Altersrente- Flexirente – Vorgezogene Rente – Möglichkeiten und Auswirkungen

Altersrente – Flexirente – Vorruhestand – Schwerbehindertenrente – Hinzuverdienst bei Rente

Die Regelaltersgrenze beginnt grundsätzlich zwischen derzeit 65+6 Monaten und 67 Jahren, wenn mindestens 5 Versicherungsjahre vorhanden sind. Wer keine 5 Jahre vorweisen kann, kann sich entweder die Beiträge auszahlen lassen oder mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

Altersrente Flexirente Vorruhestand

Die Regelaltersgrenze für die Altersrente der gesetzlichen Rente ist abhängig vom Geburtsjahr (s. Tabelle).

bav-experte-Regelaltersgrenze bav-experte Regelaltersgrenze Der reguläre Rentenbeginn

Vorzeitige Altersrente „ohne Abschlag“

Sehr oft herrscht die Meinung, dass man nach 45 Versicherungsjahren bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen darf. Dies ist jedoch nicht mehr ganz richtig.

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kann – je nach Geburtsjahr 2 Jahre früher in Rente gehen und hat keinen direkten Rentenabschlag (s. Tabelle).

Altersrente besonders langjährige Versicherte von bAV-Experte.de

Effektiv ist die Rente jedoch trotzdem etwas geringer, weil auch für 2 Jahre kein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird, bzw. hierdurch keine Entgeltpunkte aufgebaut werden. Dies wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrente aus.

Gesetzliche Rente mit Abschlag

Für jeden Monat, den die Rente vor das Regelrentenalter vorgezogen wird, findet eine Reduzierung um 0,3 % statt (s. Tabelle).

Vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlag Vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlag

Nun wäre die Annahme falsch, wenn man einfach von der Altersrente einfach beispielsweise 14,4 % abzieht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Entgeltpunkte ab dem vorzeitigen Rentenbeginn nicht mehr ansteigen. dies zeigt die nachfolgende Tabelle:

Rentenberechnung-bav-experte Rentenberechnung-bav-experte

Würde dieser Versicherte den Rentenbeginn auf 63 Jahre vorziehen, dann wäre ein Abschlag von 12,6 % vorhanden. Da der Versicherte dann jedoch 3,5 Jahre kürzer einzahlt, ergeben sich in der Summe geringere Entgeltpunkte.

Konsequenz ist, dass die Altersrente in diesem Beispiel im Vergleich zu der Altersrente mit 66 J.+ 6 Monate um 19,43 % sinkt.

Zu berücksichtigen ist noch:

  • Die Altersrente ist Brutto. Von dieser Altersrente sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch abzuziehen.
  • GGf. werden auch noch Steuern abgezogen, wobei es hier auf den Rentenbeginn und andere Einkünfte, die der Rentner hat ankommt.
  • Geht der Rentner früher in Altersrente ist der Freibetrag größer, so dass die anrechenbare Rente geringer ist.

Durch die geringere Altersrente ergibt sich auch eine niedrigere Hinterbliebenenrente. Die große Witwenrente wäre in diesem Beispiel bei 60 % (bei Eheschließungen ab 2002 oder wenn einer der Partner ab dem 2.1.1962 geboren ist, sinkt die große Witwenrente auf 55 %).

Die steuerlichen Freibeträge für die gesetzliche Rentenversicherung (s. Tabelle)

Gesetzliche Rentenversicherung steuerliche Freibeträge bAV-Experte.de

Es kann somit aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, vielleicht früher in Altersrente zu gehen. Allerdings dann mit einem höheren Rentenabschlag. Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Anteil der Rente, die besteuert wird.

Anmerkung: Wer 2005 in Rente ging, hatte einen lebenslangen Freibetrag erhalten. Der Freibetrag wird im Übrigen als Fixbetrag festgeschrieben. Nun könnte man meinen, dass die Rentner heute gegenüber früheren Rentnern benachteiligt sind. Dies ist nicht ganz richtig. Wer heute in die Rentenversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (z. B. als Arbeitnehmer über den Arbeitgeber), der profitiert davon, dass die Beiträge geringer bzw. im Lauf der Zeit nicht mit Lohnsteuer belastet werden. Die Besteuerung wird also nachgelagert durchgeführt.

Wer früher als Arbeitnehmer Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlte, musste diese mit Lohnsteuer höher belasten (vorgelagerte  Besteuerung).

Flexirente kann hilfreich sein

Seit 2017 gibt es die Flexirente. Hierbei kann der Versicherte teilweise früher in Rente gehen und nur einen Teil der Rente beziehen (mind. 10 %).

So könnte der Rentner beispielsweise zu 50 % in Rente gehen und darf dann in gewissen Grenzen weiter Arbeitslohn beziehen.

Hierdurch hat der Rentner dann teilweise eine Altersrente und zusätzlich noch Einkommen aus seiner Tätigkeit. Die Anrechnungsgrenzen sind – vereinfacht dargestellt – wie folgt:

  • bis zu 6.300 Euro ohne Anrechnung
  • darüber hinaus bis zu einem weiteren Höchstbetrag, der individuell berechnet wird 40 % Anrechnung.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um Jahreseinkommen aus:

  • Erwerbseinkommen (versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • Arbeitseinkommen (Selbstständige Tätigkeit)

handelt (§ 226 SGB V Abs. 1. Nr. 1 und Nr. 4).

Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass auch Einkünfte für eine Solaranlage dazu zählen!

Betriebliche Altersversorgung – Prüfung, ob Zahlung erfolgt

Ebenso sollte vor dem Rentenbeginn geprüft werden, wann die betriebliche Altersversorgung fällig wird. So gibt es Versorgungen in der betrieblichen Altersversorgung, die für eine Rentenzahlung voraussetzen, dass der Versicherte in Rente ist. Bei einer Teilrente würde dann noch keine Versorgung aus der betrieblichen Altersversorgung fällig werden.

Direktversicherung hat Vorteile

Die Direktversicherung wird zu dem Zeitpunkt fällig, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Eine Prüfung ob jemand in Vollrente ist wird nicht durchgeführt. Ebenso erfolgt keine Anrechnung innerhalb der Freibetragsgrenzen, da es sich nicht um Erwerbs- oder Arbeitseinkommen handelt.

Zeitwertkonto wird angerechnet

Wer ein Zeitwertkonto bei seinem Betrieb hat und hierdurch früher aufhören möchte, muss berücksichtigen, dass die Zahlung aus einem Zeitwertkonto auch Erwerbseinkommen ist und somit angerechnet wird.

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte deshalb frühzeitig mit Fachleuten dies planen. Hilfreich sind hierbei z. B. die Rentenberater, die sich mit der Rentenversicherung auskennen.

