Neuregelung versicherungsförmigen Übertragung

bAV #Direktversicherung #Pensionskasse #Neuregelung – Für #Arbeitgeber gibt es jetzt weitere Gründe, warum die #Direktversicherung klare Vorteile in der #betrieblichen #Altersversorgung bietet.

Seit einigen Jahren hatte das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 3.Senat – 794/14 vom 21.5.2016 für Unmut bei den Arbeitgebern gesorgt.

Hintergrund: Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers musste der Arbeitgeber nachweislich den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er – der Arbeitgeber – bei Direktversicherungen von der versicherungsförmigen Übertragung Gebrauch machen möchte.

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War dies nicht innerhalb von 3 Monaten nachweislich geschehen, hat sich daraus für den Arbeitgeber eine erhebliche Haftungsfalle ergeben.

Diese Regelung hat auch bei Pensionskassen bestanden.

Durch die gesetzliche Umgestaltung des §2 BetrAVG (Betriebsrentenstärkungsgesetz) ist diese Altregelung jetzt verändert worden.

Die Regelung gilt nicht nur für zukünftige Fälle, sondern nach der Gesetzesbegründung auch rückwirkend.

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—> #Neuregelung von §2 #BetrAVG jetzt in Kraft getreten. Dies vereinfacht die Regelungen, die bisher aufgrund des BAG-Urteiles 794/14 v. 19.5.2016 (3.Senat) notwendig waren.
In der Gesetzesbegründung wird auch erwähnt, dass diese Neuregelung auch rückwirkend gilt.

Nachdem für einen großen Anteil bei den Pensionskassen (regulierte Pensionskassen) noch zusätzlich eine Beitragsbelastung durch den Pensionssicherungsverein gesetzlich zusätzlich neu eingeführt wird, ist die Direktversicherung die einzige betriebliche Altersversorgung bei der regelmäßig keine PSV-Beiträge entstehen.

Die zusätzliche Neuregelung des §2 BetrAVG sorgt für eine konkurrenzlose Situation der Direktversicherung.

Sie ist für die Arbeitgeber die einfachst zu handelnde Form der betrieblichen Altersversorgung.

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§ 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

(1) 1Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. 2Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) 1Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,

2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und

3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

3Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 4Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. 5In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. 6§ 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. 7Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) 1Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und

2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

3Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Notfallordner – Vorsorgeordner – Generalvollmacht – Vorsorgevollmacht –

Notfallordner Wichtige Vorsorge

Notfallordner
Notfall-Ordner – Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Der Notfallordner ist eine wichtige Vorsorge. Und dies bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres

Auf den Inhalt, die Tipps und auf die ausreichende Größe kommt es an.

Notfallordner Not-fallordner

Notfallordner gibt es inzwischen sehr viele auf dem deutschen Markt. Und auch die Ausführungen sind sehr unterschiedlich. Ein Vergleich vor dem Kauf eines Notfallordners ist deshalb besonders wichtig.

So gibt es Notfallordner, die eigentlich nur als Dokumentenordner bezeichnet werden können. Dort können regelmäßig nur Dokumente abgeheftet werden und teilweise aufgrund der Ordnertiefer ohne Klarsichtfolie.

Der Notfallordner ist nicht nur ein Dokumentenordner

Ebenso gibt es Notfallordner, die zwar allgemeine Fragen stellen, allerdings hierzu oft keine allgemeine Informationen beinhalten. Auch hier sollte auf die Ordnerbreite und Ordnertiefe geachtet werden. Eine Ordnerbreite von mindestens 8 cm und eine Größe von ca. 32x29cm ist empfehlenswert, denn es müssen auch einige wichtige Dokumente in Klarsichtfolie hinterlegt werden (z. B.: Stammbuch, ggf. Original-Scheidungsurteil, Vollmachten).

Wer zu bestimmten Berufsgruppen gehört muss neben den allgemeinen Informationen noch eine Reihe von besonderen Vorkehrungen festhalten.

Notfallordner Versionen – Beratung www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Hierbei geht es nicht nur um die Unterscheidung der Vorsorge um den Familienstand (ld. verheiratet, mit Kindern ab Vollendung des 18. Lebensjahres, minderjährige Kinder, das eigene Alter, leben die Eltern noch), sondern auch um die berufsspezifische Besonderheit.

So muss ein Beamter oder ein Pensionär zusätzliche Punkte bei dem Notfallordner berücksichtigen.

