Berechnungstools in der betrieblichen Altersversorgung

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In vielen unterschiedlichen Bereichen in der betrieblichen Altersversorgung sind Berechnungstools und auch workflow-Programme sinnvoll.
Die bAV-toolbox.de bietet bereits in der Standard-Version einige Programme an, die man ansonsten nicht im Internet findet. Ebenso gibt es ein Linkverzeichnis mit Links zu verschiedenen Programmen.

bAV-toolbox - Das Berechnungstool für die betriebliche Altersversorgung
bAV-toolbox – Das Berechnungstool für die betriebliche Altersversorgung

Für den Anwender in der betrieblichen Altersversorgung unverzichtbar.
Beantragt wird der kostenfreie Zugang zur Standard-Version durch Zusendung des ausgefüllten Blatts, das im bAV-Leitfaden vorhanden ist. Zugang zur Standardversion erhalten alle Erwerber des bAV-Leitfaden.de ca. 15 Tage nach Auslieferung.

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Neue tools in der Pipeline für die betriebliche Altersversorgung

Derzeit entstehen weitere Berechnungstools, damit beispielsweise die Personalabteilung bei Personalveränderungen (Einstellung, Beförderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses) oder auch bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z. B. Umstellung Arbeitsvertrag, Privatinsolvenz) alle wichtigen Prozesse beachtet, die auf die betriebliche Altersversorgung einwirken.

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AGG und Begrenzung Versorgungsanwartschaft

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Rechtfertigung einer Begrenzung für arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge bis zum 60. Lebensjahr

(BAG vom 26.04.2018, AZ: 3 AZR 19/17)

Erhöht sich eine Versorgungsanwartschaft durch die Betriebszugehörigkeit nur bis zum 60. Lebensjahr, liegt darin eine unmittelbare Altersdiskriminierung nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stufte sie im entschiedenen Fall aber als gerechtfertigt gemäß § 10 S. 1 und S. 2 AGG ein. Die Kalkulierbarkeit des Dotierungsrahmens und die Beschäftigungsförderung Jüngerer seien legitime Ziele.

Die Zäsur beim Alter 60 sei in diesem Fall ein angemessenes Mittel, um diese Ziele zu erreichen, da tatsächlich die Mehrheit der begünstigten 60jährigen aus dem Unternehmen ausscheide. Dies förderte der Arbeitgeber u. a. durch finanzielle Anreize.

www.bav-Experte.de

Derzeitiger Pflegenotstand ist erst der Anfang

Die Entwicklung in der Pflege wird sich in den kommenden 17 Jahren zuspitzen. Neben der Steigerung der Pflegefälle um über 44 % werden auch die Preise für die Pflege steigen und der Pflege-Personalnotstand zunehmen.

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es beim  Pflegenotstand?

Bereits in 17 Jahren (2035) gibt es in Deutschland über 4 Mio. Pflegefälle.

Derzeit gibt es 244.000 Altenpfleger und 228.700 Altenpflegehelfer.

Die Pflegehelfer haben nur eine ein- bis zweijährige Berufsausbildung absolviert.

Altenpfleger müssen eine dreijährige Ausbildung absolvieren. Sie unterstützen die Senioren unter anderem beim Ankleiden, Essen oder durch das Bereitstellen kultureller Angebote. Bis 2035 – also in 17 Jahren – sind rund 44 % mehr Pflegekräfte notwendig.

Der zunehmende Personalmangel wird dazu führen, dass so manche Pflegeeinrichtung zwar von Pflegeanfragen überrannt wird, allerdings aufgrund des fehlenden Personals nicht betreuen kann.

Seniorenpflegerin Pflegekraft im Pflegeheim Seniorenpflegerin Pflegekraft im Pflegeheim

Angebot und Nachfrage im Pflegebereich

Die Folgen für zu pflegende Menschen und Pflegekräfte

Wenn Pflegekräfte das Nadelöhr in der Pflege noch stärker wie heute werden, dann werden auch die Gehälter der Pflegekräfte eine Rolle spielen und somit die Höhe der Pflegekosten beeinflussen.

Entlastung der Pflegekräfte durch Digitalisierung

Zwar gibt es bereits heute schon die Möglichkeit computerunterstützt die Pflegekräfte zu entlasten, allerdings nur in einigen Teilbereichen.

Beispiel: Wird die Windel feucht oder beschmutzt, kann das Pflegepersonal über eine Kurznachricht informiert werden.

Allerdings wird die Komplett-Pflege durch Roboter wohl kaum möglich sein, denn der Mensch möchte sich nicht unbedingt von einem Roboter pflegen lassen.

Pflegekraft bei der Hilfe beim anziehen Pflegekraft bei der Hilfe beim anziehen
Entlastung bei der Dokumentation

Eine weitere Digitalisierungsmöglichkeit besteht bei der aufwendigen Dokumentationspflicht. Derzeit wird entweder manuell oder mit Hilfe des PCs die Dokumentation durchgeführt.

Entsprechende Apps könnten das Pflegepersonal entlasten, so dass mehr Zeit für die eigentliche Pflege übrig wäre oder die Pfleger in der gleichen Zeit mehr Pflegefälle betreuen könnten.

Pflegedokumentation .Drei Pfleger sitzen bei einer Besprechnung Pflegedokumentation .Drei Pfleger sitzen bei einer Besprechung
Das deutsche Gesundheitssystem und die Pflegevorsorge

Das deutsche Gesundheitssystem gehört Dank des Wettbewerbs, den es durch das duale System (gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung) gibt, zu einem der besten Gesundheitssysteme weltweit.

Würde es keine private Krankenversicherung geben, dann könnten die Leistungen „kraft Gesetz“ in der gesetzlichen Krankenkasse schneller eingeschränkt werden.