Auch wenn der Rentenberater für seine Dienstleistung eine Bezahlung erhält, so macht sich dies bezahlt, denn die falsche Wahl der Rentenart und des Rentenbeginns kostet lebenslang Geld.

TIPP für Menschen bis 55 Jahre:

Wer noch nicht in den kommenden Jahren in Rente geht, sollte in diesem Zusammenhang auch:

  • die bestehende betriebliche Altersversorgung überprüfen
  • oder falls noch keine besteht, die Wirkungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

Hilfreich sind hier Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung. Bestens geeignet sind hier die Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH), da bei diesen Personen ein Rundumwissen in der betrieblichen Altersversorgung vorhanden ist (also nicht nur beschränkt auf einen kleinen Teil der betrieblichen Altersversorgung).

Bundesweit gibt es derzeit leider erst 417 Absolventen, die den „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ abgeschlossen haben.

www.bAV-Experte.de

bAV-Experte.de bAV-Hilfe-durch bAV-Experte.de

bav-Experte Smartphone 01772716697

Alumni-Treffen München Betriebswirte betriebliche Altersversorgung

Alumni-Treffen der Absolventen „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ (FH)

Alumni-Treffen bAV in München – verbunden mit Seminar im Campus-Institut am Mittwoch, 26.9.2018

Mit folgendem Programm:

Zitat:

„5 mal 5 bAV

Unter dem Motto „5 mal 5 bAV“ ist es uns wieder für den Herbst gelungen erstklassige Spezialisten zu aktuellen und wichtigen Themen zu gewinnen. Es erwarten Sie umfangreiche Fachvorträge zu rechtlichen und gesetzlichen Veränderungen und Diskussionen zur bAV. Das haben wir für Sie geplant:

Ab 09:00 Uhr:

Get-Together

10:00 Uhr:

Begrüßung durch Dr. Henriette Meissner und Ulrike Hanisch

10:15 – 10:45 Uhr:

Der Blick des Steuerberaters auf das BRSG – worauf ich als Berater/Vermittler achten muss

Referent: Stefan Neumer, Betriebswirt bAV (FH), Rentenberater für bAV, cert.-corporate-penison-advisor, Lehrbeauftragter für bAV und Dozent bei DATEV/DSO, GF Consulio Pension GmbH, München

• Interessenschwerpunkte des StB: steuerliche Förderung für den ArbG nach §100 EStG und ArbG-Zuschuss von 15%

• Strategische und ökonomische Überlegungen bei der bAV Information

• Folgen für den bAV Berater / Vermittler

10:45 – 11:15 Uhr:

Vom Versicherungsmakler zum Versicherungsberater: Ein Erfahrungsbericht

Referent: Alexander Schrehardt, Betriebswirt bAV (FH), Versicherungsberater nach § 34e GewO, Geschäftsführer, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH, Höchstadt/Aisch

• Aufgaben des Versicherungsberaters – Theorie und Praxis fallen oftmals auseinander

• Versichererberatung – Herausforderung und Chance

• Die Begleitung von Praxisfällen

11:15 – 11:30 Uhr:

Kaffeepause

11:30 – 12:30 Uhr:

Informationspflichten des Arbeitgebers aus Sicht der Rechtsprechung

Referent: Frank Wörner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachautor, Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart

• Was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber informiert

• Zusammenspiel von Komplexität der bAV und den Informationspflichten des Arbeitgebers

• Rolle des Maklers bei den Informationspflichten des Arbeitgebers

12:30 – 13:15 Uhr:

Mittagessen

13:15 – 14:30 Uhr:

Flexirente – viele Vorteile bei richtiger Anwendung

Referent: Wolfgang Wehowsky, Rentenexperte, Fachdozent, Buchautor („Der Rentenberater“), Weingarten

• Rente und Hinzuverdienst flexibel miteinander verbinden

• Prognose und Spitzabrechnung zur Rentenzahlung

• Unbegrenzt hinzuverdienen ab der Regelaltersgrenze

• Die Rente erhöhen – auch nach Rentenbeginn- durch eigene Beiträge

• Vermeidung höherer Rentenbesteuerung

14:30 – 14:45 Uhr
Kaffeepause

14:45 – 15:30 Uhr
Neues aus der bAV

Referentin: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart

Die Moderation des Workshops übernimmt Dr. Henriette Meissner.

Für die Verpflegung während des Tages ist selbstverständlich gesorgt. Dresscode ist Business casual.“

Link–> https://www.campus-institut.de/seminare/praesenzseminare/5-mal-5-bav/

Die Veranstaltung wird sicher wieder sehr interessant.

Wie viele Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) gibt es?

Insgesamt haben in den letzten 13 Jahren rund 410 Personen den Abschluss erreicht.

Bei bundesweit etwa 3,5 Mio. Arbeitgebern besteht eine hohe Nachfrage nach diesen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.

Was ist ein Alumni-Netzwerk?

Ein Alumni-Netzwerk ist ein Verband von Alumni, ursprünglich von ehemaligen Hochschulstudenten. Mittlerweile sind viele Unternehmen weltweit dazu übergegangen, ebenfalls Alumni-Netzwerke zu unterhalten. Dies ist unter anderem auf den Wandel der Definition von Alumni zurückzuführen.

Heute bezieht sich der Begriff mehr auf die Menschen, die einen gewissen Teil ihres Lebens bei einem Unternehmen, einer Schule oder einer Hochschule verbracht und dort weitere Stufen der eigenen Weiterbildung erreicht haben. Auszubildende, Studierende, aktive und ehemalige Mitarbeiter gehören zur Zielgruppe für Alumni-Netzwerke.

Neue Sozialversicherungsgrenze 2019 – Höhere Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung möglich

Zum 1.1.2019 werden die Werte in der Sozialversicherung angepasst. Soweit bekannt, ergeben sich folgende Werte:West:
Monatswerte (Jahreswerte in Klammern):
Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 € (54.450 €)
Renten-/Arbeitslosenversicherung: 6.700,00 € (80.400 €)

Die Versicherungspflichtgrenze (Möglichkeit für Private Krankenversicherung) : 5.062,50 € (60.750 €)

Ost:
Monatswerte (Jahreswerte in Klammern):
Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 € (54.450 €)
Renten-/Arbeitslosenversicherung: 6.150,00 € (73.800 €)

Die Versicherungspflichtgrenze (Möglichkeit für Private Krankenversicherung): 5.062,50 € (60.750 €)

Zusätzlich sollen sich die Beitragssätze ändern:

  • In der Krankenversicherung soll der Beitrag wieder zu jeweils 50 % von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden.
  • In der Pflegeversicherung erhöht sich der Beitragssatz um 0,5 %
  • In der Rentenversicherung könnte der Beitragssatz gleichbleiben, wobei auch schon um die Absenkung um 0,3 % diskutiert wurde
  • In der Arbeitslosenversicherung soll der Beitragssatz auf 2,5 % gesenkt werden.

