Altersrente- Flexirente – Vorgezogene Rente – Möglichkeiten und Auswirkungen

Altersrente – Flexirente – Vorruhestand – Schwerbehindertenrente – Hinzuverdienst bei Rente

Die Regelaltersgrenze beginnt grundsätzlich zwischen derzeit 65+6 Monaten und 67 Jahren, wenn mindestens 5 Versicherungsjahre vorhanden sind. Wer keine 5 Jahre vorweisen kann, kann sich entweder die Beiträge auszahlen lassen oder mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

Altersrente Flexirente Vorruhestand

Die Regelaltersgrenze für die Altersrente der gesetzlichen Rente ist abhängig vom Geburtsjahr (s. Tabelle).

bav-experte-Regelaltersgrenze bav-experte Regelaltersgrenze Der reguläre Rentenbeginn

Vorzeitige Altersrente „ohne Abschlag“

Sehr oft herrscht die Meinung, dass man nach 45 Versicherungsjahren bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen darf. Dies ist jedoch nicht mehr ganz richtig.

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kann – je nach Geburtsjahr 2 Jahre früher in Rente gehen und hat keinen direkten Rentenabschlag (s. Tabelle).

Altersrente besonders langjährige Versicherte von bAV-Experte.de

Effektiv ist die Rente jedoch trotzdem etwas geringer, weil auch für 2 Jahre kein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird, bzw. hierdurch keine Entgeltpunkte aufgebaut werden. Dies wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrente aus.

Gesetzliche Rente mit Abschlag

Für jeden Monat, den die Rente vor das Regelrentenalter vorgezogen wird, findet eine Reduzierung um 0,3 % statt (s. Tabelle).

Vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlag Vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlag

Nun wäre die Annahme falsch, wenn man einfach von der Altersrente einfach beispielsweise 14,4 % abzieht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Entgeltpunkte ab dem vorzeitigen Rentenbeginn nicht mehr ansteigen. dies zeigt die nachfolgende Tabelle:

Rentenberechnung-bav-experte Rentenberechnung-bav-experte

Würde dieser Versicherte den Rentenbeginn auf 63 Jahre vorziehen, dann wäre ein Abschlag von 12,6 % vorhanden. Da der Versicherte dann jedoch 3,5 Jahre kürzer einzahlt, ergeben sich in der Summe geringere Entgeltpunkte.

Konsequenz ist, dass die Altersrente in diesem Beispiel im Vergleich zu der Altersrente mit 66 J.+ 6 Monate um 19,43 % sinkt.

Zu berücksichtigen ist noch:

  • Die Altersrente ist Brutto. Von dieser Altersrente sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch abzuziehen.
  • GGf. werden auch noch Steuern abgezogen, wobei es hier auf den Rentenbeginn und andere Einkünfte, die der Rentner hat ankommt.
  • Geht der Rentner früher in Altersrente ist der Freibetrag größer, so dass die anrechenbare Rente geringer ist.

Durch die geringere Altersrente ergibt sich auch eine niedrigere Hinterbliebenenrente. Die große Witwenrente wäre in diesem Beispiel bei 60 % (bei Eheschließungen ab 2002 oder wenn einer der Partner ab dem 2.1.1962 geboren ist, sinkt die große Witwenrente auf 55 %).

Die steuerlichen Freibeträge für die gesetzliche Rentenversicherung (s. Tabelle)

Gesetzliche Rentenversicherung steuerliche Freibeträge bAV-Experte.de

Es kann somit aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, vielleicht früher in Altersrente zu gehen. Allerdings dann mit einem höheren Rentenabschlag. Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Anteil der Rente, die besteuert wird.

Anmerkung: Wer 2005 in Rente ging, hatte einen lebenslangen Freibetrag erhalten. Der Freibetrag wird im Übrigen als Fixbetrag festgeschrieben. Nun könnte man meinen, dass die Rentner heute gegenüber früheren Rentnern benachteiligt sind. Dies ist nicht ganz richtig. Wer heute in die Rentenversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (z. B. als Arbeitnehmer über den Arbeitgeber), der profitiert davon, dass die Beiträge geringer bzw. im Lauf der Zeit nicht mit Lohnsteuer belastet werden. Die Besteuerung wird also nachgelagert durchgeführt.

Wer früher als Arbeitnehmer Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlte, musste diese mit Lohnsteuer höher belasten (vorgelagerte  Besteuerung).

Flexirente kann hilfreich sein

Seit 2017 gibt es die Flexirente. Hierbei kann der Versicherte teilweise früher in Rente gehen und nur einen Teil der Rente beziehen (mind. 10 %).

So könnte der Rentner beispielsweise zu 50 % in Rente gehen und darf dann in gewissen Grenzen weiter Arbeitslohn beziehen.

