Steuerentlastungsgesetz 2019 – Erhöhung der Freibeträge
Das Steuerentlastungsgesetz bringt höhere Freibeträge und damit eine Steuerentlastung.
Hier die Kurzübersicht:
Grundfreibetrag:
2018: 9.000 Euro
2019: 9.168 Euro
2020: 9.408 Euro
Kinderfreibetrag:
2018: 7.428 Euro
2019: 7.620 Euro
2020: 7.812 Euro
Kindergeld:
1. und 2. Kind:
2018: 194 Euro
2019: 204 Euro
Für weitere Kinder wird das Kindergeld ebenfalls um 10 Euro auf 210 Euro bzw. 235 Euro jährlich angehoben.
Die neuen Programmabläufpläne für die Softwareentwicklung beim Lohnsteuerabzug können hier downgelodet werden: –> https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2018-11-12-PAP-2019.html
Jahressteuergesetz und Anpassungen in der betrieblichen Altersversorgung
Auch hier ergeben sich leichte Veränderungen:
Höchstbetrag nach §3 Nr. 63 EStG:
8% der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
BBG West:
- 2018: 78.000
- 2018: 80.400
Steuerlicher Höchstbetrag:
- 2018: 6.240 Euro (520 Euro mtl.)
- 2019: 6.432 Euro (536 Euro mtl.)
SV-Höchstbetrag:
- 2018: 260 Euro
- 2019: 268 Euro
Steuerlicher Freibetrag;
Allein die Möglichkeit, anstelle einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, steht der Steuerfreiheit im Zeitpunkt der Beitragszahlung nicht entgegen.
Wird jedoch beispielsweise vor dem letzten Jahr der Direktversicherung die Einmalkapitalauszahlung gewählt, ist die Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr förderfähig, so dass die Steuerfreiheit entfällt.
Alte Direktversicherungen nach §40 b EStG
Für eine pauschale Versteuerung ist maßgeblich, dass mindestens ein Beitrag rechtmäßig pauschal vor dem 1.1.2018 versteuert wurde. Dies muss im Lohnkonto und bei den Entgeltunterlagen festgehalten werden.
Dies ist für die Weiteranwendung, aber auch für die Wiederanwendung Voraussetzung.
Ebenso entfällt die bisherige Voraussetzung, dass der Betroffene auf die alternativ zu gewährende Steuerbefreiung verzichten muss (§ 52 Absatz 4 Satz 12 f. u. Absatz 40 Satz 2 EStG).
In der Praxis erübrigt sich die bisher vorgesehene Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.
Es besteht jetzt in vielen Fällen ein Wahlrecht zwischen vollständiger Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung (mit darüber hinaus verbleibender Steuerbefreiung).
Die Pauschalbesteuerung führt in der Auszahlungsphase in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung.
Allerdings sind auch die Vertragsvoraussetzungen der Direktversicherung nach §40 b EStG (Pauschalbesteuerung) und nach §3 Nr. 63 EStG (Steuerbefreiung in der Einzahlungsphase) unterschiedlich.
Sofern eine pauschalbesteuerte Direktversicherung (40b EStG) und eine Direktversicherung nach §3 Nr. 63 EStG besteht ist auf folgendes zu achten:
Bei einer Direktversicherung mit einer Zahlung aus Sonderentgelt (§1 Abs.1 Nr.4 SvEV) sind die Beiträge SV-frei (bis zu 1.752 Euro).
Besteht darüber hinaus eine 2. DV nach § 3 Nr. 63 EStG ist auch diese SV-frei bis zu 4% aus der allgemeinen BBG.
Wichtiger Tipp, wenn ein gemeinsamer Rahmenvertrag für die Durchschnittsbildung besteht
Besteht ein Rahmenvertrag für die Direktversicherung kann steuerlich ein DV-Vertrag bis zu 2.148 Euro pauschal besteuert werden, wenn bei der Durchschnittsbildung ein Betrag von 1.752 Euro nicht überschritten wird.
In der Praxis ist es jedoch öfters der Fall, dass einzelne Mitarbeiter im Laufe der Jahre ausgeschieden sind, die zu einem niedrigeren Durchschnitt geführt haben.
Hier sollte der Arbeitgeber jährlich auch die Durchschnittsbildung prüfen.
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