Sollte die Verordnung vom Bundeskabinett Ende September verabschiedet werden, dann könnte der Bundesrat ca. Ende November zustimmen.

Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem Durchschnittseinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, durch 420 teilbaren Betrag.
Bei einem Durchschnittseinkommen von 37.077 € würde sich demnach eine mtl. Bezugsgröße von 3.115 € (jährl. 37.380 €). Für den Rechtskreis Ost wird die Bezugsgröße voraussichtlich auf 2.870 € monatlich bzw. 34.440 Euro jährlich ansteigen.

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) werden zum 1. Januar 2019 entsprechend an die Höhe des jeweiligen
Westwerts angenähert; der Hochrechnungsfaktor wird entsprechend abgesenkt. In den weiteren Schritten wird der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des Westwerts erreicht haben wird (Quelle: DRV- Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

Somit steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Bezugsgröße stärker an, wodurch eine Angleichung von West und Ost bis 2025 abgeschlossen werden soll.

bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater

Die neuen Sozialversicherungswerte haben auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung.

In der Entgeltumwandlung sind somit ab 1.1.2019

  • steuerrechtlich bis zu 8 % aus 80.400 € = mtl. 536 € (jährlich 6.432 €)
  • sozialversicherungsrechtlich bis zu 4 %= mtl. 268 € (jährlich 3,216 €)

möglich.

Nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionsfonds Pensionskasse) gilt hierbei ebenso dieser Höchstsatz inkl. Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG).

Arbeitgeberbeitrag zur Entgeltumwandlung
Arbeitgeberbeitrag zur Entgeltumwandlung

Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

Für ab 1.1.2019 neu vereinbarte Entgeltumwandlungen in der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen einen Beitragszuschuss leisten. Für bestehende Zusagen, die vor dem 1.1.2019 vereinbart wurden, ist ein Beitragszuschuss erst ab 1.1.2022 eine Pflicht.

Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 15 % des umgewandelten Betrages betragen, soweit der Arbeitgeber eine Beitragsersparnis in der Sozialversicherung hat. Die Berechnung kann für den Arbeitgeber kompliziert und aufwendig sein. Ein Berechnungstool mit den bisherigen Sozialversicherungswerten finden Sie auf der Internetseite

https://www.bav-experte.de/bav-ag-tipp/

Aus diesem Grund geben die meisten Arbeitgeber mindestens pauschal einen Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wobei auch viele Arbeitgeber einen weitaus höheren Arbeitgeberzuschuss von bis zu 35 % gewähren.

Ein höherer Arbeitgeberzuschuss kann durchaus kostenneutral sein, wenn man berücksichtigt, dass der Arbeitgeber durch die betriebliche Altersversorgung eine höhere Personalbindung und es leichter bei der Personalfindung hat.

Neben den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung spart der Arbeitgeber zusätzlich Abgaben bei:

  • gesetzlichen Unfallversicherung
  • Umlage I
  • Umlage II
  • Insolvenzgeldumlage (Umlage III)
  • und hat zusätzlich noch eine Fluktuationskostenersparnis.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus, entstehen Austritts- und Eintrittskosten, die je nach Branche zwischen 140 – 280 % eines Jahresgehalts betragen.

BAV-Förderbeitrag (§ 100 EStG)

Sofern der Arbeitgeber den BAV-Förderbeitrag bis zu 480 € (arbeitgeberfinanzierte DV, PK, PF) nutzt und der Arbeitnehmer bei mtl. Lohnabrechnung nicht über 2.200 € im Lohnabrechnungszeitraum bezahlt, kann die Abrechnung:

  • steuerrechtlich nach § 100 EStG zusätzlich in Anspruch genommen werden
  • sozialversicherungsrechtlich nur innerhalb des § 3 Nr. 63 EStG der
    4 %-Grenze genutzt werden.

Hat der Arbeitnehmer im mtl. Lohnabrechnungszeitraum die Grenze von 2.200 € überschritten, dann ist auch steuerrechtlich die Abrechnung nur innerhalb der 8%-Grenze möglich.

Für rückgedeckte Pensionszusagen und Unterstützungskassen kann neben der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber theoretisch unbegrenzt einzahlen (Berechnungsgrenze aufgrund der Leistungszusage).

Für innenfinanzierte Pensionszusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen ergibt sich der Höchstsatz aus dem Gesetz und Verordnungen bei:

  • Pensionszusagen: § 6 a EStG, R4c EStR 2012 etc.
  • Unterstützungskassen: bzw. 4d EStG i. V. m. § 5 und §6 KStG, § 2 KStDV sowie R4d EStR 2012 etc.

Auch bei der Abfindung nach § 3 BetrAVG und dem PSV-Schutz hat die Erhöhung der Sozialversicherungsgrenze seine Auswirkung (je nach Bundesland, WEST oder OST)

Bei der Abfindung steigt demnach die Möglichkeit auf mtl. 31,15 €, bei Kapitalabfindung 3.738 € (Ost-Werte: 28,70 € bzw. 3.444 €) an.

Bei dem PSV-Schutz ergeben sich folgende Werte:

  • mtl. Rente: 9.345 € (Ost: 8.610 €)
  • bei Kapital: 1,1214 Mio. € (Ost: 1,0332 Mio. €)
bAV-Versorgung.de von bAV-Experte.de
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Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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Autor  bAV-Leitfaden.de – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden rund um die betriebliche Altersversorgung für:

  • Arbeitgeber
  • HR-, Steuer- und Rentenberater
  • Personalabteilungen
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Jobs mit Trinkgeld – Und was ist ab der Rente?

In vielen Berufen werden Trinkgelder auf freiwilliger Ebene gezahlt. Ob es sich um einen Hotel- und Gastronomiebetrieb, den Friseur um die Ecke, Reinigungsunternehmen oder Handwerksbetrieb handelt.

Natürlich sind die Trinkgelder sehr unterschiedlich. Beim Friseur sind 1- 4 Euro üblich. Und neben dem geringen Verdienst, den Friseure haben, ist das Trinkgeld für die Aufbesserung der Haushaltskasse auch oft wichtig.

Der Bruttoverdienst eines Friseurs beträgt bei Vollzeit meist zwischen 1.400 und 1.900 Euro. Rechnet man ein durchschnittliches Trinkgeld von 2 Euro und 10 Kunden am Tag, dann ergibt sich ein Trinkgeld von 400 € pro Monat.

