Aufgrund der geplanten Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags sind 2019 weitere Mittel aus dem Bundeshaushalt für die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich.
Durch die geplanten Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags (0,5 Prozentpunkte) sind im kommenden Jahrzehnt zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt für die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich. Dies geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums hervor.
Jens Spahn (Gesundheitsminister – CDU) will den Beitrag zur Pflegeversicherung zu Jahresbeginn 2019 um 0,5 Prozentpunkte Prozent anheben.
Damit fließen laut Entwurf jährlich 7,6 Milliarden Euro zusätzlich in die Pflegekasse.
Laut Entwurf muss der Bund im Jahr 2023 rund 700 Millionen Euro zusätzlich an die gesetzliche Rentenversicherung überweisen.
2025 wären dann zusätzlich 1,6 Milliarden Euro erforderlich.
Hintergrund ist das Zusammenwirkung von Spahns Plänen für einen höheren Pflegebeitrag und dem Rentenpaket der Großen Koalition, über das der Bundestag am Freitag -12.10.2018 – in erster Lesung berät.
Vorgesehen ist,
das gesetzliche Rentenniveau bei 48 Prozent festzuschreiben
und für den Renten-Beitragssatz eine Obergrenze von 20 Prozent einzuführen.
Für gesetzlich freiwillig Versicherte steigt der Beitrag überproportional an:
Einmal durch den höheren Beitragssatz
und dann noch durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
Es wird sicherlich nicht die letzte Anpassung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung sein.
Aufgrund
des demographischen Wandels – immer mehr ältere Menschen im Verhältnis zu der jüngeren Generation
und der Tatsache, dass wir derzeit noch 45 Mio. Erwerbstätige haben, die aufgrund von zu geringen Kinderzahl in 25-30 Jahren noch bei etwa 32 Mio. Erwerbstätige liegen wird
ist mit weiteren Beitragsanhebungen in den Sozialsystemen zu rechnen.
Dies betrifft nicht nur die Pflegeversicherung, sondern auch die Kranken- und Rentenversicherung.
Ebenso werden durch die Anhebung des Beitrages in der Pflegeversicherung einige Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung entstehen.
Private Krankenversicherungen bilden nicht nur Altersversorgungen für die Krankenversicherung, sondern auch in der Pflegeversicherung und sind auf den demographischen Wandel weit besser vorbereitet.
Besser aufpassen, wo man hintritt, kann nichts schaden.
Eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung-z.B. Gruppenunfallversicherung nach §40 b Abs. 3 EStG ist da schon sinnvoll und kann vor den finanziellen Folgen schon helfen.
Intelligente Lösungen sind auch in Kombination mit der betrieblichen Altersversorgung-bAV- möglich.
Am 4.Oktober hat das Unternehmen das Update veröffentlicht.
Bei der neuen Version der RT 2018 G wurden die verwendeten Datengrundlagen angepasst und die Inkonsistenzen behoben.
Ergebnis: Der Trend zur Sterblichkeitsverbesserung hat sich gegenüber der letzten Version leicht abgesenkt.
Im Zuge der Aktualisierung wurde auch noch eine kleine Unstimmigkeit im Bereich der Fluktuationswahrscheinlichkeiten bei den Unisex-Standard-Tafel bereinigt.
Einmaleffekt bis maximal zwei Prozent
In der Steuerbilanz:
wird nach der Anpassung eine Zuführung zur Pensionsrückstellung nur noch in Höhe zwischen 0,5 und 1,2% (gegenüber 0,8 bis 1,5% bei den bisherigen RT 2018 G) erwartet.
Handelsbilanz und internationalen Grundsätzen
Es kann ein Einmaleffekt bei 1-2% (Vorgängerversion 1,5-2,5%) entstehen.
Interessieren wird dies in der Regel Unternehmen, die in der Bilanz Pensionsrückstellungen auf der Grundlage der RT 2018 G bilden oder auch Einrichtungen der bAV.
„Update der HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G veröffentlicht:
Materielle Auswirkungen der vorgenommenen Anpassungen sind gering
Die Heubeck-Richttafeln-GmbH hat am 26.9.2018 ange- kündigt, die RT 2018 G aufgrund der Verwendung inkon- sistenter Datengrundlagen noch einmal anzupassen (siehe auch HEUBECK INFORMIERT vom 26.9.2018). Das Update der HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G wurde nun veröffentlicht. Die materiellen Auswirkungen der vor- genommen Anpassungen sind gering.“
Sachkundelehrgang Rentenberater –
Für Profis in der Beratung Altersversorgung, aber auch für Personalsachbearbeiter, HR-Berater, Steuerberater und bAV-Spezialisten
Wer in der betrieblichen Altersversorgung beraten möchte, braucht ein sehr umfangreiches Fachwissen.
Neben der Produktlandschaft in der klassischen Altersversorgung und einem umfangreichen Fachwissen in den Durchführungswegen
Pensionszusage
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Pensionskasse
Direktversicherung
sind auch die Rechtskreise „Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsvertragsrecht sowie Versicherungsaufsichtsrecht wichtig.
Gerade in der Sozialversicherung – insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung – sollte jeder Berater das Knowhow besitzen.
Ein umfangreiches Fachwissen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Berater durch die Fortbildung zum „Rentenberater“. Die Fortbildung wird innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen, wobei der Präsenz-Unterricht ca. 3 Wochen umfasst.
Am Ende der Fortbildung erfolgt eine Sachkundeprüfung. Dies ist eine der Voraussetzungen, damit eine Tätigkeit zum Rentenberater zum späteren Zeitpunkt ggf. erfolgen kann.
Auch ohne das Tätigkeitsziel „Rentenberater nach RDG“ ist das Fachwissen eigentlich für jeden Berater dringend zu empfehlen, wenn es sich um die Themen:
Altersversorgung
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeit
oder die Hinterbliebenenversorgung
geht.
Wie wichtig die Aus- und Fortbildung in diesem Feld ist, wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass diese Fortbildung zum Beispiel in Baden-Württemberg durch den ESF (Europäischen Sozialfonds www.esf-bw.de ) unterstützt wird.
Wer am Sachkundelehrgang „Rentenberater“ aus Baden-Württemberg teilnimmt, erhält einen Zuschuss von bis zu 70 %.
Der nächste Sachkundelehrgang:
Inhalt:
Mit dem Besuch dieses Lehrgangs und dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung wird die theoretische Sachkunde zur Registrierung als Rentenberater erbracht.
Gesetzliche Grundlagen
Die Sozialversicherung
Das Solidaritätsprinzip in der Sozialversicherung (Finanzierungs- & Versicherungslösungen heute und zukünftig)
Die Rentenberatung in der Praxis
Rechtliche Vertiefungen und deren praktischer Bezug
Der Rentenberater in der Praxis
Betriebliche Altersversorgung als Schnittstelle zur Rentenberatung
Stuttgart, München (Oberhaching)
1. Präsenzwoche, München (Oberhaching)
04.02. -09.02.2019
2. Präsenzwoche, Stuttgart
11.03. – 16.03.2019
3. Präsenzwoche, Stuttgart
08.04. – 13.04.2019
Seminartag, München (Oberhaching)
14.05.2019
Mdl. Prüfung, München (Oberhaching)
15.05.2019
Das Musterland Baden-Württemberg zeigt hier Flagge und hat erkannt, wie wichtig die Bildung ist.
Einzelheiten über den Rentenberater erfahren Sie auf den Internetseiten von:
Stillstand ist Rückschritt – Weiterbildung wird immer wichtiger-und dies mit Zuschuss durch verschiedene staatliche Fördertöpfe
Wer heute berufstätig ist, sollte sich den veränderten Arbeitsbedingungen anpassen und beruflich weiterbilden.
Die einmal erworbenen Kenntnisse reichen nicht mehr aus. Digitalisierung bzw. digitale Transformation sind nicht nur Schlagworte, sondern ein fester Bestandteil.
Auch wer zur Generation 55-plus gehört sollte sich ebenso weiterbilden. Verschiedene Arbeitgeber bieten hierbei auch eine Unterstützung an.
