt es unterschiedliche Regelungen, die auch davon abhängig sind, wann die Ehe geschlossen wurde und wann die beiden Ehepartner geboren wurden.

Auch dies kann bei dem vorzeitigen Alters-Rentenbeginn wichtig sein, wenn der Altersrentner plötzlich verstirbt und ggf. die/der  Hinterbliebeneeine Witwenrente bekommt oder vielleicht überhaupt keinen Anspruch hat.

Die Altersrente sollte frühzeitig geplant werden und auch die unterschiedlichen Szenarien mit einem Rentenberater durchgespielt werden.

Rentenberater-Renten-Experte.de - bAV-Experte.de Werner Hoffmann
Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann

Tipp für erwerbstätige Witwen und Witwer

Tipp für Witwen und Witwer, die noch als Arbeitnehmer berufstätig sind.

Der 804 Euro-Tipp – Wie Witwen, Witwer als Arbeitnehmer bis zu 804 Euro mehr verdienen können, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Wer als Witwer oder Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, darf nur in einem begrenzten Rahmen etwas dazuverdienen.

—–

Gleiches gilt auch bei der Erziehungsrente, die oft überhaupt nicht bekannt ist. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben Frauen, die

– nach dem 30.6.1977 geschieden wurden

– ein Kind erziehen

– nicht wieder geheiratet haben

– und sie als Überlebender die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch besteht bis zur Regelaltersgrenze, wenn das Kind so lange erzogen wird (Behinderte Kinder im Haushalt).

Dieser Anspruch gilt nicht nur, wenn das Kind vom verstorbenen Ex ist, sondern auch, wenn es sich um ein Kind des überlebenden Versicherten handelt.

—–

Viele anspruchsberechtigte Witwen bzw. Witwer arbeiten nur in Teilzeit, weil ein Bruttoeinkommen über einem gewissen Betrag zu einer Rentenkürzung führt.

Weniger bekannt ist, dass die Grenze des Hinzuverdienstes um bis zu 804 Euro erhöht werden kann, ohne dass hierdurch eine Rentenkürzung erfolgt.

Der Vorteil für den Hinterbliebenen ist, dass seine eigene Altersversorgung höher ist.

Auch für den Arbeitgeber entstehen Vorteile:

1. Der Arbeitgeber kann zeitlich umfangreicher beschäftigen. Gerade bei Arbeitnehmern, die verwitwet sind, ist die Fluktuation geringer.

2. Für die zusätzlich gezahlten 804 Euro (2019) entstehen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen (Umlage 1,2 oder Insolvenzgeldumlage).

Möglich macht dies das SGB VI in Kombination mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Wie dies funktioniert und was zu beachten ist, steht teilweise im Artikel

Link–>

https://www.renten-experte.de/content/rentenexperte-tipps/einkommensanrechnung-eriehungsrente—witwenrente/

Selbstständige Altersversorgung- Wie viel müsste man mindestens angespart haben?

Viele Selbstständige machen sich gerade über ihre eigene Altersversorgung Gedanken.

Nicht ganz grundlos.

Während die große Koalition derzeit noch wegen der Grundrente und der Gestaltung diskutiert, wird es demnächst auch um die Pflichtversicherung der Selbstständigen gehen.

Die Situation der Selbstständigkeit

Wer sich Selbstständig macht, ist oft zunächst voller Euphorie und muss natürlich zunächst seine Idee an die Kunden bringen und kostendeckend arbeiten und auch seine eigenen Lebenshaltungskosten (Steuern, Miete usw) im Blick behalten.

Bestenfalls denkt der Junge Selbstständige an die Absicherung der Berufsunfähigkeit.

Bei der Altersversorgung haben viele Selbstständige eine unterdurchschnittliche Vorsorge.

Die DIW hatte vor kurzem dafür plädiert, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nötig sei, da der überwiegende Teil der Selbstständigen für das Alter vorsorgen und hatte auch in einer Untersuchung festgestellt, dass viele Selbstständige ein Vermögen von über 100.000 Euro für das Alter angespart haben.

Allerdings:

Selbst wenn der Selbstständige 250.000 Euro angespart hätte, reicht dieses Vermögen als Altersversorgung nicht aus.

Dies zeigt das nachfolgende Beispiel:

Wer

– 250.000 Euro mit 65 angespart hat,

– 2 % Zinsen erhält,

– und mtl. 1.500 Euro entnimmt,

hat nach rund 16 Jahren kein Geld mehr auf der hohen Kante.

