Voraussetzungen Witwenrente und Erziehungsrente

#Witwenrente: Wie lange man verheiratet gewesen sein muss, um sie zu bekommen

Der #Tod eines Ehepartners oder einer -partnerin kann die wirtschaftliche Existenz gefährden.

Wie lange muss man verheiratet sein, um dessen Rente zu erhalten?

Stirbt der eigene Ehepartner oder die Ehepartnerin, steht neben den psychischen Folgen auch oftmals die wirtschaftliche Zukunft infrage.

Kann sich der Hinterbliebene Haus und Hof noch leisten?

Die Überlebenden Partner können nach dem Tod eines Partners oder einer Partnerin einen Anspruch auf Witwenrente haben.

Wie lange müssen Ehepartner für den Erhalt der Witwenrente verheiratet sein?

Neben dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin sind für den Erhalt der Witwenrente noch einige weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Mit dem oder der Verstorbenen muss eine Ehe oder Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Partner mit eingetragener Lebenspartnerschaft) geführt worden sein.

Wie die #Deutsche #Rentenversicherung schreibt, müssen #Paare zum #Todeszeitpunkt mindestens ein Jahr verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft gewesen sein.

Wer diesen Zeitraum nicht erfüllt, kann keine Witwenrente erhalten. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel.

Der #Rentenanspruch bei einer kürzeren Ehedauer als ein Jahr besteht, wenn der Ehe- oder Lebenspartner bei einem Unfall verstorben ist oder durch ein Ereignis, das bei der Eheschließung nicht absehbar war.

Generell muss der verstorbene Ehepartner oder die Ehepartnerin jedoch selbst einige Voraussetzungen erfüllen.

Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre über die Rentenversicherung versichert gewesen sein, also eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Auch hier ist die Wartezeit nicht erforderlich, wenn der Ehepartner oder die Partnerin durch einen Unfall verstorben ist.

Der Wegfall der Wartezeit gilt auch, wenn der Verstorbene schon eine Rente bezogen hat.

Wie hoch ist die Witwenrente für Hinterbliebene?

Eine letzte Voraussetzung für einen Erhalt der Witwenrente ist, dass der oder die Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat.

Doch wie hoch ist die Witwenrente überhaupt? Das hängt ganz vom Alter der Hinterbliebenen ab. Wer unter 47 Jahren alt ist und weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht, hat Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Die beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner oder die -partnerin zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte. Die kleine Witwenrente wird für maximal zwei Jahre ausgezahlt

Das sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente:

• Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin/Lebenspartners, Lebenspartnerin

• Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (gilt nicht bei Tod durch Unfall)

• Verstorbene:r muss Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (gilt nicht bei Tod durch Unfall)

• Hinterbliebene:r hat nicht erneut geheiratet

Ist der oder die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren und wurde die Ehe vor 2002 geschlossen, kann die kleine Witwenrente unbegrenzt bezogen werden.

Wer mindestens 47 Jahre alt ist, kann die große Witwenrente bekommen.

Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.

Die Witwenrente kann ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat erhalten werden – für den Sterbemonat gibt es noch die volle Rente.

Hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin noch keine Rente erhalten, beginnt die Witwenrente schon am Todestag.

Hinterbliebene sollten sich zudem über das Sterbevierteljahr informieren.

Ist der oder die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren und wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und der überlebende Ehepartner 47 Jahre oder erzieht ein Kind, dann wird die große Witwenrente geleistet.

Wer nicht mehr mit dem Verstorbenen verheiratet war und unverheiratet noch ein Kind erzieht, hat Anspruch auf eine Erziehungsrente (§47 SGB VI). Die Erziehungsrente ist eine Rente, die wegen Todes geleistet wird. Bei dieser Rente handelt es sich jedoch um eine Versichertenrente, also um eine Rente, welche aus dem Versicherungskonto des Anspruchsberechtigten und nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen geleistet wird.

Die Erziehungsrente gibt es für Geschiedene mit minderjährigen Kindern, deren Ex-Partner gestorben ist und die nicht wieder geheiratet haben. Das gilt nicht nur für geschiedene Ehepartner, sondern auch für Menschen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Die Erziehungsrente für Hinterbliebene fällt so hoch aus wie eine Rente bei voller Erwerbsminderung. Allerdings wird sie bis zu einem Alter von 63 Jahren durch Abschläge vermindert. Außerdem reduziert sie sich entsprechend der Höhe des Einkommens.

Auf die Witwenrenten und die Erziehungsrenten werden allerdings andere Einkommen angerechnet. Dies ergibt sich aus §97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV., bzw auch daraus, ob es sich um Altregelungen oder „Neuregelungen“ handelt (§314 SGB VI).

So werden bei der Altregelung die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung nicht angerechnet.

Beispiel: Die Witwe erhält aus ihrer Altersrente mtl. 1.000 Euro und eine betriebliche Altersrente von 700 Euro.

Durch die Altregelung wird eine Witwenrente wohl nicht gekürzt, da die eigene Altersrente den Freibetrag nicht übersteigen wird (Bei der Altersrente wird nach §18 a SGB IV noch eine pauschale Kürzung berechnet, so dass der Freibetrag noch nicht überschritten wird).

Bei der Neuregelung wird wohl eine Witwenrente gekürzt.

Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 950,93 Euro und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro

Die exakte Höhe der anzurechnenden Einkommensanteile werden nach §18 a SGB IV berechnet.

Sofern der Ehepartner stirbt oder der Ex-Ehepartner verstirbt, macht es auf jeden Fall Sinn mit einem Rentenberater (mit Sachkundenachweis nach RDG) einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Dies ist auch dann der Fall, wenn der überlebende Ehepartner noch berufstätig ist und momentan die Freibeträge für die Witwenrente bzw. Erziehungsrente übersteigt.

Grund: Sie haben dann auch die Möglichkeit mit einer richtigen Strategie auf die Zahlung der Witwenrente für die Zukunft einzuwirken.

www.Renten-Experte.de

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http://www.Renten-Experte.de

www.bAV-Experte.de

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Was beim Tod beachtet werden muss

Was müssen Sie bei der Rente beachten, wenn ein Angehöriger stirbt?

Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/shop.php

Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden. 

Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen. 

Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.

Wie lange erhält der Verstorbene Rente?
Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.

Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner?
Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.

Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.

WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente.
Während bei der „alten Witwenrente“ nur:

  • Arbeitslohn
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft ….
    angerechnet wird, 

wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.

Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.

Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.

Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als

  • Betriebswirt (bAV)
  • mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater
    haben.

Drei Monatsrenten auf einmal
Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss.
Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.

Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten.
——
Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung?
Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss: 

Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.

Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.

Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.

Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“

Besonderer Tipp—>
Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds
In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.

Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.

In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.

Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.

Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?

Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen.
Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.

Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa

  • Hilfsmittel,
  • die Verhinderungspflege,
  • den Entlastungsbetrag,
  • und Leistungen zur Wohnungsanpassung.

Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?

Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.

Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.

Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.

Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/shop.php

In diesem Notfallordner finden Sie auch wichtige Checklisten, die im Todesfall dringend beachtet werden müssenVeröffentlicht am Kategorien Altersversorgung, bAV-Experte, Betriebliche Altersversorgung, Deutschland, Dokumentenmappe, Dokumentenordner, Forum-55plus, Generalvollmacht, Generationenberater, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Notfallmappe, Notfallordner, Pflegeversicherung, Pflegezusatzversicherung, PKV, Recht und Steuern, Rente, Renten-Experte, Rentenversicherungen, Sorgerechtsverfügung, Versicherungsvertreter, Vorsorgemappe, Vorsorgeordner, ZusatzkrankenversicherungSchlagwörter #Witwenrente, Checkliste, Tod, Witwerrente

Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung

Rentensonderzahlung in gesetzliche Rentenversicherung- Vorsicht !

Rentensonderzahlungen vorsichtig prüfen

Empfehlung von Stiftung Warentest ist sehr differenziert zu betrachten!

„Gesetzliche Rente
Die Rente erhöhen und Steuern sparen“
Stiftung Warentest empfiehlt in dem käuflichen Artikel freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Der Vorteil wäre, dass die Beiträge unter Sonderausgaben wie eine Rüruprente abgesetzt werden könnten und die Rentensteigerung reditemäßig sehr interessant wäre.

Auf den ersten Blick scheint dies interessant zu sein.

Man muss hierbei jedoch auch über den Tellerrand hinaus schauen.

Denn folgende Punkte werden übersehen:

  1. Die Rente wird nur bis zum eigenen Tod bezahlt und das eingezahlte Geld ist dann weg.
  2. Eine Weiterzahlung an eine andere Person könnte maximal an die/den Witwe (r) erfolgen. Und auch beim Hinterbliebenen ist dies die Frage, ob dann die Witwen/Witwerrente tatsächlich gezahlt wird.
    Hat der Hinterbliebene selbst entsprechende Einkünfte, werden diese angerechnet (§97 SGBVI, §18a SGB IV). Dabei ist u.a. auch das Heiratsdatum entscheidend (114 SGB IV).

In vielen Fällen wird somit auch keine Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt.

Verzinsungsrechnungen von 5% oder ähnlichen Hochrechnungen sind unseriös, weil der eingezahlte Kapitalbetrag nie wieder zurückbezahlt wird.

Ein Renditevergleich mit einer privaten Rentenversicherung scheitert somit, denn bei einer normalen privaten Rentenversicherung wird die unverbrauchte Rente bei frühzeitigem Tod wieder zurückbezahlt oder als Rente weiter gewährt. 

Und dies hat nicht nur Renditevorteile, sondern bei richtiger Vertragsgestaltung auch Vorteile bei der Erbschaftsteuer.

Je nach Anwendung des Bewertungsgesetzes ist eine Vermögensübertragung vor oder nach dem Tod eine sehr interessante Chance.

Auch ein Vergleich mit einer Rüruprente hinkt, denn bei der Rüruprente erfolgt bei der Rentenzahlung an eine(n) Witwe(r) keine Einkommensanrechnung, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist.

Stiftung Warentest hat hier einen Vergleich gemacht, der viele Fallstricke hat und mit Vorsicht zu genießen ist.

Eine individuelle Prüfung macht hier wirklich Sinn.

Dabei müssen alle Voraussetzungen genau geprüft werden, z.B.

– Heiratsdatum

– Geburtsdatum beider Personen

– gibt es noch Kindergeldberechtigte Kinder

– Welche Arten von Einkünften und Höhen liegen vor

– Gibt es eine Betriebsrente und wie hoch ist diese?

– Welche Regelungen und Höhe ist bei Erbe vorhanden

– Gesundheitszustand und voraussichtliche Lebenserwartung 

Erst wenn alle Punkte einzeln bewertet wurden (in einer Chancen-/Risikomatrix) kann man abschätzen, ob es wirklich Sinn macht eine Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten.

Behilfliche könnte hierbei ein Spezialist sein, der sich mit allen Punkten auskennt.

Der Steuerberater ist hier nur bedingt der richtige Ansprechpartner, da er sich nicht mit der Sozialversicherung, Versicherungsprodukten und der betrieblichen Altersversorgung befasst.

Ideal sind hier Experten, die sich mit den Themen

– Gesetzliche Rentenversicherung (z.B. theor. Sachkundeprüfung „Rentenberater“ nach RDG

– betriebliche Altersversorgung (z.B. Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH))

– Erbrecht, Erbschaftsteuer, Vermögensübertragung (z.B. Seniorenberater (NWB-Akademie))

– und auch anderen Themen, die mit generationenübergreifenden Bereichen zusammenhängt (z.B. Generationenberater (IHK)

– private Personenversicherungen und Fonds (Kaufleute für Versicherungen und Finanzen (IHK))

auskennen.

Ideal wäre es natürlich, wenn die in einer Person oder einem Team, das zusammenarbeitet, geboten werden kann.

Einzelpersonen, die alle oben genannten Bereiche fachlich beherrschen gibt es in Deutschland sehr wenige.

So gibt es zwar ca

– 500 Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH)

– 800 Rentenberater (mit Theor. Sachkundeprüfung nach RDG)

– 400 Generationenberater (IHK)

– 100 Seniorenberater (NWB-Akademie

– 199.500 Kaufleute für Versicherungen/Finanzen (IHK)

Allerdings gibt es maximal ca. 10-20 Personen, die in allen o.g. Bereichen ausgebildet sind.

Altersversorgung, Rente, Sparen, Corona – Solidaritätszuschlag

Altersversorgung #Rente #Sparen #Corona –

Mit der für kommendes Jahr geplanten Abschaffung des #Solidarzuschlags wird die Mehrzahl der deutschen #Steuerzahler mehr Geld in der Tasche behalten.
Wie aus einer repräsentativen Umfrage hervorgeht, erwägen zwei Drittel der 2.048 Befragten, die Ersparnis durch die Steuerentlastung in ihre private Altersvorsorge zu investieren.

Über ein Drittel legt nichts zurück

Mindestens 200 Euro, gibt ein Drittel an, müsste monatlich in die #Altersvorsorge fließen, um im Alter den jetzigen #Lebensstandard zu halten.

Lediglich 14,5 Prozent der Umfrageteilnehmer erreichen derzeit die Zielmarke von 200 Euro.

Weniger als 100 Euro zweigen 22,5 Prozent der Befragten für die private #Altersvorsorge ab, und 35,2 Prozent legen sogar gar nichts für ihren #Ruhestand zurück.