Einzelne Arbeitgeber fürchten auf der einen Seite, dass fortbildungswillige Arbeitnehmer das Unternehmen nach der Fortbildung verlassen.
Auf der anderen Seite brauchen Unternehmen immer besser qualifizierte Arbeitskräfte.
Teilweise wird die Fortbildung von Mitarbeitern leider nach Sympathie zwischen Mitarbeiter und Führungskraft entschieden.
Wie wichtig die Fortbildung ist, wird Unternehmern und Führungskräfte dann deutlich, wenn man gezielt Fachkräfte sucht.
Wer als Arbeitgeber die Bildungsförderung nicht anbietet, wird mittel- und langfristig vom Bewerbermarkt abgestraft. Arbeitnehmer, die ihre Fortbildung alleine finanzieren und noch zusätzlich Urlaub nehmen müssen, werden sicherlich eine geringere Bindung an das Unternehmen haben.
Innovative Unternehmen, die eine Fortbildung aktiv betreiben, werden eine bessere Personalbindung erzielen. Hierzu zählt auch, dass ein Unternehmen bei der Auswahl von Fortbildungen den Arbeitnehmer unterstützt. Lippenbekenntnisse zu einer Fortbildungsunterstützung werden schnell erkannt.
Innerhalb von Unternehmen kann es sein, dass zwar die Unternehmensleitung eine aktive Bildungsförderung wünscht, allerdings die Leitungen der Fachbereiche auf einzelne Mitarbeiter nicht verzichten möchte. Hier wäre auch ein Budget je Einheit, das mindestens erfüllt werden müsste (z. B. Anzahl an Bildungs-Urlaubstagen) sinnvoll.
Innovative Unternehmen haben diese Problematik erkannt und leben die Fortbildung aktiv – bis in die einzelnen Abteilungen.
Staatliche Förderungen
Die staatlichen Förderungen sind sehr vielfältig. Neben dem Bildungszeiturlaub gibt es Zuschüsse von der Arbeitsagentur (viele einzelne Bedingungen) aber auch z. B. den ESF (europäischer Sozialfonds), der auch ohne Einkommensbegrenzung Zuschüsse bis zu 70 % gewährt.
Bildungszeitgesetz
Der zusätzlich bezahlte Urlaubsanspruch für den Bildungsurlaub ist vom Bundesland abhängig.
Baden-Württemberg – 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Bayern – keine Landesgesetzliche Regelung
Berlin – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Brandenburg – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Bremen – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Hamburg – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Hessen – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Mecklenburg-Vorpommern – 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Niedersachsen – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Nordrhein-Westfalen – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Rheinland-Pfalz – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Saarland – 6 Arbeitstage pro Kalenderjahr (davon 3 Tage von der eigenen arbeitsfreien Zeit)
Sachsen – keine Landesgesetzliche Regelung
Sachsen-Anhalt – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Schleswig-Holstein – 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
Thüringen – 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr (gültig ab Januar 2016)
Damit der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, muss die Einrichtung anerkannt sein.
Die in Baden-Württemberg anerkannten Bildungseinrichtungen sind hier abrufbar
Weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz finden Sie auf dieser nternetseite unten.
Es gibt noch weitere Förderungen….
Neben dem Bildungszeitgesetz gibt es beispielsweise in Baden-Württemberg auch den ESF (Europäischer Sozialfonds).
ESF-Förderung von Kursen zur beruflichen Weiterbildung
Arbeitnehmer erhalten bei anerkannten Bildungsträgern einen Zuschuss.
Wer unter 50 Jahre ist, erhält 30 %
Wer zu der Gruppe 50 Plus gehört, erhält 50 %.
Sofern der Antragsteller keine abgeschlossene Ausbildung hat, werden 70 % der Kosten übernommen.
Wichtig ist, dass die Bildungseinrichtung grundsätzliche Bedingungen einhält. Hierbei spiel es keine Rolle, wie hoch der Verdienst des Antragstellers ist.