Dies gilt im Übrigen auch in der Pflegeversicherung.

Der demografische Wandel - Kein System ist alleine richtig Der demografische Wandel – Kein System ist alleine richtig
Die Auswirkungen durch den demografischen Wandel

Die Zukunft der Pflege zeigt allerdings deutlich auf, dass der demographische Wandel (immer mehr ältere Menschen und immer weniger junge Menschen als Folge der geringen Geburtenrate von 1,5 Kinder pro Frau) die zusätzliche Eigenvorsorge notwendig ist.

Dies gilt nicht nur in der Altersversorgung und Krankenversicherung, sondern auch in der Pflegeversicherung.

Neben der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung fördert der Staat die Pflegezusatzversicherung mit einer Zulage. Da die Pflege für viele Menschen nicht im Blickfeld ist, wird die Pflegezusatzversicherung noch zu wenig genutzt.

Wer die private Pflegevorsorge nicht nutzt, wird oft in der Regel die Pflegeeinrichtungen nutzen müssen, die den günstigsten Preis haben.

Aufgrund der Personalentwicklung in der Pflege werden die Pflegeheime mit der besseren Bezahlung auch mehr Personal und wahrscheinlich auch besser geschultes Personal anbieten können.

Dies sollte jedem Versicherten bewusst sein. Die Eigenvorsorge mit einer Pflegezusatzversicherung sollte deshalb von jedem einzelnen Versicherten aktiv verbessert werden.

Vergleich private Pflegezusatzversicherungen

Bei der Pflegezusatzversicherung gibt es zwei Hauptunterscheidungen:

  • Pflegevorsorge mit Zuschuss vom Staat:
    Hier wird eine Zulage gezahlt und eine Mindestleistung als Voraussetzung vorgegeben.
    Die Leistungen können jedoch zwischen den einzelnen Anbietern höher sein. Für diese „ergänzende Pflegeversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfung, allerdings eine Wartezeit
    Die Leistung wird bei vollstationärer, teilstationärer oder häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte bzw. häuslicher Pflege durch Angehörige bzw. andere Personen erstattet.

  • Zusätzliche private Pflegevorsorge durch ergänzende Pflegeversicherung:
    Hier erfolgt in der Regel eine Gesundheitsprüfung. Der Leistungsumfang zwischen den einzelnen Anbietern ist teilweisen gravierend.
    Bei einem Vergleich von Pflegezusatzversicherungen sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass:
    • bereits ab der „Pflegegrad 1“ Leistungen fällig werden. So manches Angebot leistet erst ab „Pflegegrad 2“.
    • die Leistungen bei vollstationärer, teilstationärer oder häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte bzw. häuslicher Pflege durch Angehörige bzw. andere Personen vergütet werden.
  • Der Beitrag für eine Pflegezusatzversicherung unterscheidet sich hierdurch erheblich.
  • Bei dem Beitragsvergleich sollte nicht nur der heutige Beitrag im Blickfeld sein, sondern auch auf mögliche Beitragsentwicklungen geachtet werden. So gibt es in der Pflegeversicherung zum einen Versicherungs-Aktiengesellschaften und auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
    Aktiengesellschaften
    müssen von Natur aus darauf achten, dass sie einen Gewinn für die Eigentümer – Aktionäre – erwirtschaften.
    Versicherungsvereine müssen zwar auch betriebswirtschaftlich orientiert denken, allerdings sind die Eigentümer des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit die Mitglieder. Und Mitglieder sind letztendlich die Kunden. Ein langfristiger Beitragsvergleich ist für den Kunden letztendlich sehr schwer.
    Da die privaten Pflegeversicherungen in der Regel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gehören, ist der map-report (Internetlink zu Handelsblatt) sicherlich eine Orientierungsmöglichkeit beim Vergleich von privaten Pflegeversicherungen.
Vergleich Krankenversicherung und Pflegezusatzversicherung ist wichtig Vergleich Krankenversicherung und Pflegezusatzversicherung ist wichtig
Weitere staatliche Förderung in der Pflegevorsorge dringend notwendig

Die staatliche Förderung der Pflegevorsorge befindet sich derzeit noch in den Kinderschuhen.

Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte
Integration in der betrieblichen Vorsorge dringend notwendig

Bisher ist die Pflegevorsorge weder in dem Leistungsumfang der betrieblichen Altersversorgung integriert, noch darüber hinaus steuerlich für Betriebe möglich.

Zwar ist der Begriff „Invalidität“ im Betriebsrentengesetz vorhanden, allerdings ist die Unterscheidung zum Begriff „Pflege“ gravierend. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Pflege.

In der betrieblichen Altersversorgung können gemäß §1 BetrAVG Altersleistungen, Invaliditätsleistungen, Hinterbliebenenleistungen,
jeweils in Form von Renten- oder Kapitalleistungen. Nicht abgedeckt werden können Pflegeleistungen und Krankheitsleistungen. Für solche Zusagen gelten die Schutzbestimmungen und die steuerlichen Vorteile des Gesetzes nicht.

Ebenso sollten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Förderungen für die betriebliche Pflegeversicherung angepasst werden, so dass die Motivation für die Pflegevorsorge verbessert wird.

Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen durch www.bAV-Experte.de

Notwendige Verbesserungen für die Pflegekräfte

Der Pflegeberuf steht bei vielen jüngeren Menschen nicht auf der Berufs-Wunschliste an erster Stelle. Multi-Media, Webdesign & Co. führen bei den Berufsbildern.

Aus persönlichen Gründen (z. B. familiäres Umfeld, Pflegefall in der Familie, Beruf der Eltern) kann dies im Einzelfall jedoch anders sein.

