Betriebliche Altersversorgung – Garantie oder keine Garantie

Welche Garantien sollten in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung und dem #Sozialpartnermodell enthalten sein? Was müsste sich evtl. noch verändern?

bAV-Experte
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Die betriebliche Altersversorgung hatte in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung als Zusagearten die

  • beitragsorientierte Leistungszusage
  • Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung.

Seit 1.1.2018 gibt es noch durch die neue „bAV-Welt 2“ als Sozialpartnermodell die

  • reine Beitragszusage

Jede der Zusagearten hat seinen Vorteil und muss bei Abschluss der arbeitsrechtlichen Zusage – also bei Vertragsbeginn – festgelegt werden. Geregelt wird dies in § 1 BetrAVG

Alle Leistungszusagen beinhalten eine Zusage bei

  • Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit oder/und
  • Altersrente und / oder
  • Hinterbliebenenversorgung.

Die Leistungszusage

Bei einer Leistungszusage wird eine Leistung für später zugesagt. Regelmäßig ist dies bei einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage der Fall.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung

Eine Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr.2) stellt eine Mindestleistung in Aussicht. 
Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung genutzt werden. Hierbei wird der Beitrag durch den Arbeitgeber in einem dieser Durchführungswege angelegt.
Zitat aus § 1 BetrAVG: 
„……Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung).

Die beitragsorientierte Leistungszusage

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusageverpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage).

Reine Beitragszusage

Bei einer reinen Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zu bezahlen. 
Eine Leistungsgarantie darf nicht vereinbart werden. Zitat § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2a BetrAVG: „….. 
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), ….“

Die Entgeltumwandlung

Zusätzlich besteht der Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierdurch kann der Arbeitnehmer künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln.

bAV-Leitfaden.de
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Die Garantieleistung

In allen Durchführungswegen bestehen also entweder Garantiezahlungen in der Leistungsphase oder eine Zusage auf Beitragszahlung für die betriebliche Altersversorgung.

Umlagesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung
Umlagesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung

Letztendlich macht es auch Sinn, die gesetzlichen Rentenansprüche durch private oder betriebliche Vorsorge zu ergänzen, denn die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlagesystem finanziert. Heutige Erwerbstätige zahlen ein und heutige Rentner erhalten daraus sofort eine Leistung. 
Da die Anzahl der Erwerbstätigen von derzeit 45 Mio. auf etwa 32 Mio. in den kommenden 25 Jahren sinkt, wird das Umlagesystem finanziell sehr angespannt werden.

Die bis 2025 garantierte doppelte Haltelinie – max. 20 % Beitragssatz und Rente nach 45 Versicherungsjahren in Höhe von 48 % kann mit dem jetzigen Finanzierungssystem auch nicht gehalten werden.

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Bei Garantiezusagen in der Leistungsphase müssen die eingenommenen Beiträge vorsichtig angelegt werden, denn je höher das Risiko in der Geldanlage, desto geringer kann eine Leistung garantiert werden. 
Im sogenannten Sozialpartnermodell darf zwar (derzeit noch) keine Garantie festgelegt werden, intern gibt es jedoch durch das PFAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung) trotzdem Vorgaben, die ein Pokern nicht zulässt.

Da das Sozialpartnermodell ausschließlich zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in einem Tarifvertrag vereinbart und umgesetzt werden darf, zieren sich beide Tarifparteien das Sozialpartnermodell teilweise aus Unkenntnis umzusetzen.

Höhere Garantieleistungen kosten jedoch auch Renditechancen. Vielleicht wäre ein Kompromiss in der betrieblichen Altersversorgung, den der Gesetzgeber beschließen müsste, sinnvoll.

Spricht man über Garantien in der betrieblichen Altersversorgung, wird oft übersehen, dass beispielsweise in der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ durchaus nicht 100 % Beitragsgarantie vorhanden ist, denn hier kann das biometrische Risiko abgezogen werden.

Auch in der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es keine 100 % Beitragsgarantie die eine Auszahlung der eingezahlten Beiträge sicherstellt. 
So gibt es bis heute noch keine gesetzliche Regelung, die dies fordert. Ebenso hat bis heute das Bundesarbeitsgericht des 3.Senats noch kein Urteil gefällt, wie hoch die Leistung mindestens sein muss. Zwar gibt es hier verschiedene juristische Auslegungen, allerdings nichts eindeutiges.

