Neue Sozialversicherungswerte 2020 und andere Rechengrößen

Zum 1.1.2020 ergeben sich wieder neue Sozialversicherungswerte, die sich auf unterschiedliche Bereiche in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und auf die betriebliche Altersversorgung auswirken.

Speziell für die Leser von

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

werden auf diesem Blog die neuen Sozialversicherungswerte als Kompaktlösung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Hier können Sie die Sozialversicherungswerte 2020 und andere Rechengrößen downloaden.

 

Verbeitragung Betriebsrenten und die geplante Entlastung

#Renten-Experte & bAV-Experte informiert:
#Verbeitragung #Betriebsrenten und die geplante Entlastung
 
Am Montag, dem 9.12.2019 um 11:00 Uhr wird es im Bundestag bei der Anhörung sicherlich sehr spannend werden, wenn es um die Reduzierung der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten geht.
 
Live dabei über Internet www.bundestag.de
 
Die Umsetzung soll anscheinend bereits zum 1.1.2020 erfolgen. Inwieweit dies in der Praxis klappt muss mach bezweifeln. In allen Prozessen, die eine Veränderung auslösen, muss neben der gesetzlichen Umsetzung auch das Nadelöhr „technische Umsetzung“ beachtet werden. Die IT muss hier sehr oft angepasst werden.
 
So ist eine Umstellung von #Freigrenze auf #Freibetrag auch durch eine neue Erfassungsart belastet.
Die betroffenen Rentner müssen durch einen neuen Fragebogen angeschrieben werden und anschließend müssen die Berechnungsprogramme in der Informatik angepasst werden.
 
Insoweit könnte es durchaus sein, dass die #Zahlstellen mit einer Verzögerung von 12 Monaten die Beitragsberechnung und die Beitragsabführung durchführen können. Darauf hat bereits die VBL hingewiesen (s. Artikel auf Internetseite der VBL –> Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL )
 
Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Zum 1.7.2019 wurde das Zahlstellenverfahren deutlich erweitert.
Danach sind Sozialversicherungsbeiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Damit sind Arbeitgeber selbst mit einem# Kleinstbestand in der Pensionszusage betroffen.
 
Im Rahmen des #Beitragsverfahrens melden die Arbeitgeber den jeweiligen #Krankenkassen die für die Betriebsrentner abzuführenden #Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und führen diese ab.
Privat krankenversicherte Betriebsrentner nehmen nicht am #Zahlstellenverfahren teil.
 
Welche Probleme durch die Umstellung des Begriffes Freigrenze und Freibetrag entstehen, wird am Ende des Artikels für die Fachwelt deutlich.
 
Hier zunächst die wichtigsten Details dieser geplanten Entlastung:
 
Bisher werden aus den Betriebsrenten Beiträge für die Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung fällig, wenn die Rente (und evtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) den Betrag der #Freigrenze nicht überschreiten. 1 Cent über der #Freigrenze konnte schon eine vollständige Beitragspflicht auslösen.
 
Die #Freigrenze soll in einen #Freibetrag umgewandelt werden. Dies führt dazu, dass bei einer Überschreitung des freigestellten Betrages mit einem Cent nur der eine Cent beitragspflichtig zu berücksichtigen ist.
 
Die #Freigrenze, wie auch der #Freibetrag gilt für die Personen, die pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, also in der Krankenversicherung der Rentner.
 
Wer #nicht in der #Krankenversicherung #der #Rentner ist, muss als freiwillig gesetzlich Versicherter einen sogenannten „verminderten Beitragssatz“ trotzdem bezahlen.
Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte.
Dies wird deutlich durch die Unterscheidung der Beitragsauslösung.
Für KVdR-Versicherte gilt
– § 229 SGV V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)
– und §226 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
 
Für #freiwillig #Krankenversicherte errechnet sich der Beitrag aus einem verminderten Beitragssatz von 14 % zuzüglich Zusatzbeitrag.
Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.
 
Wichtig ist der Hinweis, dass bei der Freigrenze auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.
 
Beispiel:
Ein Rentner erhält mtl. 150 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Durch seine Photovoltaikanlage erhält dieser Rentner zusätzlich Gewerbeeinkünfte von mtl. 80 Euro.
Seine mtl. Einnahmen haben somit die Freigrenze aus dem Jahr 2019 (159 Euro) überschritten.
Beide Einnahmen wurden vollständig in der gesetzlichen Krankenkasse verbeitragt. Durch die Einführung des #Freibetrages ist nur ein Teil zukünftig beitragspflichtig.
 
Wird die Photovoltaikanlage auf eines der Kinder überschrieben (mit oder auch ohne Haus mit Nutzungsrecht, kann die Beitragspflicht – je nach Versichertenstand des Kindes auch entfallen.
 
Dies wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll.
Neben einer evtl. Erbschaftsteuer kann die frühzeitige Übertragung auf die Kinder die Erbschaftsteuer senken (10-Jahresfrist ist zu beachten).
 
Auch bei einer gesetzlichen Rente kann eine Rentenkürzung durch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen (z. B. Witwenrente, Erziehungsrente oder Rente vor der Regelaltersgrenze).
 
Der Freibetrag bzw. die Freigrenze wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung aus.
 
In der #Pflegepflichtversicherung gibt es keine Freigrenze und auch keinen Freibetrag.
 
Während der Sparphase sind in der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingespart worden, soweit der Arbeitnehmer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hatte.
 
Hatte der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist keine Sozialversicherungsersparnis entstanden.
 
Insoweit ist die gesetzlich angestrebte Lösung eigentlich keine systemgerechte Lösung, allerdings aufgrund der angespannten Kassenlage wohl nicht anders umzusetzen.
 
Eine bessere Systemlösung wäre es gewesen, alle Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei zu stellen.
 
Trotzdem ist die angestrebte gesetzliche Lösung für jeden Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.
 
Neben der #Steuerentlastung und der #Sozialversicherungsersparnis (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhält der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen:
#Direktversicherung
#Pensionskasse
#Pensionsfonds
zusätzlich einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % aus den selbst geleisteten Beiträgen (nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG).
 