Von Natur aus möchten junge Menschen auch lieber als Kunden lieber junge Menschen betreuen. Dies erschwert die Besetzung von Ausbildungsstellen zusätzlich, verstärkt auch noch durch eine geringere Anzahl von Schulabgängern.

Berücksichtigt man jedoch den demografischen Wandel bei den Zukunftschancen, dann müssten Berufe mit „Dienst um die Älteren“ ganz vorne stehen.

Verbesserung der Vergütung

Der demografische Wandel macht eine Anpassung der Gehälter dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere für private Pflegeeinrichtungen, zu denen auch die Diakonie, Caritas und andere private Arbeitgeber gehören.

Die Bezahlung ist stark von der Region abhängig. Während in den alten Bundesländern Pflegekräfte durchschnittlich 2.621 € Brutto verdienen, wird in

  • Sachsen: 2.050 Euro
  • Sachsen-Anhalt: 1.930 Euro

Brutto gezahlt.

Aufgrund des heutigen Personalmangels und dem drastisch wachsenden Personalbedarf werden Pflegeberufe in den kommenden Jahren besser bezahlt werden müssen. Ansonsten wird die Personalfindung und Personalbindung bei Pflegekräften erheblich schwieriger werden.

Verbesserung Vorsorge-Angebot für Pflegekräfte

Die Verbesserung des Vorsorgeangebots für Pflegekräfte könnte die Besetzung der offenen Stellen in der Pflege erheblich verbessern. Letztendlich sind bei den Pflegekräften ein hoher Anteil ab 50 bereits berufsunfähig oder haben erhebliche Fehlzeiten durch Krankheit.

Hier sollten Arbeitgeber durch gezielt Aktivitäten ihre Pflegekräfte durch folgende Maßnahmen unterstützen.

Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bietet seit 1.1.2018 zusätzliche Förderungen an, die für die Pflegekräfte sehr attraktiv sein können.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Möglichkeiten erkennt und auch aktiv umsetzt.

Intelligente und nachhaltige Arbeitgeber nutzen die betriebliche Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter und sichern somit die langfristige Unternehmensgrundlage.

Bei entsprechender Gestaltung kann die Förderung auch kostenneutral gestaltet werden. Auch eine zusätzliche direkte Lohnsteuerrückzahlung an den Arbeitgeber (30 % durch das Betriebsstättenfinanzamt) sind möglich; und dies neben der Absetzung der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben (s. §100 EStG).

Hierbei sind eine Reihe von speziellen Gegebenheiten bei den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Hilfreich sind im Übrigen nicht nur die Steuerberater, sondern insbesondere auch die Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH).

Grund: Der Steuerberater ist in dem Rechtskreis „Steuern“ ein Spezialist bei den Steuern. Der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung kennt die Rechtskreise, die in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten und hat auch den betriebswirtschaftlichen Blick. Zu den Rechtskreisen in der betrieblichen Altersversorgung gehören:

  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht
  • Sozialversicherung
  • Finanzen
  • Bilanzen
  • Jahresabschluss
  • und betriebliche Sichtweise.

Der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) lernt in seinem Fachstudium alle Einflussfaktoren in der betrieblichen Altersversorgung und gehört somit zu den absoluten Fachleuten, wenn es um die betriebliche Altersversorgung (bAV) geht.

Neben den Betriebswirten für bAV gibt es noch eine ganze Reihe von Berufsbezeichnungen, die nicht gesetzlich geschützt sind und oft entweder selbst vergeben werden und im besten Fall durch Seminare (Zeitumfang meistens 3-15 Tage) begleitet werden.

Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen
Gesundheitsförderung für Pflegekräfte

Die Krankheitszeit bei Pflegekräften ist überdurchschnittlich hoch. Die Gründe sind vielfältig, z. B.:

  • fehlende Fortbildung
  • Nichtanwendung von Kinästhetik durch den Alltagsstress oder durch fehlende Fortbildungsseminare (Erinnerungsfunktion)
  • Psychische Erkrankungen aufgrund fehlender Fortbildungen

Hilfreich können hier spezielle Arbeitgeberangebote sein, die z. B. von CareLutionsInternetseite hier klicken – angeboten werden.

Ziele sind hierbei:

  • Verringerung von Arbeitsunfähigkeitszeiten
  • Mitarbeiterbindung

durch individuelle Maßnahmen.

Einen weiteren Ansatz bietet ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz mit umfangreichen Service z. B. die „Wir für Gesundheit GmbH“ – Internetseite hier klicken.

Die Möglichkeiten der besseren Versorgung von Pflegekräften sind umfangreich und sollten in einem persönlichen Arbeitgeber-Gespräch individuell abgestimmt werden.

Wer als Arbeitgeber mittel- und langfristig im Pflegebereich erfolgreich sein will, muss bereits heute aktiv werden.

Nicht zu unterschätzen ist auch, dass Verbraucher inzwischen auf ein nachhaltiges Angebot achten. Hierzu gehört auch, dass ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter vorsorgt.

Letztendlich gewinnt der Arbeitgeber durch oben beschriebene Maßnahmen auch durch:

  • kürzere Ausfallzeiten der Mitarbeiter
  • geringere Fluktuation. Die Fluktuationskosten werden von vielen Arbeitgebern erheblich unterschätzt. Dies betragen je nach Stelle zwischen 140 – 280 % eines Jahresgehalts, wenn man hierbei auch die geringeren Produktivzeiten bei ausscheidenden Mitarbeitern (Phase der inneren Kündigung) und den Aufwand für die Personalsuche und Personalauswahl berücksichtigt. Von Jahr zu Jahr wird die Personalfindung im Pflegebereich schwieriger.
  • geringere Arbeitgeber-Abgaben,
Zusatzangebote für Pflegefälle und deren Familienangehörige durch Pflegeeinrichtungen

Neben der eigentlichen Pflege sollten Pflegeeinrichtungen für zu pflegende Menschen auch Zusatzleistungen durch ein Netzwerk anbieten. Dies erleichtert nicht nur die Pflegeverwaltung, sondern verhindert auch Komplikationen, die sonst entstehen können.