Beispiel: Fortbildungen im Versicherungs- und Finanz- und Beratungsbereich:
Die DMA bietet unterschiedliche Fachkurse an, die bezuschusst werden. Ebenso sind diese Lehrgänge auch teilweise über das Campus-Institut buchbar (z. B. auch Sachkundelehrgang zum Rentenberater gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz).
Auch in anderen Branchen bestehen vielfältige Möglichkeiten die Fortbildung mit Zuschuss zu nutzen.
Zusätzlich Zuschussprogramm, z. B. in Baden-Württemberg
PROGRAMME DES FÖRDERBEREICHS WIRTSCHAFT
Anträge für die unten genannten Förderprogramme können bei der Landeskreditbank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe eingereicht werden.
Förderprogramm Fachkurse
ESF-Förderung von Kursen zur beruflichen Weiterbildung
Der Staat unterstützt die Fortbildung. Die Chance muss nur genutzt werden.
Innovative Unternehmen nutzen die Chancen durch eine gezielte Information der Beschäftigten und profitieren mittel- und langfristig von gut ausgebildeten Mitarbeitern.
Für die Personalgewinnung und Personalbindung sind Bildungsangebote eine ideale Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung, Gruppen-Unfallversicherung, betriebliche Krankenversicherung und betriebliche Vorsorgemodelle.
Die Möglichkeit nach mindestens 45 Arbeitsjahren und Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung ohne Abzüge in den Ruhestand zu gehen, nutzen seit 2014 über eine Millionen Arbeitnehmer.
Der Begriff „ohne Abschläge“ ist jedoch nicht ganz richtig, denn durch eine kürzere Versicherungszeit gibt es natürlich auch für die Jahre bis zum regulären Rentenbeginn auch keine Entgeltpunkte.
Regelaltersgrenze
Wer beispielsweise 1961 geboren ist, kann die Regelalterrente mit 66 Jahren und 6 Monate in Anspruch nehmen.
Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre)
Hat der 1961 Geborene 45 anrechenbare Versicherungsjahren erreicht, dann kann er mit 64 Jahren und 6 Monaten „ohne Abschläge“ in Rente gehen.
Auswirkung der vorgezogenen Altersrente
Beispiel:
Wenn der Versicherte die Regelaltersrente in Anspruch nimmt, dann würde er in diesem Beispiel 1.374,14 Euro (Brutto) als Rente beziehen.
Nimmt er die vorgezogene Rente (45 Jahre) in Anspruch, sinkt die Rente auf 1.312,79 Euro.
Es ergibt sich somit ein Abschlag von 4,46%.
Allerdings ist der steuerliche Freibetrag bei einem frühzeitigen Rentenbeginn höher.
Kombi durch Flexirente
Inzwischen gibt es auch – wenn der Arbeitgeber mitmacht – die Möglichkeit nur teilweise in Rente zu gehen (Flexirente).
Der Arbeitnehmer geht beispielsweise zu 25%, 50% oder 75% (mindestens 10%) in Rente und erhält dann nur anteilig Rente und Erwerbseinkommen.
Hierdurch wird dann auch der steuerliche Freibetrag genutzt. Durch das weitere Beschäftigungsverhältnis bauen sich dann weitere Entgeltpunkte auf.
Allerdings gibt es eine Anrechnungsgrenze des Einkommens.
Bis zu 6.300 Euro (Erwerbseinkommen und und Einkommen aus Selbstständigkeit) jährlich darf der Rentner hinzuverdienen (ohne Anrechnung).
Darüber hinaus ergibt sich noch ein weiterer Freibetrag, der individuell berechnet wird.
Für Betriebe gibt es hier die Möglichkeit, bisherige Arbeitnehmer teilweise weiter zu beschäftigen und das vorhandene Know-how zu nutzen.
Achtung bei betrieblicher Altersversorgung
Auch in der betrieblichen Altersversorgung sind hier einige Punkte zu beachten. Je nach betrieblicher Altersversorgung muss geprüft werden, wann diese gezahlt werden kann. So gibt es Versorgungsordnungen, in denen festgehalten ist, dass die Rente erst mit Beginn der Vollrente gezahlt wird.
Bei Direktversicherungen ist dies nicht der Fall, wohl aber evtl. bei Pensionszusagen oder Unterstützungskassen.