Viele Arbeitgeber runden den Arbeitgeberzuschuss auf 20 % auf. Inzwischen gibt es auch Betriebe, die aufgrund der Berücksichtigung von Fluktuationskosten Zuschüsse bis zu 50 % gewähren.
 
Grund: Die Fluktuationskosten setzen sich aus Einstellungskosten, Einarbeitungskosten und Ausscheidekosten zusammen und betragen – je nach Branche und Stellenbeschreibung – bis zu 260 % eines Jahresgehalts.
 
Sinkt die Fluktuation um einen gewissen Prozentsatz ab, dann entstehen hierdurch Kostenersparnisse, die in den Zuschüssen berücksichtigt werden können. Oder anders umschrieben: Je höher der Zuschuss in der bAV ist, desto geringer ist die Fluktuation.
 
Bei der Ermittlung eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung kann der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) behilflich sein.
 
Probleme bei der praktischen Umsetzung durch die kleine Veränderung des Wortes „Freigrenze“ in „Freibetrag“
 
So mancher #Spezialist in der #betrieblichen #Altersversorgung wird durch Details an die gesetzlichen Anpassungen im #BRSG aus 2018 erinnert.
Das Nikolausschreiben des BMF vom 6.12.2017 brachte in vielen Punkten immer noch nicht die notwendige Klarheit. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt unter welchem Zeitdruck die Politik oft Lösungen strickt, die dem einzelnen Bürger ja helfen sollen.
 
– Die Kompliziertheit des Arbeitgeberzuschusses zur #Entgeltumwandlung von 15 %, die in vielen Details wahrscheinlich durch den 3.Senat des BAG noch geklärt werden muss
 
– und auch der BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG sowie der Ergänzung im BMF-Schreiben v. 6.12.2017 hatte viele Punkte offen gelassen, die erst nach 9 Monaten klar gestellt wurden (z. B. VL-Anlage).
 
bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben
 
Und so wird auch die grundsätzlich gut gemeinte Entlastung der Betriebsrentner vielleicht zum 1.1.2020 starten, allerdings oft nur rückwirkend umgesetzt werden können.
 
So müssen die Zahlstellen der Betriebsrente – und dies sind nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskassen, die Versicherer und Pensionsfonds – erst nach dem Gesetzesbeschluss in der Software Anpassungen vornehmen und dann die betroffenen Personen anschreiben und anschließend die Auswertung vornehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben müssen hier Angaben zu anderen bestehenden Betriebsrenten erfolgen etc.
 
Und in speziellen Situationen – beispielsweise, wenn ein Betriebsrentner mehrere Renten von unterschiedlichen Zahlstellen erhält – müssen zwischen den unterschiedlichen Zahlstellen Absprachen neu getroffen werden, welche Zahlstelle den Freibetrag berücksichtigt und welche Zahlstelle den Freibetrag nicht berücksichtigt.
 
Es ist nicht einfach, wenn man sich mit den Details befasst. Dem Arbeitnehmer sind die Feinheiten nicht so bekannt, die beachtet werden müssen, damit der Ablauf in der betrieblichen Altersversorgung auch rund läuft. Je besser die Berater die Details kennen, desto besser können die Veränderungen auch erläutert werden.
 
Übrigens: Kleine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) stoßen bei der Pensionszusage wieder an die Belastungsgrenzen. Es wird deutlich, dass der verwaltungsarme Weg Direktversicherung wohl der beste Weg in Zukunft sein wird, denn bei der Pensionskasse droht weiterer Ungemach durch den EuGH, wodurch bei Pensionskassenverträge eine Insolvenzpflicht entsteht (s. Gesetzesentwurf –> Link Referentenentwurf )
 
In diesem Referentenentwurf wird auch das Urteil des BAG – 3.Senat 794/14 v. 19.5.2016) korrigiert. Dies entlastet die Arbeitgeber bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung bei ausscheidenden Arbeitnehmern deutlich.
 
 
http://blog.bav-versorgung.de/wp-content/uploads/2019/05/img_3437-1.jpg

Einigung in der Grundrente

NEWS #Grundrente #Einigung – Die #große #Koalition hat sich auf eine Grundrente geeinigt.

Demnach soll jeder #gesetzlich #Rentenversicherte Anspruch auf die #Grundrente haben, wenn – 35 Beitragsjahre eingezahlt wurden – und eine Einkommensgrenze, abzüglich eines Freibetrages nicht überschreitet.

Weitere Details zur #Grundrente:

1. Ab Januar 2021 sollen insbesondere #Geringverdiener mit 35 Beitragsjahren* einen #Rentenaufschlag oberhalb der #Grundsicherung erhalten.

*Die 35 Jahre Grundrentenzeiten setzen sich zusammen aus – Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, – Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege – und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige – rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, – Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten. Darüber hinaus soll auch eine sogenannte Gleitregelung festgelegt werden.

Im #Detail sieht die Berechnung so aus: Die Beiträge an die Rentenkasse müssen zwischen 30 und 80 Prozent der Zahlungen eines Durchschnittsverdieners liegen. Der Rentenanspruch wird dann für 35 Jahre verdoppelt, höchstens aber auf 80 Prozent der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in diesen Jahren erwirbt. Von dem Rentenzuschlag werden noch 12,5 Prozent abgezogen.

Damit will die Koalition das sogenannte Äquivalenzprinzip hochhalten, wonach die Rente eigentlich von der Höhe der Beiträge abhängt (§68 SHB VI).  

2. Die von der CDU durchgesetzte #Einkommensprüfung soll über die #Deutsche #Rentenversicherung in Kooperation mit den Finanzbehörden erfolgen. Die #Einkommensgrenze soll für Alleinstehende 1.250 Euro betragen, für Paare soll sie bei 1.950 Euro liegen.
Besonders zu erwähnen ist, dass von Paaren und nicht von Ehepaaren (bisher) geschrieben wird.

Details zur Einkommensgrenze:

Die Koalition will vermeiden, dass Menschen die Grundrente erhalten, obwohl sie genügend andere Einnahmequellen haben. Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare wird die Grundrente in voller Höhe gezahlt. Zugrundegelegt wird dabei „das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge“, Die #Grundrente soll unbürokratisch sein: Der #Einkommensabgleich soll automatisiert durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen der #Rentenversicherung und den #Finanzbehörden ermöglicht werden.

