#Doppelverbeitragung soll dieses Jahr noch abgeschafft werden

#Doppelverbeitragung soll noch dieses Jahr abgeschafft werden und wie vor 2004 abgeändert werden.

von www.bAV-Experte.de

 

Jens Spahn plädiert jetzt für eine Regelung, „die die Rechtslage vor 2004 wiederherstellt“, also eine „Halbierung des Beitragssatzes“.

Für die Rentner mit Betriebsrente bedeutet dies eine deutliche Verbesserung.

Während bisher rund 19% von der Betriebsrente für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern (KVdR) abgezogen wurde, soll zukünftig nur der halbe Beitragssatz abgezogen werden.

Gerecht ist dies allemal.

Hintergrund:

Wer eine betriebliche Altersversorgung abschließt, spart Steuern und Sozialabgaben (Beiträge sind innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen 4%, sowie Steuern bis zu 8%).

Auch der Arbeitgeber spart diese Sozialabgaben.

Ab der Leistungsphase müssen dann Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken – und Pflegeversicherung gezahlt werden (Krankenversicherung der Rentner, KVdR).

Hierbei wurden ab 2004 bis heute der volle Beitragssatz abgezogen.

Laut Focus-Bericht ( https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/reform-bei-den-kassenabgaben-millionen-arbeitnehmer-koennen-auf-mehr-geld-hoffen_id_10210668.html )

hat jetzt Jens Spahn der Halbierung des Beitragssatzes zugestimmt.


Bei 500 € Betriebsrente wurden bei dem Arbeitnehmer bisher ca. 95 € für die Kranken – und Rentenversicherung abgezogen.

Nach der Umsetzung der neuen Regelung würde die Rente dadurch nur noch zur Hälfte mit den Beiträgen belastet werden und somit etwa 47 € mehr Rente ausgezahlt werden.

Beispiel:   

Bisher:

Brutto Betriebsrente: 500 €

Abzug Kranken-Pflegeversicherung: 88,25 €

Netto:                            411,65 €

Nach Halbierung des Beitrages:

Brutto Betriebsrente: 500 €

Abzug Kranken-Pflegeversicherung: 44,13 €

Netto:                               455,87 €


Dies entspricht einer Netto-Rentenerhöhung der Betriebsrente von  10,75 %. (Die Besteuerung der Betriebsrente wurde hierbei nicht berücksichtigt, da die Versteuerung der Betriebsrente auch von anderen Einkünften abhängig ist.)

Bei einer ganz kleinen Personengruppe (freiwillig Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse) ändert sich jedoch nichts.

Fast alle Rentner sind jedoch in der „Krankenversicherung der Rentner“ versichert.

In die Krankenversicherung der Rentner kommen in der Regel alle gesetzlich Versicherten Rentner dann, wenn sie im letzten halben Arbeitsleben gesetzlich zu 90% krankenversichert waren.

Auch für privat krankenversichert ändert sich hierdurch nichts, da der Beitrag bei privat Krankenversicherten unabhängig von der Rentenhöhe ist.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine deutliche Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Auch wenn durch die Niedrigzinsphase die betriebliche Altersversorgung nicht so attraktiv erscheinen lässt, so muss man auch berücksichtigen, dass:

– die Ansparung nicht aus versteuertem Geld, sondern aus dem Bruttogehalt erfolgt. Die Ansparrate ist somit etwa doppelt so hoch, wie aus dem Nettogehalt. Daraus entstehen dann die doppelten Zinsen. Die Ablaufleistung muss zwar versteuert werden, jedoch bei Rentenzahlung i.d.R. mit einem niedrigeren Steuersatz.

nur die Betriebsrente bietet eine lebenslange Rentenzahlung. Angespartes Kapital, das ja aus dem Nettoeinkommen erheblich niedriger ist, kann schneller verbraucht sein und reicht somit nicht bis zum Lebensende.

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Der betriebswirtschaftliche Leitfaden für die betriebliche Altersversorgung

für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater und bAV-Spezialisten

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Die Entgeltumwandlung (in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) ist somit für Arbeitnehmer hoch interessant, denn die Vorteile sind gegenüber anderen Sparformen unschlagbar.