Achtung bei Zeitwertkonten
Wenn der Arbeitnehmer aus einem Zeitwertkonto Zählungen erhält, dann sind dies Erwerbseinkommen, die auf den Freibetrag der Flexirente angerechnet werden. Grund: Auszahlungen aus Zeitwertkonten sind sozial- und steuerrechtlich wie Erwerbseinkommen zu behandeln.
Resümee: Die vorgezogene Altersrente ist zwar interessant, allerdings:
entsteht eine lebenslange Reduzierung der Rente gegenüber der Regelaltersrente
darf nur innerhalb festgelegter Grenzen eine Hinzuverdienstchanche genutzt werden
sollte dies frühzeitig geplant werden und individuell die Auswirkung geprüft werden.
Wer heute unter 55 ist (also auch der 30-Jährige), sollte auf jeden Fall die Rentenplanung heute schon vornehmen.
Gerade in Kombination mit der privaten und betrieblichen Altersversorgung ergeben sich hier Chancen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite:
Die Regelaltersgrenze beginnt grundsätzlich zwischen derzeit 65+6 Monaten und 67 Jahren, wenn mindestens 5 Versicherungsjahre vorhanden sind. Wer keine 5 Jahre vorweisen kann, kann sich entweder die Beiträge auszahlen lassen oder mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.
Altersrente Flexirente Vorruhestand
Die Regelaltersgrenze für die Altersrente der gesetzlichen Rente ist abhängig vom Geburtsjahr (s. Tabelle).
Vorzeitige Altersrente „ohne Abschlag“
Sehr oft herrscht die Meinung, dass man nach 45 Versicherungsjahren bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen darf. Dies ist jedoch nicht mehr ganz richtig.
Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kann – je nach Geburtsjahr 2 Jahre früher in Rente gehen und hat keinen direkten Rentenabschlag (s. Tabelle).
Effektiv ist die Rente jedoch trotzdem etwas geringer, weil auch für 2 Jahre kein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird, bzw. hierdurch keine Entgeltpunkte aufgebaut werden. Dies wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrente aus.
Gesetzliche Rente mit Abschlag
Für jeden Monat, den die Rente vor das Regelrentenalter vorgezogen wird, findet eine Reduzierung um 0,3 % statt (s. Tabelle).
Nun wäre die Annahme falsch, wenn man einfach von der Altersrente einfach beispielsweise 14,4 % abzieht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Entgeltpunkte ab dem vorzeitigen Rentenbeginn nicht mehr ansteigen. dies zeigt die nachfolgende Tabelle:
Würde dieser Versicherte den Rentenbeginn auf 63 Jahre vorziehen, dann wäre ein Abschlag von 12,6 % vorhanden. Da der Versicherte dann jedoch 3,5 Jahre kürzer einzahlt, ergeben sich in der Summe geringere Entgeltpunkte.
Konsequenz ist, dass die Altersrente in diesem Beispiel im Vergleich zu der Altersrente mit 66 J.+ 6 Monate um 19,43 % sinkt.
Zu berücksichtigen ist noch:
Die Altersrente ist Brutto. Von dieser Altersrente sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch abzuziehen.
GGf. werden auch noch Steuern abgezogen, wobei es hier auf den Rentenbeginn und andere Einkünfte, die der Rentner hat ankommt.
Geht der Rentner früher in Altersrente ist der Freibetrag größer, so dass die anrechenbare Rente geringer ist.
Durch die geringere Altersrente ergibt sich auch eine niedrigere Hinterbliebenenrente. Die große Witwenrente wäre in diesem Beispiel bei 60 % (bei Eheschließungen ab 2002 oder wenn einer der Partner ab dem 2.1.1962 geboren ist, sinkt die große Witwenrente auf 55 %).
Die steuerlichen Freibeträge für die gesetzliche Rentenversicherung (s. Tabelle)
Es kann somit aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, vielleicht früher in Altersrente zu gehen. Allerdings dann mit einem höheren Rentenabschlag. Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Anteil der Rente, die besteuert wird.
Anmerkung: Wer 2005 in Rente ging, hatte einen lebenslangen Freibetrag erhalten. Der Freibetrag wird im Übrigen als Fixbetrag festgeschrieben. Nun könnte man meinen, dass die Rentner heute gegenüber früheren Rentnern benachteiligt sind. Dies ist nicht ganz richtig. Wer heute in die Rentenversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (z. B. als Arbeitnehmer über den Arbeitgeber), der profitiert davon, dass die Beiträge geringer bzw. im Lauf der Zeit nicht mit Lohnsteuer belastet werden. Die Besteuerung wird also nachgelagert durchgeführt.
Wer früher als Arbeitnehmer Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlte, musste diese mit Lohnsteuer höher belasten (vorgelagerte Besteuerung).
Flexirente kann hilfreich sein
Seit 2017 gibt es die Flexirente. Hierbei kann der Versicherte teilweise früher in Rente gehen und nur einen Teil der Rente beziehen (mind. 10 %).
So könnte der Rentner beispielsweise zu 50 % in Rente gehen und darf dann in gewissen Grenzen weiter Arbeitslohn beziehen.
Hierdurch hat der Rentner dann teilweise eine Altersrente und zusätzlich noch Einkommen aus seiner Tätigkeit. Die Anrechnungsgrenzen sind – vereinfacht dargestellt – wie folgt:
bis zu 6.300 Euro ohne Anrechnung
darüber hinaus bis zu einem weiteren Höchstbetrag, der individuell berechnet wird 40 % Anrechnung.
Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um Jahreseinkommen aus:
Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass auch Einkünfte für eine Solaranlage dazu zählen!
Betriebliche Altersversorgung – Prüfung, ob Zahlung erfolgt
Ebenso sollte vor dem Rentenbeginn geprüft werden, wann die betriebliche Altersversorgung fällig wird. So gibt es Versorgungen in der betrieblichen Altersversorgung, die für eine Rentenzahlung voraussetzen, dass der Versicherte in Rente ist. Bei einer Teilrente würde dann noch keine Versorgung aus der betrieblichen Altersversorgung fällig werden.
Direktversicherung hat Vorteile
Die Direktversicherung wird zu dem Zeitpunkt fällig, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Eine Prüfung ob jemand in Vollrente ist wird nicht durchgeführt. Ebenso erfolgt keine Anrechnung innerhalb der Freibetragsgrenzen, da es sich nicht um Erwerbs- oder Arbeitseinkommen handelt.
Zeitwertkonto wird angerechnet
Wer ein Zeitwertkonto bei seinem Betrieb hat und hierdurch früher aufhören möchte, muss berücksichtigen, dass die Zahlung aus einem Zeitwertkonto auch Erwerbseinkommen ist und somit angerechnet wird.
Wer früher in Rente gehen möchte, sollte deshalb frühzeitig mit Fachleuten dies planen. Hilfreich sind hierbei z. B. die Rentenberater, die sich mit der Rentenversicherung auskennen.
Auch wenn der Rentenberater für seine Dienstleistung eine Bezahlung erhält, so macht sich dies bezahlt, denn die falsche Wahl der Rentenart und des Rentenbeginns kostet lebenslang Geld.
TIPP für Menschen bis 55 Jahre:
Wer noch nicht in den kommenden Jahren in Rente geht, sollte in diesem Zusammenhang auch:
die bestehende betriebliche Altersversorgung überprüfen
oder falls noch keine besteht, die Wirkungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
Hilfreich sind hier Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung. Bestens geeignet sind hier die Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH), da bei diesen Personen ein Rundumwissen in der betrieblichen Altersversorgung vorhanden ist (also nicht nur beschränkt auf einen kleinen Teil der betrieblichen Altersversorgung).
Bundesweit gibt es derzeit leider erst 417 Absolventen, die den „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ abgeschlossen haben.
