In der betrieblichen Altersversorgung wird diesem Problem durch das Kapitalansparsystem begegnet und gelöst.
Auch in der neuen bAV-Welt 2 werden im Sozialpartnermodell Vorkehrungen gesetzlich getroffen, dass die Versorgungsträger nicht dazu neigen, den angesparten Betrag (Kapitalstock) durch die Rentnergeneration verfrühstücken zu lassen.
In § 38 Abs. 1 PFAV ist festgelegt, dass immer ein Kapitaldeckungsgrad von 100% gewährleistet sein muss und dieser maximal 125 % betragen darf. Zusätzlich ist festgelegt, dass eine Erhöhung der Leistungen nur dann vorgenommen werden darf, wenn als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird (§ 38 Abs. 2 PFAV – Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung).