Steuerentlastungsgesetz – Was Netto übrig bleibt
Die steuerliche Entlastung beträgt für eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Brutto-Jahreseinkommen von
– 60.000 Euro im Jahr 2020 etwa 530 Euro.
– 120.000 Euro etwa 787 Euro.
Wer auf diesen Nettobetrag verzichten kann, baut hierdurch eine interessante Altersversorgung auf.
Zwar wird die Entlastung in 2. Phasen (2019+2020) vorgenommen, allerdings ist das Prinzip der Nutzung dem Grunde nach interessant.
Je nach zu versteuernden Einkommen kann der Arbeitnehmer etwa fast den doppelten Betrag in einer Entgeltumwandlung anlegen und erhält dann zusätzlich noch die Arbeitgeberförderung von mindestens 15 % (nach §1a Abs.1a BetrAVG).
Aufgrund des Fachkräftemangels und des Arbeitskräftemangels sind viele Arbeitgeber auch bereit einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu leisten; oft sogar 20-35%.
Dieser Zuschuss ist – je nach betriebswirtschaftlichen Kennzahlen kostenneutral und bindet die Mitarbeiter an das Unternehmen.
So könnte die Rechnung aussehen:
- Nettogehaltserhöhung durch Jahressteuergesetz: 600 Euro
- Entgeltumwandlung Brutto: 1.200 Euro
- Plus 25 % Arbeitgeberzuschuss
Tatsächliche Entgeltumwandlung: 1.500 Euro
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Steuererleichterung und investiert diese in die Entgeltumwandlung, dann kann hierdurch eine zusätzliche Altersversorgung aufgebaut werden.
Wie hoch die individuelle Nettoerhöhung durch das Jahressteuergesetz ausfällt und wie hoch der Entgeltumwandlungsbetrag zuzüglich Arbeitgeberzuschuss ausfällt, muss natürlich für jeden Arbeitnehmer berechnet werden.
Wird dieser Nettobetrag nicht für die Altersversorgung nicht genutzt, dann ist es wie bei jeder Gehaltserhöhung, die auf dem Girokonto eingeht:
Am Ende des Monats ist das Girokonto wieder bei „0“ und man gibt es einfach mehr aus.
Festnetz: (07156) 967-1900
Smartphone: (0177) 27 16697