So wundert es auch nicht, dass es Anbieter gibt, die in bestimmten Vertragskonstellationen eine Beitragsgarantie von 75% oder gar 50 % als Garantie in der Versicherungspolice und in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung dokumentieren. 
Für den Arbeitgeber kann im Übrigen eine Zusage über 50 % bei einer beitragsorientierten Leistungszusage durchaus ein Nachhaftungsrisiko darstellen, wenn das Bundesarbeitsgericht in Zukunft hierzu einmal ein Urteil fällt. 
Bei den langen Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls ein nicht zu kalkulierendes Risiko.
Deshalb sollten Arbeitgeber immer darauf achten, dass die Leistungsgarantie bei einer beitragsörienterten Leistungszusage möglichst hoch ist.
Eine Direktversicheurng, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sollte deshalb bei der beitragsorientierten Leistungszusage auf jeden Fall auch bei kurzen Laufzeiten nahe der 100 %-Marke liegen (möglichst analog der Beitragszusage mit Mindestleistung zum Vertragsende).
Die derzeitige Niedrigzinsphase macht dies jedoch bei sehr kurzen Vertragslaufzeiten oft unmöglich. Grund: Die Vertragskosten (Vertriebs- und Verwaltungskosten) müssen aus den eingenommenen Beiträgen gedeckt werden.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber auch darauf achten, dass bei einer beitragsorientierten Leistungszusage am Vertragsende nicht eine Leistung von
50-75 % vorsieht.

bAV-Experte.de Geld sparen
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Wünschenswerte Regelungen

Betrachtet man die einzelnen Zusagearten, dann wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt. 
Insbesondere das Niedrigzinsumfeld sorgt bei hohen Garantien für geringere Renditechancen, wenngleich die betriebliche Altersversorgung durch

  • eingesparte Steuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträgen zur Berufsgenossenschaft
  • Umlage 1
  • Umlage 2
  • und Insolvenzgeldumlage

sehr interessant ist.

So lange im Sozialpartnermodell keine Garantie vorhanden ist, wird es nicht im großen Stil umgesetzt werden können. Zu groß ist die Sorge, dass die Gewerkschaften dafür später ein schlechtes Image erhalten, bzw. die Arbeitgeber durch den Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG) zusätzliche Aufwendungen haben.

Der deutsche Arbeitnehmer steht zudem auf Garantie.

Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht.

Im Sozialpartnermodell könnte durchaus auch eine 50 % Garantie eingearbeitet werden, denn hier gibt es ggf. noch einen Sicherungsbeitrag und die Regelungen des PFAV.

Eine Absenkung der Garantie verbunden mit einer besseren Renditechance wäre auf jeden Fall sinnvoller, damit die betriebliche Altersversorgung an Fahrt gewinnt, wobei auch die Doppelverbeitragung dringend abgebaut werden muss.

Je länger der Gesetzgeber in diesem Punkt keine Regelung schafft, wird die Vorsorge ein Diskussionballon bleiben und wertvolle Zeit vertan.

Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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Festnetz: (07156) 967 – 1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Fachautor bAV-Leitfaden.de

bAV-Leitfaden.de Der Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater HR-Mitarbeiter, bAV-Spezialisten
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Warum die bAV noch nicht den richtigen Schwung hat

Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.

Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.

Im Gegensatz zum Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.

Diese Sicherheit kostet allerdings Renditechancen.

Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als Garantieleistung festzulegen oder

  • – in der „bAV-Welt 1“ 75%
  • – und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%

festzulegen.

Gerade die Niedrigzinsphase – die durch den demografischen Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.

Europa Zuschuss aus ESF
Die Niedrigzinsphase hat kein Ende bei diesem demografischen Wandel

Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.

Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.

Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form

75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%

Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.

Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.

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Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren

Werden mtl. 100 Euro mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €.*

Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €.*

Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €*, wovon ca. 50 %* aus dem Nettoeinkommen stammt.
Die übrigen 50 %* sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG).

Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.

Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?

Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*.
Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 %* und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 %* bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.

Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*.
Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.

Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.

Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 %* (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 %* (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.

Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.

Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.

Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.

Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 % dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.


Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln

Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte.
Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.

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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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*Für die Erläuterung erfolgte eine vereinfachte Darstellung bezogen auf den Sparanteil, damit dieses Modell leicht verständlich bleibt.
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
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– Link- und bAV-toolbox betriebliche Altersversorgung

Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für
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Betriebliche Altersversorgung – Eine Zweitmeinung hat noch nie geschadet!

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Bei einer Tasse Kaffee bei Ihnen erhalten Sie hierzu sicherlich die passenden Anregungen, damit die Effekte in der bAV, bKV, bGUV und im Gesundheitsmanagement richtig genutzt werden.

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Grundrente – Doppelverbeitragung- Hubert Heil –

#Grundrente – #Doppelverbeitragung #Bundesarbeitsminister #Heil kündigt einen Clou an, der keiner ist und psychologisch eher schadet

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Hubert Heil kündigt einen „Clou“ an. — Ein Clou – aber der falsche psychologische Effekt!

Der #Bundesarbeitsminister #Heil kündigte einen #Clou zur #Doppelverbeitragung in der #betrieblichen #Altersversorgung an, mit dem man die #Rentner psychologisch so richtig verärgern würde.

Nicht sauber durchdacht, was Hubert Heil da als Clou bezeichnet.

#Hubert #Heil hatte die Auffassung vertreten, dass die #Doppelverbeitragung zwar ein Fehler war, als sie eingeführt wurde, aber um dies rückgängig zu machen würde man 20 Mrd. aufwenden müssen.