3. Die Finanzierung soll zu weiten Teilen aus einer geplanten #Finanztransaktionssteuer sowie dem Bundesarbeitsministerium finanziert werden. „Sollte die #Finanztransaktionssteuer hierfür nicht nutzbar sein (Finanzransaktionssteuer ist noch nicht beschlossen), würde es auch andere Steuertöpfe geben, die man verwenden könnte. So wird beispielsweise für die Mütterrente durch die Ökosteuer finanziert…“, meinte der Vorsitzende Hoffmann vom Forum-55plus.de e.V.

4. Zusätzlich soll ein Budget für Freibeträge beim #Wohngeld von 80 Millionen Euro bereitgestellt werden. So möchte man verhindern, dass die erhöhte Rente den Bedarf beim Wohngeld auffrisst. Ähnliches gibt es bereits für Einnahmen aus betrieblicher und privater Altersvorsorge. Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich plus 30 Prozent der darüber hinausgehenden Rentenzahlungen – höchstens aber bis zur Hälfte des Grundsicherungs-Regelsatzes, derzeit also 212 Euro.

————————- N E W S —————-   Neben der Grundrente wurden auch Lösungen in folgenden Bereichen beschlossen:   1. Die Frage der #Doppelverbeitragung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (bei gesetzlich #KVdR-Versicherten) wurde neu besprochen und soll zu einer Entlastung bei den Betriebsrentnern führen.   Für Betriebsrenten werden bisher der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag abgezogen. Beitragszahlungen aus der gesetzlichen Rente werden nur mit dem halben Beitragssatz belastet.   Die Koalition will für solche Versorgungsbezüge nun einen #Freibetrag von 155,75 Euro (§226 SGB VI, 1/20 der Bezugsgröße) monatlich schaffen.   Bisher gilt hier der Begriff Freigrenze. Wurde die Freigrenze um nur einen Cent überschritten, wurde die Betriebsrente voll beitragspflichtig. Dies konnte auch innerhalb der öff. Rentenzahlung geschehen, wenn die Betriebsrente angepasst wurde (z.B. durch Anpassungsprüfungspflicht §16 BetrAVG). Durch die Änderung des Begriffs Freigrenze in Freibetrag bleibt der Betrag von z.Zt. 155,75 Euro beitragsfrei.   Zu beachten ist, dass der Betrag von 155,75 Euro in Summe für: – alle gezahlten Betriebsrenten gilt (Ausnahme: betriebliche Riesterrente) – und auch Arbeitseinkommen für gewerbliche Tätigkeit gilt. So sind beispielsweise Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.   Trotzdem eine Erleichterung für viele Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) versichert sind: Damit werde erreicht, dass rund 60 Prozent der Betriebsrentner „de facto maximal den halben Beitragssatz“ auf ihre gesamten Versorgungsbezüge zahlten, während die weiteren 40 Prozent „spürbar entlastet“ würden.   Übersehen sollte man bei einer „Rentabilitätsbetrachtung auch nicht, dass bei einer Entgeltumwandlung der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu einem Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrages, den der Arbeitnehmer aufbringt, verpflichtet ist (Neuverträge, bei bestehenden Vereinbarungen ab 1.1.2022) 2. Auch die Festlegung einer zusätzlichen Förderung der #arbeitgeberfinanzierten #Altersversorgung (BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG) wurde auf 288 Euro für #Geringverdiener verdoppelt.

Arbeitgeber, die für Ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Lohn beispielsweise eine Direktversicherung abschließen, erhalten für Arbeitnehmer mit geringen Einkommen (mtl. 2.200 Euro) einen Rückerstattung.   Diese Rückerstattung war auf 144 Euro begrenzt und wird auf 288 Euro erhöht Die Rückerstattung erfolgt an den Arbeitgeber über die #Lohnsteuerabrechnung (#Betriebsstättenfinanzamt).    Damit wird die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter aufgewertet.   Gerade bei #Teilzeitkräften und Arbeitnehmern mit einem mtl. Einkommen bis zu 2.200 Euro ist die betriebliche Altersversorgung aufgrund der Förderung auch für Arbeitgeber interesdsant.   Wer in seinem Arbeitsleben zeitweise: – nicht in vollem Umfang berufstätig war (z. B. durch längere #Erziehungszeiten, Scheidung etc.) – oder aufgrund seiner Tätigkeit nicht über 2.200 Euro Brutto verdient, erhält in der Regel bisher eine Grundsicherung.   Wer zukünftig 35 Beitragsjahre erreicht hat, erhält dann: – eine Grundrente, die 10 % über der Grundsicherung liegt (ca. 900 Euro) und kann zusätzlich durch die betriebliche Altersversorgung eine zweite Säule über den Arbeitgeber aufbauen.

„Ebenso kann durch die hohe Förderung bei der #Riester-Rente die Altersversorgung weiter verbessert werden.   Die #Gesamtrente kann hierdurch erheblich verbessert werden. Je nach Laufzeit können sich hierdurch Gesamtrenten von bis zu 1.450 Euro ergeben. Die Gesamthöhe ist natürlich davon abhängig, wie viel Jahre es noch bis zur Rente sind“, so bAV-Experte.de und renten-experte.de Werner Hoffmann.  

Tel: 07156 967 – 1900 3. Ebenso wurde die Anhebung der #Mitarbeiter-#Kapitalbeteiligung von 360 auf 720 € vereinbart.   4. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden über mehrere Jahr um 0,2 % reduziert, so dass die Sozialabgaben geringer sind.   5. #kfW- #Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien: Über die #Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen Unternehmen (insbesondere Start-Up’s und neue Unternehmen) mit bis zu 10 Mrd. bei #Digitalisierung und #Klimatechnologien gefördert werden.  

WEITERE DETAILS werden in den kommenden Tagen auf den Internetseiten

—> www.Renten-Experte.de

und

—> www.bAV-Experte.de

veröffentlicht

#Extrarente – Vorschlag der #Verbraucherzentrale ist #nicht #praxistauglich!