Bei einem Bruttogehalt von 1.600 € ergibt sich ein Nettoeinkommen von ca.1.150 € (Steuerklasse I). Mit dem Trinkgeld von 400 € pro Monat ergibt sich ein Betrag von 1.550 €.

Vergleicht man das Nettogehalt (1.550 €) mit einem Angestellten, der kein Trinkgeld erhält, dann müsste dieser Angestellte Brutto ca. 2.350 € mtl. verdienen.


Für freiwillige Trinkgelder entfallen die Lohnsteuer und Sozialabgaben.  Insoweit freut sich das Bedienungspersonal über das freiwillige Trinkgeld vom Kunden.

Da keine Sozialversicherungsbeiträge für freiwillige Trinkgelder abgeführt werden, ist die Rente jedoch erheblich geringer.

Und was ist mit der Rentenversicherung?

Der Angestellte mit einem Bruttogehalt von 2.350 € würde für das Jahr 2018 ca. 0,7601 Entgeltpunkte erhalten (Vereinfachte Darstellung-Rentenformel: Bruttojahresgehalt im Verhältnis zu allen Versicherten).

  • Nach 45 Versicherungsjahren erhält ein Durchschnittsverdiener
    1.441,25 € Rente – BRUTTO,
    abzüglich 160 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = 1.281 € abzüglich ggf. Steuern (34 €)
    = Netto-Rente 1.247,25 €
  • Ein Angestellter mit einem
    Bruttogehalt von mtl. 2.350 €
    erhält hiervon ca. 76,01 %, also ca. 1.095,50 € – BRUTTO,
    abzüglich 120 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = Netto-Rente 975,50 € 
    .
  • Der Friseur aus dem o. g. Beispiel würde aufgrund der Tatsache,
    dass er für 400 € keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt,
    eine mtl. Rente von ca. 745,93 € – BRUTTO,
    abzüglich 72 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = Netto-Rente 673,93 €

erhalten.

Friseur - Brutto-Netto- TRINKGELD !!! - Und was ist im Alter mit der Altersversorgung?
Friseur – Brutto-Netto- TRINKGELD !!! – Und was ist im Alter mit der Altersversorgung?

Diese Werte gelten bei einem Rentenbeginn 2018. Beginnt die Rente 2040 ist die Rente voll zu besteuern, wodurch beim Durchschnittsverdiener die Steuern auf ca. 118 € ansteigen (nach heutiger Grundtabelle) .

Der Friseur würde ab der Rente in die Grundsicherung fallen. Die Grundsicherung ist von der Wohnregion abhängig. Durchschnittlich kann man davon ausgehen, dass eine gesetzliche Rente unter 800 € dazu führt, dass man eine Aufstockung bis zur Grundsicherung erhält.


Viele Arbeitgeber sind sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst und ergänzen bei Arbeitnehmern bei einem Gehalt bis zu 2.200 € Monatsgehalt die Altersversorgung durch die BAV-Förderrente.

Hierbei bezahlt der Arbeitgeber umgerechnet pro Monat 40 € in eine betriebliche Altersversorgung, wodurch der Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersversorgung erhält. Bei Teilzeitkräften werden meist 20 € bezuschusst.

Bei Arbeitnehmern, die später eine Grundsicherung erhalten, wird die betriebliche Altersversorgung zusätzlich gezahlt (Freibetrag: 100 € zu 100 %, darüber hinaus kleinere Anrechnung bis zu 208 € Zusatzrente).

Hierdurch würde der Friseur in unserem Beispiel ca.:

  • die Grundsicherung:    ca. 800 €
  • zuzüglich max. 208 €
  • Gesamt 1.008 €

erhalten.


Für den Arbeitgeber entstehen hier entscheidende Vorteile:

  1. Der Arbeitgeber erhält direkt mit der Lohnsteuerabrechnung 30 % durch das   Betriebsstättenfinanzamt zurück.
  2. Intelligente Arbeitgeber nutzen diese Förderung auch werbewirksam. So gibt es eine Reihe von Kunden, die nicht nur nachhaltige Produkte, sondern auch die nachhaltige Unterstützung der Arbeitnehmer positiv bewerten. Hierbei handelt es sich oft um Kunden, die auch zur gehobenen Mittelschicht gehören.
  3. Ein Friseur hat durchschnittlich etwa 200 Kunden pro Monat. Veranschlagt man – Brutto 40 € für die Zusatzversorgung
    abzüglich 12 € Förderung durch das Finanzamt
    ergibt sich ein Monatsaufwand von 28 €.
    Pro Kunde sind dies dann 14 Cent pro Haarschnitt.
  4. Ein weiterer Effekt ist die Personalbindung. Gerade im Friseurhandwerk ist die Fluktuation sehr hoch.
    Wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung gezielt einsetzt und bei den Arbeitnehmern publiziert, dann verringert sich hierdurch auch die Fluktuation.

Bei der Umsetzung sind wesentliche Details zu beachten, damit eine Unterstützung in der betrieblichen Altersversorgung reibungsfrei funktioniert.

Lassen Sie sich durch einen Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung individuell informieren.


Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Einfach auf eine der beiden Telefonnummern klicken und wir können einen Termin vereinbaren und die Details, die zu beachten sind bei einer Tasse Kaffee besprechen.

Festnetz:  (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Autor  bAV-Leitfaden.de – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden rund um die betriebliche Altersversorgung für:

  • Arbeitgeber
  • HR-, Steuer- und Rentenberater
  • Personalabteilungen
  • Gehaltsbuchhaltung
bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
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Rentenbericht 2017 – Deutsche Rentenversicherung

Auszug #Renten #Deutsche #Rentenversicherung 2017

Die Renten sind Brutto. Mindestens die Krankenversicherung muss noch abgezogen werden. Und ab und zu auch noch Steuern.

Anzumerken ist auch, dass Rentner neben der gesetzlichen Rente auch andere Einkünfte haben (z.B.: neben Altersrente eine Witwenrente oder betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Rüruprente, Riesterrente, Mieteinkünfte, Dividenden aus Aktien, Zinsen aus Geldanlagen).

Grundsicherung erhalten in Deutschland lediglich 3,6%. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung der Grundsicherung auch andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Insoweit ist es zwar richtig, dass viele Rentner (jeder 2.Rentner) eine Rente unter 800 Euro erhalten, jedoch

– entweder ein Ehepartner eine höhere Rente erhält

– oder noch andere Einkünfte vorhanden sind.

Bei Unternehmern bzw. Selbstständigen, bei denen die Rente unter 800 Euro liegt, ist es teilweise auch möglich, dass sie nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dann durch Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Rüruprente oder anderweitig vorgesorgt haben.