Hierdurch hat der Rentner dann teilweise eine Altersrente und zusätzlich noch Einkommen aus seiner Tätigkeit. Die Anrechnungsgrenzen sind – vereinfacht dargestellt – wie folgt:

  • bis zu 6.300 Euro ohne Anrechnung
  • darüber hinaus bis zu einem weiteren Höchstbetrag, der individuell berechnet wird 40 % Anrechnung.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um Jahreseinkommen aus:

  • Erwerbseinkommen (versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • Arbeitseinkommen (Selbstständige Tätigkeit)

handelt (§ 226 SGB V Abs. 1. Nr. 1 und Nr. 4).

Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass auch Einkünfte für eine Solaranlage dazu zählen!

Betriebliche Altersversorgung – Prüfung, ob Zahlung erfolgt

Ebenso sollte vor dem Rentenbeginn geprüft werden, wann die betriebliche Altersversorgung fällig wird. So gibt es Versorgungen in der betrieblichen Altersversorgung, die für eine Rentenzahlung voraussetzen, dass der Versicherte in Rente ist. Bei einer Teilrente würde dann noch keine Versorgung aus der betrieblichen Altersversorgung fällig werden.

Direktversicherung hat Vorteile

Die Direktversicherung wird zu dem Zeitpunkt fällig, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Eine Prüfung ob jemand in Vollrente ist wird nicht durchgeführt. Ebenso erfolgt keine Anrechnung innerhalb der Freibetragsgrenzen, da es sich nicht um Erwerbs- oder Arbeitseinkommen handelt.

Zeitwertkonto wird angerechnet

Wer ein Zeitwertkonto bei seinem Betrieb hat und hierdurch früher aufhören möchte, muss berücksichtigen, dass die Zahlung aus einem Zeitwertkonto auch Erwerbseinkommen ist und somit angerechnet wird.

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte deshalb frühzeitig mit Fachleuten dies planen. Hilfreich sind hierbei z. B. die Rentenberater, die sich mit der Rentenversicherung auskennen.

Auch wenn der Rentenberater für seine Dienstleistung eine Bezahlung erhält, so macht sich dies bezahlt, denn die falsche Wahl der Rentenart und des Rentenbeginns kostet lebenslang Geld.

TIPP für Menschen bis 55 Jahre:

Wer noch nicht in den kommenden Jahren in Rente geht, sollte in diesem Zusammenhang auch:

  • die bestehende betriebliche Altersversorgung überprüfen
  • oder falls noch keine besteht, die Wirkungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

Hilfreich sind hier Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung. Bestens geeignet sind hier die Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH), da bei diesen Personen ein Rundumwissen in der betrieblichen Altersversorgung vorhanden ist (also nicht nur beschränkt auf einen kleinen Teil der betrieblichen Altersversorgung).

Bundesweit gibt es derzeit leider erst 417 Absolventen, die den „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ abgeschlossen haben.

www.bAV-Experte.de

bAV-Experte.de bAV-Hilfe-durch bAV-Experte.de

bav-Experte Smartphone 01772716697

Heubeck Richttafeln 2018 G peinlicher Anpassungsbedarf

Die jüngste Veröffentlichung der Heubeck-Richttafeln 2018 G beinhalten wohl einige Fehler und müssen überarbeitet werden.

Peinlich ist dies deshalb, weil die Heubeck-Richttafeln i.d.R. die Berechnungsgrundlage für Pensionsrückstellungen bei fast allen Unternehmen darstellen.

Die meisten Unternehmen sind im 3.Quartal in der Bilanzvorbereitung und müssen sich nun gedulden, bis die Richttafeln überarbeitet sind.

Die neuen Heubeck Richttafeln R 2018 werden frühestens ab 15.10.2018 zu erwarten sein.

Es ist äußerst bedauerlich, dass die Inkonsistenz bislang nicht aufgefallen war“, so der Geschäftsführer Richard Herrmann. „Wir hoffen, dass mit dieser schnellen Anpassung das Vertrauen in die Richttafeln auch weiterhin gewährt wird.“

Weitere Informationen auf der Internetseite:

https://bit.ly/2ORscDm

www.experte.de

Alumni-Treffen München Betriebswirte betriebliche Altersversorgung

Alumni-Treffen der Absolventen „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ (FH)

Alumni-Treffen bAV in München – verbunden mit Seminar im Campus-Institut am Mittwoch, 26.9.2018

Mit folgendem Programm:

Zitat:

„5 mal 5 bAV

Unter dem Motto „5 mal 5 bAV“ ist es uns wieder für den Herbst gelungen erstklassige Spezialisten zu aktuellen und wichtigen Themen zu gewinnen. Es erwarten Sie umfangreiche Fachvorträge zu rechtlichen und gesetzlichen Veränderungen und Diskussionen zur bAV. Das haben wir für Sie geplant:

Ab 09:00 Uhr:

Get-Together

10:00 Uhr:

Begrüßung durch Dr. Henriette Meissner und Ulrike Hanisch

10:15 – 10:45 Uhr:

Der Blick des Steuerberaters auf das BRSG – worauf ich als Berater/Vermittler achten muss