#Extrarente – Vorschlag der #Verbraucherzentrale ist #nicht #praxistauglich!

Die Forderung der #Verbraucherzentrale eine Extrarente einzuführen basiert auf der Idee, dass jeder #Arbeitnehmer einen Betrag von seinem Gehalt abziehen lässt und dieser Betrag dann in einem #Sparvertrag angespart werden muss (opting Out).

bAV-Experte.de Geld sparen
bAV-Experte.de Geld sparen


Der Sparbetrag soll also automatisch einbehalten werden und von dem #Arbeitgeber auf ein Sparprodukt eingezahlt werden, das unter öffentlich-rechtlicher Beaufsichtigung steht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer dies auch abwählen oder den Sparbetrag jederzeit ändern.Am Ende wird das Kapital in der Rentenphase ausgezahlt.


Auf den ersten Blick hört sich die Idee sehr gut an. Allerdings bei genauerer #Betrachtung ist es völlig #praxisfremd.

Gründe:

1. zunächst einmal wäre der Arbeitgeber damit belastet. Der Arbeitgeber müsste jederzeit die Sparraten anpassen und dies auch aufgrund des #Nachweisgesetzes dokumentieren. Wenn steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Bereiche betroffen wären, dann müsste der #Arbeitgeber dies auch im #Lohnkonto und in den #Entgeltunterlagen festhalten.

2. die Gelder sollen in Fonds angelegt werden. Es besteht hierdurch keinerlei Garantie einer Rente für später. Beim #Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es beim so genannten #Sozialpartnermodell auch keine Garantie, allerdings wird das Geld hier aufgrund gesetzlicher Vorschriften (PFAV) angelegt, wodurch eine indirekte Garantie vorhanden ist.

In der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung (die es neben dem #Sozialpartnermodell gibt) ist eine Garantie in Form einer Leistungszusage vorhanden, wodurch eine #lebenslange #Rente gezahlt werden muss.

Betriebliche Altersversorgung bAV-Experte.de
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3. Ebenso ist in dem Modell #Extrarente keine lebenslange Zahlung garantiert. Ist das Sparbuch verbraucht, dann gibt es eben keine Zahlungen mehr.

4. Jeder vierte Erwerbstätige wird im Laufe seines Lebens invalide und kann zumindest zeitweise nicht mehr arbeiten.

Die Absicherung der Berufsunfähigkeit/Invalidität wird bei diesem Produkt überhaupt nicht vorhanden sein.

Bei Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit müsste der Sparplan abgebrochen werden und die komplette Altersvorsorgeplanung wäre dahin.

In der #betrieblichen #Altersversorgung (#bAV) ist die Absicherung der #Berufsunfähigkeit möglich.

5. Auch die Absicherung der #Hinterbliebenenversorgung wird in diesem Modell überhaupt nicht berücksichtigt.

6. Je nachdem wie die Aufsicht des Modells #Extrarente geplant wäre, hätte der Staat auch darauf Zugriff und könnte Gelder für sich abzweigen.

7. Vor einigen Jahren hatte die Verbraucherzentrale schon einmal ein Riester Produkt empfohlen, das in einem Fonds das Geld anlegt.

Nachdem dann im Jahr 2008 die Aktien nach unten gerutscht sind, mussten die Gelder bei diesem Riester Produkt aus dem Fonds in festverzinsliche Wertpapiere angelegt werden.

Konsequenz daraus ist, dass wenn öfters größere Schwankungen sind, das Geld umgeschichtet werden muss, damit am Ende ein Mindestbetrag (in Höhe der Einzahlungen) entsteht.

Dieses damals empfohlene Riesterprodukt (Union Investment) hatte erhebliche Verluste dadurch erzielt.

Es ist ein #Armutszeugnis, wenn die #Verbraucherzentrale Produktlösungen empfiehlt, die für viele Menschen keinerlei Absicherung bietet, sondern immer wieder nur #Fonds empfiehlt, die das #Risiko auf den Verbraucher überträgt und wesentliche Bereiche – wie #Hinterbliebenenversorgung, #Berufsunfähigkeit und #lebenslange #Rentenzahlung – außer Acht lässt.

Im besten Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale eine #selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung.

Dabei wird aber völlig vergessen, dass die #Selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich über einen gewissen Zeitraum Versicherungsschutz und auch eine Leistungsdauer vorsieht.

Wer also eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, bekommt die Rente maximal bis 65/67 und anschließend keine Leistung mehr.

Wenn diese Person dann kein Geld fürs Alter angespart hat (weil eben während der Berufsunfähigkeit kein Geld zum ansparen vorhanden war), wird dieser Mensch eben ein Fall fürs Sozialamt oder bekommt eine Minirente von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fatal, was #Verbraucherzentralen so zum Teil alles anbieten und eben nicht die tatsächliche Lebenssituation berücksichtigen.

Für die Mitarbeiter von Verbraucherzentralen sollte eben ein gesetzlicher Mindestausbildungsstand festgelegt werden.

Leider gibt es hierzu derzeit noch keinerlei Vorschriften.

Wer über die #Altersversorgung, #Berufsunfähigkeitsvorsorge und #Hinterbliebenenversorgung berät, sollte umfangreiche Kenntnisse vorweisen. Diese sind mindestens

– in der gesetzlichen Rentenversicherung: Theoretischer Sachkundenachweis Rentenberater

– in der betrieblichen Altersversorgung bAV:Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) oder adäquate Aus- und Weiterbildung

– Generationenberater (Pflegeversicherung, Erbrecht etc)

– Kenntnisse in der Privaten Altersversorgung: Fachmann/-Frau für Finanzen und Personenversicherung (Versicherungsfachmann/-Frau bzw. Kaufmann/-Frau für Versicherungen und Finanzen)

Unter diesem Standard sind Berater oft aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht geeignet.

Wer nur einzelne Teile beherrscht, wird nie die Überschneidungen und die Möglichkeiten aller Bereiche miteinander Fall knüpfen können.