Nach Geschlechtern betrachtet, trifft dies auf 40,4 Prozent der Frauen zu, jedoch nur auf 29,5 Prozent der Männer.

Zudem offenbart die Umfrage, dass diejenigen, die weniger als 1.500 Euro netto im Monat verdienen, mehrheitlich (55,3 Prozent) keine Möglichkeit sehen, Rücklagen für den Ruhestand zu bilden.

Wer dagegen über mehr als 2.500 netto pro Monat verfügt, würde sogar mehr als 200 Euro für in die private Rente investieren.

Von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags würden rund 90 Prozent der Bundesbürger profitieren.

Wer die #Kurzarbeit oder durch die #Coronakrise #Umsatzrückgänge erlebt hat, der kann sich dadurch beruhigen, dass dies nur für begrenzte Zeit der Fall ist bzw. war.
Trotzdem konnten viele Menschen die finanziellen Einschränkungen spüren.

Übrigens:
Auch bei #Krankheit an der 7. Woche sind finanzielle Einschränkungen vorhanden 70% v.Brutto und noch weniger können entstehen.
Aber auch dies ist zeitlich befristet, denn danach kommt entweder die #Arbeitsfähigkeit oder im anderen Fall die #Berufsunfähigkeit bzw. die #Erwerbsminderung.
Bei #Berufsunfähigkeit und #Erwerbsminderung entsteht eine extreme finanzielle #Notsituation, die oft auch zum Sozialamt führt.
Und dies dann oft bis zum Lebensende.

Auch die doppelte finanzielle Absicherung durch den Partner ist nicht sicher, denn auch beim Partner können finanzielle Einschränkungen stattfinden.
Und auf den Partner sollte man sowieso nicht immer setzen, denn #Scheidung oder #Tod können die #Lebensplanung ganz schön durcheinander wirbeln.
Je nachdem ob und seit wann man verheiratet ist und wie alt Beide sind, ist die #Hinterbliebenenversorgung extrem eingeschränkt.

Wer die o.g Lebenssituationen nicht erlebt hat, gehört zu den 45 %, die auch Glück hatten. Schon bei der Berufsunfähigkeit lag dies bei jedem 4. #Arbeitnehmer vor.

Wer zu den Glücklichen bis zu diesem Zeitpunkt gehörte, sollte nicht übersehen, dass spätestens ab der #Altersrente finanzielle Rückschritte entstehen.
Wer nur die gesetzliche Rente hat, der kann maximal 48% nach 45 Jahren #Arbeitszeit erwarten.

Insofern ist es mehr als vernünftig, den Nettoteil, den man durch den Wegfall des #Solidaritätszuschlages hat, zukünftig anzusparen oder für die Deckung der o.g. Risiken zu nutzen.

Altersversorgung #Rente #Sparen #Corona –

Mit der für kommendes Jahr geplanten Abschaffung des #Solidarzuschlags wird die Mehrzahl der deutschen #Steuerzahler mehr Geld in der Tasche behalten.

Wie aus einer repräsentativen Umfrage hervorgeht, erwägen zwei Drittel der 2.048 Befragten, die Ersparnis durch die Steuerentlastung in ihre private Altersvorsorge zu investieren.

Über ein Drittel legt nichts zurück

Mindestens 200 Euro, gibt ein Drittel an, müsste monatlich in die #Altersvorsorge fließen, um im Alter den jetzigen #Lebensstandard zu halten.

Lediglich 14,5 Prozent der Umfrageteilnehmer erreichen derzeit die Zielmarke von 200 Euro.

Weniger als 100 Euro zweigen 22,5 Prozent der Befragten für die private #Altersvorsorge ab, und 35,2 Prozent legen sogar gar nichts für ihren #Ruhestand zurück.

Nach Geschlechtern betrachtet, trifft dies auf 40,4 Prozent der Frauen zu, jedoch nur auf 29,5 Prozent der Männer.

Zudem offenbart die Umfrage, dass diejenigen, die weniger als 1.500 Euro netto im Monat verdienen, mehrheitlich (55,3 Prozent) keine Möglichkeit sehen, Rücklagen für den Ruhestand zu bilden.

Wer dagegen über mehr als 2.500 netto pro Monat verfügt, würde sogar mehr als 200 Euro für in die private Rente investieren.

Von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags würden rund 90 Prozent der Bundesbürger profitieren.

Wer die #Kurzarbeit oder durch die #Coronakrise #Umsatzrückgänge erlebt hat, der kann sich dadurch beruhigen, dass dies nur für begrenzte Zeit der Fall ist bzw. war.
Trotzdem konnten viele Menschen die finanziellen Einschränkungen spüren.

Übrigens:
Auch bei #Krankheit an der 7. Woche sind finanzielle Einschränkungen vorhanden 70% v.Brutto und noch weniger können entstehen.
Aber auch dies ist zeitlich befristet, denn danach kommt entweder die #Arbeitsfähigkeit oder im anderen Fall die #Berufsunfähigkeit bzw. die #Erwerbsminderung.
Bei #Berufsunfähigkeit und #Erwerbsminderung entsteht eine extreme finanzielle #Notsituation, die oft auch zum Sozialamt führt.
Und dies dann oft bis zum Lebensende.

www.notfallordner-vorsorgeordner.de
Die notwendige Vorsorge im Ernstfall ab 18

Auch die doppelte finanzielle Absicherung durch den Partner ist nicht sicher, denn auch beim Partner können finanzielle Einschränkungen stattfinden.
Und auf den Partner sollte man sowieso nicht immer setzen, denn #Scheidung oder #Tod können die #Lebensplanung ganz schön durcheinander wirbeln.
Je nachdem ob und seit wann man verheiratet ist und wie alt Beide sind, ist die #Hinterbliebenenversorgung extrem eingeschränkt.

Wer die o.g Lebenssituationen nicht erlebt hat, gehört zu den 45 %, die auch Glück hatten. Schon bei der Berufsunfähigkeit lag dies bei jedem 4. #Arbeitnehmer vor.

Wer zu den Glücklichen bis zu diesem Zeitpunkt gehörte, sollte nicht übersehen, dass spätestens ab der #Altersrente finanzielle Rückschritte entstehen.
Wer nur die gesetzliche Rente hat, der kann maximal 48% nach 45 Jahren #Arbeitszeit erwarten.

Insofern ist es mehr als vernünftig, den Nettoteil, den man durch den Wegfall des #Solidaritätszuschlages hat, zukünftig anzusparen oder für die Deckung der o.g. Risiken zu nutzen.

www.Renten-Experte.de

Grundrente beschlossen – Das nächste Thema nach der Sommerpause —> Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern

Für die Zukunft könnte sich das Thema Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erledigen, denn die Pflichtversicherung wird nach dem Abschluss des Themas Grundrente das nächste Thema werden müssen.

www.Renten-Experte.de


Und die Reduzierung der Beitragseinnahmen (infolge von Kurzarbeit, höherer Arbeitslosigkeit und der Zunahme von Altersrenten durch rentennahe Jahrgänge) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird dazu beitragen, dass die Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern (z.B. UG oder GmbH mit einer mittleren Bilanzsumme) kommen wird.

