Rentenexperte – www.Renten-Experte.de informiert – Heute Erwerbsminderungsrente

Der #Rentenexperte #Renten-Experte.de informiert mit Tipps zur #gesetzlichen #Rentenversicherung – Heute #Erwerbsminderungsrente #gesetzliche und #private #Berufsunfähigkeitsabsicherung

— Wichtig vor der Vollendung des 45.Lebensjahres !!!

https://www.renten-experte.de/content/rentenexperte-tipps/tipps-unter-45/

Ergänzung zum Artikel:

Die Berufsunfähigkeit kann auch im Rahmen der #betrieblichen #Altersversorgung abgesichert werden.

Dies bietet bei dem versicherungsförmigen Weg Meistens zusätzliche Vorteile, wenn der Schutz z.B. in der #Direktversicherung enthalten ist:

1.

Der Beitragsanteil der Berufsunfähigkeitsversicherung wird steuerlich und grundsätzlich auch bei der Sozialversicherung frei gestellt (§3 Nr. 63 EStG und § 1 Nr. 9 SvEV).

Pro 100 Euro mtl. Beitrag sinkt der Nettoaufwand auf ca. 50 Euro.

2.

Bei Neuverträgen muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von mind. 15% (nach §1a Abs.1a BetrAVG, mind. sogenannte „spitze Abrechnung“) leisten. Viele Arbeitgeber leisten bei Entgeltumwandlungen einen wesentlich höheren Arbeitgeberzuschuss (zwischen 20-50%).

3.

Da nicht jeder berufsunfähig wird, entfällt für die Gesunden die Versteuerung bzw. Verbeitragung aus dem Beitragsanteil der Berufsunfähigkeit.

4.

Bei Leistungsbezug aus der Berufsunfähigkeit ist zwar die Berufsunfähigkeitsrente ggf. voll zu versteuern und zu verbeitragen, allerdings ist während der Beitragszahlung ein enormer Anteil an Steuer-, Sozialversicherungsersparnis sowie Arbeitgeberzuschuss entstanden.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung wäre nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Resümee: Die Absicherung der Berufsunfähigkeit über die betriebliche Altersversorgung macht für den Arbeitnehmer Sinn.

Allerdings besteht darauf kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss hier gut beraten werden und bei Personalveränderungen – insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers, Ausscheiden des Arbeitnehmers viele Punkte beachten (z.B. BAG-Urteil 3.Senat Az:794/14).

Eine gute Arbeitgeberberatung muss hier sichergestellt sein. Hier können Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) oder gut ausgebildete bAV-Spezialisten hilfreich sein.

Hilfreich ist hier auch der bAV-Leitfaden.de

Besonders wichtig für den Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass die Berufsunfähigkeitsleistung ab 25% Berufsunfähigkeit anteilmäßig leistet und über 75% eine 100%ige Berufsunfähigkeitsrente bezahlt.

Grund: Werden in den Berufsunfähigkeitsbedingungen erst ab 50% Leistungen erbracht, muss man sich bei z.B. 55 oder 60% auf einen längeren Streit mit der Versicherungsgesellschaft einstellen, denn dann geht es um „Alles oder Nichts“.

Sind gleitende Leistungen vorhanden, dann geht es bei der Versicherungsgesellschaft lediglich um ein paar Prozentpunkte mehr Leistung.

Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die Prozessquote ansieht.

Ebenso darf man nicht unterschätzen, dass ein sehr hoher Anteil der Berufsunfähigen zwischen 30 bis 49% liegt und auch hier zumindest teilweise Einkommensverluste vorhanden sind.

Spielt der Arbeitgeber nicht mit, weil der Arbeitgeber nur Verdicherungsgesellschaften anbietet, die ab 50% leistet, sollte man gut überlegen, ob man ggf. die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht doch – zumindest teilweise – privat abschließt. Oft ist die Berufsunfähigkeitsbedingung den Arbeitgebern nicht bewusst. So mancher Arbeitgeber lässt aufgrund der Bedingungen auch einen zweiten Anbieter heute zu.