Vorteile:

  1. Arbeitgeberzuschuss 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
    Die Beiträge, die der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds aufwendet, müssen durch den Arbeitgeber mind. mit 15 % bezuschusst werden, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs, 1a BetrAVG). Viele Arbeitgeber sind sogar bereit 20-50 % als Arbeitgeberzuschuss zu gewähren (Grund: Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers beträgt zwischen 20 und 28 %, je nach Branche und Betriebsgröße; zusätzlich spart der Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Kosten, die individuell zu berechnen sind). Durch einen höheren Ag-Zuschuss bindet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Betrieb (Fachkräftemangel).
  2. Regelmäßig doppelte Ansparrate, als beim privaten Sparvorgang      Die Beiträge für eine Entgeltumwandlung werden vom Bruttoeinkommen direkt abgezogen. Sie werden sozialversicherungs- und steuerfrei gezahlt (Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Nr. 9 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV; Steuern § 3 Nr. 63 EStG). Wenn ein Arbeitnehmer privat Geld für die Altersversorgung anspart, dann kann er bei einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig den doppelten Betrag für das Alter ansparen.
  3. Auch wenn die Niedrigzinsphase heute bei einem Sparvorgang geringere Zinsen verursacht, so hat der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Altersversorgung die doppelt so hohe Zins-Chance gegenüber anderen Sparprodukten, da er den doppelten Beitrag in der betrieblichen Altersversorgung anspart.
  4. Die Auszahlung ist zwar voll steuerpflichtig, jedoch bei einer Rentenzahlung oft auch steuerfrei, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb der Freibeträge liegt und das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
  5. Die betriebliche Altersversorgung bietet eine lebenslange Rentenzahlung. Würde ein Arbeitnehmer Geld privat ansparen, dann könnte er aufgrund der Tatsache, dass er nur die hälfte anspart und keinen Arbeitgeberzuschuss erhält, weniger Geld zur Verfügung. Dieses angesparte Geld müsste dann der Arbeitnehmer sich selbst in raten einteilen und hoffen, dass dies bis zu Lebensende reicht. Die lebenslange Rentenzahlung ist ein unschlagbares Argument für die betriebliche Altersversorgung (insbesondere bei der Direktversicherung oder Pensionskassen).

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Festnetz: (07156) 967 1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Direktversicherung Beitragspflicht Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse

#Direktversicherung #Verbeitragung #Sofortauszahlung #Kapitalabfindung #Rentenzahlung #BSG 10.19.1987 #KVdR

#Direktversicherung #Verbeitragung #Sofortauszahlung #Kapitalabfindung #Rentenzahlung #BSG 10.19.1987 #KVdR

Verbeitragung eines Kapitals aus einer Direktversicherung zur Finanzierung einer Sofortrente

(BSG vom 10.10.2017, AZ: B 12 KR 1/16 R)

Ergänzender Hinweis zu diesem #BSG-#Urteil:

Bei gesetzlich #Krankenversicherten #Rentnern ist zwischen KVdR- und freiwillig gesetzlich #Krankenversicherten zu unterscheiden.

Bei #KVdR-Versicherten sind private Rentenversicherungen nicht beitragspflichtig.

#Freiwillig #versicherte #Rentner bezahlen auch Beiträge für Privatrente, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte usw.

Bei Privatversicherten entsteht hierdurch keine weitere Beitragspflicht.

Was passiert aber, wenn eine Direktversicherung mit Sofortauszahlung in eine lebenslang laufende private Rente angelegt?

Hier hat das Bundessozialgericht ein Urteil gefällt.

Die fällige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterliegt der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung.

Dies gilt ebenfalls, wenn das Kapital in einen Versicherungsvertrag für eine sofortbeginnende Rente fließt.

Die Verbeitragung hat mit Verteilung auf 120 Beitragsmonate zu erfolgen. Für diesen Zeitraum hielt der Senat es jedoch nicht für angezeigt, die Sofortrente ebenfalls zu verbeitragen.

Empfehlung: Bereits bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage empfiehlt es sich, dem Mitarbeiter bereits in Wahlrecht bezüglich der Auszahlungsform zu eröffnen.

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