Dies wäre nicht finanzierbar. Anschließend stellte er den Clou vor.

Wer die Grundrente bekommt, wird damit quasi „mehr zufrieden sein“.

Dies mag zwar zunächst für Hubert Heil so argumentativ passen, allerdings #psychologisch absolut falsch sein.

Folgendes Szenario:

Beispiel 1:

Ein heutiger #Arbeitnehmer mit #Geringverdienst geht nach 35 Jahren in Rente und erhält aufgrund seines geringen Verdienstes eine #Grundrente. Dieser Arbeitnehmer hat selbst in eine #betriebliche #Altersversorgung eingezahlt, bzw. hat der Arbeitgeber in eine #Betriebsrente eingezahlt, wodurch der Arbeitnehmer als Rentner eine zusätzliche Rente erhält.

Aus der #Betriebsrente wird nun der volle #Krankenkassenbeitrag und Fliege Versicherung Beitrag abgezogen.

Wie wirkt es nun auf den Arbeitnehmer?

Auf der einen Seite bekommt er eine Grundrente und muss von dem Betrag der #Betriebsrente sich den vollen #Krankenkassenbeitrag abziehen lassen.

Wirkt es nicht so, als wenn man auf der einen Seite mehr gibt, aber ihn dann wieder aus der Tasche etwas raus nimmt?

Beispiel zwei:

Ein Arbeitnehmer erhält eine Rente, die über der Grundrente liegt.

Wenn diese Arbeitnehmer dann eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung hat, dann wird ihm eben so der volle Beitrag abgezogen. Von der Grundrente hat er gar nichts.

Die Vermengung von Grundrente und Doppelverbeitragung wäre das absolut falsche Signal.

Warum Hubert Heil das macht, ist leicht nachvollziehbar.

Die Abschaffung der Doppelverbeitragung für die Zukunft kostet jährlich einige Mrd Euro.

Wenn die Doppelverbeitragung nicht kommt, würde mehr Geld für sein Ressort übrig bleiben.

Das ist jedoch zu kurz gedacht.

Psychologisch wäre dies wie oben beschrieben wieder einmal beim Arbeitnehmer und Rentner der Effekt, dass man auf der einen Seite gibt und auf der andern Seite das Geld aus der Tasche holt.

Der zweite Effekt ist, dass jüngere Generationen durch die Doppelverbeitragung abgeschreckt werden, etwas über die betriebliche Altersversorgung anzusparen.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wollte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung fördern.

Bis zum heutigen Tage gibt es noch kein funktionierendes #Sozialpartnermodell.

bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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Dies monierte der #Bundesarbeitsminister #Heil auch am Mittwoch, 20.2.2019 bei einem „nicht öffentlichen Arbeitstreffen“ mit den #Gewerkschaften und #Arbeitgeberverbänden.

Wenn man die #Doppelverbeitragung bestehen lässt, wird dies ein großer Hemmschuh bleiben.

Ebenso wird es ein Hemmschuh bleiben, wenn keinerlei #Garantie auf die #Betriebsrente beim #Sozialpartnermodell gegeben wird.

Viele #Gewerkschaften trauen sich nicht eine #Betriebsrente zu fördern, bei der keinerlei Garantie vorhanden ist.

Es wäre sinnvoller, wenn man eine Garantie von 80 % der eingezahlten Beiträge geben müsste, dafür aber eine um 40 % höhere Zielrente in Aussicht stellen könnte (im Vergleich zu einer 100%Garantierente).

80 % Garantie wären besser als 100 %

Wenn ein Arbeitnehmer zwischen

– 100 % Garantie

– oder 80 % Garantie +40 % Ziel wählen könnte,

dann würden viele Arbeitnehmer sicherlich nicht 100 % Garantie, sondern die 140 % wählen.

Dies gilt im übrigen auch für die klassische betriebliche Altersversorgung, bei der 100 % nach dem Arbeitsrecht garantiert werden müssen.

Auch hier würde der Gesetzgeber Gutes tun, wenn die Garantieleistung auf 80 % fixiert werden würde und durch die geringere Garantieleistung etwas mehr Renditechancen entsteht.

Je geringer die Garantie ist, desto besser ist natürlich die Renditechancen.

Vereinfachte Darstellung der Geldanlage für die Begriffe #Rendite-#Chance und #Garantie

Vergleichen lässt sich dies mit einem #Sparbuch und einer Geldanlage in #Aktienfonds.

Das Sparbuch hat eine 100% Garantie, allerdings keine nennenswerte Verzinsung.

Ein Aktienfonds hat zwar eine höhere Renditeaussicht, dafür aber keine Garantie.

Mischt man die #Geldanlage von #Sparbuch und #Aktien, dann ist ein Teil immer garantiert und der zweite Teil ist chancenorientiert.

Aufgrund des demografischen Wandels und des Bevölkerungsrückgangs werden die Zinsen in der Geldanlage über Jahrzehnte nicht mehr nennenswert ansteigen.