Zu pflegende Menschen benötigen neben der Pflege (ambulant oder auch stationär) in vielen anderen Bereichen eine Unterstützung.

Wenn Angehörige dies übernehmen können, dann ist dies sicherlich hilfreich.

Allerdings wohnen nicht immer Angehörige direkt in der Nähe oder sind selbst nicht in der Lage bestimmte Tätigkeiten zu übernehmen.

Hilfe durch Privatbüro Hilfe durch Privatbüro

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Pflegeeinrichtungen ein Netzwerk von verschiedenen Bereichen haben. Hierzu folgende Beispiele:

  • Übernahme von privater Büroleistung durch sogenannte Privatbüros.
    Diese Büros übernehmen z. B.
    • die Einreichung von Rechnung bei der Krankenversicherung und der Beihilfe sowie die Überwachung der Zahlungen
    • Teilnahme an Eigentumsversammlung bei Wohneigentum
    • Behörden-Schriftwechsel
    • Vorbereitung der Unterlagen für den Steuerberater
    • Behördengänge
    • Behördenschriftwechsel
    • Beantragung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweis
    • Zusammenstellung der Dokumentation in einem Notfallordner (Link: www.notfallordner-vorsorgeordner.de ). Hierbei sind – je nach früherer Tätigkeit der zu pflegenden Person unterschiedliche Punkte zu beachten.
    • etc.
  • Betreuungsverein, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht
  • Vermögensverwalter
  • Bestattungsunternehmen
  • Podologe – medizinische Fußpflege
Der Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de Der Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Dieser Artikel wurde vom gemeinnützigen Verein – Forum-55plus.de – für die Internetseiten

Forum-55plus.de e.V. www.forum-55plus.de Forum-55plus.de e.V. www.forum-55plus.de
bAV-Hilfe-durch bAV-Experte.de bAV-Hilfe-durch bAV-Experte.de

erstellt. Hieran waren unterschiedliche Fachleute aus der Pflege, Versicherungsbranche und betrieblichen Altersversorgung sowie Büromanagement ehrenamtlich beteiligt.

Weitere Informationen über den gemeinnützigen Verein Forum-55plus.de e.V. erhalten Sie auf der Internetseite.

Gerne dürfen Sie diesen Artikel teilen oder auch auf Ihrer Internetseite bzw. anderen Publikation veröffentlichen. Voraussetzung –> Bitte geben Sie hierbei als Quelle den gemeinnützigen Verein Forum-55plus.de an. Bei der Veröffentlichung bitten wir Sie jedoch uns per E-Mail zu informieren –

E-Mail: Presse@forum-55plus.de

Neue Sozialversicherungsgrenze 2019 – Höhere Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung möglich

Zum 1.1.2019 werden die Werte in der Sozialversicherung angepasst. Soweit bekannt, ergeben sich folgende Werte:West:
Monatswerte (Jahreswerte in Klammern):
Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 € (54.450 €)
Renten-/Arbeitslosenversicherung: 6.700,00 € (80.400 €)

Die Versicherungspflichtgrenze (Möglichkeit für Private Krankenversicherung) : 5.062,50 € (60.750 €)

Ost:
Monatswerte (Jahreswerte in Klammern):
Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 € (54.450 €)
Renten-/Arbeitslosenversicherung: 6.150,00 € (73.800 €)

Die Versicherungspflichtgrenze (Möglichkeit für Private Krankenversicherung): 5.062,50 € (60.750 €)

Zusätzlich sollen sich die Beitragssätze ändern:

  • In der Krankenversicherung soll der Beitrag wieder zu jeweils 50 % von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden.
  • In der Pflegeversicherung erhöht sich der Beitragssatz um 0,5 %
  • In der Rentenversicherung könnte der Beitragssatz gleichbleiben, wobei auch schon um die Absenkung um 0,3 % diskutiert wurde
  • In der Arbeitslosenversicherung soll der Beitragssatz auf 2,5 % gesenkt werden.

Sollte die Verordnung vom Bundeskabinett Ende September verabschiedet werden, dann könnte der Bundesrat ca. Ende November zustimmen.

Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem Durchschnittseinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, durch 420 teilbaren Betrag.
Bei einem Durchschnittseinkommen von 37.077 € würde sich demnach eine mtl. Bezugsgröße von 3.115 € (jährl. 37.380 €). Für den Rechtskreis Ost wird die Bezugsgröße voraussichtlich auf 2.870 € monatlich bzw. 34.440 Euro jährlich ansteigen.

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) werden zum 1. Januar 2019 entsprechend an die Höhe des jeweiligen
Westwerts angenähert; der Hochrechnungsfaktor wird entsprechend abgesenkt. In den weiteren Schritten wird der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des Westwerts erreicht haben wird (Quelle: DRV- Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

Somit steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Bezugsgröße stärker an, wodurch eine Angleichung von West und Ost bis 2025 abgeschlossen werden soll.

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Die neuen Sozialversicherungswerte haben auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung.

In der Entgeltumwandlung sind somit ab 1.1.2019

  • steuerrechtlich bis zu 8 % aus 80.400 € = mtl. 536 € (jährlich 6.432 €)
  • sozialversicherungsrechtlich bis zu 4 %= mtl. 268 € (jährlich 3,216 €)

möglich.

Nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionsfonds Pensionskasse) gilt hierbei ebenso dieser Höchstsatz inkl. Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG).

Arbeitgeberbeitrag zur Entgeltumwandlung
Arbeitgeberbeitrag zur Entgeltumwandlung

Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

Für ab 1.1.2019 neu vereinbarte Entgeltumwandlungen in der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen einen Beitragszuschuss leisten. Für bestehende Zusagen, die vor dem 1.1.2019 vereinbart wurden, ist ein Beitragszuschuss erst ab 1.1.2022 eine Pflicht.

Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 15 % des umgewandelten Betrages betragen, soweit der Arbeitgeber eine Beitragsersparnis in der Sozialversicherung hat. Die Berechnung kann für den Arbeitgeber kompliziert und aufwendig sein. Ein Berechnungstool mit den bisherigen Sozialversicherungswerten finden Sie auf der Internetseite

https://www.bav-experte.de/bav-ag-tipp/

Aus diesem Grund geben die meisten Arbeitgeber mindestens pauschal einen Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wobei auch viele Arbeitgeber einen weitaus höheren Arbeitgeberzuschuss von bis zu 35 % gewähren.

Ein höherer Arbeitgeberzuschuss kann durchaus kostenneutral sein, wenn man berücksichtigt, dass der Arbeitgeber durch die betriebliche Altersversorgung eine höhere Personalbindung und es leichter bei der Personalfindung hat.

Neben den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung spart der Arbeitgeber zusätzlich Abgaben bei:

  • gesetzlichen Unfallversicherung
  • Umlage I
  • Umlage II
  • Insolvenzgeldumlage (Umlage III)
  • und hat zusätzlich noch eine Fluktuationskostenersparnis.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus, entstehen Austritts- und Eintrittskosten, die je nach Branche zwischen 140 – 280 % eines Jahresgehalts betragen.

BAV-Förderbeitrag (§ 100 EStG)

Sofern der Arbeitgeber den BAV-Förderbeitrag bis zu 480 € (arbeitgeberfinanzierte DV, PK, PF) nutzt und der Arbeitnehmer bei mtl. Lohnabrechnung nicht über 2.200 € im Lohnabrechnungszeitraum bezahlt, kann die Abrechnung:

  • steuerrechtlich nach § 100 EStG zusätzlich in Anspruch genommen werden
  • sozialversicherungsrechtlich nur innerhalb des § 3 Nr. 63 EStG der
    4 %-Grenze genutzt werden.

Hat der Arbeitnehmer im mtl. Lohnabrechnungszeitraum die Grenze von 2.200 € überschritten, dann ist auch steuerrechtlich die Abrechnung nur innerhalb der 8%-Grenze möglich.

Für rückgedeckte Pensionszusagen und Unterstützungskassen kann neben der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber theoretisch unbegrenzt einzahlen (Berechnungsgrenze aufgrund der Leistungszusage).

Für innenfinanzierte Pensionszusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen ergibt sich der Höchstsatz aus dem Gesetz und Verordnungen bei:

  • Pensionszusagen: § 6 a EStG, R4c EStR 2012 etc.
  • Unterstützungskassen: bzw. 4d EStG i. V. m. § 5 und §6 KStG, § 2 KStDV sowie R4d EStR 2012 etc.

Auch bei der Abfindung nach § 3 BetrAVG und dem PSV-Schutz hat die Erhöhung der Sozialversicherungsgrenze seine Auswirkung (je nach Bundesland, WEST oder OST)

Bei der Abfindung steigt demnach die Möglichkeit auf mtl. 31,15 €, bei Kapitalabfindung 3.738 € (Ost-Werte: 28,70 € bzw. 3.444 €) an.

Bei dem PSV-Schutz ergeben sich folgende Werte:

  • mtl. Rente: 9.345 € (Ost: 8.610 €)
  • bei Kapital: 1,1214 Mio. € (Ost: 1,0332 Mio. €)
bAV-Versorgung.de von bAV-Experte.de
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Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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Festnetz:  (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Autor  bAV-Leitfaden.de – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden rund um die betriebliche Altersversorgung für:

  • Arbeitgeber
  • HR-, Steuer- und Rentenberater
  • Personalabteilungen
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Jobs mit Trinkgeld – Und was ist ab der Rente?

In vielen Berufen werden Trinkgelder auf freiwilliger Ebene gezahlt. Ob es sich um einen Hotel- und Gastronomiebetrieb, den Friseur um die Ecke, Reinigungsunternehmen oder Handwerksbetrieb handelt.

Natürlich sind die Trinkgelder sehr unterschiedlich. Beim Friseur sind 1- 4 Euro üblich. Und neben dem geringen Verdienst, den Friseure haben, ist das Trinkgeld für die Aufbesserung der Haushaltskasse auch oft wichtig.

Der Bruttoverdienst eines Friseurs beträgt bei Vollzeit meist zwischen 1.400 und 1.900 Euro. Rechnet man ein durchschnittliches Trinkgeld von 2 Euro und 10 Kunden am Tag, dann ergibt sich ein Trinkgeld von 400 € pro Monat.

Bei einem Bruttogehalt von 1.600 € ergibt sich ein Nettoeinkommen von ca.1.150 € (Steuerklasse I). Mit dem Trinkgeld von 400 € pro Monat ergibt sich ein Betrag von 1.550 €.

Vergleicht man das Nettogehalt (1.550 €) mit einem Angestellten, der kein Trinkgeld erhält, dann müsste dieser Angestellte Brutto ca. 2.350 € mtl. verdienen.


Für freiwillige Trinkgelder entfallen die Lohnsteuer und Sozialabgaben.  Insoweit freut sich das Bedienungspersonal über das freiwillige Trinkgeld vom Kunden.