Alumni-Treffen der Absolventen „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ (FH)
Alumni-Treffen bAV in München – verbunden mit Seminar im Campus-Institut am Mittwoch, 26.9.2018
Mit folgendem Programm:
Zitat:
„5 mal 5 bAV
Unter dem Motto „5 mal 5 bAV“ ist es uns wieder für den Herbst gelungen erstklassige Spezialisten zu aktuellen und wichtigen Themen zu gewinnen. Es erwarten Sie umfangreiche Fachvorträge zu rechtlichen und gesetzlichen Veränderungen und Diskussionen zur bAV. Das haben wir für Sie geplant:
Ab 09:00 Uhr:
Get-Together
10:00 Uhr:
Begrüßung durch Dr. Henriette Meissner und Ulrike Hanisch
10:15 – 10:45 Uhr:
Der Blick des Steuerberaters auf das BRSG – worauf ich als Berater/Vermittler achten muss
Referent: Stefan Neumer, Betriebswirt bAV (FH), Rentenberater für bAV, cert.-corporate-penison-advisor, Lehrbeauftragter für bAV und Dozent bei DATEV/DSO, GF Consulio Pension GmbH, München
• Interessenschwerpunkte des StB: steuerliche Förderung für den ArbG nach §100 EStG und ArbG-Zuschuss von 15%
• Strategische und ökonomische Überlegungen bei der bAV Information
• Folgen für den bAV Berater / Vermittler
10:45 – 11:15 Uhr:
Vom Versicherungsmakler zum Versicherungsberater: Ein Erfahrungsbericht
Referent: Alexander Schrehardt, Betriebswirt bAV (FH), Versicherungsberater nach § 34e GewO, Geschäftsführer, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH, Höchstadt/Aisch
• Aufgaben des Versicherungsberaters – Theorie und Praxis fallen oftmals auseinander
• Versichererberatung – Herausforderung und Chance
• Die Begleitung von Praxisfällen
11:15 – 11:30 Uhr:
Kaffeepause
11:30 – 12:30 Uhr:
Informationspflichten des Arbeitgebers aus Sicht der Rechtsprechung
Referent: Frank Wörner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachautor, Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart
• Was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber informiert
• Zusammenspiel von Komplexität der bAV und den Informationspflichten des Arbeitgebers
• Rolle des Maklers bei den Informationspflichten des Arbeitgebers
12:30 – 13:15 Uhr:
Mittagessen
13:15 – 14:30 Uhr:
Flexirente – viele Vorteile bei richtiger Anwendung
Referent: Wolfgang Wehowsky, Rentenexperte, Fachdozent, Buchautor („Der Rentenberater“), Weingarten
• Rente und Hinzuverdienst flexibel miteinander verbinden
• Prognose und Spitzabrechnung zur Rentenzahlung
• Unbegrenzt hinzuverdienen ab der Regelaltersgrenze
• Die Rente erhöhen – auch nach Rentenbeginn- durch eigene Beiträge
• Vermeidung höherer Rentenbesteuerung
14:30 – 14:45 Uhr
Kaffeepause
14:45 – 15:30 Uhr
Neues aus der bAV
Referentin: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart
Die Moderation des Workshops übernimmt Dr. Henriette Meissner.
Für die Verpflegung während des Tages ist selbstverständlich gesorgt. Dresscode ist Business casual.“
Die Veranstaltung wird sicher wieder sehr interessant.
Wie viele Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) gibt es?
Insgesamt haben in den letzten 13 Jahren rund 410 Personen den Abschluss erreicht.
Bei bundesweit etwa 3,5 Mio. Arbeitgebern besteht eine hohe Nachfrage nach diesen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
Was ist ein Alumni-Netzwerk?
Ein Alumni-Netzwerk ist ein Verband von Alumni, ursprünglich von ehemaligen Hochschulstudenten. Mittlerweile sind viele Unternehmen weltweit dazu übergegangen, ebenfalls Alumni-Netzwerke zu unterhalten. Dies ist unter anderem auf den Wandel der Definition von Alumni zurückzuführen.
Heute bezieht sich der Begriff mehr auf die Menschen, die einen gewissen Teil ihres Lebens bei einem Unternehmen, einer Schule oder einer Hochschule verbracht und dort weitere Stufen der eigenen Weiterbildung erreicht haben. Auszubildende, Studierende, aktive und ehemalige Mitarbeiter gehören zur Zielgruppe für Alumni-Netzwerke.