Insoweit ist die Absicherung der Berufsunfähigkeit innerhalb der betrieblichen Altersversorgung sehr empfehlenswert.

Für den gleichen Nettoaufwand erhält man oft den doppelten Versicherungsschutz.

www.bAV-Leitfaden.de

Smartphone: (0177/2716697)

Festnetz: (07156) 967-1900

Freiwillige Beiträge gesetzliche Rentenversicherung zahlen – Lohnt sich??

#Altersvorsorge – Freiwillige #Beiträge in die #Rentenkasse einzahlen kann sich lohnen, allerdings darf das keine Pauschalaussage sein.

So gibt es viele Einflüsse, die beachtet werden müssen.

So spielt beispielsweise

– die voraussichtliche #Lebenserwartung (Gesundheit),

– der Familienstand (wegen einer evtl. #Hinterbliebenenversorgung),

– das Einkommen des Versicherten und des Ehe-Lebenspartners

– das Heiratsdatum

– die Höhe der einzelnen Einzahlungen

entscheidende Rollen.

Pauschalaussagen – wie sie in der Süddeutschen stehen – treiben die Menschen zu Einzahlungen in die #Rentenversicherung, allerdings in einigen Fällen oft nicht sinnvoll.

Man muss auch berücksichtigen, dass Einzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung nach dem Tode nicht vererbbar sind.

Wenn

– kein Hinterbliebener (Witwe(r) vorhanden ist

– oder der Hinterbliebene selbst hohe Einkünfte hat,

dann wird regelmäßig keine Hinterbliebenenrente von der #Deutschen #Rentenversicherung gezahlt (außer das #Sterbevierteljahr für Ehe/Lebenspartner). So lange man lebt, bekommt man zwar eine höhere Rente, allerdings danach ist das Vermögen weg.

Bei einer privaten Geldanlage bleibt das #Vermögen vererbbar (außer #Rürup).

Bei der #privaten #Rentenversicherung ist das Vermögen ebenso vererbbar. Wurde eine #Rentengaratiezeit vereinbart, wird die Rente an die #Erben weiter gezahlt.

Hierbei können sich erhebliche Vorteile bei der #Erbschaftsteuer bei richtiger Gestaltung ergeben (#Bewertungsgesetz)

Gleichfalls ist bei Einzahlungen

– die Höhe

– und der Einzahlungszeitpunkt unter der steuerlichen Betrachtung zu prüfen.

Insoweit ist der Artikel der Süddeutschen etwas mit Vorsicht zu betrachten.

Tipp für Gesetzlich Rentenversicherte vor der Vollendung des 45. Lebensjahres

Wer das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auch für das „erste Rentenschuljahr – Vollendung 16.-17. Lebensjahr Beiträge einzahlen. Dies führt zur Berücksichtigung dieses Jahres.

Wichtig dabei ist, dass man sich gut die Einzahlungshöhe überlegt. Zahlt man den Mindestbeitrag (2019: 18,6% aus 450 Euro= 83,70 Euro pro Monat- 1004.40 Euro für dieses Jahr), dann wird dieses Jahr angerechnet.

Ist jedoch die Erwerbsminderung absehbar, dann sollte man ggf. den Höchstbeitrag schnell noch einzahlen. Grund: Für jedes Jahr gibt es Entgeltpunkte, die im Monatsdurchschnitt einen Wert ergeben.

Ab dem Leistungsfall gibt es zusätzlich die Zurechnungszeit. Für die Zurechnungszeit gibt es ebenso Entgeltpunkte, die – vereinfacht dargestellt – aus dem Durchschnitt der vorangegangenen Arbeitsleben errechnet werden.

Je höher der Durchschnitt war, desto mehr Punkte gibt es für die Zurechnungszeit und desto höher wäre die Erwerbsminderungsrente.