Da keine Sozialversicherungsbeiträge für freiwillige Trinkgelder abgeführt werden, ist die Rente jedoch erheblich geringer.

Und was ist mit der Rentenversicherung?

Der Angestellte mit einem Bruttogehalt von 2.350 € würde für das Jahr 2018 ca. 0,7601 Entgeltpunkte erhalten (Vereinfachte Darstellung-Rentenformel: Bruttojahresgehalt im Verhältnis zu allen Versicherten).

  • Nach 45 Versicherungsjahren erhält ein Durchschnittsverdiener
    1.441,25 € Rente – BRUTTO,
    abzüglich 160 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = 1.281 € abzüglich ggf. Steuern (34 €)
    = Netto-Rente 1.247,25 €
  • Ein Angestellter mit einem
    Bruttogehalt von mtl. 2.350 €
    erhält hiervon ca. 76,01 %, also ca. 1.095,50 € – BRUTTO,
    abzüglich 120 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = Netto-Rente 975,50 € 
    .
  • Der Friseur aus dem o. g. Beispiel würde aufgrund der Tatsache,
    dass er für 400 € keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt,
    eine mtl. Rente von ca. 745,93 € – BRUTTO,
    abzüglich 72 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = Netto-Rente 673,93 €

erhalten.

Friseur - Brutto-Netto- TRINKGELD !!! - Und was ist im Alter mit der Altersversorgung?
Friseur – Brutto-Netto- TRINKGELD !!! – Und was ist im Alter mit der Altersversorgung?

Diese Werte gelten bei einem Rentenbeginn 2018. Beginnt die Rente 2040 ist die Rente voll zu besteuern, wodurch beim Durchschnittsverdiener die Steuern auf ca. 118 € ansteigen (nach heutiger Grundtabelle) .

Der Friseur würde ab der Rente in die Grundsicherung fallen. Die Grundsicherung ist von der Wohnregion abhängig. Durchschnittlich kann man davon ausgehen, dass eine gesetzliche Rente unter 800 € dazu führt, dass man eine Aufstockung bis zur Grundsicherung erhält.


Viele Arbeitgeber sind sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst und ergänzen bei Arbeitnehmern bei einem Gehalt bis zu 2.200 € Monatsgehalt die Altersversorgung durch die BAV-Förderrente.

Hierbei bezahlt der Arbeitgeber umgerechnet pro Monat 40 € in eine betriebliche Altersversorgung, wodurch der Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersversorgung erhält. Bei Teilzeitkräften werden meist 20 € bezuschusst.

Bei Arbeitnehmern, die später eine Grundsicherung erhalten, wird die betriebliche Altersversorgung zusätzlich gezahlt (Freibetrag: 100 € zu 100 %, darüber hinaus kleinere Anrechnung bis zu 208 € Zusatzrente).

Hierdurch würde der Friseur in unserem Beispiel ca.:

  • die Grundsicherung:    ca. 800 €
  • zuzüglich max. 208 €
  • Gesamt 1.008 €

erhalten.


Für den Arbeitgeber entstehen hier entscheidende Vorteile:

  1. Der Arbeitgeber erhält direkt mit der Lohnsteuerabrechnung 30 % durch das   Betriebsstättenfinanzamt zurück.
  2. Intelligente Arbeitgeber nutzen diese Förderung auch werbewirksam. So gibt es eine Reihe von Kunden, die nicht nur nachhaltige Produkte, sondern auch die nachhaltige Unterstützung der Arbeitnehmer positiv bewerten. Hierbei handelt es sich oft um Kunden, die auch zur gehobenen Mittelschicht gehören.
  3. Ein Friseur hat durchschnittlich etwa 200 Kunden pro Monat. Veranschlagt man – Brutto 40 € für die Zusatzversorgung
    abzüglich 12 € Förderung durch das Finanzamt
    ergibt sich ein Monatsaufwand von 28 €.
    Pro Kunde sind dies dann 14 Cent pro Haarschnitt.
  4. Ein weiterer Effekt ist die Personalbindung. Gerade im Friseurhandwerk ist die Fluktuation sehr hoch.
    Wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung gezielt einsetzt und bei den Arbeitnehmern publiziert, dann verringert sich hierdurch auch die Fluktuation.

Bei der Umsetzung sind wesentliche Details zu beachten, damit eine Unterstützung in der betrieblichen Altersversorgung reibungsfrei funktioniert.

Lassen Sie sich durch einen Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung individuell informieren.


Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Einfach auf eine der beiden Telefonnummern klicken und wir können einen Termin vereinbaren und die Details, die zu beachten sind bei einer Tasse Kaffee besprechen.

Festnetz:  (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Autor  bAV-Leitfaden.de – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden rund um die betriebliche Altersversorgung für:

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bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
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Rentenbericht 2017 – Deutsche Rentenversicherung

Auszug #Renten #Deutsche #Rentenversicherung 2017

Die Renten sind Brutto. Mindestens die Krankenversicherung muss noch abgezogen werden. Und ab und zu auch noch Steuern.

Anzumerken ist auch, dass Rentner neben der gesetzlichen Rente auch andere Einkünfte haben (z.B.: neben Altersrente eine Witwenrente oder betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Rüruprente, Riesterrente, Mieteinkünfte, Dividenden aus Aktien, Zinsen aus Geldanlagen).

Grundsicherung erhalten in Deutschland lediglich 3,6%. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung der Grundsicherung auch andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Insoweit ist es zwar richtig, dass viele Rentner (jeder 2.Rentner) eine Rente unter 800 Euro erhalten, jedoch

– entweder ein Ehepartner eine höhere Rente erhält

– oder noch andere Einkünfte vorhanden sind.

