Rentenbericht 2017 – Deutsche Rentenversicherung

Auszug #Renten #Deutsche #Rentenversicherung 2017

Die Renten sind Brutto. Mindestens die Krankenversicherung muss noch abgezogen werden. Und ab und zu auch noch Steuern.

Anzumerken ist auch, dass Rentner neben der gesetzlichen Rente auch andere Einkünfte haben (z.B.: neben Altersrente eine Witwenrente oder betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Rüruprente, Riesterrente, Mieteinkünfte, Dividenden aus Aktien, Zinsen aus Geldanlagen).

Grundsicherung erhalten in Deutschland lediglich 3,6%. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung der Grundsicherung auch andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Insoweit ist es zwar richtig, dass viele Rentner (jeder 2.Rentner) eine Rente unter 800 Euro erhalten, jedoch

– entweder ein Ehepartner eine höhere Rente erhält

– oder noch andere Einkünfte vorhanden sind.

Bei Unternehmern bzw. Selbstständigen, bei denen die Rente unter 800 Euro liegt, ist es teilweise auch möglich, dass sie nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dann durch Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Rüruprente oder anderweitig vorgesorgt haben.

Bei Single-Selbstständigen ist jedoch ein größerer Anteil vorhanden, der im Alter nicht – oder zu gering – vorgesorgt hat.

Deshalb ist es auch sinnvoll, dass Selbstständige ab 2020 (Rentenpaket II) zu einer Rentenvorsorge verpflichtet werden.

Die Grundsicherung wird dann gezahlt, wenn die gesetzliche Rente unter ca 800 Euro liegt.

Wer zusätzlich Geld in der

  • Riesterrente,
  • Rüruprente,
  • privaten Rentenversicherung
  • betrieblichen Altersversorgung
  • angespart hat und hieraus eine Rente bezieht, erhält diese Rente zusätzlich (Freibetragsrechnung: Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe: ein Freibetrag in Höhe von (mindestens) 100,– € und höchstens 208,– € für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.)
  • Insoweit ist es auch für Geringverdiener interessant, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

    Ebenso kann der Rentner noch bis zu 200 Euro zusätzlich als Übungsleiter ohne Anrechnungen erhalten § 3 Nr. 26 EStG).

    Bestenfalls könnte ein Rentner mit Grundsicherungsspruch mtl. ca. 1.200 Euro beziehen.

    Weitere Informationen zur seit 1.1.2018 geltenden Berechnung bei der Grundsicherung:

    http://blog.forum-55plus.de/index.php/2017/12/27/grundsicherung-neuregelungen-2018-sparen-fuer-das-alter-lohnt-sich-wieder/

    Werner Hoffmann

    www.bAV-Experte.de

    Betriebsrentenstärkungsgesetz – Änderungsentwurf durch Jahressteuergesetz

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.

    Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:

    Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

    rückwirkend zum 1.1.2018

    § 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.

    Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

    • einen Pensionsfonds,

    • eine Pensionskasse oder

    • ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

    durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

    • eines Pensionsfonds,

    • einer Pensionskasse oder

    • eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

    steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

    Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).

    Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.

    Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).

    Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).

    Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.

    Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.

    Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:

    – kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

    Grund:

    Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.

    Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)

    Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.

    Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.

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    Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung Tarifvertrag Regelung nicht vorhanden

    Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, wenn im Tarifvertrag keine Regelung über Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vorhanden ist

    Feedback zum Artikel der Süddeutschen Zeitung v. 1.8.2018 18:44 Uhr – „Betriebliche Altersvorsorge – Mit schlechtem Vorbild voran „

    Der Arbeitgeberverband liegt hier mit seiner Rechtsauffassung falsch.

    Es ist zwar richtig, dass der Arbeitgeberzuschuss nach §1a Abs.1a BetrAVG tarifdispositiv ist (s. §19 Abs.1 BetrAVG), allerdings gibt es im Tarifvertrag meines Wissens keine Regelung über einen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.

    Sollte der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt werden, wird dies mit Sicherheit vor dem 3.Senat des BAG landen, insbesondere bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen; hier muss ab 2019 ein AG-Zuschuss gezahlt werden und eine Neuregelung im TV wird bis 1.1.2019 wohl kaum zu erwarten sein.

    Bei bestehenden Entgeltumwandlungen könnte theoretisch noch eine TV-Regelung erfolgen, denn hier ist Zeit bis 2022.

    Für neue Entgeltumwandlungen wäre es für die Arbeitgeber höchst risikoreich den Arbeitgeberzuschuss nicht zu gewähren.