Notfallordner Beamte
Notfallordner für Beamte und Pensionäre unterscheidet sich von einem normalen Notfallordner
Auswahl: –> www.notfallordner-beamte.de

Einen speziallen Notfallordner benötigen auch

  • Selbstständige (Personengesellschaft),
  • Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
  • Freiberufler
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Heilpraktiker
  • Apotheker
  • Architekten
  • zulassungsfreie Handwerker
  • sowie 41 unterschiedliche zulassungspflichtige Handwerker.
Notfallordner Unternehmer
Zu groß sind die Unterschiede zwischen den Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern.
Deshalb sind bei einem Notfallordner berufsspezifische Besonderheiten notwendig und eine spezielle Version für jede einzelne Berufsgruppe
Auswahl: –> www.notfallordner-unternehmer.de

Aufgrund der vielfältigen Unterschiede des Familienstandes und auch der beruflichen Tätigkeit kann auch ein allgemeiner Notfallordner nur teilweise eine Lösung sein.

Über 90 verschiedene Notfallordner

Über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner, die ein breites Spektrum abdecken.

In der Grundversion „Notfallordner PRIVAT“ sind über 140 Seiten mit Checklisten, Tipps und Vorlagen vorhanden.

Die Spezialversionen der Notfallordner (Beamte, Selbstständige, Freiberufler usw.) umfassen bis zu 190 Seiten (je nach Version).

Die Autoren haben das Know-how aus unterschiedlichen Sichtweisen einfließen lassen. Hierbei sind die Qualifikationen recht umfangreich:

  • Theoreitsche Sachkundeprüfung Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
  • Seniorenberater (NWB-Akademie für Steuerberater, Fachanwälte f. Erbrecht und Erbschaftsteuer)
  • Generationenberater (IHK)
  • Sozialversicherung Krankenkasse und Pflegeversicherung (25 Jahre Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
  • Beamtenversorgung
  • Versicherungskaufmann (IHK) – (39 Jahre Beschäftigung bei einer großen Versicherungsgesellschaft)
  • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Rentenexperte
Rentenexperte Rentenexperte Werner Hoffmann und bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und Generationenberater

Der Notfallordner kostet in der Grundversion 27 Euro (inkl. MWSt., zuzüglich Verpackung und Versand).

Die Spezialversionen kosten 42 Euro (inkl. MWSt, zuzügl. Versand).

Bezug über das Internet www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de

Ob, Notfallkoffer, Dokumentenordner, Notfall-Ordner, Not-Fallordner, Notfall-Mappe genannt.
Auf den individuell abgestimmten Inhalt kommt es an.
Auswahl: –> www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Coronavirus Kurzarbeit – Rente – betriebliche Altersversorgung-

Kurzarbeit #Rentenlücke #betriebliche #Altersversorgung – Menschen, die auf Kurzarbeit sind, hinterfragen in der Regel alle ihre Ausgaben.

Dazu gehören auch die Sparraten für die #betriebliche #Altersversorgung (bAV).
So mancher Arbeitnehmer hat durch #Corona geringere Einnahmen und auch durch #Kurzarbeit empfindliche Einschnitte erlebt.

Wer plötzlich nur noch 60 oder 67% des bisherigen Bruttogehalts bezieht, hat natürlich empfindliche finanzielle Einschnitte und muss dann auch seine Ausgaben auf den Prüfstand stellen.

Noch empfindlicher trifft es die Branchen, die auch die Trinkgelder als Einnahmequelle hatten (#Gastronomie, #Friseur etc.), denn für #Trinkgelder wurden keine #Steuern und #Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Bei einem Bruttogehalt von 1.500 Euro und 500 Euro #Trinkgeld war die Lebenssituation oft zufriedenstellend.

Durch den Lockdown wurde das #Kurzarbeitergeld bei einem Ledigen (ohne Kinder) auf 680,75 Euro Netto reduziert.

Der reguläre #Nettoverdienst wäre bei
1.134,21 Euro (Stkl. I o.K.)
zuzüglich 500 Euro Trinkgeld,
insgesamt 1.634,21 Euro.

Der #Nettoverdienst ist also in diesem Beispiel um 953,46 Euro
gesunken.

Durch die sozialversicherungs- und steuerfreie Einnahme des Trinkgeldes stellt sich die Reduzierung der #Einnahmen natürlich so extrem dar.

Und man kann natürlich auch argumentieren, dass die Reduzierung über einen zeitlich begrenzen Zeitraum stattfindet.

Und wer die goldenen Spar- und #Finanzregeln beachtet hat, der hat auch 3-6 Monatsgehälter auf der hohen Kante jederzeit verfügbar auf dem Giro- oder Sparkonto.

Selbst wer diese kurzfristig liquiden Mittel hat und nicht vom Trinkgeld lebt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Einnahmen im Alter noch stärker reduziert sind, wenn keine zusätzliche Vorsorge getroffen wurde.