Bei Unternehmern bzw. Selbstständigen, bei denen die Rente unter 800 Euro liegt, ist es teilweise auch möglich, dass sie nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dann durch Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Rüruprente oder anderweitig vorgesorgt haben.

Bei Single-Selbstständigen ist jedoch ein größerer Anteil vorhanden, der im Alter nicht – oder zu gering – vorgesorgt hat.

Deshalb ist es auch sinnvoll, dass Selbstständige ab 2020 (Rentenpaket II) zu einer Rentenvorsorge verpflichtet werden.

Die Grundsicherung wird dann gezahlt, wenn die gesetzliche Rente unter ca 800 Euro liegt.

Wer zusätzlich Geld in der

  • Riesterrente,
  • Rüruprente,
  • privaten Rentenversicherung
  • betrieblichen Altersversorgung
  • angespart hat und hieraus eine Rente bezieht, erhält diese Rente zusätzlich (Freibetragsrechnung: Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe: ein Freibetrag in Höhe von (mindestens) 100,– € und höchstens 208,– € für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.)
  • Insoweit ist es auch für Geringverdiener interessant, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

    Ebenso kann der Rentner noch bis zu 200 Euro zusätzlich als Übungsleiter ohne Anrechnungen erhalten § 3 Nr. 26 EStG).

    Bestenfalls könnte ein Rentner mit Grundsicherungsspruch mtl. ca. 1.200 Euro beziehen.

    Weitere Informationen zur seit 1.1.2018 geltenden Berechnung bei der Grundsicherung:

    http://blog.forum-55plus.de/index.php/2017/12/27/grundsicherung-neuregelungen-2018-sparen-fuer-das-alter-lohnt-sich-wieder/

    Werner Hoffmann

    www.bAV-Experte.de

    Karlsruher Bundesverfassungsrichter kassieren Urteil des Bundessozialgerichts aus 2014

    #Direktversicherung #Pensionskasse #bAV

    Pensionskasse Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundessozialgerichts

    Pensionskasse Privat fortgeführt – Versorgung bleibt beitragsfrei – Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundessozialgerichts aus 2014 –

    Die Verbeitragung in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) von Pensionskassen für privat fortgeführte Beitragszahlungsanteile ist nicht verfassungskonform. Somit ist in diesem Punkt eine Gleichbehandlung von Direktversicherungen und Pensionskassen wieder hergestellt.

    Einzelheiten kommende Woche in

    blog.bAV-versorgung.de

    Hier das Urteil für Ungeduldige

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rk20180627_1bvr010015.html

    www.bav-Experte.de

    Innere Kündigung – Lebenszyklus von Mitarbeitern

    Drei von vier Beschäftigte machen Dienst nach Vorschrift. So mancher Unternehmer hat noch nicht erkannt, dass das Personal heute die Mangelware darstellt und eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Insolvenz besteht.

    Die Gründe sind vielfältig…. oft sind es die Kleinigkeiten. Gründe sind z.B.

    1. Fehlendes authentisches Verhalten sowie nicht zuhören können von Führungskräften

    2. Streit innerhalb von Organisationseinheiten und somit Ablenkung vom wirklichen Ziel der Tätigkeit. Meist wird dies durch zwischenmenschlichen Beziehungen verursacht und dann auf betriebliche Probleme übertragen. Dies ist vermeidbar, wenn die wesentliche Gesprächsebene auf der „Erwachsenenebene“ konzentriert bleibt (Modell der Transaktionsebene).

    3. fehlende Unterstützung, auch bei der Mitarbeitervorsorge in

    • der betrieblichen Vorsorge (bAV, bKV, Gesundheitsvorsorge,
    • Fortbildung).

    Gerade Punkt 3 ist für die langfristige Personalbindung wichtig.

    HR-Berater kennen aus dem Personalmarketing dieses Problem (Lebenszyklus im Personal). Der Begriff stammt aus dem Produktmarketing und ist auch auf Personal übertragbar.

    Der Lebenszyklus bei Produkten ist demnach in 4 Phasen unterteilt:

    • Einführungsphase
    • Wachstumsphase
    • Reife/-Sättigungsphase Rückgangs
    • Degenerationsphase.

    Beim Personal können diese einzelnen Phasen wie folgt umschrieben werden:

    • Einführungsphase: Personalsuche, Personalauswahl, Einstellung, Einarbeitung (Probezeit bzw. Befristung)
    • Wachstumsphase: Der Mitarbeiter ist motiviert
    • Reife-/Sättigungsphase
    • Degenerationsphase
    bav-Leitfaden.deLiteraturempfehlung: www.bav-Leitfaden.de

    Sinnvoll ist bereits in der Wachstumsphase die betriebliche Förderung durch ein Stufenmodell einzusetzen.

    Beispiele:

    • Arbeitgeberzuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung (Höhe nach Beschäftigungsdauer)
    • Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung
    • Betriebliche Krankenversicherung
    • Gesundheitsförderprogramm
    • Fortbildungen

    Diese Förderungen sollten zwischen der Wachstumsphase und Degenerationsphase aufgeteilt werden.

    Natürlich ist der Mensch kein lebloses Produkt und unterliegt auch betrieblichen und betriebsexternen Einflüssen. Hilfreich kann hier auch die Fortbildung in der Psychologie sein (Transaktionsanalyse, Literaturempfehlung: „Ich bin o.k.-Du bist o.k. “ von Thomas A.Harris).

    In vielen Bundesländern kann dies auf den Anspruch auf Bildungszeiturlaub angerechnet werden.

    Ein wesentlicher Bestandteil bei innovativen Unternehmen bei der Personalführung ist heute jedoch die betriebliche Altersversorgung.