Insoweit wäre es ein kluger Schritt

– in der bisherigen bAV die arbeitsrechtliche Garantieleistung auf 80%

– in der neuen bAV (Sozialpartnermodell) ebenso auf eine Garantieleistung von 80%

festzuschreiben.

Opting-Out wäre sinnvoll

Auch ein sogenanntes #Opting-#Out wäre für beide Formen der bAV sinnvoll.

Opting-Out bedeutet, dass die bAV zum automatischen Vorsorgesparen führt.

Nur wenn der Arbeitnehmer aktiv nein sagt,würde keine bAV abgeschlossen werden.

Wenn dann noch die Doppelverbeitragung abgeschafft würde, dann könnte eine Durchdringungsquote von 80-90% erreicht werden.

Die Zeit wird eng, denn die #doppelte #Haltelinie von 48% ist nur bis 2025 festgeschrieben.

Das sind nur noch 6 Jahre.

Danach gehen die geburtenstarken Jahrgänge in Rente und inwiefern das Umlagesystem der #gesetzlichen #Rentenversicherung dann noch 48% sicherstellen kann, muss bezweifelt werden.

Und selbst wenn 48% dann noch gezahlt werden können, bedeutet dies eine Halbierung des Einkommens.

Es ist dringend erforderlich die #betriebliche #Altersversorgung zu stärken.

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Keynote zur Grundsicherung Teil 3

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Keynote zur Grundsicherung Teil 2

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD): Das rentenpolitische Lastenheft der Bundesregierung

Personalbüros sind auch Dienstleister

Personalabteilungen sind nicht nur für Einstellungen und die Personalverwaltung tätig, sondern auch Dienstleister für die Mitarbeiter.

Letztendlich gewinnt das Unternehmen hierdurch nicht nur am Image, sondern hat es auch bei der Personalbeschaffung einfacher. Insbesondere beim jetzigen Arbeitskräftemangel, der inzwischen über den 
Fachkräftemangel hinausgeht.

So mancher Personaler sieht bei der Personalverwaltung die betriebliche Altersversorgung als „notwendiges Übel“ an.

Grund hierfür ist die umfangreiche Kenntnis im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Versicherungsvertragsrecht und teilweise auch Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht.

Tatsächlich hilft die betriebliche Altersversorgung bei der Personalbindung, und sorgt für eine geringere Fluktuation und spart dauerhaft Kosten ein.

Die Fluktuation kostet im Durchschnitt – je nach Branche und Arbeitsplatz – bis zu rund 250 % eines Jahresgehalts.

bAV-Experte.de Geld sparen
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Mitarbeiter möchte frühzeitig in Rente gehen… Was tun? Was ist zu beachten?

Immer mehr Arbeitnehmer möchten frühzeitig in Rente gehen. „Rente mit 63“ wurde im letzten Jahr über 240.000 mal genutzt.

Auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer eine interessante Angelegenheit. Wer 45 Versicherungsjahre hat, muss mit „keinem Rentenabschlag“ rechnen.

Für den Arbeitgeber kann es auf den ersten Blick interessant sein, wenn ein langjähriger gut bezahlter Arbeitnehmer in Rente geht und man dann plant einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, der ggf. auch günstiger ist.

Diese „Milchmädchenrechnung“ haben schon einige Betriebe teuer bezahlt, denn inzwischen gibt es einen erheblichen Arbeitskräftemangel.

Sollte der passende Mitarbeiter dann gefunden werden, dann ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit erheblich höher, als bei einem langjährigen Arbeitnehmer.

Deutsche Rentenversicherung, Frührente, Rentner
– Rente mit 63 –

Rente mit 63 – Was ist wirklich richtig?

„Rente mit 63“ – korrekter Begriff – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bedeutet, dass ein Versicherter mit Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen kann.

Und so gibt es auch Arbeitnehmer, die nach 44 Jahren der Auffassung sind, dass sie das Geschäft ihres Lebens machen, wenn sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und dann noch ein Jahr Arbeitslosengeld I erhalten und dann in Rente gehen.

Reinfall mit frühzeitiger Rente „ohne Abschlag“

Tatsache ist jedoch, dass die Rechnung nicht aufgeht. Pflicht- und Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 zählen zwar grundsätzlich mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Hierbei gibt es nur die Ausnahme von der Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit durch vollständige Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dies hatte auch das Bundessozialgericht 17.8.2017 und 28.6.2018 entschieden. Auch eine Standortschließung mit der Teilschließung des Unternehmens führte nicht dazu, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt wird.

Regulär zählen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Allerdings werden die Zeiten auch in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Wer krank ist, hat einen besseren Stand durch Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenkasse, aber nur dann, wenn keine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist.

Welche Möglichkeit besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und nur einige Monate fehlen?