Gerade für so manchen Solo-Selbstständigen, aber auch kleinen Unternehmer einer UG (Unternehmergesellschaft mbH) oder kleinen GmbH mit einer geringen Mitarbeiterzahl, kleinen Bilanzsumme oder einem niedrigen Gewinn wäre eine Pflichtversicherung sinnvoll.

So mancher Solo-Selbstständige hat keine Versorgung bei

– Berufsunfähigkeit / Erwerbsminderung

– Hinterbliebenenversorgung

– Altersrente.

Und an eine Reha nach einer schweren Erkrankung ist ebenfalls nur bei einer Anschlussheilbehandlung zu denken, wenn dies die Krankenversicherung leistet.

Eine echte Rehabilitation wird von der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.

Gerade die o.g. Personen haben zu oft keine Versorgung (auch Altersversorgung).

Oft wird der Betrieb als Altersversorgung betrachtet, den man ja später veräußern könnte.

Übersehen wird hierbei, dass die Veränderungen in der Wirtschaft, Kultur oder auch eine andere „Coronakrise“ dazu führt, dass der aufgebaute Betrieb fast nichts mehr wert ist.

Besonders sei hier daran erinnert, dass der demografische Wandel dazu führt, dass viele kleine und mittlere Unternehmen keinen Käufer mehr als Nachfolger finden werden, bzw. der Preis des eigenen Unternehmens fällt.

Eine Pflichtversicherung von den o.g. Selbstständigen und Unternehmern muss mit Augenmaß stattfinden, denn der „kleine Selbstständige“ muss im Wettbewerb mit größeren Unternehmen weiterhin bestehen können. Kostenvorteile können damit verringert werden.

Allerdings darf der Kostenvorteil auch nicht durch die Allgemeinheit getragen werden, dass der „kleine Selbstständige“ keine ausreichende Versorgung bei Erwerbsminderung, Hinterbliebenenversorgung oder fehlende Altersrente hat und der Steuerzahler dafür aufkommt.

Als die wichtigsten Prämissen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Wer sollte pflichtversichert werden?

Zunächst sind dies alle Solo-Selbstständigen und Solo-Unternehmer.

Es sollte keine Unterscheidung stattfinden, ob es eine Einzelfirma, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist.

Bei Kapitalgesellschaften sollte eine Kapitalbeteiligung ab 10 oder 25% maßgeblich sein.

Wichtig ist bei Kapitalgesellschaften auch, dass der Unternehmer im Betrieb mitarbeitet und vor allem auch wie groß der Betrieb ist.

Als Maßstab wäre hier bei Kapitalgesellschaften denkbar die Bedingungen für die Bilanzveröffentlichung zu nutzen (§ 267a HGB).

2. Wie hoch sollte die Pflichtversicherung ausfallen?

Eine Pflichtversicherung von Selbstständigen und mittätigen Unternehmern sollte nicht die komplette Altersversorgung sicherstellen.

Dies wäre aus verfassungsmäßigen Gründen höchst angreifbar.

Sicherstellen sollte die Altersversorgung von o.g. Personen jedoch, dass eine Sozialhilfe in der Altersversorgung eingesetzt werden muss, zumindest in dem Umfang, wie er auch bei Empfängern der Grundrente eine Altersversorgung sicherstellt.

Die Anlehnung des Beitrages und der Leistung an die Grundrente wäre sozialpolitisch sinnvoll.

3. Befreiung von der Versicherungspflicht

Viele Selbstständige haben auch selbst schon vorgesorgt und nutzen

– als Selbstständige die Rüruprente, private Rentenversicherung, Lebensversicherung etc.

– als Unternehmer eine Produktauswahl wie ein Selbstständiger oder eine der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung etc.

Prinzipiell sollten diese Vorsorgeformen – wenn sie eine Altersrente garantieren – für eine Befreiung ausreichen.

Kritisch anzusehen sind hingegen Sparformen ohne lebenslange Rentengarantie im Alter, wenn die Grundrente unterschritten wird.

Bei feststehenden Endkapitalbeträgen (ohne Rentengarantie) könnte das notwendige Mindestkapital in der Form berechnet werden, dass eine Rente ab 67 Jahre bis 85 Jahren aus dem Kapital sichergestellt werden müsste und mit 85 Jahren noch 10% vorhanden sind.

Eine Befreiung sollte auch erfolgen, wenn ein Selbstständiger oder Unternehmer bereits durch ein erstes Dienstverhältnis bereits Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung leistet (in Höhe von 80% des Durchschnittsbeitrages).

Was sollte bei der Prüfung der Befreiung nicht berücksichtigt werden?

– Bei Unternehmern: Kapitalanlagen des Unternehmers im eigenen Unternehmen. Bei dieser Form der Kapitalanlage gibt der Unternehmer seinem eigenen Unternehmen einen Kredit und erhält Zinsen, Überschüsse und später sein Kapital zurück. Teilweise werden diese Kapitalanlagen durch Verpfändung gesichert. Problematisch ist jedoch, dass das Unternehmen in schlechten Zeiten vielleicht keine Liquidität mehr hat (z.B. nochmal Corona oder andere Einflussfaktoren) und dann auch das Kapital nicht mehr vorhanden ist oder hierdurch das Unternehmen in Konkurs gerät.

Bei Selbstständigen und Unternehmern:

Kapitalanlagen in Form von Immobilien waren zwar in den letzten 75 Jahren durchaus interessant.

Allerdings sorgt der demografische Wandel mit der abnehmenden Bevölkerung in den kommenden 40 Jahren dafür, dass Immobilien im Preis nicht mehr wesentlich steigen werden, sogar eher fallen. Mit derzeit rund 40 Mio. Wohnimmobilien wird in den kommenden 3-5 Jahren der Zenit erreicht und dann in den kommenden 30 Jahren die notwendige Anzahl auf ca. 32 Mio. schrumpfen.

Neben der abnehmenden Bevölkerung sind hierfür auch der digitale Wandel (Homeoffice, Study-Office durch Webinare etc) und das kommende autonome Fahren verantwortlich.

Der Rückgang von Bürogebäuden, Studienwohnungen (wenn 80% des Studiums von Zuhause gemacht werden kann) und das autonome Fahren (das dazu führt, dass man nicht mehr im Zentrum wohnen muss, sondern auch auswärts) wird dazu führen, dass weniger Gebäude notwendig werden.

