#Erwerbsminderungsrente hinausschieben – Kann das sinnvoll sein?
Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Überlegung im Raum steht, ob es besser ist die Erwerbsminderung schnell zu beantragen, oder die Beantragung weit nach hinten zu verlegen, wenn man noch einigermaßen weiterarbeiten kann.
Eine Neuregelung der #Zurechnungszeit sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden:
Wer 2019 erwerbsgemindert wird, erhält eine Erwerbsminderungsrente, die aus verschiedenen Zeiten und – vereinfacht gesagt – aus den persönlichen Entgeltpunkten und dem #aktuelle #Rentenwert berechnet wird.
Bei den Zeiten werden auch die sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt.
Würden keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, wäre bei jungen Versicherten die Erwerbsminderungsrente erheblich geringer.
Bei einem 20jährigen entsteht eine erheblich längere Zurechnungszeiten, als bei einem 55jährigen.
In der Vergangenheit wurde die Länge der Zurechnungszeiten schon mehrfach verlängert.
Wer eine Erwerbsminderungsrente zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, bekommt natürlich auch nur die „alte Zurechnungszeiten“ angerechnet, auch in Zukunft.
Wer beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente 2018 erhalten hat, erhielt eine Zurechnungszeiten bis 62 Jahre + 3 Monate.
Wer eine Erwerbsminderungsrente ab 2019 erhält, bekommt eine Zurechnungszeiten bis 65 Jahre und 8 Monate,
Ab 2020: 65J.+9 Monate
Dies wird in §253 aSGB VI geregelt.
Besonders von 2018 zu 2019 führt dies zu einem größeren Sprung in der Rentenhöhe.
Hierzu ein paar Anmerkungen:
1. Zu Hinterbliebenenversorgung:
Sollte ein Versicherter versterben, dann wird auch in der Hinterbliebenversorgung die frühere Zurechnungszeiten nicht verändert.
Daraus folgt beispielsweise:
– Norbert M. wurde vor 6 Jahren erwerbsgemindert.
– Sein Freund Hubert L. Ist seit 2019 erwerbsgemindert.
Beide versterben gemeinsam bei einem Autounfall und beide hatten immer das Gleiche verdient.
Ebenso haben die beiden Witwen keine Einkünfte.
Da bei Norbert M. Eine geringere Zurechnungszeiten berücksichtigt wird, als bei seinem Freund Hubert
L. Erhält die Witwe von Hubert L. eine höhere Hinterbliebenenrente.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung im SGB nicht durch ein Verfahren langfristig gekippt wird.
2. Festsetzung einer neuen Erwerbsminderung. Sofern die Erwerbsminderung durch einen verbesserten Gesundheitszustand entfällt und später ein neuer Versicherungsfall eintritt, stellt sich die Frage, ob die deutsche Rentenversicherung dann auch die höhere Zurechnungszeit berücksichtigt. Hier könnte ebenso ein Rechtsstreit, der allerdings sehr individuell anzusehen ist, entstehen (Beispiel: 1. Em-Rente wegen Bandscheibenvorfall (Lendenwirbelsäule)wird durch Verbesserung eingestellt, 2. Em-Rentenantrag (Psyche und Halswirbelsäule) erfolgt erst 2020.
Viele Versicherte benötigen hier externe Unterstützung, z.B. auch durch einen Rentenberater, denn es ist durchaus vorstellbar, dass so mancher Versicherter hier Klage vor dem Sozialgericht/Landessozialgericht bis zur Revision vor dem BSG einreichen möchte.
Die Aussichten auf eine Veränderung scheinen hier recht gut zu sein.
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