Sofern der Arbeitslose eine Minijob-Tätigkeit (mit Versicherungspflicht) annimmt und dies der Agentur für Arbeit meldet, erhält er die Zeitanrechnung. Zwar wird ein Teil dieses Verdienstes mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, allerdings kann er bei Wartezeiterfüllung von 45 Jahren dann eine „Altersrente ohne Abschlag“ erhalten.

Die Rente ohne Abschlag ist jedoch trotzdem nicht auf dem Niveau der Regelaltersrente. Es werden ja auch weniger Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Je nach Gesamtversicherungszeit und Verdienst kann die Rente um 200 Euro geringer sein.

Ebenso muss bedacht werden, dass ein Hinzuverdienst in der Rente vor der Regelaltersgrenze nur bedingt möglich ist. Ohne Verrechnung darf ein Rentner vor der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro ohne Verrechnung hinzuverdienen (Flexirente). Darüber hinaus ist die Grenze von dem früheren 15 Jahren (sogenannten „the best of fifteen “ abhängig.

Tipp an Personalabteilungen und interessierte Versicherte

Versicherte sollten möglichst frühzeitig abklären, wann sie die 45jährige Wartezeit erfüllt haben. Ein Gespräch mit einem Rentenberater – oder der deutschen Rentenversicherung mit schriftlicher Bestätigung – ist hier im Vorfeld empfehlenswert.

Personalabteilungen sollten ihren Arbeitnehmern einen besonderen Service anbieten.

Größere Betriebe bieten ihren älteren Arbeitnehmer ein sogenanntes „Ruhestand-Vorbereitung-Seminar an. Dies umfasst eine Veranstaltung über viele unterschiedliche Themen, z. B.: Informationen

  • durch einen Rentenberater zum Thema Rente
  • zu Gesundheitsvorsorge im Alter
  • über die Themen Vollmachten, Testament und Erbrecht
  • Notfallordner-Vorsorgeordner.de
  • Varianten der Nutzung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung
  • über Pflege und Pflegeversicherung
Notfallordner Vorsorgeordner Notfallmappe Vorsorgemappe Notfallplan Notfallkoffer -www.notfallordner-vorsorgeordner.de
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Unternehmen, die diese Seminare anbieten, schaffen auch unter der Belegschaft eine langfristige Motivation. Das soziale Engagement wird von der Belegschaft positiv gesehen und bindet nicht nur die vorhandenen Mitarbeiter länger, sondern bremst auch die Fluktuation aus.

Gerade im Zeitalter des Arbeitskräftemangels ist die Begrenzung der Fluktuation nicht nur eine Ersparnis, sondern auch eine Steigerung des Unternehmensgewinns.

Besonders kostenaufwendig sind solche Ruhestands-Vorbereitungsseminare in der Regel nicht, da nur ein kleiner Teil der Belegschaft davon betroffen ist. Kann allerdings ein besonders wertvoller und erfahrener Mitarbeiter für zwei Jahre länger gebunden werden, dann hat es sich schon gelohnt.

Wurde hingegen die Personalabteilung nicht aktiv tätig und der Mitarbeiter erhält eine gekürzte Rente mit Abschlag, weil ein paar Monate für die Wartezeiterfüllung fehlen, dann ist die Personalabteilung bzw. der Ex-Arbeitgeber immer Schuld. „Die haben das sicher genau gewusst…..“ – Und das ist für den Ruf des Unternehmens oder der Personalabteilung sicherlich nicht förderlich.

Renten-Experte - Rentenexperte
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www.renten-experte.de

Personalabteilungen sind sicherlich gut beraten, wenn sie geeignete Experten für

  • die betriebliche Altersversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • die Ruhestandsplanung – insbesondere Referenten zu den Themen Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Pflege und Erben

einbinden.

www.bAV-Experte.de

Die Mitarbeiter einer Personalabteilung können nicht alles wissen, aber sie sollten wissen, wer wo helfen kann. Denn letztendlich fällt der Ruhm auf das Unternehmen und die Personalabteilung.

Tue Gutes und lasse darüber reden!

bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) und Generationenberater (IHK) Werner Hoffmann

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Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung interessant?

Gesetzliche Rentenversicherung Ein Netzwerk von Beratern ist notwendig

Gesetzliche Rentenversicherung Ein Netzwerk von Beratern ist notwendig

In einem Fernsehbericht des MDR-Zitat wurde das Thema Freiwillige Zuzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung veröffentlicht. Bei der Prüfung von Sonderzahlungen sind vielfältige Bereiche zu beachten.