Wenn der Gesetzgeber schon für die Privatwirtschaft Mindestanforderungen festlegt, dann sollten diese Standards auch für #Verbraucherzentralen gelten,damit unsinnige Modelle wie die Extrarente entweder nicht mehr nach populären Stil ohne genaues Durchdenken publiziert werden.

bAV-Experte--bAV-Spezialist-Betriebswirt-fuer-betriebliche-Altersversorgung
bAV-Experte–bAV-Spezialist-Betriebswirt-fuer-betriebliche-Altersversorgung

Hier noch ein interessanter Link zur #Extrarente—> https://www.versicherungspraxis24.de/aktuelles/aktuelle-news/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=393536&cHash=12b28c7c41d7a0c5b8e748e29703312c

Betriebliche Altersversorgung – Garantie oder keine Garantie

Welche Garantien sollten in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung und dem #Sozialpartnermodell enthalten sein? Was müsste sich evtl. noch verändern?

bAV-Experte
bAV-Experte

Die betriebliche Altersversorgung hatte in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung als Zusagearten die

  • beitragsorientierte Leistungszusage
  • Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung.

Seit 1.1.2018 gibt es noch durch die neue „bAV-Welt 2“ als Sozialpartnermodell die

  • reine Beitragszusage

Jede der Zusagearten hat seinen Vorteil und muss bei Abschluss der arbeitsrechtlichen Zusage – also bei Vertragsbeginn – festgelegt werden. Geregelt wird dies in § 1 BetrAVG

Alle Leistungszusagen beinhalten eine Zusage bei

  • Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit oder/und
  • Altersrente und / oder
  • Hinterbliebenenversorgung.

Die Leistungszusage

Bei einer Leistungszusage wird eine Leistung für später zugesagt. Regelmäßig ist dies bei einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage der Fall.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung

Eine Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr.2) stellt eine Mindestleistung in Aussicht. 
Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung genutzt werden. Hierbei wird der Beitrag durch den Arbeitgeber in einem dieser Durchführungswege angelegt.
Zitat aus § 1 BetrAVG: 
„……Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung).

Die beitragsorientierte Leistungszusage

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusageverpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage).

Reine Beitragszusage

Bei einer reinen Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zu bezahlen. 
Eine Leistungsgarantie darf nicht vereinbart werden. Zitat § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2a BetrAVG: „….. 
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), ….“

Die Entgeltumwandlung

Zusätzlich besteht der Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierdurch kann der Arbeitnehmer künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln.

bAV-Leitfaden.de
bAV-Leitfaden.de

Die Garantieleistung

In allen Durchführungswegen bestehen also entweder Garantiezahlungen in der Leistungsphase oder eine Zusage auf Beitragszahlung für die betriebliche Altersversorgung.

Umlagesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung
Umlagesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung

Letztendlich macht es auch Sinn, die gesetzlichen Rentenansprüche durch private oder betriebliche Vorsorge zu ergänzen, denn die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlagesystem finanziert. Heutige Erwerbstätige zahlen ein und heutige Rentner erhalten daraus sofort eine Leistung. 
Da die Anzahl der Erwerbstätigen von derzeit 45 Mio. auf etwa 32 Mio. in den kommenden 25 Jahren sinkt, wird das Umlagesystem finanziell sehr angespannt werden.

Die bis 2025 garantierte doppelte Haltelinie – max. 20 % Beitragssatz und Rente nach 45 Versicherungsjahren in Höhe von 48 % kann mit dem jetzigen Finanzierungssystem auch nicht gehalten werden.

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Bei Garantiezusagen in der Leistungsphase müssen die eingenommenen Beiträge vorsichtig angelegt werden, denn je höher das Risiko in der Geldanlage, desto geringer kann eine Leistung garantiert werden. 
Im sogenannten Sozialpartnermodell darf zwar (derzeit noch) keine Garantie festgelegt werden, intern gibt es jedoch durch das PFAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung) trotzdem Vorgaben, die ein Pokern nicht zulässt.

Da das Sozialpartnermodell ausschließlich zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in einem Tarifvertrag vereinbart und umgesetzt werden darf, zieren sich beide Tarifparteien das Sozialpartnermodell teilweise aus Unkenntnis umzusetzen.

Höhere Garantieleistungen kosten jedoch auch Renditechancen. Vielleicht wäre ein Kompromiss in der betrieblichen Altersversorgung, den der Gesetzgeber beschließen müsste, sinnvoll.

Spricht man über Garantien in der betrieblichen Altersversorgung, wird oft übersehen, dass beispielsweise in der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ durchaus nicht 100 % Beitragsgarantie vorhanden ist, denn hier kann das biometrische Risiko abgezogen werden.

Auch in der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es keine 100 % Beitragsgarantie die eine Auszahlung der eingezahlten Beiträge sicherstellt. 
So gibt es bis heute noch keine gesetzliche Regelung, die dies fordert. Ebenso hat bis heute das Bundesarbeitsgericht des 3.Senats noch kein Urteil gefällt, wie hoch die Leistung mindestens sein muss. Zwar gibt es hier verschiedene juristische Auslegungen, allerdings nichts eindeutiges.

So wundert es auch nicht, dass es Anbieter gibt, die in bestimmten Vertragskonstellationen eine Beitragsgarantie von 75% oder gar 50 % als Garantie in der Versicherungspolice und in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung dokumentieren. 
Für den Arbeitgeber kann im Übrigen eine Zusage über 50 % bei einer beitragsorientierten Leistungszusage durchaus ein Nachhaftungsrisiko darstellen, wenn das Bundesarbeitsgericht in Zukunft hierzu einmal ein Urteil fällt. 
Bei den langen Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls ein nicht zu kalkulierendes Risiko.
Deshalb sollten Arbeitgeber immer darauf achten, dass die Leistungsgarantie bei einer beitragsörienterten Leistungszusage möglichst hoch ist.
Eine Direktversicheurng, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sollte deshalb bei der beitragsorientierten Leistungszusage auf jeden Fall auch bei kurzen Laufzeiten nahe der 100 %-Marke liegen (möglichst analog der Beitragszusage mit Mindestleistung zum Vertragsende).
Die derzeitige Niedrigzinsphase macht dies jedoch bei sehr kurzen Vertragslaufzeiten oft unmöglich. Grund: Die Vertragskosten (Vertriebs- und Verwaltungskosten) müssen aus den eingenommenen Beiträgen gedeckt werden.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber auch darauf achten, dass bei einer beitragsorientierten Leistungszusage am Vertragsende nicht eine Leistung von
50-75 % vorsieht.