Und nicht zu vergessen ist, dass Immobilien, die man heute besitzt ebenfalls Altern und renoviert werden müssen. Um die Vermietung sicherzustellen, wären Modernisierungen laufend notwendig. Wer heute eine Immobilie aus den 70-er Jahren besitzt, weiß was alles verändert werden muss. Oft ist der Abriss und Neubau oft preiswerter als die Renovierung.

Und wenn dann die Einwohnerzahl und dadurch die Nachfrage sinkt, kann sich auch vorstellen, dass eine vermietete Immobilie dann keine sichere Rente abwirft.

Eine Grundaltersversorgung auf Immobilien aufzubauen verstößt gerade durch den Grundsatz der Risikomischung gegen eine sichere Altersversorgung.

Aktienbesitz als Grund-Altersversorgung

Auch ein Aktienbesitz als Befreiungsgrundlage von der Rentenversicherung anzuerkennen, ist nicht sinnvoll.

Zwar gibt es bei regelmäßiger Ansparung den Cost-Everage-Effekt, allerdings ist auch das keine Garantie, die eine Mindestrente als Grundrente lebenslang sicherstellt.

Aktien können schnell verkauft werden und die langfristige Kapitalanlage auf Einzelwerte kann fatal sein. Man muss sich nur einmal den DAX von 1990 und 2020 ansehen. Wo sind heute Deutsche Bank, Dresdner Bank?

Kapitalanlagen in Fonds für die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Auch dies ist bedenklich. Eine Grundversorgung soll durch eine Grundrente sichergestellt werden. Die meisten Fonds enthalten keine Mindestauszahlung. Nur Garantiefonds könnten hier eine Mindestversorgung des Kapitalaufbaus sicherstellen, wenn der Emittent auch nicht pleite geht.

Die Absicherung von

– Erwerbsminderung

– Hinterbliebenenversorgung

wird jedoch durch Fonds nicht erfüllt.

Dies sollte ein Grund sein, warum Immobilien, Aktien und auch Fonds nicht als adäquaten Ersatz für die Mindestrentenvorsorge von Selbstständigen und Unternehmern betrachtet werden.

Neben der Altersversorgung müssen gewisse biometrische Risiken ebenso abgesichert sein. Ansonsten muss der Staat – also jeder Steuerzahler – weiterhin für die falsche Vorsorge des Selbstständigen und Unternehmer haften.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung wird es wohl für rentennahe Jahrgänge geben, wenn beispielsweise die Wartezeiten für die Regelaltersrente nicht mehr erfüllt werden können.

Grundrente und #bAV-#Förderbeitrag

#Grundrente und #bAV-#Förderbeitrag

Ausschuss billigt #Grundrentengesetz und #bAV-#Förderbeitragwww.Renten-Experte.de

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag den Weg für die Grundrente freigemacht.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmte der Ausschuss für das Grundrentengesetz (19/18473) der Bundesregierung in geänderter Fassung.

AfD-Fraktion und FDP-Fraktion stimmten erwartungsgemäß gegen das Gesetz, Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer #Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist:

Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren.

Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden.

www.bAV-Experte.de

Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).

Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden.

Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten.

Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden.

Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden.

Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.

Durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde der Entwurf nicht substanziell geändert, es handelt sich vor allem um rechtstechnische Anpassungen und die Einführung einer Widerspruchsabweisung gegen Bescheide bis Ende 2022.

Diese Zeit brauche die Rentenversicherung für die Einführungsphase, betonte die Koalition.www.bAV-Experte.de

Allerdings einigte sie sich noch auf eine Anhebung der Einkommensgrenze beim #BAV-#Förderbetrag (Betriebliche Altersvorsorge) von 2.200 auf 2.575 Euro und auf eine Anhebung des BAV-Förderbetrags auf 288 Euro ab 2020.

Dies seien deutliche Verbesserungen, mit denen künftig 2,5 Millionen Geringverdiener einen Zugang zu dieser Vorsorge haben, ohne Beiträge einzahlen zu müssen, hieß es in den Reihen der Koalitionsfraktionen.

Die Oppositionsfraktionen ließen sich dennoch nicht überzeugen, kritisierten mangelnde Zielgenauigkeit, überbordende Bürokratie beim Verfahren der Einkommensprüfung und eine ungeklärte Finanzierung.

Smartphone: 0177 27 177 97

Notfallordner – Vorsorgeordner – Generalvollmacht – Vorsorgevollmacht –

Notfallordner Wichtige Vorsorge

Notfallordner
Notfall-Ordner – Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Der Notfallordner ist eine wichtige Vorsorge. Und dies bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres

Auf den Inhalt, die Tipps und auf die ausreichende Größe kommt es an.

Notfallordner Not-fallordner

Notfallordner gibt es inzwischen sehr viele auf dem deutschen Markt. Und auch die Ausführungen sind sehr unterschiedlich. Ein Vergleich vor dem Kauf eines Notfallordners ist deshalb besonders wichtig.

So gibt es Notfallordner, die eigentlich nur als Dokumentenordner bezeichnet werden können. Dort können regelmäßig nur Dokumente abgeheftet werden und teilweise aufgrund der Ordnertiefer ohne Klarsichtfolie.

Der Notfallordner ist nicht nur ein Dokumentenordner

Ebenso gibt es Notfallordner, die zwar allgemeine Fragen stellen, allerdings hierzu oft keine allgemeine Informationen beinhalten. Auch hier sollte auf die Ordnerbreite und Ordnertiefe geachtet werden. Eine Ordnerbreite von mindestens 8 cm und eine Größe von ca. 32x29cm ist empfehlenswert, denn es müssen auch einige wichtige Dokumente in Klarsichtfolie hinterlegt werden (z. B.: Stammbuch, ggf. Original-Scheidungsurteil, Vollmachten).

Wer zu bestimmten Berufsgruppen gehört muss neben den allgemeinen Informationen noch eine Reihe von besonderen Vorkehrungen festhalten.

Notfallordner Versionen – Beratung www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Hierbei geht es nicht nur um die Unterscheidung der Vorsorge um den Familienstand (ld. verheiratet, mit Kindern ab Vollendung des 18. Lebensjahres, minderjährige Kinder, das eigene Alter, leben die Eltern noch), sondern auch um die berufsspezifische Besonderheit.

So muss ein Beamter oder ein Pensionär zusätzliche Punkte bei dem Notfallordner berücksichtigen.

Notfallordner Beamte
Notfallordner für Beamte und Pensionäre unterscheidet sich von einem normalen Notfallordner
Auswahl: –> www.notfallordner-beamte.de

Einen speziallen Notfallordner benötigen auch

  • Selbstständige (Personengesellschaft),
  • Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
  • Freiberufler
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Heilpraktiker
  • Apotheker
  • Architekten
  • zulassungsfreie Handwerker
  • sowie 41 unterschiedliche zulassungspflichtige Handwerker.
Notfallordner Unternehmer
Zu groß sind die Unterschiede zwischen den Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern.
Deshalb sind bei einem Notfallordner berufsspezifische Besonderheiten notwendig und eine spezielle Version für jede einzelne Berufsgruppe
Auswahl: –> www.notfallordner-unternehmer.de

Aufgrund der vielfältigen Unterschiede des Familienstandes und auch der beruflichen Tätigkeit kann auch ein allgemeiner Notfallordner nur teilweise eine Lösung sein.