    Dies spielt bei der Personalsuche und auch bei der Mitarbeiterbindung eine zunehmende Rolle, wobei hier der passende Mix – je nach Unternehmen – entwickelt werden muss.

    www.bav-Experte.de

    Innovativ denkende Unternehmer denken nicht: „Tue Gutes und rede darüber“, sondern denken:

    „Tue Gutes und lasse darüber reden“

    Ein interessanter Link hierzu –>

    http://www.spiegel.de/karriere/arbeit-in-deutschland-drei-von-vier-beschaeftigte-machen-dienst-nach-vorschrift-a-1225540-amp.html

    Betriebsrentenstärkungsgesetz – Änderungsentwurf durch Jahressteuergesetz

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.

    Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:

    Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

    rückwirkend zum 1.1.2018

    § 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.

    Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

    • einen Pensionsfonds,

    • eine Pensionskasse oder

    • ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

    durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

    • eines Pensionsfonds,

    • einer Pensionskasse oder

    • eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

    steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

    Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).

    Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.

    Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).

    Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).

    Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.

    Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.

    Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:

    – kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

    Grund:

    Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.

    Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)

    Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.

    Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.

    www.bAV-Experte.de

    Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung Tarifvertrag Regelung nicht vorhanden

    Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, wenn im Tarifvertrag keine Regelung über Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vorhanden ist

    Feedback zum Artikel der Süddeutschen Zeitung v. 1.8.2018 18:44 Uhr – „Betriebliche Altersvorsorge – Mit schlechtem Vorbild voran „

    Der Arbeitgeberverband liegt hier mit seiner Rechtsauffassung falsch.

    Es ist zwar richtig, dass der Arbeitgeberzuschuss nach §1a Abs.1a BetrAVG tarifdispositiv ist (s. §19 Abs.1 BetrAVG), allerdings gibt es im Tarifvertrag meines Wissens keine Regelung über einen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.

    Sollte der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt werden, wird dies mit Sicherheit vor dem 3.Senat des BAG landen, insbesondere bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen; hier muss ab 2019 ein AG-Zuschuss gezahlt werden und eine Neuregelung im TV wird bis 1.1.2019 wohl kaum zu erwarten sein.

    Bei bestehenden Entgeltumwandlungen könnte theoretisch noch eine TV-Regelung erfolgen, denn hier ist Zeit bis 2022.

    Für neue Entgeltumwandlungen wäre es für die Arbeitgeber höchst risikoreich den Arbeitgeberzuschuss nicht zu gewähren.

    Entscheidet der 3.Senat des BAG in Zukunft, dass ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden muss, dann muss dieser Arbeitgeberzuschuss nicht nur rückwirkend gezahlt werden, sondern es entsteht hierdurch dann die Einstandspflicht nach §1 Abs.1 S.3 BetrAVG.

    Dies hat weit reichende Folgen.

    Scheidet ein Arbeitnehmer aus, dann ist die versicherungsförmige Übertragung nach §2 Abs.2 (bei Direktversicherung), nach §2 Abs. 3 (Pensionskassen) nicht möglich. Hierdurch kann dann nur die sogenannte m/n-tel Übertragung (Quotierung) erfolgen.

    Eine ähnliche Situation ergibt sich im Übrigen bei der sogenannten „spitzen Abrechnung“ des Arbeitgeberzuschusses. Sofern der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen weniger als 15% Sozialversicherungsersparnis hat (Beispiel: Arbeitnehmer verdient über der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken-/Pflegeversicherung), dann kann nach §1a Abs. 1a BetrAVG der Arbeitgeber auch einen geringeren Arbeitgeberzuschuss leisten.

    Ein Berechnungstool ist auf der Internetseite

    https://www.bav-experte.de/bav-ag-tipp/zuschuss-entgeltumwandlung-gesetzliche-pflicht

    ALLERDINGS:

    Unklar ist, ob der Arbeitgeberzuschuss auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beinhaltet.

    Hier gibt es unterschiedliche Meinungen, die sicherlich auch durch den 3.Senat des Bundesarbeitsgericht entschieden wird.

    Auch hier könnte dann eine Einstandspflicht des Arbeitgebers drohen.

    Arbeitgeber sind gut beraten immer 15% als Zuschuss zur Entgeltumwandlung bei:

    – Direktversicherungen

    – Pensionskassen

    – Pensionsfonds

    zu gewähren, wenn im Tarifvertrag keine Regelung über einen Arbeitgeberzuschuss vorhanden ist.

    Ergänzend hierzu ein Hinweis:

    In betriebswirtschaftlichen Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Ersparnis an Arbeitgeber-Abgaben wesentlich höher ist. Der Arbeitgeber spart bei Entgeltumwandlungen neben den Sozialversicherungsbeiträgen für Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und Berufsgenossenschaft auch:

    – Umlage 1 (bis 30 AN)

    – Umlage 2

    – Insolvenzabgabe (Umlage 3)

    Darüber hinaus ergeben sich Ersparnisse bei den Fluktuationskosten (Austritts- und Eintrittskosten) von – je nach Branche – bis zu 280% des Jahresgehalts eines Arbeitnehmers.

    Hierdurch ist in der Praxis auch Arbeitgeberzuschuss zwischen 20-35% möglich.

    Im Zeitalter des Fachkräftemangels können Arbeitgeber hier gut punkten, wenn sie einen höheren Zuschuss gewähren.

    Denn: je höher der Zuschuss ist, desto interessanter ist die Entgeltumwandlung und je höher ist die Mitarbeiterbindung.

    Den Artikel der Süddeutschen Zeitung v. 1.8.2018 18:44 Uhr – „Betriebliche Altersvorsorge – Mit schlechtem Vorbild voran “

    finden Sie über den Link:

    https://sz.de/1.4077703

    Werner Hoffmann

    Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung (FH)

    www.bav-Experte.de