    Entscheidet der 3.Senat des BAG in Zukunft, dass ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden muss, dann muss dieser Arbeitgeberzuschuss nicht nur rückwirkend gezahlt werden, sondern es entsteht hierdurch dann die Einstandspflicht nach §1 Abs.1 S.3 BetrAVG.

    Dies hat weit reichende Folgen.

    Scheidet ein Arbeitnehmer aus, dann ist die versicherungsförmige Übertragung nach §2 Abs.2 (bei Direktversicherung), nach §2 Abs. 3 (Pensionskassen) nicht möglich. Hierdurch kann dann nur die sogenannte m/n-tel Übertragung (Quotierung) erfolgen.

    Eine ähnliche Situation ergibt sich im Übrigen bei der sogenannten „spitzen Abrechnung“ des Arbeitgeberzuschusses. Sofern der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen weniger als 15% Sozialversicherungsersparnis hat (Beispiel: Arbeitnehmer verdient über der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken-/Pflegeversicherung), dann kann nach §1a Abs. 1a BetrAVG der Arbeitgeber auch einen geringeren Arbeitgeberzuschuss leisten.

    Ein Berechnungstool ist auf der Internetseite

    https://www.bav-experte.de/bav-ag-tipp/zuschuss-entgeltumwandlung-gesetzliche-pflicht

    ALLERDINGS:

    Unklar ist, ob der Arbeitgeberzuschuss auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beinhaltet.

    Hier gibt es unterschiedliche Meinungen, die sicherlich auch durch den 3.Senat des Bundesarbeitsgericht entschieden wird.

    Auch hier könnte dann eine Einstandspflicht des Arbeitgebers drohen.

    Arbeitgeber sind gut beraten immer 15% als Zuschuss zur Entgeltumwandlung bei:

    – Direktversicherungen

    – Pensionskassen

    – Pensionsfonds

    zu gewähren, wenn im Tarifvertrag keine Regelung über einen Arbeitgeberzuschuss vorhanden ist.

    Ergänzend hierzu ein Hinweis:

    In betriebswirtschaftlichen Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Ersparnis an Arbeitgeber-Abgaben wesentlich höher ist. Der Arbeitgeber spart bei Entgeltumwandlungen neben den Sozialversicherungsbeiträgen für Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und Berufsgenossenschaft auch:

    – Umlage 1 (bis 30 AN)

    – Umlage 2

    – Insolvenzabgabe (Umlage 3)

    Darüber hinaus ergeben sich Ersparnisse bei den Fluktuationskosten (Austritts- und Eintrittskosten) von – je nach Branche – bis zu 280% des Jahresgehalts eines Arbeitnehmers.

    Hierdurch ist in der Praxis auch Arbeitgeberzuschuss zwischen 20-35% möglich.

    Im Zeitalter des Fachkräftemangels können Arbeitgeber hier gut punkten, wenn sie einen höheren Zuschuss gewähren.

    Denn: je höher der Zuschuss ist, desto interessanter ist die Entgeltumwandlung und je höher ist die Mitarbeiterbindung.

    Den Artikel der Süddeutschen Zeitung v. 1.8.2018 18:44 Uhr – „Betriebliche Altersvorsorge – Mit schlechtem Vorbild voran “

    finden Sie über den Link:

    https://sz.de/1.4077703

    Werner Hoffmann

    Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung (FH)

    www.bav-Experte.de

    Direktversicherung Beitragspflicht Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse

    #Direktversicherung #Verbeitragung #Sofortauszahlung #Kapitalabfindung #Rentenzahlung #BSG 10.19.1987 #KVdR

    #Direktversicherung #Verbeitragung #Sofortauszahlung #Kapitalabfindung #Rentenzahlung #BSG 10.19.1987 #KVdR

    Verbeitragung eines Kapitals aus einer Direktversicherung zur Finanzierung einer Sofortrente

    (BSG vom 10.10.2017, AZ: B 12 KR 1/16 R)

    Ergänzender Hinweis zu diesem #BSG-#Urteil:

    Bei gesetzlich #Krankenversicherten #Rentnern ist zwischen KVdR- und freiwillig gesetzlich #Krankenversicherten zu unterscheiden.

    Bei #KVdR-Versicherten sind private Rentenversicherungen nicht beitragspflichtig.

    #Freiwillig #versicherte #Rentner bezahlen auch Beiträge für Privatrente, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte usw.

    Bei Privatversicherten entsteht hierdurch keine weitere Beitragspflicht.