Referent: Stefan Neumer, Betriebswirt bAV (FH), Rentenberater für bAV, cert.-corporate-penison-advisor, Lehrbeauftragter für bAV und Dozent bei DATEV/DSO, GF Consulio Pension GmbH, München

• Interessenschwerpunkte des StB: steuerliche Förderung für den ArbG nach §100 EStG und ArbG-Zuschuss von 15%

• Strategische und ökonomische Überlegungen bei der bAV Information

• Folgen für den bAV Berater / Vermittler

10:45 – 11:15 Uhr:

Vom Versicherungsmakler zum Versicherungsberater: Ein Erfahrungsbericht

Referent: Alexander Schrehardt, Betriebswirt bAV (FH), Versicherungsberater nach § 34e GewO, Geschäftsführer, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH, Höchstadt/Aisch

• Aufgaben des Versicherungsberaters – Theorie und Praxis fallen oftmals auseinander

• Versichererberatung – Herausforderung und Chance

• Die Begleitung von Praxisfällen

11:15 – 11:30 Uhr:

Kaffeepause

11:30 – 12:30 Uhr:

Informationspflichten des Arbeitgebers aus Sicht der Rechtsprechung

Referent: Frank Wörner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachautor, Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart

• Was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber informiert

• Zusammenspiel von Komplexität der bAV und den Informationspflichten des Arbeitgebers

• Rolle des Maklers bei den Informationspflichten des Arbeitgebers

12:30 – 13:15 Uhr:

Mittagessen

13:15 – 14:30 Uhr:

Flexirente – viele Vorteile bei richtiger Anwendung

Referent: Wolfgang Wehowsky, Rentenexperte, Fachdozent, Buchautor („Der Rentenberater“), Weingarten

• Rente und Hinzuverdienst flexibel miteinander verbinden

• Prognose und Spitzabrechnung zur Rentenzahlung

• Unbegrenzt hinzuverdienen ab der Regelaltersgrenze

• Die Rente erhöhen – auch nach Rentenbeginn- durch eigene Beiträge

• Vermeidung höherer Rentenbesteuerung

14:30 – 14:45 Uhr
Kaffeepause

14:45 – 15:30 Uhr
Neues aus der bAV

Referentin: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart

Die Moderation des Workshops übernimmt Dr. Henriette Meissner.

Für die Verpflegung während des Tages ist selbstverständlich gesorgt. Dresscode ist Business casual.“

Link–> https://www.campus-institut.de/seminare/praesenzseminare/5-mal-5-bav/

Die Veranstaltung wird sicher wieder sehr interessant.

Wie viele Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) gibt es?

Insgesamt haben in den letzten 13 Jahren rund 410 Personen den Abschluss erreicht.

Bei bundesweit etwa 3,5 Mio. Arbeitgebern besteht eine hohe Nachfrage nach diesen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.

Was ist ein Alumni-Netzwerk?

Ein Alumni-Netzwerk ist ein Verband von Alumni, ursprünglich von ehemaligen Hochschulstudenten. Mittlerweile sind viele Unternehmen weltweit dazu übergegangen, ebenfalls Alumni-Netzwerke zu unterhalten. Dies ist unter anderem auf den Wandel der Definition von Alumni zurückzuführen.

Heute bezieht sich der Begriff mehr auf die Menschen, die einen gewissen Teil ihres Lebens bei einem Unternehmen, einer Schule oder einer Hochschule verbracht und dort weitere Stufen der eigenen Weiterbildung erreicht haben. Auszubildende, Studierende, aktive und ehemalige Mitarbeiter gehören zur Zielgruppe für Alumni-Netzwerke.

Berechnungstools in der betrieblichen Altersversorgung

bAV-toolbox – bAV-Leitfaden- betriebliche Altersversorgung Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater

In vielen unterschiedlichen Bereichen in der betrieblichen Altersversorgung sind Berechnungstools und auch workflow-Programme sinnvoll.
Die bAV-toolbox.de bietet bereits in der Standard-Version einige Programme an, die man ansonsten nicht im Internet findet. Ebenso gibt es ein Linkverzeichnis mit Links zu verschiedenen Programmen.

bAV-toolbox - Das Berechnungstool für die betriebliche Altersversorgung
bAV-toolbox – Das Berechnungstool für die betriebliche Altersversorgung

Für den Anwender in der betrieblichen Altersversorgung unverzichtbar.
Beantragt wird der kostenfreie Zugang zur Standard-Version durch Zusendung des ausgefüllten Blatts, das im bAV-Leitfaden vorhanden ist. Zugang zur Standardversion erhalten alle Erwerber des bAV-Leitfaden.de ca. 15 Tage nach Auslieferung.

bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
bAV-Leitfaden- betriebliche Altersversorgung Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater

 