Über 90 verschiedene Notfallordner

Über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner, die ein breites Spektrum abdecken.

In der Grundversion „Notfallordner PRIVAT“ sind über 140 Seiten mit Checklisten, Tipps und Vorlagen vorhanden.

Die Spezialversionen der Notfallordner (Beamte, Selbstständige, Freiberufler usw.) umfassen bis zu 190 Seiten (je nach Version).

Die Autoren haben das Know-how aus unterschiedlichen Sichtweisen einfließen lassen. Hierbei sind die Qualifikationen recht umfangreich:

  • Theoreitsche Sachkundeprüfung Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
  • Seniorenberater (NWB-Akademie für Steuerberater, Fachanwälte f. Erbrecht und Erbschaftsteuer)
  • Generationenberater (IHK)
  • Sozialversicherung Krankenkasse und Pflegeversicherung (25 Jahre Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
  • Beamtenversorgung
  • Versicherungskaufmann (IHK) – (39 Jahre Beschäftigung bei einer großen Versicherungsgesellschaft)
  • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Rentenexperte
Rentenexperte Rentenexperte Werner Hoffmann und bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und Generationenberater

Der Notfallordner kostet in der Grundversion 27 Euro (inkl. MWSt., zuzüglich Verpackung und Versand).

Die Spezialversionen kosten 42 Euro (inkl. MWSt, zuzügl. Versand).

Bezug über das Internet www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de

Ob, Notfallkoffer, Dokumentenordner, Notfall-Ordner, Not-Fallordner, Notfall-Mappe genannt.
Auf den individuell abgestimmten Inhalt kommt es an.
Auswahl: –> www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Coronavirus Kurzarbeit – Rente – betriebliche Altersversorgung-

Kurzarbeit #Rentenlücke #betriebliche #Altersversorgung – Menschen, die auf Kurzarbeit sind, hinterfragen in der Regel alle ihre Ausgaben.

Dazu gehören auch die Sparraten für die #betriebliche #Altersversorgung (bAV).
So mancher Arbeitnehmer hat durch #Corona geringere Einnahmen und auch durch #Kurzarbeit empfindliche Einschnitte erlebt.

Wer plötzlich nur noch 60 oder 67% des bisherigen Bruttogehalts bezieht, hat natürlich empfindliche finanzielle Einschnitte und muss dann auch seine Ausgaben auf den Prüfstand stellen.

Noch empfindlicher trifft es die Branchen, die auch die Trinkgelder als Einnahmequelle hatten (#Gastronomie, #Friseur etc.), denn für #Trinkgelder wurden keine #Steuern und #Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Bei einem Bruttogehalt von 1.500 Euro und 500 Euro #Trinkgeld war die Lebenssituation oft zufriedenstellend.

Durch den Lockdown wurde das #Kurzarbeitergeld bei einem Ledigen (ohne Kinder) auf 680,75 Euro Netto reduziert.

Der reguläre #Nettoverdienst wäre bei
1.134,21 Euro (Stkl. I o.K.)
zuzüglich 500 Euro Trinkgeld,
insgesamt 1.634,21 Euro.

Der #Nettoverdienst ist also in diesem Beispiel um 953,46 Euro
gesunken.

Durch die sozialversicherungs- und steuerfreie Einnahme des Trinkgeldes stellt sich die Reduzierung der #Einnahmen natürlich so extrem dar.

Und man kann natürlich auch argumentieren, dass die Reduzierung über einen zeitlich begrenzen Zeitraum stattfindet.

Und wer die goldenen Spar- und #Finanzregeln beachtet hat, der hat auch 3-6 Monatsgehälter auf der hohen Kante jederzeit verfügbar auf dem Giro- oder Sparkonto.

Selbst wer diese kurzfristig liquiden Mittel hat und nicht vom Trinkgeld lebt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Einnahmen im Alter noch stärker reduziert sind, wenn keine zusätzliche Vorsorge getroffen wurde.

Wer im Durchschnitt aller #Arbeitnehmer verdient, erhält für ein Versicherungsjahr ab 1.7.2020 für einen Entgeltpunkt 34,19 Euro mtl. Rente.

Ein Durchschnittsverdiener wird in 2020 ca. 40.000 Euro im Jahr (mtl. 3.333,33 Euro) verdienen.

Wer nur 2.500 Euro Brutto verdient, erhält also dann nur 0,75 Entgeltpunkte und somit 25,64 Euro mtl. Altersrente mit 67 Jahren.

Nach 45 Versicherungsjahren mit pro Jahr 0,75 Entgeltpunkte ergibt sich eine #Bruttorente bei der #gesetzlichen #Rentenversicherung von

0,75 x 45 Jahre x 34,19 Euro = 1.153,91 Euro (abzüglich. Kranken- und Pflege, ggf. Steuern)

Die #Rente wäre also netto bei unter 1.000 Euro; dies dann aber nicht nur für eine kurze Zeit wie bei Kurzarbeitergeld, sondern dauerhaft bis zum Ende.

Um es auf den Nenner zu bringen:

  • Regulärer #Bruttoverdienst 100%
  • Krankengeld: ca. 80%
  • #Arbeitslosengeld I: ca 60%
  • #Kurzarbeitergeld: 60/67%
  • #Altersrente: max. 48%
    ——-
Berufsunfähigkeit: ??
Hinterbliebenenversorgung: ??

——
Es wird deutlich, dass die Versorgung bei Kurzarbeit relativ komfortabel ist, allerdings einen sehr kurzen Zeitraum betrifft.

In allen anderen Fällen ist die Versorgung viel umfangreicher finanziell eingeschränkt.

Vielleicht ist jetzt der richtige Zeitraum, um die bestehende Versorgung zu prüfen.

Interessante Versorgungsmodelle gibt es viele unterschiedliche. Und so muss bei der Auswahl des passenden Modells auch die derzeitige und zukünftige Situation analysiert und berücksichtigt werden.

Dabei darf nicht nur der Familienstand, und berufliche Situation von heute und morgen einfließen, sondern auch beispielsweise die heutige und zukünftige Familien-/Vermögenssituation oder die Erbsituation.

Nur wenn die vorherige Analyse umfangreich erfolgt ist, kann die beste Lösung herausgefunden werden. Ansonsten ist es eine Standard-Hobbylösung, die nicht bis zur Rente passt.