Bei Single-Selbstständigen ist jedoch ein größerer Anteil vorhanden, der im Alter nicht – oder zu gering – vorgesorgt hat.

Deshalb ist es auch sinnvoll, dass Selbstständige ab 2020 (Rentenpaket II) zu einer Rentenvorsorge verpflichtet werden.

Die Grundsicherung wird dann gezahlt, wenn die gesetzliche Rente unter ca 800 Euro liegt.

Wer zusätzlich Geld in der

  • Riesterrente,
  • Rüruprente,
  • privaten Rentenversicherung
  • betrieblichen Altersversorgung
  • angespart hat und hieraus eine Rente bezieht, erhält diese Rente zusätzlich (Freibetragsrechnung: Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe: ein Freibetrag in Höhe von (mindestens) 100,– € und höchstens 208,– € für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.)
  • Insoweit ist es auch für Geringverdiener interessant, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

    Ebenso kann der Rentner noch bis zu 200 Euro zusätzlich als Übungsleiter ohne Anrechnungen erhalten § 3 Nr. 26 EStG).

    Bestenfalls könnte ein Rentner mit Grundsicherungsspruch mtl. ca. 1.200 Euro beziehen.

    Weitere Informationen zur seit 1.1.2018 geltenden Berechnung bei der Grundsicherung:

    http://blog.forum-55plus.de/index.php/2017/12/27/grundsicherung-neuregelungen-2018-sparen-fuer-das-alter-lohnt-sich-wieder/

    Werner Hoffmann

    www.bAV-Experte.de

    Ab wann in Rente – Tipps auch zur betrieblichen Altersversorgung

    Rente Gesetzliche Rentenversicherung – Rente mit 63 – Rente für Schwerbehinderte – Rentenbeginnrechner – betriebliche Altersversorgung

    Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Rente mit derzeit 67 Jahren, wenn 5 Versicherungsjahre vorhanden sind.

    Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (z. B. Schwerbehinderte mit 50 %). Oft ist der Rentenbeginn auch früher möglich, wenn man Abschläge in Kauf nimmt. Ebenso ist der Rentenbeginn auch von dem Geburtsjahr abhängig.

    Grundsätzlich besteht folgende Regelung:

    Geburtsjahr bis 1946 mit 65 in Rente
    Die Geburtsjahrgänge bis 1946 können noch mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen.

    Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge bis 1947 bis 1963
    Ab dem Geburtsjahrgang 1947 steigt das Renteneintrittsalter gestaffelt abhängig vom Geburtsjahrgang auf das 67. Lebensjahr an.

    (Anmerkung: Sofern Sie diesen Artikel auf Smartphone lesen, einfach Smartphone quer halten, um die Tabellen komplett zu sehen)

    Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
    Geburtsjahr Versicherter Regelaltersgrenze …. Jahre und …. Monate
    1952 65 Jahre + 6 Monate
    1953 65 Jahre + 7 Monate
    1954 65 Jahre + 8 Monate
    1955 65 Jahre + 9 Monate
    1956 65 Jahre + 10 Monate
    1957 65 Jahre + 11 Monate
    1958 66 Jahre
    1959 66 Jahre + 2 Monate
    1960 66 Jahre + 4 Monate
    1961 66 Jahre + 6 Monate
    1962 66 Jahre + 8 Monate
    1963 66 Jahre + 10 Monate
    ab 1964 67 Jahre

    Beispiel: Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, erhält erst mit 65 Jahre und 1 Monat die Regelaltersrente (Geburtsjahr 1948: erst mit mit 65 Jahre und 2 Monaten).
    Bis 2024 beträgt der Anstieg des Renteneintrittsalter für die jeweiligen Geburtsjahrgänge jeweils einen Monat und ab 2025 bis zum Jahr 2031 jeweils zwei Monate.
    Wer 1961 geboren wurde, erhält somit die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten.

    Rentenbeginn auch vor der Regelaltersgrenze „67“ möglich

    auch vor der Regelaltersgrenze (s. Tabelle oben) kann man bereits früher in Rente gehen.

    Dies betrifft folgende Personen:

    • Schwerbehinderte (50% und 35 Jahren Mindestversicherungszeit)
    • Besonders langjährige Versicherte mit 45 Jahren
    • Langjährige Versicherte mit 35 Jahren

    Rente für Schwerbehinderte mit 50 % (MdB)

    Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen.

    Tipp:
    Wer bisher keinen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte (z. B. aus Scham), sollte den Schwerbehindertenausweis beantragen.
    Wer einen Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet erhalten hatte, sollte einen Verlängerung nicht verpassen.
    Wer einen Schwerbehindertenausweis bereits unbefristet erhalten hat, sollte eine beglaubigte Kopie bei der deutschen Rentenversicherung einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Ausweis bei Rentenbeantragung nicht mehr auffindbar ist, gibt es öfters Probleme.

    So könnten auch die Akten beim Versorgungsamt nicht mehr auffindbar sein (Fehler machen alle Menschen) oder die Rentenbeantragung zeitlich verzögert werden.

    Wer in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren wurde, erhält die abschlagsfreie Rente gestaffelt nach Geburtsjahr. Für 1964 oder später Geborene liegt die Altersrente als Schwerbehinderter bei 65. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.

    Anhebung der Altersgrenze auf 65 bei Schwerbehinderten
    Versicherte Geburtsjahr Normaler Rentenbeginn Frühester Rentenbeginn mit 10,8 % Abschlag
    1954 63 Jahre+  8 Monate 60 Jahre+  8 Monate
    1955 63 Jahre + 9 Monate 60 Jahre+  9 Monate
    1956 63 Jahre + 10 Monate 60 Jahre+  10 Monate
    1957 63 Jahre + 11 Monate 60 Jahre+  11 Monate
    1958 64 Jahre 61 Jahre
    1959 63 Jahre + 2 Monate 61 Jahre+  2 Monate
    1960 63 Jahre + 4 Monate 61 Jahre+  4 Monate
    1961 63 Jahre + 6 Monate 61 Jahre+  6 Monate
    1962 63 Jahre + 8 Monate 61 Jahre+  8 Monate

     

    Langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren

    Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Menschen, die
    mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.