Hier muss also genau geprüft werden, wie und wann welche Höhe eingezahlt wird.

Freiwillige Beiträge ab 45

Derzeit kann man für die Planung einer vorgezogenen Altersrente freiwillige Beiträge einzahlen und somit den Abschlag finanzieren. Wer dies plant, kann den Einzahlungsbetrag steuerlich geltend machen, so wie dies auch bei der Rüruprente möglich ist.

Der eingezahlte Betrag verbleibt bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rüruprente verbleibt der eingezahlte Betrag bei der Versicherungdgesellschaft.

Der Unterschied beider Systeme ist, dass der Beitrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung in ein Umlagesystem und bei der Rüruprente in ein Kapitalansparsystem fließt.

Bei dem Umlagesystem ist die Entwicklung von der Demografie abhängig (Verhältnis Arbeitnehmer zu Rentner).

Beim Kapitalansparsystem ist die Rente von der Zinsentwicklung bzw. von der Überschussentwicklung abhängig.

Was für rentennahe Jahrgänge vielleicht interessant sein kann, ist für unter 50jährige oft nicht die beste Wahl.

Interessanter könnte für diese Jahrgänge durchaus die betriebliche Altersversorgung sein, insbesondere als versicherungsförmiger Durchführungsweg (z.B. als Direktversicherung).

Hier ist neben der Steuerersparnis noch die

– Sozialversicherungersparnis

– und die Pflicht des Arbeitgeberzuschusses von mind. 15% (gem. §1a Abs. 1a BetrAVG).

Zwar muss später im Leistungsfall der volle Krankenversicherungsbeitrag abgezogen werden (bei einer gesetzlichen Rente nur die Hälfte), allerdings:

– hat der Arbeitnehmer für den Sparbeitrag die Sozialversicherungsersparnis

– hat der AN vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss erhalten (und zusätzlich daraus auch einen Zinseszins bei den Überschüssen daraus)

– kann bei der Auszahlung nicht nur die Rente wählen, sondern auch die Einmalauszahlung, was bei der gesetzlichen Rente nicht machbar ist.

Natürlich muss man auch berücksichtigen, dass der Bundeshaushalt jedes Jahr aus Steuermitteln Finanzierungszuschüsse an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt, diese aber zur Deckung der versicherungsfremden Leistungen (z.B. Mütterrente) genutzt werden.

Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung von 100% Beitrag nur etwa 80% für Altersrenten zur Verfügung stehen und die Übrigen Beitragseinnahmen für Witwen-, Waisenrenten sowie Rehaleistungen und auch ein Teil für die Verwaltung verbraucht wird.

Die Entscheidung ist für den Versicherten oft nicht einfach. Eine individuelle Prüfung ist hier unerlässlich durch einen Fachmann notwendig.

Diese(r) Fachmann/-Frau sollte sich mit der

– gesetzlichen Rente

– betrieblichen Altersversorgung

– privaten Altersversorgung

– Einkommenssteuer

– und auch dem Erbrecht/Erbschaftsteuer auskennen.

Halbwissen kann dem Verbraucher hier nicht weiterhelfen.

Natürlich kann man sich auch bei allen beratenden Berufsgruppen einzeln kundig machen (Dies wären dann individuelle Beratungen beim Rentenberater, Steuerberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Versicherungsfachmann/-Frau.)

Festnetz (07156) 967-1900

Zitat in der Süddeutschen:

„Zehntausende wollen hohe Summen an die staatliche Rentenkasse überweisen, um früher in Rente zu gehen. Das ist auch ein Misstrauensvotum gegen Banken, Versicherungen und Anlagegesellschaften.“

https://sz.de/1.4382168

Privat Versicherte – Krankentagegeld – Gesetzliche Rentenversicherung

Privat Versicherte – Krankentagegeld – Gesetzliche Rentenversicherung – Privat Versicherte und Arbeitslose sollten auspassen, wenn sie die Rente abschlagfrei in Anspruch nehmen möchten.