Wer im Durchschnitt aller #Arbeitnehmer verdient, erhält für ein Versicherungsjahr ab 1.7.2020 für einen Entgeltpunkt 34,19 Euro mtl. Rente.

Ein Durchschnittsverdiener wird in 2020 ca. 40.000 Euro im Jahr (mtl. 3.333,33 Euro) verdienen.

Wer nur 2.500 Euro Brutto verdient, erhält also dann nur 0,75 Entgeltpunkte und somit 25,64 Euro mtl. Altersrente mit 67 Jahren.

Nach 45 Versicherungsjahren mit pro Jahr 0,75 Entgeltpunkte ergibt sich eine #Bruttorente bei der #gesetzlichen #Rentenversicherung von

0,75 x 45 Jahre x 34,19 Euro = 1.153,91 Euro (abzüglich. Kranken- und Pflege, ggf. Steuern)

Die #Rente wäre also netto bei unter 1.000 Euro; dies dann aber nicht nur für eine kurze Zeit wie bei Kurzarbeitergeld, sondern dauerhaft bis zum Ende.

Um es auf den Nenner zu bringen:

  • Regulärer #Bruttoverdienst 100%
  • Krankengeld: ca. 80%
  • #Arbeitslosengeld I: ca 60%
  • #Kurzarbeitergeld: 60/67%
  • #Altersrente: max. 48%
    ——-
Berufsunfähigkeit: ??
Hinterbliebenenversorgung: ??

——
Es wird deutlich, dass die Versorgung bei Kurzarbeit relativ komfortabel ist, allerdings einen sehr kurzen Zeitraum betrifft.

In allen anderen Fällen ist die Versorgung viel umfangreicher finanziell eingeschränkt.

Vielleicht ist jetzt der richtige Zeitraum, um die bestehende Versorgung zu prüfen.

Interessante Versorgungsmodelle gibt es viele unterschiedliche. Und so muss bei der Auswahl des passenden Modells auch die derzeitige und zukünftige Situation analysiert und berücksichtigt werden.

Dabei darf nicht nur der Familienstand, und berufliche Situation von heute und morgen einfließen, sondern auch beispielsweise die heutige und zukünftige Familien-/Vermögenssituation oder die Erbsituation.

Nur wenn die vorherige Analyse umfangreich erfolgt ist, kann die beste Lösung herausgefunden werden. Ansonsten ist es eine Standard-Hobbylösung, die nicht bis zur Rente passt.

Und laufende Änderungen von Schaukelpferd A zu Schaukelpferd B Kosten neben der Erfahrung auch Geld.

Werner Hoffmann

Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) –
www.bAV-Experte.de

Renten-Experte gesetzliche Rentenversicherung
www.Renten-Experte.de

Generationenberater (IHK)

Seniorenberater (NEB-Akademie)

Festnetz: (07156) 967-1900
Smartphone: (0177) 27 166 97

Coronavirus – Danach gesund? Oder kommt es wieder?

Inwiefern ein Covid-19 infizierter Mensch alles ohne weitere Folgen überstanden hat, ist noch völlig offen.

Dies kann mit Gewissheit erst in einigen Monaten festgestellt werde. Fakt ist jedoch, dass in verschiedenen Regionen seltsame Rückfälle gemeldet werden. Ob diese Rückfälle tatsächlich stattgefunden haben, oder der Infizierte zu früh entlassen wurde, steht noch nicht fest.

Wir wollen hiermit keine Angst schüren, allerdings auch über den jetzigen Stand informieren.

So berichtete die Welt am 9.4.2020 mit folgende Schlagzeile:

„Experten wundern sich über positive Tests bei eigentlich geheilten Patienten“

Zitat:
Bisher hieß es, dass man gegen das Coronavirus immun sei, sobald man Covid-19 einmal überstanden habe. Berichte aus Südkorea zeigen nun, dass dem womöglich nicht so ist – und man sich für einen erneuten Verlauf nicht einmal neu infizieren muss.

Vermeintlich geheilte Covid-19-Patienten können womöglich erneut an dem durch das Coronavirus ausgelösten Lungenleiden erkranken. Diese Möglichkeit stellte das dem südkoreanischen Gesundheitsministerium unterstellte „Korean Centers for Disease Control and Prevention“, vergleichbar etwa mit dem Robert-Koch-Institut in Deutschland, in einem Briefing vor, über das zunächst „Bloomberg“ berichtete.“

In der Online-Ausgabe vom 11.4.2020 steht bei welt . de:

Was Corona im Gehirn anrichtet.