    Auch hier spielt das Geburtsjahr eine wichtige Rolle

    Anhebung der Altersgrenze bei 35 Versicherungsjahren
    Versicherte Geburtsjahr Normaler Rentenbeginn Rentenabschlag in Prozent bei Beginn mit 63 Jahren
    1952 65 Jahre+  6 Monate 9%
    1953 65 Jahre+  7 Monate 9,30%
    1954 65 Jahre+  8 Monate 9,6 %
    1955 65 Jahre+  9 Monate 9,9 %
    1956 65 Jahre+  10 Monate 10,2 %
    1957 65 Jahre+  11 Monate 10,5 %
    1958 66 Jahre 10,8 %
    1959 66 Jahre+  2 Monate 11,4 %
    1960 66 Jahre+  4 Monate 12,0 %
    1961 66 Jahre+  6 Monate 12,6 %
    1962 66 Jahre+  8 Monate 13,2 %
    1963 66 Jahre+  10 Monate 13,8 %
    1964 67 Jahre 14,4 %

    Für bestimmte Personen gibt es noch eine sogenannte Vertrauensschutzregelung:

    Zitat der Deutschen Rentenversicherung:

    „Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
    Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.“

    Besonders langjährige Versicherte mit 45 Versicherungsjahren

    Diese Altersrente gibt es, wenn Sie:

    • mindestens 63 Jahre alt sind
    • und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt

    haben.

    Alle Versicherten, die vor 1953 geboren wurden, konnten die Altersrente
    abschlagsfrei ab 63 erhalten.

    Für 1953 bis 1963 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren.

    Geburtsjahrgang Normaler Rentenbezug im Alter von
    1954 63 Jahre + 4 Monate
    1955 63 Jahre + 6 Monate
    1956 63 Jahre + 8 Monate
    1957 63 Jahre + 10 Monate
    1958 64 Jahre
    1959 64 Jahre + 2 Monate
    1960 64 Jahre + 4 Monate
    1961 64 Jahre + 6 Monate
    1962 64 Jahre + 8 Monate
    1963 64 Jahre + 10 Monate
    ab 1964 65 Jahre

    Bei der Berücksichtigung der Versicherungszeiten gibt es einige Besonderheiten. Nicht berücksichtigt werden hier:

    • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
      (zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-­, Fachschul­- oder Hochschulbesuchs)

    Berücksichtigt werden (lt. DRV) jedoch Zeiten mit:

    • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig
    • Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige
      Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht 
    • Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
    • Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
      (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige
      Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war
    • Ersatzzeiten
    • freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

    Rentenabschlag ist nicht gleich Rentenabschlag

    Wer einen Rentenabschlag akzeptiert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Abschlag von beispielsweise 10,8 % nicht 10,8 % weniger Rente bedeutet.

    Gründe:

    Die Rentenhöhe wird aufgrund der Entgeltpunkte berechnet. Wird die Rente beispielsweise um 2 Jahre vorgezogen, bezahlt man für diesen Zeitraum auch keine Beiträge mehr an die Gesetzliche Rentenversicherung. Hierdurch ergibt sich eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten und somit eine geringere Berechnungsgrundlage für den Abschlag.

    Allerdings sinkt hierdurch auch der Anteil der Versteuerung und auch der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

     

    Beispiel:

    Rentenbeispiel: Versicherter Mai-1961 geboren
    Regelaltersgrenze: Rentenbeginn mit… Renten- höhe Renten-      beginn Renten- kürzung
    Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze 66 Jahren + 6 Monate 1.374,135 01.12.2027
    Altersrente für langjährig Versicherte 66 Jahren + 6 Monate 1.374,135 01.12.2027
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte 64 Jahre + 6 Monate 1.312,79 01.12.2025 4,46%
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 12,6 % Abschlag) 63 Jahre 1.107,165 01.06.2024 19,43%
    Rentenbeispiel: Versicherter Mail/1961 geboren Schwerbehinderung
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen 64 Jahre + 6 Monate 1.312,79 01.12.2025 4,46%
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen 1.088,925 01.12.2022 20,76%
    Altersrente für langjährig Versicherte 1.107,165 01.12.2024 19,43%
    Berücksichtigt wurden folgende Werte: Renteninformation 10.2.2017 bis 31.12.2016 gespeicherte Daten, Erreichte Rentenanwartschaft: 1039,28 € (2. Wert der Renteninformation), unter Berücksichtigung der Weiterzahlung im Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1374,14 € (3.Wert der Renteninformation)

    An diesem Beispiel ist leicht erkennbar, dass der Abschlag durchaus bis zu 20,76 % ausmachen kann.

    Abzuziehen ist von der gesetzlichen Brutto-Rente noch:

    • der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
    • ggf. die Einkommensteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer).

    Wenn durch einen früheren Rentenbeginn die Rente kleiner ausfällt, dann sinken natürlich auch die Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung.

    Ebenso ist der Freibetrag zu beachten. Je später die Rente beginnt, desto höher ist die gesetzliche Rente zu besteuern. Erst ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.

    Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
    Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
    Bis 2005 50 50
    2006 52 48
    2007 54 46
    2008 56 44
    2009 58 42
    2010 60 40
    2011 62 38
    2012 64 36
    2013 66 34
    2014 68 32
    2015 70 30
    2016 72 28
    2017 74 26
    2018 76 24
    2019 78 22
    2020 80 20
    2021 81 19
    2022 82 18
    2023 83 17
    2024 84 16
    2025 85 15
    2026 86 14
    2027 87 13
    2028 88 12
    2029 89 11
    2030 90 10
    2031 91 9
    2032 92 8
    2033 93 7
    2034 94 6
    2035 95 5
    2036 96 4
    2037 97 3
    2038 98 2
    2039 99 1
    ab 2040 100 0

    Zusätzlich gibt es noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).

    Jahr des Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum
    Versorgungs- Versorgungs-
    beginns freibetrag
    in % der Höchstbetrag in Euro
    Versorgungs- in Euro
    bezüge
    bis 2005 40 3 000 900
    ab 2006 38,4 2 880 864
    2007 36,8 2 760 828
    2008 35,2 2 640 792
    2009 33,6 2 520 756
    2010 32 2 400 720
    2011 30,4 2 280 684
    2012 28,8 2 160 648
    2013 27,2 2 040 612
    2014 25,6 1 920 576
    2015 24 1 800 540
    2016 22,4 1 680 504
    2017 20,8 1 560 468
    2018 19,2 1 440 432
    2019 17,6 1 320 396
    2020 16 1 200 360
    2021 15,2 1 140 342
    2022 14,4 1 080 324
    2023 13,6 1 020 306
    2024 12,8   960 288
    2025 12   900 270
    2026 11,2   840 252
    2027 10,4   780 234
    2028  9,6   720 216
    2029  8,8   660 198
    2030  8,0   600 180
    2031  7,2   540 162
    2032  6,4   480 144
    2033  5,6   420 126
    2034  4,8   360 108
    2035  4,0   300  90
    2036  3,2   240  72
    2037  2,4   180  54
    2038  1,6   120  36
    2039  0,8    60  18
    2040  0,0     0   0

     

    Für den Laien ist die Nettorente oft schwer zu berechnen.