Und laufende Änderungen von Schaukelpferd A zu Schaukelpferd B Kosten neben der Erfahrung auch Geld.

Werner Hoffmann

Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) –
www.bAV-Experte.de

Renten-Experte gesetzliche Rentenversicherung
www.Renten-Experte.de

Generationenberater (IHK)

Seniorenberater (NEB-Akademie)

Festnetz: (07156) 967-1900
Smartphone: (0177) 27 166 97

Coronavirus – Danach gesund? Oder kommt es wieder?

Inwiefern ein Covid-19 infizierter Mensch alles ohne weitere Folgen überstanden hat, ist noch völlig offen.

Dies kann mit Gewissheit erst in einigen Monaten festgestellt werde. Fakt ist jedoch, dass in verschiedenen Regionen seltsame Rückfälle gemeldet werden. Ob diese Rückfälle tatsächlich stattgefunden haben, oder der Infizierte zu früh entlassen wurde, steht noch nicht fest.

Wir wollen hiermit keine Angst schüren, allerdings auch über den jetzigen Stand informieren.

So berichtete die Welt am 9.4.2020 mit folgende Schlagzeile:

„Experten wundern sich über positive Tests bei eigentlich geheilten Patienten“

Zitat:
Bisher hieß es, dass man gegen das Coronavirus immun sei, sobald man Covid-19 einmal überstanden habe. Berichte aus Südkorea zeigen nun, dass dem womöglich nicht so ist – und man sich für einen erneuten Verlauf nicht einmal neu infizieren muss.

Vermeintlich geheilte Covid-19-Patienten können womöglich erneut an dem durch das Coronavirus ausgelösten Lungenleiden erkranken. Diese Möglichkeit stellte das dem südkoreanischen Gesundheitsministerium unterstellte „Korean Centers for Disease Control and Prevention“, vergleichbar etwa mit dem Robert-Koch-Institut in Deutschland, in einem Briefing vor, über das zunächst „Bloomberg“ berichtete.“

In der Online-Ausgabe vom 11.4.2020 steht bei welt . de:

Was Corona im Gehirn anrichtet.

Zitat: “ Es gibt einen Mann, der wusste nichts von der Pandemie – dabei wäre er am neuartigen Coronavirus fast gestorben. Dieser Mann, er lebt in Japan und ist 24 Jahre alt, hat es unter Neurologen und Virologen mittlerweile zu einer gewissen Berühmtheit gebracht. Denn er ist der erste beschriebene Fall, an dem eine bislang unbekannte Symptomatik von Sars-CoV-2 beschrieben wurde. Eine, die ungute Erinnerungen an den Sars-Erreger von 2002/2003 weckt…..

Nein, man muss nicht alles glauben, was in den Medien steht. Und momentan wird in beide Richtungen seht stark übertrieben. Die eine Seite sieht den Weltuntergang, die andere Seite belächelt alles.

Wie so oft wird die Wahrheit in der Mitte liegen.

Wenn die Erkrankung Covid-19 durch den Sars-Cov-2 (ein Virus in der Gruppe der Coronaviren) jedoch tatsächlich im Körper schleichend aktiv bleibt, dann hat dies Auswirkungen auf unser Leben.

Der Run auf Notare, Anwälte, Versicherungsvermittler

Warum Sie jetzt vieles überprüfen sollten

So lange es nicht geklärt ist, ob Folgeschäden daraus entstehen, wird es wohl in den kommenden Wochen auch irgendwann schwieriger werden seinen Versicherungsschutz in der Risikolebensversicherung und der der Berufsunfähigkeit abzuschließen oder anzupassen.

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Ein Beispiel:

Schlafapnoe ist ein Riskiko, das nicht versicherbar ist. Selbst wenn im Schlaflabor Schlafapnoe diagnostiziert wurde und man eine Schlafmaske trägt, ist der Abschluss einer:

  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung (außer Zähne, Brillen)

nicht mehr möglich, das das Risiko von Herzinfarkt und Schlaganfall 60 mal so hoch ist, wie bei einem gesunden Menschen.

Wer jedoch nur schnarcht und keinen medizinischen Befund hat, der kann sich noch versichern.

Eine ähnliche Situation ergibt sich bei Covid-19.

Solange die mittel- und langfristigen Auswirkungen von Covid-19 noch nicht bekannt sind, werden die Risikoprüfungs-Abteilungen wohl bei der Diagnose Covid-19 irgendwann diese Versicherungsanträge zurückstellen.

Ist man nur an einer Erkältung erkrankt und diese ausgeheilt, dann wird man regulär aufgenommen. Ist man noch gar nicht erkrankt, dann besteht auch kein Grund einen Antragsteller abzulehnen.

Diese Problematik zeigt auf, dass es vielleicht gerade jetzt sinnvoll ist seinen Versicherungsschutz zu überprüfen.

Kein Wissenschaftler der Welt kann derzeit die Folgen einer Covid-19-Erkrankung abschätzen.

Viele Versicherungsvermittler erleben in diesen Tagen sogar eine Hochkonjunktur, die mit der Zeit vergleichbar ist, als die Altverträge noch nach alten Steuerrecht steuerfrei in der Auszahlungsphase waren.

Auch ein Grund für die verstärkte Nachfrage ist natürlich, dass man in einer Zeit der Kurzarbeit und des Homeoffice seine persönlichen Dinge aufarbeitet, die man vor sich hergeschoben hat.

Aufgrund der Infektionsgefahr bieten viele Versicherungsvermittler ihre Beratung auch telefonisch oder per Videokonferenz an.

Neben der Überprüfung des Versicherungsschutzes werden auch häufiger rechtliche Vorsorgeleistungen nachgefragt. Notare und Anwälte haben hierbei Hochkonjunktur. Zwar werden viele Gerichtsverhandlungen gerade vertagt, allerdings ist die Nachfrage in anderen Bereichen extrem angestiegen.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Arbeitsrecht und Sozialrecht
  • betriebliche Altersversorgung
  • Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung
  • Testament und Erbrecht

Auch in der Literatur ist der Nachfragemart rund um die rechtliche Vorsorge angestiegen.

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Notfallordner Vorsorgeordner –
In über 90 verschiedenen Versionen ab 27 Euro
www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen. Grund: Die rechtliche Vorsorge unterscheidet sich erheblich zwischen den einzelnen Berufsgruppen, Selbstständigen- und Unternehmergruppen.

Ein Rentner benötigt einen anderen Notfallordner, als ein Pensionär (Beamter im Ruhestand).

Und bei den Selbstständigen muss man zwischen den einzelnen Gesundheitsberufen (Arzt, Apotheker, Zahnarzt), den 41 zulassungspflichtigen Handwerkern, zulassungsfreien Handwerkern, Architekten und anderen Selbstständigen unterscheiden.