Zitat: 

„Zusatzbeiträge für Vorruhestand immer beliebter –
Rentenversicherte zahlen freiwillige #Zusatzbeiträge, um vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen zu können.
2017 nutzten über 11.600 Menschen diese Möglichkeit. Im Jahr zuvor waren es noch weniger als 4.500.“

https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/freiwillige-zusatzbeitraege-vorruhestand-rente-rentenversicherung-100.html

Inwieweit Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung interessant sind, sollte unbedingt jedoch aus mehreren Perspektiven betrachtet werden. Besonders bietet sich ein Team aus folgenden Berufsfeldern an:

  • Steuerberater, steuerlich
  • Rentenberater, renten- sowie krankenversicherungsrechtlich
  • bei einem Versicherungsvermittler (Versicherungsvarianten)
  • Spezialisten für betriebliche Altersversorgung (ideal Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung)

Grundsätzlich sind vor freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung folgende Punkte interessant und zu beachten:

Beraterteam Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (Zertifizierung IHK), Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)

Das Beraterteam für die Rente: Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (Zertifizierung IHK), Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)

  1. Für Versicherte in den neuen Bundesländern sind Sonderzahlungen grundsätzlich interessanter; zumindest noch so lange, wie die Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedlich sind.
  2. Wer länger als der Durchschnitt lebt, profitiert davon.
  3. Wenn der Versicherte bspw. verheiratet ist, profitiert auch der Hinterbliebene durch eine höhere Hinterbliebenenrente; die Witwen-/Witwerrente beträgt regelmäßig 55 bzw. 60%.
  4. Geht der Versicherte früher in Rente, ist der steuerpflichtige Anteil der Rente geringer.
  5. Sonderzahlungen können bei intelligenter Gestaltung steuerlich geltend gemacht werden.
  6. Eine höhere Rente führt oft zu einem höheren Krankenkassenbeitrag. Sonderzahlungen, die zu einer höheren Rente führen, können auch zu einem höheren Krankenkassenbeitrag führen. Je nach Art der Krankenversicherung (KVdR, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert) kann der Krankenversicherungsbeitrag durch eine Zuzahlung höher sein.
  7. Stirbt der Versicherte früher (ohne Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung), dann ist die Sonderzahlung umsonst gewesen. 
    Bei einer Privaten Rentenversicherung als Sofortrente (mit Beitragsgarantie) würden die Erben (Bezugsberechtigten) die Rente weiter erhalten.
  8. Im Zusammenhang mit einem frühzeitigen Todesfall ist noch folgendes zu beachten:
  • Wird der Einmalbeitrag in einem Fonds, Bankguthaben oder als „Sofortrente mit Beitragsrückgewähr“ angelegt, wird der Kapitalbetrag dem steuerpflichtigen Erbe hinzugerechnet. Hierdurch ist die Erbschaftsteuer höher, als bei einer „Sofortrente mit Rentengarantiezeit„.
  • Spielt die Erbschaftsteuer eine Rolle, dann ist eine Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit eher empfehlenswert. Allerdings müssen hierbei auch gewisse Vertragskonstellationen beachtet werden, damit Erbschaftsteuer, Erbrecht sowie andere steuerliche Punkte ideal genutzt werden können (z. B. auch § 14 Abs. 1 BewG).

Last, but not least darf nicht vergessen werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung nach dem sogenannten Umlagesystem finanziert wird. 

Derzeit finanzieren etwa 45 Mio. Erwerbstätige insgesamt 24,7 Mio. Renten, davon 17,7 Mio. Altersrenten. In den kommenden 25-30 Jahren sinkt die Anzahl der Erwerbstätigen auf etwa 32 Mio., wobei die Anzahl der Rentner erheblich ansteigen wird. 2011 waren ca. 16,8 Mio 65 Jahre und älter. Im Jahr 2017 sind betreits 17,7 Mio. Menschen 65 Jahre.

Gemessen am prozentualen Gesamtanteil der Bevölkerung ergab sich in der Vergangenheit folgendes Bild:

  • 1960: 11,6 %
  • 1970: 13,8 %
  • 1980: 15,5 %
  • 1990: 14,9 %
  • 2000: 16,6 %
  • 2010: 20,6 %
  • 2016: 21,2 %

In den kommenden 40 Jahren wird der Anteil der Generation 65 Plus etwa 35 % betragen.

Inwieweit die gesetzliche Rentenversicherung als Umlagesystem mit einer Rentensicherung von 48 % erhalten bleibt, ist deshalb kritisch zu betrachten. Rentenabsenkungen, die sich dann auch auf freiwillige Zuzahlungen auswirken, sollten hierbei berücksichtigt werden.

Die Prüfung sollte deshalb durch ein Beraterteam oder die Nutzung der o. g. Berufsfelder stattfinden.

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Werner Hoffmann 
1. Vorsitzender Forum-55plus.de e. V.  
Generationenberater (Zert. IHK), 
Seniorenberater (Zert. – NWB-Akademie f. Steuerberater, Fachanwälte f. Steuerrecht & Erbrecht)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Smartphone 0177 27 166 97
www.bAV-Experte.de
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Fachautor 
– Notfallordner-Vorsorgeordner.de –
– bAV-Leitfaden.de –
Notfallordner - Vorsorgeordner
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Änderungen 1.1.2019 – Jetzt ergänzende Pflegezusatzversicherung nutzen

Was ändert sich für #Rentner ab 1.1.2019

1. Beteiligung am #Zusatzbeitrag zur #Krankenversicherung der Rentner

Die #Deutsche #Rentenversicherung beteiligt sich ab dem 1. Januar 2019 auch an den Zusatzbeiträgen zur #Krankenversicherung bei der Rente. Für #Rentnerinnen und #Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlt die Rentenversicherung neben der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages künftig auch die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages. Bislang wird der Zusatzbeitrag von den Rentnerinnen und Rentnern alleine getragen. Die Beitragsanteile werden automatisch von der #Bruttorente einbehalten. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Vielleicht der richtige Zeitpunkt, um die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung durch eine „#staatlich #geförderte #ergänzende #Pflegezusatzversicherung zu ergänzen, denn die Pflegepflichtversicherung deckt auch mit der Rente meist nicht die gesamten #Pflegekosten ab.