Film–>

http://blog.bav-versorgung.de/wp-content/uploads/2019/05/img_6101.trim_.mov

Wer also 82 wird, ist spätestens dann ein Sozialhilfefall.

Dabei darf man zwischendurch kein Pflegefall werden, denn dann sind mindestens 2.000 Euro zusätzlich fällig.

Ebenso sollte der Partner nach dem eigenen Tod nicht auf die Altersversorgung des Selbstständigen angewiesen sein.

Die Lebenserwartung wächst von Jahr zu Jahr

Weniger bekannt ist, dass die Lebenserwartung pro Jahr seit 1910 um jeweils 3 Monate ansteigt. Wer in 10 Jahren 65 ist, kann davon ausgehen, dass dann die Lebenserwartung um rund 2,5 Jahre länger ist.

Wer heute 65 Jahre ist (männlich) hatte 2017 noch eine Lebenserwartung von 17,8 Jahren. 1988 war bei einem 65 jährigen Mann die Lebenserwartung 13,7 Jahre. Zwar sind dies in knapp 29 Jahren nur eine rund 50 Monate längere Lebenserwartung, allerdings ist der Trend eines längeren Lebens ungebrochen und durch die Medizin (DNA-Forschung etc.) eher steigend.

Insoweit ist es sinnvoll, dass die vernünftige Altersversorgung durch eine lebenslange Rente von mind. Mtl. 1.500 – 2.000 Euro sicherstellt wird.

Dies kann nicht alleine durch Kapital ansparen gesichert sein, sondern nur durch eine lebenslange garantierte Rentenzahlung.

Nicht ohne Grund soll eine Pflichtversicherung beim Selbstständigen

– durch die gesetzlichen Rentenversicherung,

– ein Versorgungswerk

– oder durch eine private Rüruprente erfolgen.

Hierbei ist besonders der Insolvenzschutz für den Selbstständigen ein großer Vorteil.

Warum das DIW die Altersversorgung der Selbstständigen verharmlost.

Das DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) ist eher ein Wirtschaftsinstitut, das die größeren Unternehmen vertritt, zumindest entsteht dieser Eindruck.

Wenn Selbstständige eher eine geringe Altersversorgung ansparen, dann sind die Endpreise für die Industrie oder andere größeren Unternehmen natürlich günstiger.

Bei einer Pflichtversicherung aller Selbstständigen würden die Preise natürlich merkbar anziehen.

Insoweit würde der Selbstständige (besonders Subunternehmer) mit Pflichtversicherung, der für die großen Unternehmen arbeitet, teurer.

Dies gilt natürlich auch für Selbstständige, die als Kleinunternehmer für den Endverbraucher tätig ist.

Trotzdem ist es sinnvoll, dass jeder Selbstständige und auch Unternehmer (z.B. UG, GmbH) eine Pflicht-Altersversorgung mit insolvenzgeschützter lebenslangen Rente hat.

Eine Altersrente in Form von vermieteten Immobilien (Mieteinnahmen) wäre übrigens falsch kalkuliert.

Grund: Derzeit gibt es in Deutschland etwa 40 Mio. Wohnimmobilien. In 25 Jahren werden aufgrund des demografischen Wandels nur noch ca. 32 Mio. notwendig sein.

Auch bei anderen Sachwerten wird der Wert – wenn überhaupt – nur marginal steigen, denn während heute das Vermögen auf rund 82,5 Mio. verteilt ist, sind es in 35 Jahren nur noch 64-73 Mio. Einwohner (je nach Zuwanderung).

Dies ist auch einer der langfristigen Hauptgründe, warum der Niedrigzins noch sehr lange anhalten wird.

Die Pflicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslang insolvenzgeschützen Rente ist völlig richtig, denn so gab es in der Vergangenheit auch schon viele erfolgreiche Unternehmer, die plötzlich Konkurs gemacht hatten.

Ob eine private Altersversorgung durch Rürup oder durch die gesetzliche Rentenversicherung sinnvoller ist, muss individuell ermittelt werden.

Pauschal zu sagen, dass die gesetzliche oder private Rentenversicherung besser ist, wäre zu einfach.

Dafür sind die Lebensumstände (Älter, Familienstand, zukünftige Erbschaften, Vermögenssituation) zu unterschiedlich.

Ein Berater sollte hier zumindest umfangreiche Kenntnisse über

– private Altersversorgung

– betriebliche Altersversorgung

– gesetzliche Rentenversicherung

– Erbrecht

vorweisen. Denn bei der individuellen Gestaltung sind diese Fachbereiche ineinander verzahnt.

Festnetz: 07156 967-1900

Smartphone: 0177/ 27 166 97

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