Neue tools in der Pipeline für die betriebliche Altersversorgung

Derzeit entstehen weitere Berechnungstools, damit beispielsweise die Personalabteilung bei Personalveränderungen (Einstellung, Beförderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses) oder auch bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z. B. Umstellung Arbeitsvertrag, Privatinsolvenz) alle wichtigen Prozesse beachtet, die auf die betriebliche Altersversorgung einwirken.

bAV-toolbox bAV-Leitfaden- betriebliche Altersversorgung Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
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AGG und Begrenzung Versorgungsanwartschaft

#Begrenzung #Versorgungsanwartschaft

Rechtfertigung einer Begrenzung für arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge bis zum 60. Lebensjahr

(BAG vom 26.04.2018, AZ: 3 AZR 19/17)

Erhöht sich eine Versorgungsanwartschaft durch die Betriebszugehörigkeit nur bis zum 60. Lebensjahr, liegt darin eine unmittelbare Altersdiskriminierung nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stufte sie im entschiedenen Fall aber als gerechtfertigt gemäß § 10 S. 1 und S. 2 AGG ein. Die Kalkulierbarkeit des Dotierungsrahmens und die Beschäftigungsförderung Jüngerer seien legitime Ziele.

Die Zäsur beim Alter 60 sei in diesem Fall ein angemessenes Mittel, um diese Ziele zu erreichen, da tatsächlich die Mehrheit der begünstigten 60jährigen aus dem Unternehmen ausscheide. Dies förderte der Arbeitgeber u. a. durch finanzielle Anreize.

www.bav-Experte.de

Berechnungstool bAV -Arbeitgeberabgaben

#Berechnungstool #Arbeitgeber-Abgaben:

Mit diesem Programm können Sie als Arbeitgeber die AG-Abgaben berechnen, die Ihnen zusätzlich neben dem Bruttolohn entstehen.

Als Berechnungsgrundlage benötigen Sie

– Jahresbruttoverdienste

– Sozialversicherungsabgaben

– Jahresbeitrag Berufsgenossenschaft

– Umlage 1 (bis zu 30 Arbeitnehmer)

– Umlage 2

– Insolvenzgeldumalge

https://www.bav-experte.de/bav-ag-tipp/arbeitgeber-abgaben.html

Weitere Berechnungstools für die betriebliche Altersversorgung gibt es in der bAV-Toolbox.de

Zugang zur Standard-Toolbox gibt es als Zugabe zum bAV-Leitfaden.de (15 Tage nach Erhalt des bAV-Leitfaden)

Der bAV-Leitfaden.de besteht aus einer Loseblattsammlung (derzeit 250 Seiten).

Der bAV/Leitfaden.de ist ein betriebswirtschaftlicher Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für:

  • Arbeitgeber
  • HR-Berater
  • Personalabteilungen
  • Gehaltsbuchhaltung
  • Steuerberater
  • Rentenberater
  • bAV-Spezialisten
  • bAV-Interessierte

Bestell-Link:

http://www.bav-leitfaden.de/content/bestellung/

Fehlzeiten können durch intelligente betriebliche Systeme reduziert werden

Schaden von 75 Milliarden Euro. Zahl der Krankmeldungen steigt deutlich.

Gesundheitsvorsorge und Präventivmaßnahmen durch betriebliche Krankenversicherung wird immer wichtiger.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die auch im bAV-Leitfaden.de aufgezeigt werden.

www.bAV-Leitfaden.de

www.bAV-Experte.de

Ein interessanten Artikel wurde auf n-TV veröffentlicht:

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Zahl-der-Krankmeldungen-steigt-deutlich-article20634313.html

Zinszusatzreserve in der Lebensversicherung und bAV

#ZZR #Zinszusatzreserve – Die Anpassung der Vorschriften für die Zinszusatzreserve ist dringend notwendig. Das BMF plant die Vorschrift um eine dämpfende Komponente zu erweitern. Dies könnte zu etwa 1/3 die Neubildung der ZZR entlasten und zu mehr Generationengerechtigkeit in den Tarifen führen und hilft auch der bAV.

Was ist die Zinszusatzreserve?

Versicherer bilden seit 2011 eine zusätzliche Rückstellung, um auch in Zeiten niedriger Zinsen die höheren Garantien aus früheren Jahren erfüllen zu können – die Zinszusatzreserve (ZZR).

Die Zinszusatzreserve ermöglicht vor dem Hintergrund einer weiterhin niedrigen Zinserwartung schrittweise Rückstellungen für Garantiezusagen der Zukunft zu bilden. Die Zinszusatzreserve dient damit einer vorausschauenden Stärkung der Risikotragfähigkeit im Lebensversicherungsunternehmen.

Allerdings hat die Zinszusatzreserve auch Nachteile:

Gut verzinste Papiere müssten unter Umständen verkauft werden, damit der echte Wert in den Büchern steht.

Anschließend wurde der Verkaufserlös wieder neu angelegt, allerdings mit einem schlechteren Zins.

Vereinfachtes Beispiel:

Sie hatten ein Wertpapier über 30 Jahre mit einem Zins von 7% erworben.

