Privat Versicherte – Krankentagegeld – Gesetzliche Rentenversicherung

Privat Versicherte – Krankentagegeld – Gesetzliche Rentenversicherung – Privat Versicherte und Arbeitslose sollten auspassen, wenn sie die Rente abschlagfrei in Anspruch nehmen möchten.

Renten-Experte - Rentenexperte
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Die Private Krankenversicherung hat sehr oft Vorteile, besonders beim Leistungsumfang, wenn man wichtige Punkte beachtet.

Wer privat krankenversichert ist, sollte beim Abschluss und auch besonders danach darauf achten, dass das Krankentagegeld in ausreichender Höhe vorhanden ist.

Bis zum 42. Krankheitstag erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Gehaltsfortzahlung. Ab dem 43. Tag entfällt diese. Deshalb benötigt der privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung.

Die Höhe sollte so gewählt sein, dass das fehlende Nettoeinkommen aufgefangen wird und zusätzlich der Beitrag für die Rentenversicherung gezahlt werden kann, denn anders als bei gesetzlich Versicherten muss der privat Krankenversicherte den Rentenversicherungsbeitrag an die deutsche Rentenversicherung als „freiwilligen Beitrag“ überweisen.

Macht er dies nicht, dann können ihm entsprechende Zeiten in der Rentenversicherung später fehlen, um beispielsweise die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch zu nehmen.

Die Rente für besonders langjährig Versicherte erhalten gesetzlich Rentenversicherte nur dann, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Die Rente für besonders langjährig Versicherte wird im Volksmund auch „Rente mit 63“ genannt, wobei die „63 sich in den kommenden Jahren auf „65“ ändert.

Rente mit „63“ bedeutet, dass der besonders langjährig Versicherte die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen kann. Bedingung ist jedoch die Wartezeiterfüllung von 45 Jahren.

Auf die Wartezeiterfüllung werden

  • Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten mit Leistungsbezug aus
    • gesetzlicher Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld 1) – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn
    • gesetzliche Krankenversicherung (Krankengeld) und gesetzliche Unfallversicherung (Verletztengeld)
    • sowie Übergangsgeld aus der Sozialversicherung
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, wobei hier die Ausnahme gilt, dass in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Ebenso werden Kindererziehungszeiten, Pflege-, Weht- oder Zivildienst und auch die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege oder Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) angerechnet.

Neben diesen Zeiten werden auch Zeiten mit einem Minijob vollständig berücksichtigt, wenn man sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen hat. Wer sich beim Minijob befreien ließ, erhält nur eine minimale Anrechnung auf die Wartezeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist in der Regel nicht sinnvoll, denn neben der höheren Anrechnung auf die Wartezeit hat der Minijobber auch die Möglichkeit, die Riesterförderung zu erhalten, die gerade bei dieser Personengruppe hoch interessant ist.

Es gibt noch andere Zeiten, die jedoch bei den meisten Rentenversicherten jedoch meist nicht wichtig sind (z. B. Ersatzzeiten, letztmalig politisch Verfolgte in der ehemaligen DDR).

Bei so manchem Rentenversicherten geht es oft um die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, um die Rente ohne Abschlag zu erhalten.

Und gerade deshalb sollten privat Krankenversicherte auch darauf achten, dass sie bei einer längeren Krankheit einen freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abführen.

Empfehlenswert ist den Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung genau zu prüfen, inwieweit noch Lücken vorhanden sind. Eine Abklärung mit einem Renten-Experten – z. B. Rentenberater oder Versichertenberater kann hier sinnvoll sein.

Die Abklärung der Versichertenzeiten kurz vor der Rente, kann dazu führen, dass der Versicherte Fehler gemacht hat und hierdurch in der gesetzlichen Rente entstehen.

Ebenso sollte jeder gesetzlich Rentenversicherte in einem Notfallordner – www.notfallordner-vorsorgeordner.de entsprechende Aufzeichnungen haben, so dass Angehörige im Ernstfall handeln können. So könnten auch Angehörige in extremen Situationen (z. B. Schlaganfall oder Unfall) entsprechend handeln.

Notfallordner - Vorsorgeordner
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