Zitat: “ Es gibt einen Mann, der wusste nichts von der Pandemie – dabei wäre er am neuartigen Coronavirus fast gestorben. Dieser Mann, er lebt in Japan und ist 24 Jahre alt, hat es unter Neurologen und Virologen mittlerweile zu einer gewissen Berühmtheit gebracht. Denn er ist der erste beschriebene Fall, an dem eine bislang unbekannte Symptomatik von Sars-CoV-2 beschrieben wurde. Eine, die ungute Erinnerungen an den Sars-Erreger von 2002/2003 weckt…..

Nein, man muss nicht alles glauben, was in den Medien steht. Und momentan wird in beide Richtungen seht stark übertrieben. Die eine Seite sieht den Weltuntergang, die andere Seite belächelt alles.

Wie so oft wird die Wahrheit in der Mitte liegen.

Wenn die Erkrankung Covid-19 durch den Sars-Cov-2 (ein Virus in der Gruppe der Coronaviren) jedoch tatsächlich im Körper schleichend aktiv bleibt, dann hat dies Auswirkungen auf unser Leben.

Der Run auf Notare, Anwälte, Versicherungsvermittler

Warum Sie jetzt vieles überprüfen sollten

So lange es nicht geklärt ist, ob Folgeschäden daraus entstehen, wird es wohl in den kommenden Wochen auch irgendwann schwieriger werden seinen Versicherungsschutz in der Risikolebensversicherung und der der Berufsunfähigkeit abzuschließen oder anzupassen.

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Ein Beispiel:

Schlafapnoe ist ein Riskiko, das nicht versicherbar ist. Selbst wenn im Schlaflabor Schlafapnoe diagnostiziert wurde und man eine Schlafmaske trägt, ist der Abschluss einer:

  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung (außer Zähne, Brillen)

nicht mehr möglich, das das Risiko von Herzinfarkt und Schlaganfall 60 mal so hoch ist, wie bei einem gesunden Menschen.

Wer jedoch nur schnarcht und keinen medizinischen Befund hat, der kann sich noch versichern.

Eine ähnliche Situation ergibt sich bei Covid-19.

Solange die mittel- und langfristigen Auswirkungen von Covid-19 noch nicht bekannt sind, werden die Risikoprüfungs-Abteilungen wohl bei der Diagnose Covid-19 irgendwann diese Versicherungsanträge zurückstellen.

Ist man nur an einer Erkältung erkrankt und diese ausgeheilt, dann wird man regulär aufgenommen. Ist man noch gar nicht erkrankt, dann besteht auch kein Grund einen Antragsteller abzulehnen.

Diese Problematik zeigt auf, dass es vielleicht gerade jetzt sinnvoll ist seinen Versicherungsschutz zu überprüfen.

Kein Wissenschaftler der Welt kann derzeit die Folgen einer Covid-19-Erkrankung abschätzen.

Viele Versicherungsvermittler erleben in diesen Tagen sogar eine Hochkonjunktur, die mit der Zeit vergleichbar ist, als die Altverträge noch nach alten Steuerrecht steuerfrei in der Auszahlungsphase waren.

Auch ein Grund für die verstärkte Nachfrage ist natürlich, dass man in einer Zeit der Kurzarbeit und des Homeoffice seine persönlichen Dinge aufarbeitet, die man vor sich hergeschoben hat.

Aufgrund der Infektionsgefahr bieten viele Versicherungsvermittler ihre Beratung auch telefonisch oder per Videokonferenz an.

Neben der Überprüfung des Versicherungsschutzes werden auch häufiger rechtliche Vorsorgeleistungen nachgefragt. Notare und Anwälte haben hierbei Hochkonjunktur. Zwar werden viele Gerichtsverhandlungen gerade vertagt, allerdings ist die Nachfrage in anderen Bereichen extrem angestiegen.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Arbeitsrecht und Sozialrecht
  • betriebliche Altersversorgung
  • Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung
  • Testament und Erbrecht

Auch in der Literatur ist der Nachfragemart rund um die rechtliche Vorsorge angestiegen.

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Notfallordner Vorsorgeordner –
In über 90 verschiedenen Versionen ab 27 Euro
www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen. Grund: Die rechtliche Vorsorge unterscheidet sich erheblich zwischen den einzelnen Berufsgruppen, Selbstständigen- und Unternehmergruppen.

Ein Rentner benötigt einen anderen Notfallordner, als ein Pensionär (Beamter im Ruhestand).

Und bei den Selbstständigen muss man zwischen den einzelnen Gesundheitsberufen (Arzt, Apotheker, Zahnarzt), den 41 zulassungspflichtigen Handwerkern, zulassungsfreien Handwerkern, Architekten und anderen Selbstständigen unterscheiden.