Der Kaufpreis war 13.136,70 Euro.

Nach 30 Jahren wären 100.000 Euro fällig (Zins 7% p.a.).

Aufgrund der Zinszusatzreserve müsste dieses Papier nach zB 15 Jahren verkauft werden.

Nach 15 Jahren wäre der Wert regulär:

Einzahlung: 13.136,70

+ Zins

Gesamt: 36.244,60 Euro

Der Verkaufserlös wäre aufgrund der Zinshoffnung beispielsweise 59.689,10 Euro.

Der Käufer lässt die Papiere noch 15 Jahre liegen und erhält dann 100.000 Euro. Für den Käufer entspricht dies einer Verzinsung von 3,5%.

Der Verkäufer (z.B. Lebensversicherungsgesellschaft) müsste den Verkaufserlös (59.689,10 Euro) in den Büchern realisieren und vereinfacht ausgedrückt als Garantie (Zinszusatzreserve) einbuchen und dann wieder anlegen, allerdings zu einem schlechteren marktüblichen Zins.

Letztendlich ein schlechtes Geschäft nur damit die Garantie auch in den Büchern steht.

Je nachdem wann die Lebensversicherung abgeschlossen wurde, ist der Garantiezins bei bis zu 4%. Werden nun nur zB 2% auf dem Kapitalmarkt erzielt, dann muss für die Differenz eine Zinszusatzreserve gebildet werden und deshalb Kapitalertrag „in den Büchern realisiert“ werden.

Ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Kapitalanlageerträge des Versicherers nicht mehr ausreichen, die Garantiezinsverpflichtung zu finanzieren, ist eine Zinszusatzreserve zu bilden. Die Berechnung erfolgt über einen einzelvertraglichen Vergleich des jeweiligen Garantiezinses mit einem Referenzzins.

Wenn das Zinsumfeld langfristig niedrig, ergibt sich durch einen dann weiter fallenden Referenzzins ein hoher Nachreservierungsbedarf, der das Geschäftsmodell der Lebensversicherung zusätzlich schwächt.

Due Deutsche Aktuarvereinigung bereits zu dieser Problematik Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, die vom Bundesministerium für Finanzen am 13.9.2018 im BMF-Entwurf berücksichtigt sind.

Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2018-Dritte-Verordnung-aenderung-von-Verordnungen-nach-Versicherungsaufsichtsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Betriebliche Altersversorgung und EIOPA

Deutsche Arbeitgeber sind besorgt, dass die Europäische Versicherungs- und Aufsichtsbehörde (EIOPA) ihren Aufgabenbereich überschreitet. Der deutsche Pensionsfonds, aba, befürchtet, dass die Branche der betrieblichen Altersversorgung nach neuen europäischen Vorschriften „an der Berichterstattung“ sterben wird.

Zunächst klingt es vielleicht wie eine reflexartige Reaktion auf alles, was aus Brüssel kommt, oder in diesem Fall auf den Westhafenplatz in Frankfurt, wo der europäische Rentenaufseher seinen Sitz hat. Und manche mögen argumentieren, dass die Deutschen in der Vergangenheit zu oft Wolf geschrien haben, als in Brüssel eine neue „Betriebliche Altersvorsorge“ (bAV) in Erwägung gezogen wurde.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die deutsche Firmenpension mehr als nur eine Pensionskasse ist. Es ist eine tief verwurzelte Verbindung zwischen Unternehmen und ihren Mitarbeitern. In manchen Fällen geht es bis in die Zeit vor der Einführung der staatlichen Rente durch Otto von Bismarck, den ersten Bundeskanzler in den 1880er Jahren, zurück.

Im Falle Deutschlands hat diese lange Geschichte zu einem System mit vielen verschiedenen Fahrzeugen und Optionen für den Aufbau einer Durchführungsweitung geführt. Erst im vergangenen Jahr wurden im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes reine beitragsorientierte Pläne möglich – wenn sich die Gewerkschaften und Arbeitgeber auf die Bedingungen einigen.

Trotz dieser Komplexität hat Deutschland immer noch keinen engagierten Betriebsrentenbetreuer. Jedes Fahrzeug unterliegt unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsregeln. Nicht alle sind IORPs – eigentlich sind es nur Pensionskassen und Pensionsfonds. Versicherer, für die die Solvency-II-Richtlinie gilt, bieten eine versicherungsorientierte Altersvorsorge an. Und Pensionszusagen von Unternehmen (Direktzusagen) sind durch Reservepuffer innerhalb des Unternehmens oder ausgelagerte Finanzierungsvehikel (zum Beispiel Contractual Trust Arrangements) gedeckt.

Klaus Stiefermann

Im Juli legte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Umsetzung von IORP II vor. Darin notierten die Behörden, dass „die Richtlinie angesichts der erheblichen Unterschiede in der betrieblichen Altersversorgung in den Mitgliedstaaten eine Mindestharmonisierung anstrebt“.