Oft müssen die Kinder hier Kosten sonst übernehmen.

Die gesetzliche ergänzende Pflegezusatzversicherung wird im übrigen ohne Risikoprüfung abgeschlossen. Allerdings gibt es eine Wartezeit auf die Leistungen von fünf Jahren. Wenn der Pflegefall nach drei Jahren eintritt, gibt es für die kommenden zwei Jahre eben noch keine Leistung.

2. #Beitragssatz zur #Pflegeversicherung steigt

Des Weiteren erhöht sich ab 1. Januar 2019 auch für Rentnerinnen und Rentner der Beitragssatz der #sozialen #Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Maßgeblich dafür, ab wann die geänderte Rente gezahlt wird, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bis März 2004 Rentner wurde, erhält die geänderte Rente bereits Ende Dezember 2018, alle anderen erhalten sie erst Ende Januar 2019.

3. Ausweitung der #Mütterrente

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der #Mütterrente in Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu zwei Jahre #Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach der Neuregelung wird jetzt bis zu einem halben Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.

Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.

4. #Reguläre #Altersgrenze wird angehoben

Die #Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

5. #Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

6. Höherer #Steueranteil für #Neurentner

Wer 2019 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2019 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 76 auf 78 Prozent. Somit bleiben nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Seit 2005 müssen Rentner einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.

7. #Freibetrag bei der #Grundsicherung steigt

Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2019 statt bisher 208 Euro bis zu 212 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an #Witwen oder #Witwer. Sofern gewünscht, bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.

Handy 0177-2716697

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Der gesetzlichen Krankenversicherung fehlen 4.050 Mrd. für die Zukunft

Warum die gesetzliche Krankenkasse extreme Beitragssteigerungen haben wird.

Fokus Online hat am 10.12.2018 folgenden Artikel gepostet:

Zitat:

„ SPD-Gesundheitsexperte warnt: PKV-Beiträge werden sich in wenigen Jahren verdoppeln“

–> Link

Herr Gesundheitsexperte Lauterbach müsste es eigentlich besser wissen – oder er ist kein Gesundheitsexperte.

Begründung:

Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden in den kommenden Jahren extrem steigen oder weitere Leistungskürzungen haben.

Der durchschnittliche GKV-Beitrag wird von den Durchschnittsleistungen abhängen.

Je älter die GKV-Versicherten sind, desto mehr Leistungsausgaben werden erfolgen. Mit derzeit 1,5 Kindern pro Frau wird der Anteil der älteren Bevölkerung erheblich zunehmen. Ca. 1/5 der heutigen Bevölkerung gehört zu der Generation 65-Plus. In 20 Jahren sind es bereits etwa 1/3.

Derzeit haben wir 45 Mio. Erwerbstätige. In 25-30 Jahren sind es nur noch 32 Mio.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden Altersrückstellungen gebildet (inzwischen ca 250 Mrd.Euro).

Die GKV hat keine Altersrückstellungen.

Damit die gesetzlichen Krankenkassen nur eine adäquate Beitragssteigerung wie die PKV hat, müsste die GKV heute schon eine gigantische Alterungsrückstellung von 4.050 Mrd. Euro angespart haben, denn in der gesetzlichen Krankenkasse sind etwa 90% und in der privaten Krankenversicherung nur 10 % versichert.

Bei dieser Hochrechnung sind folgende Punkte bereits berücksichtigt:

1. In der PKV sind etwa 45% Beamte mit Beihilfeanspruch versichert (also in Pension nur 30-50% versichert).

2. Beamte haben eine längere Lebenserwartung, als der Durchschnitt aller GKV-Versicherten.

Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind Umlagesysteme.

Dies ist nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten von den heutigen Erwerbstätigen finanziert, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

In der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen alle GKV-Versicherten einen Beitrag, Allerdings bezahlen die Rentner aufgrund ihrer geringen Rente (und der Betriebsrente) einen geringeren Beitrag in die gesetzliche Krankenkasse.

Die Leistungsausgaben der älteren Versicherten sind extrem hoch.

Da der Anteil der älteren Bevölkerung in den kommenden 30 Jahren erheblich ansteigt, werden die Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenkasse extrem ansteigen.