Und wer als Unternehmer tätig ist (Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, UG), der muss gegenüber einem Selbstständigen ebenso völlig andere Gesichtspunkte berücksichtigen.

Insofern ist es notwendig, dass der Notfallordner nicht pauschal ausgefüllt ist, sondern auch der richtige Notfallordner ausgewählt wird.

Man fährt auch nicht auf der Autobahn mit einem Fahrrad oder einem Boot von Stuttgart nach Hamburg.

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Smartphone: 0177 27 166 97

Coronavirus – Covid-19 – Informationen und Links für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmer

Unsere Link-Corona-Liste enthält wichtige Links zu diversen Internetseiten, wenn es um den Covid-19 geht.
Die PDF-Datei mit allen wichtigen Links für

  • Angestellte
  • Arbeitgeber
  • Unternehmer
  • Selbstständige

finden Sie auf der Internetseite

https://www.bav-experte.de/bav-news/

coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV
coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV

Auch in der betrieblichen Altersversorgung kann sich der Coronavirus auswirken. Deshalb sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Details beachten.

bAV-Leitfaden - Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung
Covid-19 – Coronavirus – Was ist in der betrieblichen Altersversorgung bAV zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, bei Kurzarbeit oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Besonders, wenn eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit

  • Berufsunfähigkeitsschutz
  • oder Hinterbliebenenschutz

besteht, sollte der Arbeitgeber bei Kurzarbeit oder ruhendem Arbeitsverhältnis darauf achten, dass dem Arbeitnehmer die beitragspflichtige Weiterführung angeboten wird und bei der Beendigung des Vertrages auch die richtige Übertragungsform gewählt wurde (insbesondere § 2 BetrAVG).

Nicht ganz unwichtig ist hierbei auch das BAG-Urteil 794/16 vom 3. Senat des BAG. Wenn Sie weitere allgemeine Informationen benötigen, können Sie sich gerne melden.

Auch bei Insolvenz des Betriebes müssen viele Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung beachtet werden.

 

bAV-Experte - Renten-Experte
bAV-Experte – Renten-Experte

 

Richtige rechtliche Vorsorge vorhanden?

Wer jetzt aufgrund von Covid-19 Homeoffice macht und in der Freizeit zu Hause sein muss, könnte durchaus nun die Arbeiten nachholen, die man dauernd vor sich herschiebt.

Neben der Steuererklärung sind das auch die Klärung der rechtlichen Vorsorge und Erstellung einer Übersicht aller wichtigen Unterlagen.

Besonders hilfreich ist hier der Notfallordner-Vorsorgeordner.

Notfallordner
Notfall-Ordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

 

Für Beamte, Handwerker, Selbstständige und Unternehmer gibt es über 90 verschiedene Spezialversionen des Notfallordners.

www.notfallordner-unternehmer.de

www.notfallordner-beamte.de

 

 

Schließungen wegen Coronavirus durch Anordnung

#Coronavirus #Covid_19

Wie ernst nehmen #Freizeiteinrichtungen diese Anordnung?

Wir haben den Test gemacht! Ergebnis unten.


Beispiel

Die Stadtverwaltung Stuttgart hat am Freitag folgendes angeordnet:

„Die Landeshauptstadt Stuttgart untersagt wegen der Corona-Infektionen und zum Schutz der Bevölkerung mit sofortiger Wirkung Veranstaltungen in Kultur, Sport und Freizeit, auch unter 1000 Teilnehmenden. Der Betrieb von Clubs, Tanzlokalen und Bars ist untersagt. Nicht betroffen davon ist der Betrieb von Speiselokalen. Die städtischen Bibliotheken, Stadtteilbibliotheken, Volkshochschulen und das Planetarium werden geschlossen. Der Betrieb von Museen wird untersagt sowie der Betrieb von Kinos und Bädern. Prostitution jeder Art ist untersagt. Besuche in Alten- oder Pflegeheimen sind untersagt. Die Maßnahmen gelten unmittelbar und bis auf Widerruf……“

www.stuttgart.de/coronavirus

Coronavirus #Covid_19 #Stadtverwaltung #Stuttgart

Alles was irgendwie mit Veranstaltungen, Sport, Kultur und Freizeit zu tun hat wird jetzt dicht gemacht.

——Testergebnis:
Geschlossen werden müssten z.B. #Fitnessstudios, #Discotheken, alle sonstigen Freizeiteinrichtungen

Von 10 kontaktierten Fitness-Studios hatte kein einziges geschlossen.

Auch viele Sportvereine haben diese Anordnung noch nicht umgesetzt.

Wenn diese Einrichtungen jedoch die Anordnungen nicht einhalten, riskieren sie saftige Bußgelder.