Aba stellt jedoch fest, dass die vorgeschlagene Umsetzung keine Schritte zur weiteren Harmonisierung enthält. Nach deutschem Recht werden die Pensionskassen weiterhin als Lebensversicherungsunternehmen definiert, um die für diesen Sektor bereits bestehenden individuellen Verbraucherschutzvorschriften zu nutzen. Darauf basiert auch die Regelung für den Pensionsfonds, mit einigen Ausnahmen für Investitionen und Garantien.

Der Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf die Regierung dafür kritisiert, dass sie nicht die Möglichkeit nutzt, einen gemeinsamen Aufsichtsrahmen für alle deutschen Berufsrentenfahrzeuge zu schaffen. Sie wies darauf hin, dass solche Fahrzeuge im nationalen Arbeits- und Sozialrecht noch immer unterschiedlich behandelt würden.

Hinsichtlich der Umsetzung der IORP II sieht die BDA einen wichtigen Widerspruch zu den ursprünglichen Absichten der EU. Die deutschen Behörden wollen unterschiedliche Bedingungen für die Übertragung von Pensionsleistungen in oder aus den Pensionsplänen einführen. Mehr Mitglieder müssten einer Überweisung ins Ausland zustimmen als Neuzugänge bei einem ausländischen Anbieter.

Einer der Gründe für die heterogene deutsche Betriebsrentenlandschaft ist die Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen und erworbenen Leistungsansprüchen. Einige Unternehmen haben fünf verschiedene Durchführungswege, weil es schwierig ist, alte Rechte auf neue Pensionsvehikel zu übertragen oder verschiedene Pensionspläne aus einem Erwerb zusammenzufassen.

In den letzten Monaten hat sich die deutsche Rentenwirtschaft weniger um neue EU-Regulierungen als um die Umsetzung und Auslegung durch die europäische Versicherungs- und Rentenaufsichtsbehörde EIOPA gesorgt.

Nachfolgend der Originaltext in Englisch

https://www.ipe.com/reports/special-reports/top-1000-pension-funds/germany-the-loneliness-of-complexity/10026474.article

Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung

Mit rund 6,5 Mio. privaten Unfall-Versicherungsverträge bestehen in Deutschland. Und dies nicht ohne Grund. Denn die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die betrieblich entstehen, oder auf dem direkten Weg in oder vom Weg zur Arbeitsstätte. Die private Unfallversicherung muss jedoch aus dem Nettogehalt finanziert werden.

Die Gruppen-Unfallversicherung kann nach § 40 EStG in bestimmten Fällen pauschal versteuert werden. Hierbei sind jedoch eine Reihe von Bedingungen zu beachten.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er seinen privaten Versicherungsschutz reduzieren kann. Eine vollständige Deckung der notwendigen Leistungen wird jedoch durch eine betriebliche Unfallversicherung nicht erreicht, da es Höchstbeiträge gibt, die gefördert werden.

Für den AN besteht darin der Vorteil, dass hierfür – im Vergleich zum Arbeitslohn – keine Lohnsteuer und oft keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.

Inwiefern und wann die Beiträge der Gruppen-Unfallversicherung zu versteuern sind, ist davon abhängig, ob der AN gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.

 

 

Gruppenunfallversicherung - Alternativen bei der Gestaltung der Gruppen-Unfallversicherung
Gruppenunfallversicherung – Alternativen bei der Gestaltung der Gruppen-Unfallversicherung
Alternative 1: Mittelbarer Leistungsanspruch des AN

Hat der AN einen mittelbaren Leistungsanspruch über den AG, dann sind die Beiträge beim AN nicht zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zu versteuern.

Sozialversicherung:

In diesem Fall – also der AG die Rechte an diesem Unfallversicherungsvertrag hat – liegt zum Beitragszahlungszeitpunkt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor und somit auch keine Verbeitragung in der Sozialversicherung.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistung ausgezahlt, sind die gezahlten Beiträge dann bis max. zur Höhe der Versicherungsleistung zu versteuern.

Gruppen-Unfallversicherung - Mittelbarer Leistungsanspruch - (C) bAV-Leitfaden.de

Gruppen-Unfallversicherung – Mittelbarer Leistungsanspruch – (C) bAV-Leitfaden.de

Die Lohnsteuerpflicht besteht in diesem Fall in Höhe von 616 € (Arbeitslohn). Der AN kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung den Betrag von 231 € als Werbungskosten geltend machen. Wenn die Versicherungsleistung geringer ist als die steuerpflichtigen Beiträge, dann ist maximal die Versicherungsleistung zu besteuern.

Sozialversicherung:

Gleiches gilt hier auch in der Verbeitragung bei der Sozialversicherung. Insofern entsteht hier dann bei einem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch eine Beitragspflicht innerhalb der BBG-Grenzen.[1]

Pauschalversteuerung:

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 20 % der steuerpflichtigen Beiträge, wenn die Voraussetzungen von § 40 b Abs. 3 EStG erfüllt sind (s. unten).