bAV-Experte.de Geld sparen
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Wünschenswerte Regelungen

Betrachtet man die einzelnen Zusagearten, dann wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt. 
Insbesondere das Niedrigzinsumfeld sorgt bei hohen Garantien für geringere Renditechancen, wenngleich die betriebliche Altersversorgung durch

  • eingesparte Steuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträgen zur Berufsgenossenschaft
  • Umlage 1
  • Umlage 2
  • und Insolvenzgeldumlage

sehr interessant ist.

So lange im Sozialpartnermodell keine Garantie vorhanden ist, wird es nicht im großen Stil umgesetzt werden können. Zu groß ist die Sorge, dass die Gewerkschaften dafür später ein schlechtes Image erhalten, bzw. die Arbeitgeber durch den Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG) zusätzliche Aufwendungen haben.

Der deutsche Arbeitnehmer steht zudem auf Garantie.

Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht.

Im Sozialpartnermodell könnte durchaus auch eine 50 % Garantie eingearbeitet werden, denn hier gibt es ggf. noch einen Sicherungsbeitrag und die Regelungen des PFAV.

Eine Absenkung der Garantie verbunden mit einer besseren Renditechance wäre auf jeden Fall sinnvoller, damit die betriebliche Altersversorgung an Fahrt gewinnt, wobei auch die Doppelverbeitragung dringend abgebaut werden muss.

Je länger der Gesetzgeber in diesem Punkt keine Regelung schafft, wird die Vorsorge ein Diskussionballon bleiben und wertvolle Zeit vertan.

Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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Smartphone: (0177) 27 166 97

Fachautor bAV-Leitfaden.de

bAV-Leitfaden.de Der Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater HR-Mitarbeiter, bAV-Spezialisten
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Krankengeld und Berufsunfähigkeit – Absicherung dringend prüfen

Wartezeit auf #Erwerbsminderungsrente deutlich gestiegen – Warum die ein #Krankentagegeld ab dem 43. Tag so wichtig ist

Wer eine #Erwerbsminderungsrente beantragt, wartet im Durchschnitt 129 Tage, bis der Antrag bearbeitet ist – erheblich länger als früher.

Dauerte die Bearbeitung bei #Rentenversicherung 2010 noch 93 Tage, um den Antrag zu prüfen, waren es 2018 schon 129 Tage.

Allzu strenge Voraussetzungen führten dazu, dass sich die Verfahren immer mehr in die Länge zögen und jeder zweite Antrag abgelehnt würde.

Zwar wird die #Rente dann – wenn Sie genehmigt wird – nachgezahlt, allerdings muss der Versicherte die Zeit bis zur Zahlung überbrücken.

Ausreichend ist die #Erwerbsminderungsrente jedoch nicht, auch wenn seit diesem Jahr eine verlängerte #Zurechnungszeit berücksichtigt wird (bis 65 Jahre und 8 Monate).

In den ersten 42 Tagen erhält man als #Arbeitnehmer die #Gehaltsfortzahlung.

Ab dem 43. Tag das Krankengeld.

Höhe #Krankengeld in #gesetzlicher #Krankenkasse

Die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen Einkommen. Im Allgemeinen sind das 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto.

Das #Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 105,88 Euro pro Tag (Wert 2019) begrenzt.

Wer über der #Beitragsbemessungsgrenze der #gesetzlichen #Krankenkasse verdient, erhält somit maximal diesen Höchstsatz.

Zwar besteht eine offizielle Höchstdauer von 72 Wochen, allerdings versuchen einige #Krankenkassen die Versicherten schneller in die #Erwerbsminderung abzuschieben, indem sie ihren Versicherten auffordern einen #Reha-Antrag innerhalb zu stellen.

Das Recht haben die #Krankenkassen mit einer Frist von 10 Wochen.

Teilweise wird sogar „durch einen besonderen Service telefonisch Hilfe“ angeboten.

Achtung: Der #Reha-Antrag ist bei erfolgloser Reha auch gleich ein Antrag auf Erwerbsminderung!

Bei schneller Bearbeitung des #Erwerbsminderungsrente (EMR) fällt das #Krankengeld weg. Bei rückwirkender #EMR- Zahlung muss der Versicherte kein #Krankentagegeld zurückzahlen, sondern nur die #gesetzliche #Rentenversicherung die i.d.R. niedrigere EMR an die #Krankenkasse für diesen Zeitraum bezahlen.

Für den Versicherten ist es regelmäßig besser, wenn er lange Zeit das #Krankengeld bekommt, denn dies ist höher.

Die gesetzlichen Krankenkassen wollen hier jedoch Geld sparen und versuchen deshalb den Versicherten schnell zur Reha zu bringen.

Der Versicherte sollte deshalb die 10-Wochenfrist möglichst auskosten.

#Privat #Versicherte

Wer #privat #krankenversichert ist, vereinbart die Höhe des #Krankentagegeld mit seiner #privaten #Krankenversicherung.

Auch dies sollte regelmäßig überprüft werden.

Zu berücksichtigen ist hier unbedingt auch der #freiwillige #Beitrag an die gesetzliche #Rentenversicherung.

#Privatversicherte sollten darauf achten, dass sie für die Monate, in denen keine #Gehaltsfortzahlung erfolgt, sie die Beiträge auch bezahlen.

Grund: Sollten keine freiwilligen Beiträge gezahlt werden, fehlt diese Zeit im Versicherungsverlauf und die 45-jährige Wartezeit für die „Renten für besonders langjährig Versicherte“ ist dann erst später erfüllt (Eine Ausnahme ist der freiwillige Beitrag in den letzten 2 Jahren bei Arbeitslosigkeit).