    Was passiert aber, wenn eine Direktversicherung mit Sofortauszahlung in eine lebenslang laufende private Rente angelegt?

    Hier hat das Bundessozialgericht ein Urteil gefällt.

    Die fällige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterliegt der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung.

    Dies gilt ebenfalls, wenn das Kapital in einen Versicherungsvertrag für eine sofortbeginnende Rente fließt.

    Die Verbeitragung hat mit Verteilung auf 120 Beitragsmonate zu erfolgen. Für diesen Zeitraum hielt der Senat es jedoch nicht für angezeigt, die Sofortrente ebenfalls zu verbeitragen.

    Empfehlung: Bereits bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage empfiehlt es sich, dem Mitarbeiter bereits in Wahlrecht bezüglich der Auszahlungsform zu eröffnen.

    www.bav-Experte.de

    Entgeltumwandlung auch kurz vor der Rente für GGF möglich

    Entgeltumwandlung für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) auch kurz vor der Rente möglich

    Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH macht es möglich!

    www.bAV-Experte.de

    Leitsatz des BFH-Urteil (vom 7.3.2018, I R 89/15 ECLI:DE:BFH:2018:U.070318.IR89.15.0):

    „… Werden bestehende Gehaltsansprche des Gesellschafter Geschftsfhrers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit.“

    Dies bedeutet, dass für einen GGF eine Entgeltumwandlung auch dann noch neu eingerichtet oder erhöht werden kann, wenn der Zeitraum bis zum Rentenbeginn weniger als 10 Jahre beträgt.

    Einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage wird jedoch die steuerliche Anerkennung versagt.

    Tipp: Der GGF sollte sich zeitnah über die Möglichkeit der arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage informieren und auch ggf. den Steuerberater auf dieses aktuelle Urteil hinweisen.

    Die Entgeltumwandlung ist in allen 5 Durchführungswegen möglich.

    So kann der GGF die Direktversicherung steuerlich nach §3 Nr. 63 EStG ein Betrag von 8% (Sozialversicherung bis zu 4%)

    und zusätzlich auch eine Unterstützungskasse nutzen (in der Sozialversicherung nochmals 4% zusätzlich)!

    Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z. B. UG, GmbH) eine Möglichkeit, nochmals die Altersversorgung auch in den letzen 10 Jahren vor der Rente aufzustocken.

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    bAV-Tipp: Anrechnung Einkommen auf Witwenrente Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung

    #Anrechnung #Einkommen auf Witwenrente / #Witwerrente #Hinterbliebenenrente der #Gesetzlichen #Rentenversicherung #betriebliche #Altersversorgung #bAV

    Witwenrente bei gesetzlicher Rente

    Der besondere Tipp bei berufstätigen Witwen/Witwern:

    Ist der Hinterbliebene (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) selbst berufstätig, dann wird unter Umständen die Witwen-/Witwerrente gekürzt, wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt.

    Ein Einkommen wird nicht vollständig auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich kommt es nur zu einer Einkommensanrechnung, welches den gesetzlich definierten Freibetrag überschreitet. Hiervon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet (vgl. § 97 Abs. 2 SGB VI).

    Hier könnte es interessant sein, das Einkommen durch eine betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) zu reduzieren.

    Denn hierdurch sinkt das Einkommen, so dass die Anrechnung reduziert wird.

    Von der Witwenrene /Witwerrente wird hierdurch weniger abgezogen.

    In der Auszahlungsphase (Leistungsphase) erfolgt zwar dann wieder eine Anrechnung als sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen allerdings

    – hat die Witwe/Witwer dann geringere Einnahmen (geringere eigene Altersrente), die dann zum Leben reichen müssen.

    – ist der Freibetrag wesentlich höher, da dieser Freibetrag (§§ 14, 18 a SGB IV, § 97 Abs.1 und Abs. 2 SGB VI) dynamisch steigt.

    Konsequenz:

    Berufstätige Witwen und Witwer sollten in unbedingt in Kooperation mit einem Rentenberater und Experten für betriebliche Altersversorgung (z. B. www.bav-Experte.de) eine entsprechende Strategie ausarbeiten lassen.

    Beispiele Freibeträge

    Zeit

    (Werte in Euro)

    Witwen-/Witwerrente in alte Bundesländer

    07/18 bis 06/19: 845,59

    07/17 bis 06/18: 819,19

    07/16 bis 06/17: 803,88

    07/15 bis 06/16: 771,14

    07/14 bis 06/15: 755,30

    07/13 bis 06/14: 742,90

    07/08 bis 06/09: 701,18

    www.bav-Experte.de

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