Sozialversicherung:

Wenn die Beiträge pauschal besteuert werden, entsteht auch keine Verbeitragungspflicht in der Sozialversicherung.[2]

[1] § 14 Abs. 1 SGB IV

[2] § 1 Abs. 1 SvEV, Rundschreiben GKV-Spitzenverband v. 20.04.2016 Punkt 5

Alternative 2: Unmittelbarer Leistungsanspruch des AN

In diesem Fall schließt der AG eine Unfallversicherung für „fremde Rechnung“ – den AN – ab[1]. Der AN erhält einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Der Beitrag ist dann wie Arbeitslohn zu behandeln (Berechnung des steuerpflichtigen Beitrages s. unten).

Die Versicherungsleistung ist in diesem Fall nicht als Arbeitslohn zu versteuern.

Hierbei besteht die Wahl

  • den steuerpflichtigen Beitrag als Arbeitslohn
  • oder pauschal mit 20 %

zu versteuern.

In beiden Fällen wird der Gesamtbetrag in einen steuerpflichtigen Beitragsanteil umgerechnet.

Nach Abzug der Versicherungssteuer wird der Beitrag in einen beruflichen und einen privaten Anteil zu jeweils 50 % aufgeteilt (Ausnahme: Versicherungsgesellschaft hat die Beitragsanteile bereits separat ausgewiesen).

Vom beruflichen Beitragsanteil sind 40 % als steuerfreier Reisekostenersatz anzusetzen.

Hierdurch sind 20 % des Gesamtbeitrages (ohne Vers. Steuer) in diesem Beispiel steuerfrei.

Beispiel:

[1] § 179 Abs. 1 S.2 VVG

Gruppen-Unfallversicherung-Besteuerungsbeispiel
Gruppen-Unfallversicherung-Besteuerungsbeispiel
Versteuerung des steuerpflichtigen Beitrages als Arbeitslohn

Tatsächliche Beitragszahlungszeitraum

Wird keine Pauschalsteuer erhoben, sind die Beiträge in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Da i.d.R. die Versicherungsbeiträge durch die Versicherungsgesellschaft nicht auf beruflichen und privaten Versicherungsschutz aufgeteilt sind, ergibt sich bei einer Unfallversicherung (24-Stunden-Schutz) ein steuerfreier Reisekostenersatz von 20 % des Gesamtbeitrages.

Der übrige Beitragsteil ist lohnsteuerrechtlich als Arbeitslohn zu verbeitragen. In dem o.g. Beispiel entsteht ein steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 80,00 €, über die der AG Lohnsteuer (zuzgl. Soli und ggf. Ki.St.) abführen muss.

Ebenso besteht für die Beiträge eine Sozialversicherungspflicht.

Sofern keine Pauschalversteuerung der Beiträge vorgenommen wird, fließt jedem AN in Höhe des Beitrages ein Lohn zu. Die Anwendung der mtl. Freigrenze für Sachbezüge i. H. v. 44 € darf bei der Gruppen-Unfallversicherung nicht angewendet werden.

Wenn keine Pauschalversteuerung vorgenommen wurde und die Verbeitragung bereits bei der tatsächlichen Beitragszahlung als Arbeitslohn erfasst ist, sind in einer Leistungsphase die Beiträge nicht mehr zu verbeitragen

Gruppen-Unfallversicherung mit Pauschalversteuerung

Der AG kann die gezahlten Beiträge im Rahmen der Pauschalversteuerung mit 20 % versteuern, so dass der AN im Leistungsfall die Versicherungsleistung lohnsteuerfrei erhält, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten.

Zitat § 40 b Abs. 3 EStG:

„Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“

Anmerkung: Die Unfallversicherung fällt nicht unter die pauschalierungsfähigen Beträge einer Direktversicherung, da die Voraussetzungen einer DV nicht erfüllt sind[1]. Aus diesem Grund wird die Gruppen-Unfallversicherung bis zu einem Höchstsatz nach § 40 b Abs. 3 EStG geregelt.

Zu beachten sind hierdurch folgende Voraussetzungen:

  • mindestens 2 AN müssen versichert sein
  • Höchstbetrag je AN im Durchschnitt max. 62 € (ohne Vers. Steuer)
  • Es handelt sich hierbei nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.

Sobald der durchschnittliche Beitrag des AG überschritten ist, entfällt die Pauschalbesteuerung.

Sofern mehrere Gruppenunfallversicherungen bestehen, können diese in einem Rahmenvertrag zusammengefasst werden. Es genügt im Übrigen nicht, wenn die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaften überwiesen werden. Die Durchschnittsbildung wird durch die Zusammenfassung aller bestehenden Unfallversicherungen berechnet (Bsp.: alle Gruppenunfallversicherungen mit Auflistung aller AN mit Vers.Nr., Wagnisse, Beginn sowie Beiträge).

Sollte ein AN nicht ganzjährig beschäftigt sein, wird der AN trotzdem bei der Durchschnittsbildung berücksichtigt.