Die #Rente #ohne #Abschlag kann sich dadurch nach hinten verzögern.

Außerdem wirken sich #Lücken im #Versicherungsverlauf negativ auf die mtl. Rente aus.

Wer eine #betriebliche #Altersversorgung hat, sollte auch hier mit dem #Arbeitgeber das Gespräch suchen, falls der Arbeitgeber dies von sich aus noch nicht getan hat.

Auch der Arbeitgeber sollte hier frühzeitig aktiv werden. Erinnert sei hier an das BAG-Urteil des 3. Senats 794/14.

Sollte in der betrieblichen Altersversorgung eine #Berufsunfähigkeitsrente enthalten sein, sollte keine #Unterbrechung oder gar eine #Beitragsfreistellung vereinbart werden.

Dies kann zu erheblichem Ärger führen (im Extremfall zu keiner Leistung bei Berufsunfähigkeit).

Die #Überprüfung des #Krankentagegeldes sowie einer ausreichenden #Berufsunfähigkeitsversicherungdie im Übrigen schon ab 25% leisten sollte – darf nicht vergessen werden.

Letztendlich ist dies – wenn die Arbeitskraft ausfällt – die einzige Möglichkeit den #Lebensstandard zu sichern.

Scheidung – Trennung vom Lebensgefährten – Beachtung in der betrieblichen Altersversorgung wichtig

Beratung in der betrieblichen Altersversorgung bAV-Experte
Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Für Personalabteilungen dringend in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten – Scheidung des Mitarbeiters oder neuer Lebensgefährte

Trennt sich ein Versorgungsberechtigter von seinem Lebensgefährten oder lässt sich scheiden, dann sollten Personalabteilungen dringend darauf achten, den Mitarbeiter auf folgendes hinzuweisen

Bei Direktversicherungen, die nicht pauschal nach § 40 b EStG m, sondern nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bestehen, wird im Todesfall des Arbeitnehmers:

– an den Ehepartner
– Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft
– versorgungsberechtigte Kinder

geleistet.

Die besonderen Bestimmungen ergeben sich zunächst aus dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 Rz 284-289.

Hierbei der der maximale Personenkreis umschrieben, der eine Versorgungsleistung erhalten darf, wenn die Versorgungsleistung 8.000 € übersteigt. Bis zu 8.000 Euro darf jede Person eine Leistung erhalten.

Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Direktversicherungen können den begrenzten Personenkreis weiter einschränken.

Bezugsberechtigt „Der Ehepartner – Lebenspartner“

Lässt sich ein Arbeitnehmer scheiden, dann sollte das Bezugsrecht auf jeden Fall überprüft werden.

Bei namentlicher Benennung oder wenn lediglich als Bezugsberechtigter „Der Ehegatte“ vermerkt ist, könnte ein neuer Ehepartner leer ausgehen.
Steht hingegen „Der zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Ehegatte“ in der Bezugsberechtigung, dann ist der neue Ehepartner bezugsberechtigt.

Bezugsberechtigt „Der Lebensgefährte“

Wurde bei der Bezugsberechtigung der „Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft“ angegeben, dann muss dieser auch namentlich angegeben werden.

Bei einem Wechsel des Lebensgefährten sollte darauf geachtet werden, dass dies auch schriftlich vom Arbeitnehmer dokumentiert wird und zum Zeitpunkt der Auszahlung dann vorliegt.

Der Arbeitgeber ist zwar Versicherungsnehmer, allerdings kann er im Todesfall dies nicht bestätigen ohne dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.

Würde die Direktversicherung eine Bestätigung des Arbeitgebers alleine akzeptieren, dann könnte dies dazu führen, dass der Vertrag beim Arbeitgeber rückwirkend steuerpflichtig wird.

Auch die Versicherungsgesellschaft oder die Versorgungseinrichtung muss sich an die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung halten (BMF-Schreiben 24.7.2013)

Aus diesem Grund Grund sollte die Personalabteilung:

  • bei Scheidungen
  • Umzug von Mitarbeitern
  • mindestens einmal jährlich alle Mitarbeiter

auf die Bezugsberechtigung hinweisen.

Im Übrigen sollten Personalabteilungen für die betriebliche Altersversorgung einen laufenden Ansprechpartner haben, da fast alle personellen Veränderungen oder Änderungen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben und viele Punkte nicht bewusst sind.

Arbeitnehmer sollten bei einem Partnerwechsel dies im „Notfallordner“ dokumentieren.

Durch einen Notfallordner haben die Angehörigen dann die Möglichkeit, alle wichtigen Unterlagen, Dokumente und Informationen griffbereit zu haben (z. B.: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder).

Einen umfangreichen Notfallordner (140 Seiten DinA 4) mit Vorlagen und vielen weiteren Tipps gibt es zum Preis ab 27 Euro (inkl. MWSt.) gibt es bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Notfallordner-Vorsorgeordner-Ordner
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– Für Jeden ab 18 wichtig –
Über 90 verschiedene Versionen, abhängig von Berufsgruppe und Branche
bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann

Festnetz: 07156 967 – 1900

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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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Pflegeversicherung zusätzlich notwendig

Die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung kann niemals eine Vollkaskoversicherung darstellen.

Eine zusätzliche #Absicherung ist für deshalb immer notwendig.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang folgende Problematik:

1. Wird bei einem Paar eine Person #Pflegefall, dann muss der andere Partner trotzdem eine Wohnung/Haus unterhalten. Die regulären #Lebenshaltungskosten sinken nur marginal.

2. Die Kinder werden in der Regel in #Regress genommen. Im Extremfall müssen sogar die Schwiegerkinder dies mitfinanzieren, wenn das Kind des zu #Pflegenden einen hohen #Unterhaltsanspruch hat (Beispiel: Kind des zu Pflegenden ist mit Unternehmer verheiratet).

3. Eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht sind hier besonders wichtig.

Gibt es keine General- und Vorsorgevollmacht, wird von dem #Betreuungsgericht sehr oft ein #Berufsbetreuer eingesetzt, wodurch der Berufsbetreuer autark entscheidet.

Ehepartner, Lebensgefährten und auch Kinder haben dann kein Mitspracherecht.