Hätte die gesetzliche Krankenkasse kein Umlagesystem, sondern ebenso Altersrückstellungen, dann wäre ein Gleichstand mit der privaten Krankenversicherung erreicht.

Aus heutiger Sicht fehlen der gesetzlichen Krankenkasse Altersrückstellungen für einen Gleichstand bereits 4,05 Billionen €.

Das nachfolgende Schaubild zeigt,

  • die „Leistungsausgaben nach Alter“
  • im Verhältnis zum
    • „Durchschnittsbeitrag der GKV-Versicherten“

    Welche Möglichkeiten hätte die gesetzliche Kasse, um diese Beitragssteigerungen zu reduzieren?

    Damit solche Beitragssteigerungen nicht stattfinden, bleiben der gesetzlichen Krankenkasse eigentlich nur drei Möglichkeiten:

    1. Reduzierung der Leistungen

    2. Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

    3. Abschaffung der KVdR-Regelung: dies würde bedeuten, dass für Rentner der KVdR-Beitrag nicht nur aus der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente, sondern auch aus allen anderen Einkunftsarten berechnet wird.

    Das Umlagesystem alleine ist aufgrund des demographischen Wandel kein tragfähiges Finanzierungsmodell.

    In der Altersversorgung wird eine Mischung zwischen gesetzliche Rentenversicherung (Umlagesystem) und Ansparsystem vom Gesetzgeber favorisiert. Dies ist auch sinnvoll, denn es ist eine Risikoaufteilung für eine stabilere Finanzierungsgrundlage.

    Das Umlagesystem in der gesetzlichen Krankenkasse müsste ebenso angepasst werden.

    Ohne diese Änderung droht in der gesetzlichen Krankenkasse ein Fiasko, das zu extremen Beitragsanpassungen führt.

    Werner Hoffmann

    1. Vorsitzender d. Vorstands

    Smartphone: 01772716697

    Forum-55plus.de

    Tel.: 07156-34354

    www.forum-55plus.de

    Niedrigzins und fallende Immobilienpreise – Grund: Der demografische Wandel

    #Niedrigzins – „Unsere Prognose aus dem Jahr 2009 scheint wohl richtig gewesen zu sein (forum-55plus.de)“.

    Für einen langfristigen Zins wird der demografische Wandel entscheidend sein.
    Dies wurde schon mehrfach von uns veröffentlicht.
    Aufgrund der niedrigen Geburtenrate (Deutschland: 1,5 Kinder) wird es viele unterschiedliche Entwicklungen geben.
    Schlechte Nachrichten für Sparer. Zinsen bleiben für Jahrzehnte im Keller. 
    Dies war auch vor kurzem in den Medien zu lesen.
    bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
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    bAV-Experte--bAV-Spezialist-Betriebswirt-fuer-betriebliche-Altersversorgung
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    Ausbildungsinhalte Beratung Altersversorgung

    Wer in der Altersversorgung beraten will, sollte ein Mindestmaß an verschiedenen Kenntnissen haben

    Für eine umfangreiche Beratung in der Altersversorgung ist aus meiner Sicht folgende Grundvoraussetzung sinnvoll:

    – #Gesetzliche #Rentenversicherung (idealerweise Sachkundenachweis Rentenberater nach RDG)

    – Bei #Beamten: umfangreiche Information #Beamtenversorgung

    – #Betriebliche #Altersversorgung (#Betriebswirt für #betriebliche #Altersversorgung FH))

    – #Private #Altersversorgung (mind. Versicherungsfachmann, Versicherungskaufmann bzw. Kaufmann/-frau für Versicherung und Finanzen (IHK)

    – #Generationenberater/in (IHK), Kenntnisse in den Bereichen Vorsorge-, Generalvollmacht sowie #Erbrecht, #Erbschaftsteuer, Pflege- und Berufsunfähigkeit

    – #Seniorenberater/in: Kenntnisse im Erbrecht und Erbschaftsteuer über Vermögensübertragungen, Unternehmens-Nachfolgeregelung


    Der Sachkundenachweis Rentenberater/in nach RDG ist zwar eher in der Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Voraussetzung und darf neben der Vermittlertätigkeit nicht als „Rentenberater“ ausgeübt werden, allerdings sind diese Kenntnisse auch für Vermittler interessant.

    Denn: Wer den Bedarf nicht ermitteln kann, weiß auch nicht welches Angebot richtig ist.

    In Baden-Württemberg wird die Sachkunde finanziell – ohne Einkommensgrenze gefördert:

    Wer

    – unter 50 ist, erhält 30% Zuschuss

    – ab 50 Jahre ist, erhält 50% dazu

    – keine Berufsausbildung hat, erhält 70%

    Den Sachkundelehrgang führt die Makler Akademie durch.

    Nicht alles wird immer benötigt. Trotzdem muss ein guter Vermittler bzw. Berater alles beherrschen, denn die Unterschiede bei den Kunden stecken im bisherigen Lebenslauf, den unterschiedlichen Zielen und den Gegebenheiten.

    www.bAV-Experte.de