Zu beachten ist auch, dass bei der Bewertung der Beiträge nicht das Datum des Versicherungsbeginns maßgeblich ist, sondern das Datum, wann der Beitrag geflossen ist (Abflussprinzip).

Damit die Pauschalversteuerung zum Zeitpunkt der Beitragszahlung angewendet werden kann, muss ein unmittelbarer Rechtsanspruch des AN auf die spätere Leitung vorliegen.[2] In diesem Fall sind die Beiträge Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung hat.

Sofern die Versicherungsgesellschaft keine Aufteilung des Beitrages zwischen beruflichem und privaten Anteil vornimmt, kann der jeweilige Anteil zu jeweils 50 % geschätzt werden.

Aus dem Beitragsteil „beruflichem Risiko“ kann der AG 40 % als Reisenebenkosten steuerfrei belassen (somit 20 % des Gesamtbeitrages).

Der übrige berufliche Beitragsanteil (60 %) ist lohnsteuerpflichtig (Werbungskostenersatz).

Beispiel: Gesamtbeitrag: 50 €, davon

  • 25 € beruflich bedingt (10 € Reisenebenkostenersatz, 15 € lohnsteuerpflichtig)

Unter der Voraussetzung, dass es sich bei einer Gruppenunfallversicherung um einen steuerpflichtigen Nettobeitrag (ohne Versicherungssteuer) von max. 62 € p.a. handelt, kann eine pauschale Versteuerung (20 %) erfolgen.[3]

Im Rahmen dieses Höchstsatzes ergibt sich folgende Berechnung:

[1] R40b.1 Abs.2 S.7 LStR 2015

[2] Vgl. BFH VI R 9/05 v. 11.12.2008

[3] R 40b.2 S. 1 LStR 2015

Gruppen-Unfallversicherung-Pauschalbetsteuerung
Gruppen-Unfallversicherung-Pauschalbetsteuerung

Die ersparten AG-Beiträge für die Sozialversicherung (inkl. Umlagen) übersteigen gegenüber einer Gehaltserhöhung die Höhe der Pauschalsteuer.

Sozialversicherung:

Beitragsphase:

Bei der Nutzung der Lohnsteuerpauschalierung sind die Beiträge in diesem Fall sozialversicherungsfrei.[1]

Leistungsphase:

Aufgrund der Pauschalbesteuerung entsteht für die Leistung bei einer Einmalleistung kein Arbeitslohn und ist somit lohnsteuerfrei. In der Krankenversicherung ist die Verbeitragung von Einmalleistungen auch davon abhängig, ob es sich zum Zahlungszeitpunkt um einen:

  • Pflichtversicherten AN (bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze)
  • Freiwillig gesetzlich versicherten AN (über Jahresarbeitsverdienstgrenze)
  • KVdR-Rentner
  • Freiwillig versicherten Rentner

handelt.

Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten AN ist die Einmalleistung bei der Verbeitragung frei. Gleiches gilt auch bei einem KVdR-Versicherten.

Sofern die Leistung an einen freiwillig versicherten AN oder Rentner geleistet wird, sind die Leistungen beitragspflichtig (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der GKV).

In der Praxis führt dies jedoch bei AN nicht zu einer weiteren Verbeitragung, da ein AN oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bereits den Höchstbeitrag bezahlt. Lediglich wenn der AN zum Rentenzahlungszeitpunkt „freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (also nicht als KVdR-Versicherter) versichert ist, kann sich eine Beitragspflicht ergeben.[2]

Beim Vergleich der möglichen Gestaltungsformen ist die pauschale Besteuerung der Gruppen-Unfallversicherung (unmittelbarer Leistungsanspruch des AN) für AG und AN wohl die beste Alterative, wenn eine Unfallinvalidität nach vielen Jahren eintritt.

Wenn der AN nur einen mittelbaren Leistungsanspruch auf die Leistungen hat, muss im Leistungsfall eine Addition der gezahlten Beiträge durchgeführt werden, wodurch auch eine umfangreiche Recherche notwendig wird.

[1] § 1 Abs. 1 S. 1 und S.2 SvEV

[2] Vgl. § 240 SGB V sowie Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes v. 7.11.2017

Bei diesem Artikel handelt es sich nur um einen Auszug zu dem Thema „Gruppen-Unfallversicherung. Darüber hinaus sind noch andere Punkte zu beachten, die im „www.bAV-Leitfaden.de für Arbeitgeber und bAV-Interessierte“ enthalten sind.

Arbeitgeber, die sich mit diesem Thema befassen möchten, sollten die Übrigen Punkte, die bei einem reibungslosen Ablauf erforderlich sind, im bAV-Leitfaden.de beachten. Hierbei geht es nicht nur um die Beachtung bei der Einrichtung, sondern auch um die laufende Abwicklung.

www.bAV-Leitfaden.de

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Werner Hoffmann
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FA) & Generationenberater

Autor bAV-Leitfaden.de

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