Renten-Experte - Rentenexperte
Renten-Experte – Rentenexperte

Die Private Krankenversicherung hat sehr oft Vorteile, besonders beim Leistungsumfang, wenn man wichtige Punkte beachtet.

Wer privat krankenversichert ist, sollte beim Abschluss und auch besonders danach darauf achten, dass das Krankentagegeld in ausreichender Höhe vorhanden ist.

Bis zum 42. Krankheitstag erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Gehaltsfortzahlung. Ab dem 43. Tag entfällt diese. Deshalb benötigt der privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung.

Die Höhe sollte so gewählt sein, dass das fehlende Nettoeinkommen aufgefangen wird und zusätzlich der Beitrag für die Rentenversicherung gezahlt werden kann, denn anders als bei gesetzlich Versicherten muss der privat Krankenversicherte den Rentenversicherungsbeitrag an die deutsche Rentenversicherung als „freiwilligen Beitrag“ überweisen.

Macht er dies nicht, dann können ihm entsprechende Zeiten in der Rentenversicherung später fehlen, um beispielsweise die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch zu nehmen.

Die Rente für besonders langjährig Versicherte erhalten gesetzlich Rentenversicherte nur dann, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Die Rente für besonders langjährig Versicherte wird im Volksmund auch „Rente mit 63“ genannt, wobei die „63 sich in den kommenden Jahren auf „65“ ändert.

Rente mit „63“ bedeutet, dass der besonders langjährig Versicherte die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen kann. Bedingung ist jedoch die Wartezeiterfüllung von 45 Jahren.

Auf die Wartezeiterfüllung werden

  • Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten mit Leistungsbezug aus
    • gesetzlicher Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld 1) – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn
    • gesetzliche Krankenversicherung (Krankengeld) und gesetzliche Unfallversicherung (Verletztengeld)
    • sowie Übergangsgeld aus der Sozialversicherung
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, wobei hier die Ausnahme gilt, dass in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Ebenso werden Kindererziehungszeiten, Pflege-, Weht- oder Zivildienst und auch die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege oder Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) angerechnet.

Neben diesen Zeiten werden auch Zeiten mit einem Minijob vollständig berücksichtigt, wenn man sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen hat. Wer sich beim Minijob befreien ließ, erhält nur eine minimale Anrechnung auf die Wartezeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist in der Regel nicht sinnvoll, denn neben der höheren Anrechnung auf die Wartezeit hat der Minijobber auch die Möglichkeit, die Riesterförderung zu erhalten, die gerade bei dieser Personengruppe hoch interessant ist.

Es gibt noch andere Zeiten, die jedoch bei den meisten Rentenversicherten jedoch meist nicht wichtig sind (z. B. Ersatzzeiten, letztmalig politisch Verfolgte in der ehemaligen DDR).

Bei so manchem Rentenversicherten geht es oft um die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, um die Rente ohne Abschlag zu erhalten.

Und gerade deshalb sollten privat Krankenversicherte auch darauf achten, dass sie bei einer längeren Krankheit einen freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abführen.

Empfehlenswert ist den Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung genau zu prüfen, inwieweit noch Lücken vorhanden sind. Eine Abklärung mit einem Renten-Experten – z. B. Rentenberater oder Versichertenberater kann hier sinnvoll sein.

Die Abklärung der Versichertenzeiten kurz vor der Rente, kann dazu führen, dass der Versicherte Fehler gemacht hat und hierdurch in der gesetzlichen Rente entstehen.

Ebenso sollte jeder gesetzlich Rentenversicherte in einem Notfallordner – www.notfallordner-vorsorgeordner.de entsprechende Aufzeichnungen haben, so dass Angehörige im Ernstfall handeln können. So könnten auch Angehörige in extremen Situationen (z. B. Schlaganfall oder Unfall) entsprechend handeln.

Notfallordner - Vorsorgeordner
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