Ebenso ist die Frage, wie sich umliegende andere Städte verhalten (z.B. #Esslingen, #Ludwigsburg, #Gerlingen, #Ditzingen, #Waiblingen).
Würden andere Städte dies nicht auch umsetzen, wäre es ein Alleingang in Stuttgart, der nichts bringt.


Gerade Stellen mit stärkeren sozialen Kontaktstellen müssten gemieden werden.
Hierzu zählen auch z.B. Tanzschulen, Fitnesszentren und auch andere Freizeit- und Sportstätten.


Eine Schließung dieser Einrichtungen ist unumgänglich. So schmerzhaft dies für alle Beteiligten ist.

Nun könnte man dies als Panik beurteilen.

Die Konsequenz – wenn es nicht stimmen würde, dass der Virus nicht so schlimm ist, wäre, dass ein finanzieller Verlust entsteht.

Wenn es jedoch tatsächlich berechtigt ist und man würde keine Schließungen anordnen, wäre eine enorme Pandemie.

Man könnte die Zeit nicht zurückdrehen.

Im Übrigen sind die Konsequenzen schon in Norditalien sichtbar.

Deshalb ist Vorsicht auch hier der bessere Ratgeber.
———

Beispiel Stadt Stuttgart
Bekanntmachung

www.stuttgart.de/coronavirus

Coronavirus- Verdienstausfall bAV

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Was passiert Beschäftigten und Selbstständigen, wenn sie wegen eines Coronavirus-Verdachts in Quarantäne geschickt werden?

Wer zahlt dann den Lohn oder #Verdienstausfall?

Wenn die #Quarantäne offiziell vom #Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber.
Das funktioniert wie bei der normalen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei der Quarantäne kann sich allerdings der Arbeitgeber das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen.
Nicht wenige #Selbstständige fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das #Gesundheitsamt eine #Quarantäne anordnet.
Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden #Verdienstausfall sitzen?

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber auch Selbstständige und Freiberufler nicht leer aus.

Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (—> https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ )
erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt.
Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

In § 56 IfSG heißt es dazu:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung
in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)

Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.

In der #bAV die Finanzierung davon abhängig, welche Regelungen in der Versorgungsordnung vorgesehen sind und ob es sich um eine #arbeitnehmerfinanzierte oder #arbeitgeberfinanzierten #betrieblichen #Altersversorgung handelt.

www.bAV-Leitfaden.de

Neben dem Verdienstausfall und der betrieblichen Altersversorgung sollte auch die rechtliche Vorsorge beachtet werden.

Hierbei geht es nicht nur um den Todesfall, sondern auch um den Fall einer Geschäftunfähigkeit.

Hilfreich ist hier der #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Betriebliche Altersversorgung – Darauf sollten Arbeitgeber achten: Arbeitgeber haften auch bei Fehlberatung des Vermittlers –

#Doppelverbeitragung #Hinweis- und #Informationspflichten des #Arbeitgebers – #Schadensersatz

Das Urteil des #Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2020 – 3 AZR 206/18 – macht es deutlich, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Vermittlers / Fachberaters in der #betrieblichen #Altersversorgung aufpassen muss.

Im o.g. Urteil gab es eine Besonderheit, die im Artikel im unteren Teil erläutert wird. In diesem Urteil wurde der Beklagten Recht gegeben. Zitat:

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.“

Zu beachten ist hierbei die Besonderheit, dass der Vermittler nicht über die Sozialversicherung informiert hatte. Diese Nichtinformation und die damals  geplante Gesetzesänderung können nicht dem Vermittler belastend hinzugerechnet werden.

Trotzdem wird hier auch deutlich, wie wichtig es – je nach Einzelfall – sein kann, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Vermittlers auf die Fachkenntnis achten muss. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber bei falschen Auskünften.

 

Gründe:

1. Da der Arbeitgeber die Beratung auf einen Erfüllungsgehilfen überträgt, haftet der Arbeitgeber auch für diese Fehler.

2. Wird die Beratung durch einen Vermittler oder Makler durchgeführt, haftet dieser Berater im Innenverhältnis und kann dann vom Arbeitgeber in Regress genommen werden.

Je nach Konstellation ist dies für den Arbeitgeber im Regressverfahren situationsabhängig erfolgreich.

2a Vermittler / Makler ist selbstständig (Personengesellschaft)

Hier haftet zunächst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Allerdings gibt es hier auch Ausschlüsse in den Bedingungen und der Höhe nach.

Insoweit kann der Vermittler / Makler auch mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden.

2b Vermittler / Makler ist Unternehmer

Hier haftet zunächst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, anschließend die UG, GmbH oder AG und ggf beispielsweise der Gesellschafter-Geschäftsführer (§43 GmbHG).