Das #Vermögen des zu #Pflegenden wird dann vom #Berufsbetreuers verwaltet. Eine Bankvollmacht ist dann wirkungslos, weil der Berufsbetreuer neue Konten aufmacht und das Vermögen des zu Pflegenden treuhänderisch verwaltet.

Für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner besonders tragisch.

(Weitere Informationen: www.notfallordner-Vorsorgeordner.de )

3. Je nach betroffener Pflegeperson (Zielgruppe) sind weitere Punkte zu beachten—>

Wer #selbstständig ist, muss sich fragen, wer welche #Vollmachten bei der #Firma hat und berechtigt ist, den #Betrieb zu steuern.

Bei —> #Personenfirmen sind mehrere Personen Inhaber. Hier muss beachtet werden, dass ein Betreuer dann auch Einfluss auf die Firma hat.

Oft haben Betreuer keine #Branchenkenntnisse.

Bei #Ärzte, #Apotheker und #zulassungspflichtigen #Handwerker müssen weitere Bedingungen zu beachten.

So spielt hier auch unter Umständen der #Standort oder auch die Branche (z.B. bei #Handwerkern inwieweit eine #Altgesellenregelung überhaupt erlaubt ist) eine wichtige Rolle.

Bei —> Unternehmen (z.B. bei einer GmbH) ist die Problematik noch ausgeprägter.

War der zu #Pflegende stimmrechtsberechtigt, dann muss an jeder #Gesellschafterversammlung der #Berufsbetreuer teilnehmen.

Adhoc-Entscheidungen sind nicht mehr möglich.

Bei Einzelfirmen ist dann auch die Frage

– ob

– wer

– und wie schnell

bestehende Verträge (z.B. Arbeitsverträge, Leasing-, Mietverträge

beenden darf und inwiefern der Betrieb zwar weiterbestehen muss, aber der Betrieb nicht mehr ausgeübt werden darf (z.B. bei Ärzten, Apothekern).

Deshalb ist für #Freiberufler, #Selbstständige und auch #Unternehmer neben der Pflegeversicherung auch die General- und #Vorsorgevollmacht sehr wichtig.

Für diese Gruppen gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner über —-> www.notfallordner-unternehmer.de

—-> #Beamte sind oft der Auffassung, dass sie im Pflegefall über die #Beihilfe besser abgesichert sind. Dies gilt nur bei stationärer Pflege und ist vom jeweiligen Bundesland abhängig. Bei häuslicher Pflege ist regelmäßig keine Besserstellung vorhanden.

Auch hier sind viele Besonderheiten vorhanden. Informationen hierzu gibt es im —-> www.notfallordner-beamte.de

Eine zusätzliche #Pflegeabsicherung gehört zum Standard.

In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung auch in der #betrieblichen #Altersversorgung arbeitsrechtlich und steuer- bzw. Sozialversicherungsrechtlich verankern.

So steht zwar die Invalidität im #BetrAVG, allerdings ist die Pflegeversicherung nicht damit gleichgesetzt, obwohl es ein #biometrisches #Risiko ist.

Einzelheiten im

—-> www.bAV-Leitfaden.de (Betriebswirtschaftlichen Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater und bAV-Spezialisten).

—>

Zusammenfassung —> Die Zusatzpflegeversicherung ist für jeden Menschen wichtig. Die #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehört dringend dazu.

Warum die bAV noch nicht den richtigen Schwung hat

Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.

Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.

Im Gegensatz zum Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.

Diese Sicherheit kostet allerdings Renditechancen.

Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als Garantieleistung festzulegen oder

  • – in der „bAV-Welt 1“ 75%
  • – und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%

festzulegen.

Gerade die Niedrigzinsphase – die durch den demografischen Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.

Europa Zuschuss aus ESF
Die Niedrigzinsphase hat kein Ende bei diesem demografischen Wandel

Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.

Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.

Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form

75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%

Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.

Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.

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Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren

Werden mtl. 100 Euro mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €.*

Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €.*

Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €*, wovon ca. 50 %* aus dem Nettoeinkommen stammt.
Die übrigen 50 %* sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG).

Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.

Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?

Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*.
Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 %* und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 %* bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.

Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*.
Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.

Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.

Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 %* (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 %* (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.

Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.

Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.

Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.

Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 % dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.


Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln

Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte.
Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.

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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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*Für die Erläuterung erfolgte eine vereinfachte Darstellung bezogen auf den Sparanteil, damit dieses Modell leicht verständlich bleibt.
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
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– Link- und bAV-toolbox betriebliche Altersversorgung

Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für
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#Doppelverbeitragung Wegfall kommt wohl doch nicht

#Beitragsentlastung bei #Betriebsrenten: Abschaffung der #Doppelverbeitragung Das war dann wohl nichts!

Es scheitert wohl wieder an den Kosten, die den gesetzlichen #Krankenkassen entstehen.

Inwieweit sich hier die politischen Gremien #CDU, #SPD einen Gefallen tun, bleibt fraglich.

Auch wenn die #Doppelverbeitragung nicht fallen sollte, bleibt die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer seit 1.1.2018 hoch interessant, da der #Arbeitgeber mindestens einen Arbeitgeberzuschuss von 15% (§1a Abs.1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell (bAV-Welt 2) §23 Abs.2 BetrAVG).

Anspruch auf #Arbeitgeberzuschuss für die „bAV-Welt 1“besteht frühestens seit 1.1.2019 bzw. 01.01.2022 (§ 26 a BetrAVG).

Anspruch auf den Zuschuss besteht in den #Durchführungswegen #Direktversicherung #Pensionskasse und #Pensionsfonds

Aufgrund des Fachkräfte- und Mitarbeitermangels gewähren jedoch viele Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss, der sehr oft zwischen 20-35% liegt, denn die Arbeitgeber:

– erkennen, dass das höchste Produktivkapital – in der Bilanz nicht erkennbar ist – DER MITARBEITER!

– die Arbeitgeberersparnis höher ausfällt und ein höherer #Arbeitgeberzuschuss möglich ist.

Der Wegfall der #Doppelverbeitragung wäre natürlich noch besser gewesen.

 

bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann

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