    Hierzu einige Tipps:

    Tipp 1:

    Die deutsche Rentenversicherung hat einen Rentenbeginnrechner entwickelt. Hierdurch kann jeder Versicherte sine Rentenansprüche zu den einzelnen Terminen berechnen. Grundlage ist hierbei die letzte Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Renteninformation Deutsche Renteninformation
    Renteninformation Deutsche Renteninformation

    Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung hierzu auch Beratungen an.

     

    Tipp 2:

    Ebenso gibt es zugelassene Rentenberater, die hier auch sehr hilfreich sein können. Denn oft sind die Rentenangaben bei der deutschen Rentenversicherung auch nicht vollständig.

    Tipp 3:

    Neben der Bruttorente ist es auch wichtig, die Höhe der Nettorente zu ermitteln, denn neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch Einkommensteuer noch fällig werden.

    Tipp 4:

    Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht, sollte auch hier die Auswirkung auf den Ruhestand betrachtet werden. Hier ergeben sich vielfältige Auswirkungen, die auch von der Form (Durchführungsweg) abhängig ist. Hilfreich ist hier die Beratung durch einen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
    Besteht beispielsweise neben dem Wahlrecht einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung, dann kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Kapitaloption in eine private Rentenversicherung umzuschichten, wenn man alleinstehend und sehr krank ist.

    Gerade hier müssen viele einzelne Punkte beachtet werden, z. B.: auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf Vermögensübertragung, Testament und Erbschaftsteuer.

    Tipp 5:

    Sofern Sie selbst erst in ein paar Jahren in Rente gehen und bisher nicht die betriebliche Altersversorgung genutzt haben, ist es auch interessant, die betriebliche Altersversorgung noch zu nutzen.

    Hierdurch lassen sich steuerliche Möglichkeiten in der aktiven Beschäftigungszeit noch nutzen und später durch Freigrenzen und Freibeträge (z. B. durch § 226 SGB V, § 18 SGB IV) freistellen.

    Tipp 6:

    Auch die Nutzung der sogenannten Rürup-Rente oder Riester-Rente kann sinnvoll sein. Hierbei werden Beiträge steuerfördernd heute eingezahlt. Zwar müssen die Leistungen zwar später versteuert werden, allerdings regelmäßig mit einem niedrigeren Steuersatz.

     

    Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
    Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) und Generationenberater

    www.bAV-Experte.de

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Heubeck Richttafeln 2018 G – Pensionsrückstellungen

    Heubeck Richttafeln 2018 G – Pensionsrückstellungen Pensionszusagen Betriebsrente betriebliche Altersversorgung

    www.bav-Experte.de

    Am 20. Juli 2018 sind die neuen HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G erschienen.

    Hierbei wurden die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt.

    Erstmalig wurden auch sozioökonomische Faktoren einbezogen.

    Interessant sind hierbei folgende Faktoren:

    1. Lebenserwartung steigt weiter an.

    Zwischen 1987 und 2011 ist die Lebenserwartung bei den 60jährigen noch um durchschnittlich 2-2,5 Monate pro Jahr angestiegen ist, hat der Effekt inzwischen geringer (ca 1 Monat pro Jahr).

    Allerdings ist dies nicht unbedingt ein langfristiger Trend, sondern nur über 4 Jahre gemessen.

    2. Lebenserwartung West / Ost:

    – Die Lebenserwartung war 1990 (gerechnet ab Geburt) bei Männern in den neuen Bundesländern noch 3 Jahre kürzer.

    2017 war der Unterschied nich knapp 7 Monate.

    Bei Frauen ist heute kein nennenswerter Unterschied.

    3. Lebenserwartung Männer / Frauen

    1987 lebten Frauen mit 60 Jahren etwa 4,4 Jahre länger, als Männer.

    2011 lebten Frauen in Durchschnitt 3,7 Jahre länger.

    Erstmals wurde auch die Lebenserwartung in Abhängigkeit der Altersbezüge untersucht. Rentner mit hohen Altersbezügen leben demnach länger.

    Die Heubeck Richttafeln sind – nach Anerkennung durch ein entsprechendes BMF-Schreiben (Bundesministerium für Finanzen) – eine Grundlage für die steuerliche Rückstellung von Pensionsverpflichtungen (sowie handelsrechtliche und internationale Rechnungslegungsgrundsätze)

    Nach Anerkennung durch das BMF können die neuen Richttafeln RT 2018 G angewendet werden.

    Die Auswirkung auf die Steuerbilanz ist unternehmensspezifisch von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B.:

    – Mitarbeiterbestand

    – Mitarbeiterstruktur

    So kann die Lebenserwartung der Mitarbeiter bei Verwaltungsunternehmen erheblich länger sein, als bei Produktionsbetrieben (zB Stahlproduktion).

    Bei längerer Lebenserwartung sind deshalb auch höhere Pensionsrückstellungen notwendig.

    Insgesamt wird ein moderater Anstieg der Pensionsrückstellungen erwartet.

    Erstmals sind nicht nur geschlechtsspezifische, sondern auch Unisex-Daten berücksichtigt.

    Dies ist gerade in der praktischen Anwendung wichtig (Beispiele: Versorgungsausgleich oder Übertragungen von Zusagen).

    In der Steuerbilanz können die Effekte zwischen 0,8-1,5% liegen (Handelsbilanz 1,5-2,5 %).

    Neben diesen Heubecktafeln gibt es noch andere Sterbetafeln.

    Die Heubeck Richttafeln berücksichtigen in der Regel ausschließlich die Lebenserwartung von Arbeitnehmern bei der Altersversorgung. Bei der Hinterbliebenenversorgung fließen auch andere Zielgruppen teilweise ein.

    Neben der Heubeck Richttafeln gibt es auch andere Sterbetafeln (Deutsche Aktuarvereinigung).

    Dort wird auch die Lebenserwartung anderer Gruppen berücksichtigt (zB Beamte oder Hausfrauen).

    Link www.heubeck.de

    www.bav-Experte.de

    bAV-Tipp: Anrechnung Einkommen auf Witwenrente Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung

    #Anrechnung #Einkommen auf Witwenrente / #Witwerrente #Hinterbliebenenrente der #Gesetzlichen #Rentenversicherung #betriebliche #Altersversorgung #bAV

    Witwenrente bei gesetzlicher Rente

    Der besondere Tipp bei berufstätigen Witwen/Witwern:

    Ist der Hinterbliebene (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) selbst berufstätig, dann wird unter Umständen die Witwen-/Witwerrente gekürzt, wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt.

    Ein Einkommen wird nicht vollständig auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich kommt es nur zu einer Einkommensanrechnung, welches den gesetzlich definierten Freibetrag überschreitet. Hiervon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet (vgl. § 97 Abs. 2 SGB VI).

    Hier könnte es interessant sein, das Einkommen durch eine betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) zu reduzieren.

    Denn hierdurch sinkt das Einkommen, so dass die Anrechnung reduziert wird.

    Von der Witwenrene /Witwerrente wird hierdurch weniger abgezogen.

    In der Auszahlungsphase (Leistungsphase) erfolgt zwar dann wieder eine Anrechnung als sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen allerdings

    – hat die Witwe/Witwer dann geringere Einnahmen (geringere eigene Altersrente), die dann zum Leben reichen müssen.

    – ist der Freibetrag wesentlich höher, da dieser Freibetrag (§§ 14, 18 a SGB IV, § 97 Abs.1 und Abs. 2 SGB VI) dynamisch steigt.

    Konsequenz:

    Berufstätige Witwen und Witwer sollten in unbedingt in Kooperation mit einem Rentenberater und Experten für betriebliche Altersversorgung (z. B. www.bav-Experte.de) eine entsprechende Strategie ausarbeiten lassen.

    Beispiele Freibeträge

    Zeit

    (Werte in Euro)

    Witwen-/Witwerrente in alte Bundesländer

    07/18 bis 06/19: 845,59

    07/17 bis 06/18: 819,19

    07/16 bis 06/17: 803,88

    07/15 bis 06/16: 771,14

    07/14 bis 06/15: 755,30

    07/13 bis 06/14: 742,90

    07/08 bis 06/09: 701,18

    www.bav-Experte.de

    .

    Rentenerhöhung durch Rentenprüfung von Rentenberater

    #Rentenberater #Rente #Rentenüberprüfung #gesetzliche #Rentenversicherung #Anrechnung Einkommen auf #Witwenrente #bAV #Direktversicherung (letzter Absatz ein Tipp hierzu)

    Mitunter kann es lohnen, seinen Rentenbescheid prüfen zu lassen.

    Rentnerin bekommt 51.000 Euro Nachzahlung

    Da ihr versehentlich 18 Jahre lang nur die kleine Witwenrente statt der großen ausgezahlt wurde, bekommt sie nun eine satte Nachzahlung und eine Rentenerhöhung.

    Die Witwe hatte eigentlich nur ihren Rentenbescheid wegen Altersrente prüfen lassen wollen, als ein Rentenberater entdeckte, dass ihr für 18 Jahre zu wenig Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.

    Als die Frau 36 Jahre alt war, verstarb ihr Ehemann, woraufhin sie die sogenannte kleine Witwenrente erhielt.

    Ab ihrem 45. Geburtstag hätte sie Anspruch auf die große Witwenrente gehabt.

    Die Umstellung hatte die Rentenversicherung vergessen.

    Überprüfung durch Rentenberater

    Auf die Nachfrage stellte die gesetzliche Rentenversicherung einen neuen Bescheid aus.

    Hierdurch hatte die Witwe zusätzlich zu ihrer Altersrente die große Witwenrente enthalten, was einen monatlichen Zuschlag von 340,64 Euro bedeutet.

    Zudem erhielt die Witwe eine Nachzahlung in Höhe von 51.279,11 Euro.

    Grundsätzlich gilt: Heiraten zwei Menschen und ist einer von ihnen gesetzlich rentenversichert, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

    Vorausgesetzt, der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.

    Versorgungsehen- kein Witwenanspruch

    Wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.

    Kann eine Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.

    Große und kleine Witwenrente/Witwerrente

    Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.

    Um die große Witwenrente zu beziehen, muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein.

    Wenn der Hinterbliebene noch nicht 45 Jahre alt ist, aber ein minderjähriges oder behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente.

    Hinterbliebenenrente 25%, 55% oder 60%

    Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.

    Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt.

    Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch. Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres zu beantragen.

    Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.

    Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.

    Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die große.

    Wer vor 2002 geheiratet hat und wenn ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.

    Der besondere Tipp bei berufstätigen Witwen/Witwern:

    Ist der Hinterbliebene (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) selbst berufstätig, dann wird unter Umständen die Witwen-/Witwerrente gekürzt, wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt.

    Ein Einkommen wird nicht vollständig auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich kommt es nur zu einer Einkommensanrechnung, welches den gesetzlich definierten Freibetrag überschreitet. Hiervon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet (vgl. § 97 Abs. 2 SGB VI).

    Hier könnte es interessant sein, das Einkommen durch eine Direktversicherung zu reduzieren.

    Denn hierdurch sinkt das Einkommen, so dass die Anrechnung reduziert wird.

    Von der Witwenrene /Witwerrente wird hierdurch weniger abgezogen.

    In der Auszahlungsphase (Leistungsphase) erfolgt zwar dann wieder eine Anrechnung als sogenanntes (Erwerbsersatzeinkommen), allerdings

    – hat die Witwe/Witwer dann geringere Einnahmen (geringere eigene Altersrente), die dann zum Leben reichen müssen

    – ist der Freibetrag wesentlich höher, da dieser Freibetrag (§§ 14, 18 a SGB IV, § 97 Abs.1 und Abs. 2 SGB VI) sich dynamisch steigt.

    Konsequenz:

    Berufstätige Witwen und Witwer sollten unbedingt in Kooperation mit einem Rentenberater und Experten für betriebliche Altersversorgung (z. B. www.bav-Experte.de) eine entsprechende Strategie ausarbeiten lassen.

    Beispiele Freibeträge

    Witwen-/Witwerrente in alte Bundesländer

    07/18 bis 06/19: 845,59

    07/17 bis 06/18: 819,19

    07/16 bis 06/17: 803,88

    07/15 bis 06/16: 771,14

    07/14 bis 06/15: 755,30

    07/13 bis 06/14: 742,90

    07/08 bis 06/09: 701,18

    www.bav-Experte.de

    Rente nach 45 Versicherungsjahren – Nicht immer !

    #Rente 45 #Versicherungsjahre #Vorruhestand #BSG #Bundessozialgericht #Arbeitslosengeld #Betriebsaufgabe #Human #Resources #HR

    Arbeitslosigkeit kurz vor der geplanten Rente

    Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Zugang zu einer abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren erschwert. Für die erforderlichen 45 Beitragsjahre zählt der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur dann mit, wenn dies auf eine Insolvenz oder völlige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurückgeht, wie das BSG in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. Eine Betriebsaufgabe reicht danach nicht. (Az: B 5 R 25/17 R)

    bAV-Versorgung von bAV-experte.de
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