3 Vermittler ist Angestellte(r)

Hier haftet zunächst das Vermittlerunternehmen im Innenverhältnis dann der angestellte Vermittler dann, wenn ihn im besonders schweren Maße ein Verschulden trifft. Hier muss dann der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Schuld zu tragen hat.

Wie schwierig dies für den „Vermittler-Arbeitgeber“ ist, macht ein Artikel bei

—> https://www.google.de/amp/s/www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/arbeitnehmerhaftung-und-innerbetrieblicher-schadensausgleich_76_426928.html

deutlich.

Insoweit sollte jeder Arbeitgeber bei der Beraterauswahl die obigen Grundsätze kennen und neben der fachlichen Qualifikation auch das Beschäftigungsverhältnis des Vermittlers im Auge behalten.

„Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) im Angestelltenverhältnis gehören hier zur ersten Wahl. Umfangreiche Fachkenntnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung – z. B. Theoretische Sachkundeprüfung „Rentenberater“ – können teilweise ebenso sinnvoll sein, wenn es um die Altersversorgung geht.

Zitat aus der Presseveröffentlichungen:

„Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.“


———
Anmerkung:
Hinweise enthält hier beispielsweise das BAG-Urteil vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11). Gesetzliche Regelungen enthält auch §4a BetrAVG.
——

„Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen.

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 4 Sa 852/17 –


Weitere Anmerkungen:

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Bedingungen der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bei Vermittlern und Maklern verändert werden bzw. inwieweit

– die Prämie ansteigt

– und bei den Vermittlungsunternehmen eine höhere Risikovorsorge notwendig wird.

Einen interessanten Artikel hierzu gibt es im Buch

https://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=ath4Mcg7ADIC&oi=fnd&pg=PA1&dq=risikovorsorge+Versicherungsvermittler+Nach+hgb+und+ifrs&ots=ovah-L5oIV&sig=_r3RMEwgS7rnFH6iIBTCzqJ47Oc#v=onepage&q&f=false

#Zwickmühle für #Arbeitgeber:

Nun könnte man als Arbeitgeber natürlich zu der Ansicht kommen „Ich lasse die betriebliche Altersversorgung nicht zu“ oder „ich informiere gar nicht darüber“.

Für den Arbeitgeber kann dies eine noch größere Haftungsfalle bedeuten, denn hierzu gibt es neben gesetzlichen Regelungen (§ 4a BetrAVG) auch höchstrichterliche Urteile (z.B. BAG vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11 und ggf. das o.g. BAG-Urteil v. 18.2.2020 in der Urteilsbegründung).

Grund: Beabsichtigt ein Arbeitnehmer sich über die betriebliche Altersversorgung zu informieren oder lehnt der Arbeitgeber einfach einen Antrag ab, so ist der Haftungsschaden in der Zukunft wesentlich größer.

So könnte nach Jahren auch noch ein Kollege bestätigen, dass die betriebliche Altersversorgung abgelehnt wurde. Und man unterschätzt oft, welche Kontakte noch nach Jahren zwischen Rentnern bestehen.

Zunächst ist festzustellen, dass nach § 18a Satz 1 BetrAVG der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren verjährt.

Das ist – bei dem Anspruch auf Altersversorgung – der Eintritt des Versorgungsfalls, also in aller Regel das Erreichen der Regelaltersgrenze.

betriebliche Altersversorgung Experte
betriebliche Altersversorgung Experte

Bei einem heute 37 jährigen Arbeitnehmer würde die Verjährung in 60 Jahren erst erfüllt (Lebensalter: 37 Jahre bis zur Regelaltersgrenze 67 = 30 Jahre + 30 Jahre Verjährung = 60 Jahre).

Ansprüche können jedoch nicht erst mit Beginn der Regelaltersgrenze entstehen, sondern auch bereits ab kommendem Monat. Hat der Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung als betriebliche Altersversorgung beantragt bzw. mit beantragt und der Arbeitgeber lehnt dies pauschal ab, dann muss der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haften.

Insofern ist es keinem Arbeitgeber zu empfehlen, einen Antrag auf betriebliche Altersversorgung abzulehnen. Nach dem Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).

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Der Arbeitgeber kann lediglich bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung einwirken. Dies wäre beispielsweise durch eine Versorgungsordnung möglich.

Eine Versorgungsordnung sollte alle Details regeln, die in einer betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind.
Hierbei muss dringend davon abgeraten werden, eine Versorgungsordnung einfach aus dem Internet als Vordruck zu verwenden.
Grund: Jeder Betrieb hat seine Besonderheiten. Beispielsweise kann der Tarifvertrag Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen.
Aber auch andere Details müssen individuell auf den Betrieb angepasst werden.
 
Hilfreich sind hier
– Rechtsanwälte, die sich auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert haben oder
– Rentenberater mit Schwerpunkt in der betrieblichen Altersversorgung und beispielsweise ein Studium zum „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung an der FH Koblenz absolviert haben.

Gesamtverband für Anpassung der Garantierente für Neuverträge

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und #Garantierente in Zusammenhang mit dem #Niedrigzins

Die Überlegungen des #GdV sind völlig richtig (Reduzierung der verbandseinheitlichen Rentengarantie

(s. https://www.lbav.de/gdv-will-80-prozent/ )

Zum Schmunzeln ist, dass der Verband die Überlegungen aus diesen blog aufgreift, die im letzten Jahr genannt wurden.

Zitat von mir v. 23.4.2019:
„…. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht……..“

Gesamtartikel aus diesem Blog v. 23.4.2019

http://blog.bav-versorgung.de/betriebliche-altersversorgung-garantie-oder-keine-garantie/

Schön ist, dass sich nun endlich etwas tut.
Wichtig ist, dass in der bAV auch der Gesetzgeber Anpassungen vornimmt und das Arbeitsrecht konform geht.


www.bAV-Experte.de
www.bAV-Leitfaden.de
www.Renten-Experte.de

Friedrich Merz für Zwang zur Betriebsrente durch Arbeitgeber

Auch wenn #Friedrich #Merz den Zwang zur #betrieblichen #Altersversorgung vertritt, sollte nicht übersehen werden, dass #Fonds alleine keine Lösung sein können.

In etwa 50% aller Fälle kann der Sparvorgangs des #Arbeitnehmers nicht das Ziel zusätzliche #Altersversorgung erreichen.

Die #Absicherung von

  • #Berufsunfähigkeitsrente
  • Fortsetzung des Sparvorgangs bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • #Hinterbliebenenversorgung
  • #Pflegerisiko (Selbstbeteiligung ist bei jedem Pflegegrad zwischen 2.500-2.900 Euro)
    muss ebenso abgedeckt werden.

Ebenso muss die #Altersrente auch als Altersrente und nicht als Kapital ausgezahlt werden.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die #betriebliche #Altersversorgung rundum vollständig.

Friedrich #Merz stellt jedoch nur das #Fondssparen – #Aktiensparen in den Mittelpunkt.

Liegt vielleicht auch an der Verbindung von Friedrich Merz und #Blackrock (Wie erwartet behält der CDU-Spitzenpolitiker seinen Posten als #Aufsichtsratsvorsitzender bei Blackrock Deutschland, s. auch https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/friedrich-merz-bleibt-aufsichtsrat-bei-blackrock-a-1248702-amp.html )

Auszug aus Handelsblatt:
„Merz will radikale #Steuerreform: „Bierdeckel kommt beidseitig beschrieben“
Friedrich Merz fordert eine radikale Reform des Steuersystems und eine Generalüberholung der Altersvorsorge in Deutschland. Der Aktienbesitz müsse gefördert werden.

Der #CDU-#Finanzexperte Friedrich Merz hat am Dienstag ein Modell vorgeschlagen, das eine strikte Unterscheidung der Besteuerung zwischen Firmen und Privatpersonen vorsieht. Auf jeden Fall sei eine erhebliche Vereinfachung nötig.

„Da kommt der Bierdeckel wieder zum Vorschein, aber anders – beidseitig beschrieben“, sagte er im Gespräch mit der Nachrichtenagentur Reuters mit Blick auf die strikte Trennung der Besteuerung. Der auch als möglicher Unions-Kanzlerkandidat gehandelte Politiker sagte zudem, dass er Firmen in Deutschland notfalls zu einer betrieblichen Altersvorsorge für ihre Beschäftigten gesetzlich verpflichten würde.

Mit Blick auf seinen 2003 geäußerten Bierdeckel-Vergleich für eine radikale Vereinfachung des Steuersystems sagte Merz, dass er seinen damaligen Vorschlag so nicht wiederholen würde. Es gebe jetzt vielmehr ein neues Konzept, das die Besteuerung der Unternehmen unabhängig von der Rechtsform der Firmen regeln könne und komplett von der Besteuerung von Privatpersonen getrennt sei.

Damit sollen etwa Probleme bei der Besteuerung von Familiengesellschaften gelöst werden. Die aus seiner Sicht nötige Unternehmensteuerreform sei aber wohl mit der SPD in dieser Legislaturperiode nicht zu machen.

https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=586106858639567&id=207021529881437