Und wer als Unternehmer tätig ist (Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, UG), der muss gegenüber einem Selbstständigen ebenso völlig andere Gesichtspunkte berücksichtigen.

Insofern ist es notwendig, dass der Notfallordner nicht pauschal ausgefüllt ist, sondern auch der richtige Notfallordner ausgewählt wird.

Man fährt auch nicht auf der Autobahn mit einem Fahrrad oder einem Boot von Stuttgart nach Hamburg.

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Smartphone: 0177 27 166 97

2020 Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Unterschiede Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte und Rente für Schwerbehinderte

Warum ein Abschlag bei der Altersrente 54 % höher sein kann, als regulär berechnet

Auch im Jahr 2020 ändert sich wieder vieles in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer regulär eine Regelaltersrente oder die „Rente für besonders langjährige Versicherte“ erhalten möchte, muss diese natürlich auch beantragen. Die Rente für besonders langjährige Versicherte wird 2 Jahre vor der Altersrente ohne Abschlag gewährt, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

 Altersrente – Rentenbeginn für Geburtsjahre
Geburtsjahr Rente f. besonders langjährig Versicherte

Frühester Rentenbeginn ohne Abschlag, wenn

Eintrittsalter für Regelaltersgrenze
Geburtsjahr 1957 63 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate
Geburtsjahr 1958 64 Jahre 66 Jahre
Geburtsjahr 1959 64 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1960 64 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1961 64 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1962 64 Jahre + 8 Monat 66 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1963 64 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 65 Jahre 67 Jahre

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die
mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Die Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rentenabschlag bei Altersrente mit 63 Jahren
(Rente mit 63 nach 35 Jahren Wartezeit)
Geburtsjahr Abschlag bei Rentenbeginn mit 63
Geburtsjahr 1957 10,5 %
Geburtsjahr 1958 10,8 %
Geburtsjahr 1959 11,4 %
Geburtsjahr 1960 12,0 %
Geburtsjahr 1961 12,6 %
Geburtsjahr 1962 13,2 %
Geburtsjahr 1963 13,8 %
Geburtsjahr 1964 14,4 %

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50 % MdB bei Rentenantragstellung besitzt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Versicherte beantragen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

bei Beginn der Rente schwerbehindert und Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt

Geburtsjahr Frühester Rentenbeginn mit Abschlag von 10,8 %
1957 60 Jahre + 11 Mon.
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre + 2 Mon.
1960 61 Jahre + 4 Mon.
1961 61 Jahre + 6 Mon.
1962 61 Jahre + 8 Mon.
1963 61 Jahre + 10 Mon.
1964 62 Jahre

WICHTIG!

Der Abschlag wird aufgrund der bisherigen Anwartschaften bis zum tatsächlichen Rentenbeginn in Prozent berechnet. Da von Rentenbeginn „63 bis Regelaltersgrenze“ keine Einzahlung erfolgt, ist der tatsächliche Abschlag in Prozent wesentlich höher.
Beispiel:

Ein Standardrentner, geb. 1961 mit 1 Entgeltpunkt je Versicherungsjahr geht in Rente. Pro Versicherungsjahr erhält der Versicherte also 33,05 Euro Rentenanwartschaft (aktueller Rentenwert seit 1.7.2019).

Wie hoch wären die Rentenansprüche?

Altersrente mit 66 Jahren + 6 Monaten:

(33,05 € * 45 Jahre)

1.487,25 €*
Altersrente besonders langjährige Versicherte (64 jahre + 6 Monate):

Altersrente „ohne Abschlag“

33,05 € * 43 Jahre (2 Jahre geringere Einzahlung)

 

 

1.421,15 €*

Altersrente für langjährig Versicherte (mit 63 Jahren):

Altersrente mit Abschlag von 12,6 %

33,05 € * (41 Jahre + 6 Monate) * 0,874 %

 

 

1.198,76 €*

Der tatsächliche Abschlag gegenüber Regelaltersrente wäre somit mtl. Brutto  288,49 € = 19,4 %. Die Rentenwerte sind Bruttowerte. Von dieser Bruttorente sind noch Krankenkassen- Pflegepflichtversicherungsbeiträge und ggf. noch Steuern abzuziehen.

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte unbedingt vor der Rentenantragstellung alle wesentlichen Einflussfaktoren auf die Rente prüfen lassen. Hilfreich kann hier ein Rentenberater sein.

Der Rentenberater ist übrigens kein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung, sondern freiberuflich tätig. Der Rentenberater ist vergleichbar mit einem Steuerberater. Auch ein Steuerberater ist nicht beim Finanzamt beschäftigt. Ein Steuerberater ist hilft seinem Mandanten und gibt auch Tipps zu seiner Steuererklärung.

Ähnlich ist dies bei einem Rentenberater. Der Rentenberater ist ausschließlich für seinen Mandanten zuständig.

Es gibt eine Reihe von Bereichen, die bei einer Rentenantragstellung frühzeitig geprüft werden sollte. So kann beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis für Verbesserungen genutzt werden. Auch wenn der Schwerbehindertenausweis nur auf Zeit ausgestellt ist, ist dies lebenslang hilfreich. Fällt die Behinderung nach der Gewährung der Rente weg, dann wird die Altersrente wegen Schwerbehinderung trotzdem weitergezahlt.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung gibt es durchaus Auswirkungen in der frühzeitigen Altersrente, die berücksichtigt werden müssen.

So kann die betriebliche Altersversorgung nur bei Vollrente gewährt werden (Beispiel: § 232 VAG). Wer beispielsweise auf 1% Rente verzichtet, damit er den Ehegatten pflegen kann und hierfür auch Rentenbeiträge gut geschrieben bekommt, schränkt die Zahlung der Betriebsrente erheblich ein.

Auch unter dem Aspekt „Hinzuverdienst“ ist die Rente im Auge zu behalten.

Die Hinzuverdienstregelungen sind unterschiedlich gestaltet. Wesentlich spielt hierbei der Rentengrund eine Rolle.

So ist die Hinzuverdienstregelung bei vorgezogener Altersrente anders geregelt, als bei einer Hinterbliebenenversorgung (Rente wegen Todes § 97 SGB VI) . Und selbst bei der Rente wegen Todes gibt es unterschiedliche Regelungen, die auch davon abhängig sind, wann die Ehe geschlossen wurde und wann die beiden Ehepartner geboren wurden.

Auch dies kann bei dem vorzeitigen Alters-Rentenbeginn wichtig sein, wenn der Altersrentner plötzlich verstirbt und ggf. die/der  Hinterbliebeneeine Witwenrente bekommt oder vielleicht überhaupt keinen Anspruch hat.

Die Altersrente sollte frühzeitig geplant werden und auch die unterschiedlichen Szenarien mit einem Rentenberater durchgespielt werden.

Rentenberater-Renten-Experte.de - bAV-Experte.de Werner Hoffmann
Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann