Mit rund 6,5 Mio. privaten Unfall-Versicherungsverträge bestehen in Deutschland. Und dies nicht ohne Grund. Denn die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die betrieblich entstehen, oder auf dem direkten Weg in oder vom Weg zur Arbeitsstätte. Die private Unfallversicherung muss jedoch aus dem Nettogehalt finanziert werden.
Die Gruppen-Unfallversicherung kann nach § 40 EStG in bestimmten Fällen pauschal versteuert werden. Hierbei sind jedoch eine Reihe von Bedingungen zu beachten.
Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er seinen privaten Versicherungsschutz reduzieren kann. Eine vollständige Deckung der notwendigen Leistungen wird jedoch durch eine betriebliche Unfallversicherung nicht erreicht, da es Höchstbeiträge gibt, die gefördert werden.
Für den AN besteht darin der Vorteil, dass hierfür – im Vergleich zum Arbeitslohn – keine Lohnsteuer und oft keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.
Inwiefern und wann die Beiträge der Gruppen-Unfallversicherung zu versteuern sind, ist davon abhängig, ob der AN gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.
Alternative 1: Mittelbarer Leistungsanspruch des AN
Hat der AN einen mittelbaren Leistungsanspruch über den AG, dann sind die Beiträge beim AN nicht zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zu versteuern.
Sozialversicherung:
In diesem Fall – also der AG die Rechte an diesem Unfallversicherungsvertrag hat – liegt zum Beitragszahlungszeitpunkt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor und somit auch keine Verbeitragung in der Sozialversicherung.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistung ausgezahlt, sind die gezahlten Beiträge dann bis max. zur Höhe der Versicherungsleistung zu versteuern.
Die Lohnsteuerpflicht besteht in diesem Fall in Höhe von 616 € (Arbeitslohn). Der AN kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung den Betrag von 231 € als Werbungskosten geltend machen. Wenn die Versicherungsleistung geringer ist als die steuerpflichtigen Beiträge, dann ist maximal die Versicherungsleistung zu besteuern.
Sozialversicherung:
Gleiches gilt hier auch in der Verbeitragung bei der Sozialversicherung. Insofern entsteht hier dann bei einem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch eine Beitragspflicht innerhalb der BBG-Grenzen.[1]
Pauschalversteuerung:
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 20 % der steuerpflichtigen Beiträge, wenn die Voraussetzungen von § 40 b Abs. 3 EStG erfüllt sind (s. unten).
Sozialversicherung:
Wenn die Beiträge pauschal besteuert werden, entsteht auch keine Verbeitragungspflicht in der Sozialversicherung.[2]
[2] § 1 Abs. 1 SvEV, Rundschreiben GKV-Spitzenverband v. 20.04.2016 Punkt 5
Alternative 2: Unmittelbarer Leistungsanspruch des AN
In diesem Fall schließt der AG eine Unfallversicherung für „fremde Rechnung“ – den AN – ab[1]. Der AN erhält einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Der Beitrag ist dann wie Arbeitslohn zu behandeln (Berechnung des steuerpflichtigen Beitrages s. unten).
Die Versicherungsleistung ist in diesem Fall nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
Hierbei besteht die Wahl
den steuerpflichtigen Beitrag als Arbeitslohn
oder pauschal mit 20 %
zu versteuern.
In beiden Fällen wird der Gesamtbetrag in einen steuerpflichtigen Beitragsanteil umgerechnet.
Nach Abzug der Versicherungssteuer wird der Beitrag in einen beruflichen und einen privaten Anteil zu jeweils 50 % aufgeteilt (Ausnahme: Versicherungsgesellschaft hat die Beitragsanteile bereits separat ausgewiesen).
Vom beruflichen Beitragsanteil sind 40 % als steuerfreier Reisekostenersatz anzusetzen.
Hierdurch sind 20 % des Gesamtbeitrages (ohne Vers. Steuer) in diesem Beispiel steuerfrei.
Versteuerung des steuerpflichtigen Beitrages als Arbeitslohn
Tatsächliche Beitragszahlungszeitraum
Wird keine Pauschalsteuer erhoben, sind die Beiträge in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Da i.d.R. die Versicherungsbeiträge durch die Versicherungsgesellschaft nicht auf beruflichen und privaten Versicherungsschutz aufgeteilt sind, ergibt sich bei einer Unfallversicherung (24-Stunden-Schutz) ein steuerfreier Reisekostenersatz von 20 % des Gesamtbeitrages.
Der übrige Beitragsteil ist lohnsteuerrechtlich als Arbeitslohn zu verbeitragen. In dem o.g. Beispiel entsteht ein steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 80,00 €, über die der AG Lohnsteuer (zuzgl. Soli und ggf. Ki.St.) abführen muss.
Ebenso besteht für die Beiträge eine Sozialversicherungspflicht.
Sofern keine Pauschalversteuerung der Beiträge vorgenommen wird, fließt jedem AN in Höhe des Beitrages ein Lohn zu. Die Anwendung der mtl. Freigrenze für Sachbezüge i. H. v. 44 € darf bei der Gruppen-Unfallversicherung nicht angewendet werden.
Wenn keine Pauschalversteuerung vorgenommen wurde und die Verbeitragung bereits bei der tatsächlichen Beitragszahlung als Arbeitslohn erfasst ist, sind in einer Leistungsphase die Beiträge nicht mehr zu verbeitragen
Gruppen-Unfallversicherung mit Pauschalversteuerung
Der AG kann die gezahlten Beiträge im Rahmen der Pauschalversteuerung mit 20 % versteuern, so dass der AN im Leistungsfall die Versicherungsleistung lohnsteuerfrei erhält, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten.
Zitat § 40 b Abs. 3 EStG:
„Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“
Anmerkung: Die Unfallversicherung fällt nicht unter die pauschalierungsfähigen Beträge einer Direktversicherung, da die Voraussetzungen einer DV nicht erfüllt sind[1]. Aus diesem Grund wird die Gruppen-Unfallversicherung bis zu einem Höchstsatz nach § 40 b Abs. 3 EStG geregelt.
Zu beachten sind hierdurch folgende Voraussetzungen:
mindestens 2 AN müssen versichert sein
Höchstbetrag je AN im Durchschnitt max. 62 € (ohne Vers. Steuer)
Es handelt sich hierbei nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.
Sobald der durchschnittliche Beitrag des AG überschritten ist, entfällt die Pauschalbesteuerung.
Sofern mehrere Gruppenunfallversicherungen bestehen, können diese in einem Rahmenvertrag zusammengefasst werden. Es genügt im Übrigen nicht, wenn die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaften überwiesen werden. Die Durchschnittsbildung wird durch die Zusammenfassung aller bestehenden Unfallversicherungen berechnet (Bsp.: alle Gruppenunfallversicherungen mit Auflistung aller AN mit Vers.Nr., Wagnisse, Beginn sowie Beiträge).
Sollte ein AN nicht ganzjährig beschäftigt sein, wird der AN trotzdem bei der Durchschnittsbildung berücksichtigt.
Zu beachten ist auch, dass bei der Bewertung der Beiträge nicht das Datum des Versicherungsbeginns maßgeblich ist, sondern das Datum, wann der Beitrag geflossen ist (Abflussprinzip).
Damit die Pauschalversteuerung zum Zeitpunkt der Beitragszahlung angewendet werden kann, muss ein unmittelbarer Rechtsanspruch des AN auf die spätere Leitung vorliegen.[2] In diesem Fall sind die Beiträge Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung hat.
Sofern die Versicherungsgesellschaft keine Aufteilung des Beitrages zwischen beruflichem und privaten Anteil vornimmt, kann der jeweilige Anteil zu jeweils 50 % geschätzt werden.
Aus dem Beitragsteil „beruflichem Risiko“ kann der AG 40 % als Reisenebenkosten steuerfrei belassen (somit 20 % des Gesamtbeitrages).
Der übrige berufliche Beitragsanteil (60 %) ist lohnsteuerpflichtig (Werbungskostenersatz).
Unter der Voraussetzung, dass es sich bei einer Gruppenunfallversicherung um einen steuerpflichtigen Nettobeitrag (ohne Versicherungssteuer) von max. 62 € p.a. handelt, kann eine pauschale Versteuerung (20 %) erfolgen.[3]
Im Rahmen dieses Höchstsatzes ergibt sich folgende Berechnung:
Die ersparten AG-Beiträge für die Sozialversicherung (inkl. Umlagen) übersteigen gegenüber einer Gehaltserhöhung die Höhe der Pauschalsteuer.
Sozialversicherung:
Beitragsphase:
Bei der Nutzung der Lohnsteuerpauschalierung sind die Beiträge in diesem Fall sozialversicherungsfrei.[1]
Leistungsphase:
Aufgrund der Pauschalbesteuerung entsteht für die Leistung bei einer Einmalleistung kein Arbeitslohn und ist somit lohnsteuerfrei. In der Krankenversicherung ist die Verbeitragung von Einmalleistungen auch davon abhängig, ob es sich zum Zahlungszeitpunkt um einen:
Pflichtversicherten AN (bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze)
Freiwillig gesetzlich versicherten AN (über Jahresarbeitsverdienstgrenze)
KVdR-Rentner
Freiwillig versicherten Rentner
handelt.
Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten AN ist die Einmalleistung bei der Verbeitragung frei. Gleiches gilt auch bei einem KVdR-Versicherten.
Sofern die Leistung an einen freiwillig versicherten AN oder Rentner geleistet wird, sind die Leistungen beitragspflichtig (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der GKV).
In der Praxis führt dies jedoch bei AN nicht zu einer weiteren Verbeitragung, da ein AN oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bereits den Höchstbeitrag bezahlt. Lediglich wenn der AN zum Rentenzahlungszeitpunkt „freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (also nicht als KVdR-Versicherter) versichert ist, kann sich eine Beitragspflicht ergeben.[2]
Beim Vergleich der möglichen Gestaltungsformen ist die pauschale Besteuerung der Gruppen-Unfallversicherung (unmittelbarer Leistungsanspruch des AN) für AG und AN wohl die beste Alterative, wenn eine Unfallinvalidität nach vielen Jahren eintritt.
Wenn der AN nur einen mittelbaren Leistungsanspruch auf die Leistungen hat, muss im Leistungsfall eine Addition der gezahlten Beiträge durchgeführt werden, wodurch auch eine umfangreiche Recherche notwendig wird.
[2] Vgl. § 240 SGB V sowie Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes v. 7.11.2017
Bei diesem Artikel handelt es sich nur um einen Auszug zu dem Thema „Gruppen-Unfallversicherung. Darüber hinaus sind noch andere Punkte zu beachten, die im „www.bAV-Leitfaden.de für Arbeitgeber und bAV-Interessierte“ enthalten sind.
Arbeitgeber, die sich mit diesem Thema befassen möchten, sollten die Übrigen Punkte, die bei einem reibungslosen Ablauf erforderlich sind, im bAV-Leitfaden.de beachten. Hierbei geht es nicht nur um die Beachtung bei der Einrichtung, sondern auch um die laufende Abwicklung.
Die Entwicklung in der Pflege wird sich in den kommenden 17 Jahren zuspitzen. Neben der Steigerung der Pflegefälle um über 44 % werden auch die Preise für die Pflege steigen und der Pflege-Personalnotstand zunehmen.
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es beim Pflegenotstand?
Bereits in 17 Jahren (2035) gibt es in Deutschland über 4 Mio. Pflegefälle.
Derzeit gibt es 244.000 Altenpfleger und 228.700 Altenpflegehelfer.
Die Pflegehelfer haben nur eine ein- bis zweijährige Berufsausbildung absolviert.
Altenpfleger müssen eine dreijährige Ausbildung absolvieren. Sie unterstützen die Senioren unter anderem beim Ankleiden, Essen oder durch das Bereitstellen kultureller Angebote. Bis 2035 – also in 17 Jahren – sind rund 44 % mehr Pflegekräfte notwendig.
Der zunehmende Personalmangel wird dazu führen, dass so manche Pflegeeinrichtung zwar von Pflegeanfragen überrannt wird, allerdings aufgrund des fehlenden Personals nicht betreuen kann.
Angebot und Nachfrage im Pflegebereich
Die Folgen für zu pflegende Menschen und Pflegekräfte
Wenn Pflegekräfte das Nadelöhr in der Pflege noch stärker wie heute werden, dann werden auch die Gehälter der Pflegekräfte eine Rolle spielen und somit die Höhe der Pflegekosten beeinflussen.
Entlastung der Pflegekräfte durch Digitalisierung
Zwar gibt es bereits heute schon die Möglichkeit computerunterstützt die Pflegekräfte zu entlasten, allerdings nur in einigen Teilbereichen.
Beispiel: Wird die Windel feucht oder beschmutzt, kann das Pflegepersonal über eine Kurznachricht informiert werden.
Allerdings wird die Komplett-Pflege durch Roboter wohl kaum möglich sein, denn der Mensch möchte sich nicht unbedingt von einem Roboter pflegen lassen.
Entlastung bei der Dokumentation
Eine weitere Digitalisierungsmöglichkeit besteht bei der aufwendigen Dokumentationspflicht. Derzeit wird entweder manuell oder mit Hilfe des PCs die Dokumentation durchgeführt.
Entsprechende Apps könnten das Pflegepersonal entlasten, so dass mehr Zeit für die eigentliche Pflege übrig wäre oder die Pfleger in der gleichen Zeit mehr Pflegefälle betreuen könnten.
Das deutsche Gesundheitssystem und die Pflegevorsorge
Das deutsche Gesundheitssystem gehört Dank des Wettbewerbs, den es durch das duale System (gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung) gibt, zu einem der besten Gesundheitssysteme weltweit.
Würde es keine private Krankenversicherung geben, dann könnten die Leistungen „kraft Gesetz“ in der gesetzlichen Krankenkasse schneller eingeschränkt werden.
Dies gilt im Übrigen auch in der Pflegeversicherung.
Die Auswirkungen durch den demografischen Wandel
Die Zukunft der Pflege zeigt allerdings deutlich auf, dass der demographische Wandel (immer mehr ältere Menschen und immer weniger junge Menschen als Folge der geringen Geburtenrate von 1,5 Kinder pro Frau) die zusätzliche Eigenvorsorge notwendig ist.
Dies gilt nicht nur in der Altersversorgung und Krankenversicherung, sondern auch in der Pflegeversicherung.
Neben der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung fördert der Staat die Pflegezusatzversicherung mit einer Zulage. Da die Pflege für viele Menschen nicht im Blickfeld ist, wird die Pflegezusatzversicherung noch zu wenig genutzt.
Wer die private Pflegevorsorge nicht nutzt, wird oft in der Regel die Pflegeeinrichtungen nutzen müssen, die den günstigsten Preis haben.
Aufgrund der Personalentwicklung in der Pflege werden die Pflegeheime mit der besseren Bezahlung auch mehr Personal und wahrscheinlich auch besser geschultes Personal anbieten können.
Dies sollte jedem Versicherten bewusst sein. Die Eigenvorsorge mit einer Pflegezusatzversicherung sollte deshalb von jedem einzelnen Versicherten aktiv verbessert werden.
Vergleich private Pflegezusatzversicherungen
Bei der Pflegezusatzversicherung gibt es zwei Hauptunterscheidungen:
Pflegevorsorge mit Zuschuss vom Staat:
Hier wird eine Zulage gezahlt und eine Mindestleistung als Voraussetzung vorgegeben.
Die Leistungen können jedoch zwischen den einzelnen Anbietern höher sein. Für diese „ergänzende Pflegeversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfung, allerdings eine Wartezeit
Die Leistung wird bei vollstationärer, teilstationärer oder häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte bzw. häuslicher Pflege durch Angehörige bzw. andere Personen erstattet.
Zusätzliche private Pflegevorsorge durch ergänzende Pflegeversicherung:
Hier erfolgt in der Regel eine Gesundheitsprüfung. Der Leistungsumfang zwischen den einzelnen Anbietern ist teilweisen gravierend.
Bei einem Vergleich von Pflegezusatzversicherungen sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass:
bereits ab der „Pflegegrad 1“ Leistungen fällig werden. So manches Angebot leistet erst ab „Pflegegrad 2“.
die Leistungen bei vollstationärer, teilstationärer oder häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte bzw. häuslicher Pflege durch Angehörige bzw. andere Personen vergütet werden.
Der Beitrag für eine Pflegezusatzversicherung unterscheidet sich hierdurch erheblich.
Bei dem Beitragsvergleich sollte nicht nur der heutige Beitrag im Blickfeld sein, sondern auch auf mögliche Beitragsentwicklungen geachtet werden. So gibt es in der Pflegeversicherung zum einen Versicherungs-Aktiengesellschaften und auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Aktiengesellschaften müssen von Natur aus darauf achten, dass sie einen Gewinn für die Eigentümer – Aktionäre – erwirtschaften. Versicherungsvereine müssen zwar auch betriebswirtschaftlich orientiert denken, allerdings sind die Eigentümer des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit die Mitglieder. Und Mitglieder sind letztendlich die Kunden. Ein langfristiger Beitragsvergleich ist für den Kunden letztendlich sehr schwer.
Da die privaten Pflegeversicherungen in der Regel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gehören, ist der map-report (Internetlink zu Handelsblatt) sicherlich eine Orientierungsmöglichkeit beim Vergleich von privaten Pflegeversicherungen.
Weitere staatliche Förderung in der Pflegevorsorge dringend notwendig
Die staatliche Förderung der Pflegevorsorge befindet sich derzeit noch in den Kinderschuhen.
Integration in der betrieblichen Vorsorge dringend notwendig
Bisher ist die Pflegevorsorge weder in dem Leistungsumfang der betrieblichen Altersversorgung integriert, noch darüber hinaus steuerlich für Betriebe möglich.
Zwar ist der Begriff „Invalidität“ im Betriebsrentengesetz vorhanden, allerdings ist die Unterscheidung zum Begriff „Pflege“ gravierend. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Pflege.
In der betrieblichen Altersversorgung können gemäß §1 BetrAVG Altersleistungen, Invaliditätsleistungen, Hinterbliebenenleistungen,
jeweils in Form von Renten- oder Kapitalleistungen. Nicht abgedeckt werden können Pflegeleistungen und Krankheitsleistungen. Für solche Zusagen gelten die Schutzbestimmungen und die steuerlichen Vorteile des Gesetzes nicht.
Ebenso sollten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Förderungen für die betriebliche Pflegeversicherung angepasst werden, so dass die Motivation für die Pflegevorsorge verbessert wird.
Notwendige Verbesserungen für die Pflegekräfte
Der Pflegeberuf steht bei vielen jüngeren Menschen nicht auf der Berufs-Wunschliste an erster Stelle. Multi-Media, Webdesign & Co. führen bei den Berufsbildern.
Aus persönlichen Gründen (z. B. familiäres Umfeld, Pflegefall in der Familie, Beruf der Eltern) kann dies im Einzelfall jedoch anders sein.
Von Natur aus möchten junge Menschen auch lieber als Kunden lieber junge Menschen betreuen. Dies erschwert die Besetzung von Ausbildungsstellen zusätzlich, verstärkt auch noch durch eine geringere Anzahl von Schulabgängern.
Berücksichtigt man jedoch den demografischen Wandel bei den Zukunftschancen, dann müssten Berufe mit „Dienst um die Älteren“ ganz vorne stehen.
Verbesserung der Vergütung
Der demografische Wandel macht eine Anpassung der Gehälter dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere für private Pflegeeinrichtungen, zu denen auch die Diakonie, Caritas und andere private Arbeitgeber gehören.
Die Bezahlung ist stark von der Region abhängig. Während in den alten Bundesländern Pflegekräfte durchschnittlich 2.621 € Brutto verdienen, wird in
Sachsen: 2.050 Euro
Sachsen-Anhalt: 1.930 Euro
Brutto gezahlt.
Aufgrund des heutigen Personalmangels und dem drastisch wachsenden Personalbedarf werden Pflegeberufe in den kommenden Jahren besser bezahlt werden müssen. Ansonsten wird die Personalfindung und Personalbindung bei Pflegekräften erheblich schwieriger werden.
Verbesserung Vorsorge-Angebot für Pflegekräfte
Die Verbesserung des Vorsorgeangebots für Pflegekräfte könnte die Besetzung der offenen Stellen in der Pflege erheblich verbessern. Letztendlich sind bei den Pflegekräften ein hoher Anteil ab 50 bereits berufsunfähig oder haben erhebliche Fehlzeiten durch Krankheit.
Hier sollten Arbeitgeber durch gezielt Aktivitäten ihre Pflegekräfte durch folgende Maßnahmen unterstützen.
Betriebliche Altersversorgung für Pflegekräfte
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bietet seit 1.1.2018 zusätzliche Förderungen an, die für die Pflegekräfte sehr attraktiv sein können.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Möglichkeiten erkennt und auch aktiv umsetzt.
Intelligente und nachhaltige Arbeitgeber nutzen die betriebliche Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter und sichern somit die langfristige Unternehmensgrundlage.
Bei entsprechender Gestaltung kann die Förderung auch kostenneutral gestaltet werden. Auch eine zusätzliche direkte Lohnsteuerrückzahlung an den Arbeitgeber (30 % durch das Betriebsstättenfinanzamt) sind möglich; und dies neben der Absetzung der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben (s. §100 EStG).
Hierbei sind eine Reihe von speziellen Gegebenheiten bei den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Hilfreich sind im Übrigen nicht nur die Steuerberater, sondern insbesondere auch die Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH).
Grund: Der Steuerberater ist in dem Rechtskreis „Steuern“ ein Spezialist bei den Steuern. Der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung kennt die Rechtskreise, die in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten und hat auch den betriebswirtschaftlichen Blick. Zu den Rechtskreisen in der betrieblichen Altersversorgung gehören:
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Finanzen
Bilanzen
Jahresabschluss
und betriebliche Sichtweise.
Der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) lernt in seinem Fachstudium alle Einflussfaktoren in der betrieblichen Altersversorgung und gehört somit zu den absoluten Fachleuten, wenn es um die betriebliche Altersversorgung (bAV) geht.
Neben den Betriebswirten für bAV gibt es noch eine ganze Reihe von Berufsbezeichnungen, die nicht gesetzlich geschützt sind und oft entweder selbst vergeben werden und im besten Fall durch Seminare (Zeitumfang meistens 3-15 Tage) begleitet werden.
Gesundheitsförderung für Pflegekräfte
Die Krankheitszeit bei Pflegekräften ist überdurchschnittlich hoch. Die Gründe sind vielfältig, z. B.:
fehlende Fortbildung
Nichtanwendung von Kinästhetik durch den Alltagsstress oder durch fehlende Fortbildungsseminare (Erinnerungsfunktion)
Psychische Erkrankungen aufgrund fehlender Fortbildungen
Hilfreich können hier spezielle Arbeitgeberangebote sein, die z. B. von CareLutions – Internetseite hier klicken – angeboten werden.
Ziele sind hierbei:
Verringerung von Arbeitsunfähigkeitszeiten
Mitarbeiterbindung
durch individuelle Maßnahmen.
Einen weiteren Ansatz bietet ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz mit umfangreichen Service z. B. die „Wir für Gesundheit GmbH“ – Internetseite hier klicken.
Die Möglichkeiten der besseren Versorgung von Pflegekräften sind umfangreich und sollten in einem persönlichen Arbeitgeber-Gespräch individuell abgestimmt werden.
Wer als Arbeitgeber mittel- und langfristig im Pflegebereich erfolgreich sein will, muss bereits heute aktiv werden.
Nicht zu unterschätzen ist auch, dass Verbraucher inzwischen auf ein nachhaltiges Angebot achten. Hierzu gehört auch, dass ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter vorsorgt.
Letztendlich gewinnt der Arbeitgeber durch oben beschriebene Maßnahmen auch durch:
kürzere Ausfallzeiten der Mitarbeiter
geringere Fluktuation. Die Fluktuationskosten werden von vielen Arbeitgebern erheblich unterschätzt. Dies betragen je nach Stelle zwischen 140 – 280 % eines Jahresgehalts, wenn man hierbei auch die geringeren Produktivzeiten bei ausscheidenden Mitarbeitern (Phase der inneren Kündigung) und den Aufwand für die Personalsuche und Personalauswahl berücksichtigt. Von Jahr zu Jahr wird die Personalfindung im Pflegebereich schwieriger.
geringere Arbeitgeber-Abgaben,
Zusatzangebote für Pflegefälle und deren Familienangehörige durch Pflegeeinrichtungen
Neben der eigentlichen Pflege sollten Pflegeeinrichtungen für zu pflegende Menschen auch Zusatzleistungen durch ein Netzwerk anbieten. Dies erleichtert nicht nur die Pflegeverwaltung, sondern verhindert auch Komplikationen, die sonst entstehen können.
Zu pflegende Menschen benötigen neben der Pflege (ambulant oder auch stationär) in vielen anderen Bereichen eine Unterstützung.
Wenn Angehörige dies übernehmen können, dann ist dies sicherlich hilfreich.
Allerdings wohnen nicht immer Angehörige direkt in der Nähe oder sind selbst nicht in der Lage bestimmte Tätigkeiten zu übernehmen.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Pflegeeinrichtungen ein Netzwerk von verschiedenen Bereichen haben. Hierzu folgende Beispiele:
Übernahme von privater Büroleistung durch sogenannte Privatbüros.
Diese Büros übernehmen z. B.
die Einreichung von Rechnung bei der Krankenversicherung und der Beihilfe sowie die Überwachung der Zahlungen
Teilnahme an Eigentumsversammlung bei Wohneigentum
Behörden-Schriftwechsel
Vorbereitung der Unterlagen für den Steuerberater
Behördengänge
Behördenschriftwechsel
Beantragung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweis
Zusammenstellung der Dokumentation in einem Notfallordner (Link: www.notfallordner-vorsorgeordner.de ). Hierbei sind – je nach früherer Tätigkeit der zu pflegenden Person unterschiedliche Punkte zu beachten.
etc.
Betreuungsverein, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht
Vermögensverwalter
Bestattungsunternehmen
Podologe – medizinische Fußpflege
Dieser Artikel wurde vom gemeinnützigen Verein – Forum-55plus.de – für die Internetseiten
erstellt. Hieran waren unterschiedliche Fachleute aus der Pflege, Versicherungsbranche und betrieblichen Altersversorgung sowie Büromanagement ehrenamtlich beteiligt.
Weitere Informationen über den gemeinnützigen Verein Forum-55plus.de e.V. erhalten Sie auf der Internetseite.
Gerne dürfen Sie diesen Artikel teilen oder auch auf Ihrer Internetseite bzw. anderen Publikation veröffentlichen. Voraussetzung –> Bitte geben Sie hierbei als Quelle den gemeinnützigen Verein Forum-55plus.de an. Bei der Veröffentlichung bitten wir Sie jedoch uns per E-Mail zu informieren –
Zum 1.1.2019 werden die Werte in der Sozialversicherung angepasst. Soweit bekannt, ergeben sich folgende Werte:West: Monatswerte (Jahreswerte in Klammern):
Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 € (54.450 €)
Renten-/Arbeitslosenversicherung: 6.700,00 € (80.400 €)
Die Versicherungspflichtgrenze (Möglichkeit für Private Krankenversicherung) : 5.062,50 € (60.750 €)
Ost: Monatswerte (Jahreswerte in Klammern):
Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 € (54.450 €)
Renten-/Arbeitslosenversicherung: 6.150,00 € (73.800 €)
Die Versicherungspflichtgrenze (Möglichkeit für Private Krankenversicherung): 5.062,50 € (60.750 €)
Zusätzlich sollen sich die Beitragssätze ändern:
In der Krankenversicherung soll der Beitrag wieder zu jeweils 50 % von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden.
In der Pflegeversicherung erhöht sich der Beitragssatz um 0,5 %
In der Rentenversicherung könnte der Beitragssatz gleichbleiben, wobei auch schon um die Absenkung um 0,3 % diskutiert wurde
In der Arbeitslosenversicherung soll der Beitragssatz auf 2,5 % gesenkt werden.
Sollte die Verordnung vom Bundeskabinett Ende September verabschiedet werden, dann könnte der Bundesrat ca. Ende November zustimmen.
Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem Durchschnittseinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, durch 420 teilbaren Betrag.
Bei einem Durchschnittseinkommen von 37.077 € würde sich demnach eine mtl. Bezugsgröße von 3.115 € (jährl. 37.380 €). Für den Rechtskreis Ost wird die Bezugsgröße voraussichtlich auf 2.870 € monatlich bzw. 34.440 Euro jährlich ansteigen.
Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) werden zum 1. Januar 2019 entsprechend an die Höhe des jeweiligen
Westwerts angenähert; der Hochrechnungsfaktor wird entsprechend abgesenkt. In den weiteren Schritten wird der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des Westwerts erreicht haben wird (Quelle: DRV- Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
Somit steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Bezugsgröße stärker an, wodurch eine Angleichung von West und Ost bis 2025 abgeschlossen werden soll.
Die neuen Sozialversicherungswerte haben auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung.
In der Entgeltumwandlung sind somit ab 1.1.2019
steuerrechtlich bis zu 8 % aus 80.400 € = mtl. 536 € (jährlich 6.432 €)
sozialversicherungsrechtlich bis zu 4 %= mtl. 268 € (jährlich 3,216 €)
möglich.
Nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionsfonds Pensionskasse) gilt hierbei ebenso dieser Höchstsatz inkl. Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG).
Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Für ab 1.1.2019 neu vereinbarte Entgeltumwandlungen in der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen einen Beitragszuschuss leisten. Für bestehende Zusagen, die vor dem 1.1.2019 vereinbart wurden, ist ein Beitragszuschuss erst ab 1.1.2022 eine Pflicht.
Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 15 % des umgewandelten Betrages betragen, soweit der Arbeitgeber eine Beitragsersparnis in der Sozialversicherung hat. Die Berechnung kann für den Arbeitgeber kompliziert und aufwendig sein. Ein Berechnungstool mit den bisherigen Sozialversicherungswerten finden Sie auf der Internetseite
Aus diesem Grund geben die meisten Arbeitgeber mindestens pauschal einen Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wobei auch viele Arbeitgeber einen weitaus höheren Arbeitgeberzuschuss von bis zu 35 % gewähren.
Ein höherer Arbeitgeberzuschuss kann durchaus kostenneutral sein, wenn man berücksichtigt, dass der Arbeitgeber durch die betriebliche Altersversorgung eine höhere Personalbindung und es leichter bei der Personalfindung hat.
Neben den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung spart der Arbeitgeber zusätzlich Abgaben bei:
gesetzlichen Unfallversicherung
Umlage I
Umlage II
Insolvenzgeldumlage (Umlage III)
und hat zusätzlich noch eine Fluktuationskostenersparnis.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus, entstehen Austritts- und Eintrittskosten, die je nach Branche zwischen 140 – 280 % eines Jahresgehalts betragen.
BAV-Förderbeitrag (§ 100 EStG)
Sofern der Arbeitgeber den BAV-Förderbeitrag bis zu 480 € (arbeitgeberfinanzierte DV, PK, PF) nutzt und der Arbeitnehmer bei mtl. Lohnabrechnung nicht über 2.200 € im Lohnabrechnungszeitraum bezahlt, kann die Abrechnung:
steuerrechtlich nach § 100 EStG zusätzlich in Anspruch genommen werden
sozialversicherungsrechtlich nur innerhalb des § 3 Nr. 63 EStG der
4 %-Grenze genutzt werden.
Hat der Arbeitnehmer im mtl. Lohnabrechnungszeitraum die Grenze von 2.200 € überschritten, dann ist auch steuerrechtlich die Abrechnung nur innerhalb der 8%-Grenze möglich.
Für rückgedeckte Pensionszusagen und Unterstützungskassen kann neben der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber theoretisch unbegrenzt einzahlen (Berechnungsgrenze aufgrund der Leistungszusage).
Für innenfinanzierte Pensionszusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen ergibt sich der Höchstsatz aus dem Gesetz und Verordnungen bei:
Pensionszusagen: § 6 a EStG, R4c EStR 2012 etc.
Unterstützungskassen: bzw. 4d EStG i. V. m. § 5 und §6 KStG, § 2 KStDV sowie R4d EStR 2012 etc.
Auch bei der Abfindung nach § 3 BetrAVG und dem PSV-Schutz hat die Erhöhung der Sozialversicherungsgrenze seine Auswirkung (je nach Bundesland, WEST oder OST)
Bei der Abfindung steigt demnach die Möglichkeit auf mtl. 31,15 €, bei Kapitalabfindung 3.738 € (Ost-Werte: 28,70 € bzw. 3.444 €) an.
In vielen Berufen werden Trinkgelder auf freiwilliger Ebene gezahlt. Ob es sich um einen Hotel- und Gastronomiebetrieb, den Friseur um die Ecke, Reinigungsunternehmen oder Handwerksbetrieb handelt.
Natürlich sind die Trinkgelder sehr unterschiedlich. Beim Friseur sind 1- 4 Euro üblich. Und neben dem geringen Verdienst, den Friseure haben, ist das Trinkgeld für die Aufbesserung der Haushaltskasse auch oft wichtig.
Der Bruttoverdienst eines Friseurs beträgt bei Vollzeit meist zwischen 1.400 und 1.900 Euro. Rechnet man ein durchschnittliches Trinkgeld von 2 Euro und 10 Kunden am Tag, dann ergibt sich ein Trinkgeld von 400 € pro Monat.
Bei einem Bruttogehalt von 1.600 € ergibt sich ein Nettoeinkommen von ca.1.150 € (Steuerklasse I). Mit dem Trinkgeld von 400 € pro Monat ergibt sich ein Betrag von 1.550 €.
Vergleicht man das Nettogehalt (1.550 €) mit einem Angestellten, der kein Trinkgeld erhält, dann müsste dieser Angestellte Brutto ca. 2.350 € mtl. verdienen.
Für freiwillige Trinkgelder entfallen die Lohnsteuer und Sozialabgaben. Insoweit freut sich das Bedienungspersonal über das freiwillige Trinkgeld vom Kunden.
Da keine Sozialversicherungsbeiträge für freiwillige Trinkgelder abgeführt werden, ist die Rente jedoch erheblich geringer.
Und was ist mit der Rentenversicherung?
Der Angestellte mit einem Bruttogehalt von 2.350 € würde für das Jahr 2018 ca. 0,7601 Entgeltpunkte erhalten (Vereinfachte Darstellung-Rentenformel: Bruttojahresgehalt im Verhältnis zu allen Versicherten).
Ein Angestellter mit einem Bruttogehalt von mtl. 2.350 €
erhält hiervon ca. 76,01 %, also ca. 1.095,50 € – BRUTTO,
abzüglich 120 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
= Netto-Rente 975,50 €
.
Der Friseur aus dem o. g. Beispiel würde aufgrund der Tatsache,
dass er für 400 € keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt,
eine mtl. Rente von ca. 745,93 € – BRUTTO,
abzüglich 72 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
= Netto-Rente 673,93 €
erhalten.
Diese Werte gelten bei einem Rentenbeginn 2018. Beginnt die Rente 2040 ist die Rente voll zu besteuern, wodurch beim Durchschnittsverdiener die Steuern auf ca. 118 € ansteigen (nach heutiger Grundtabelle) .
Der Friseur würde ab der Rente in die Grundsicherung fallen. Die Grundsicherung ist von der Wohnregion abhängig. Durchschnittlich kann man davon ausgehen, dass eine gesetzliche Rente unter 800 € dazu führt, dass man eine Aufstockung bis zur Grundsicherung erhält.
Viele Arbeitgeber sind sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst und ergänzen bei Arbeitnehmern bei einem Gehalt bis zu 2.200 € Monatsgehalt die Altersversorgung durch die BAV-Förderrente.
Hierbei bezahlt der Arbeitgeber umgerechnet pro Monat 40 € in eine betriebliche Altersversorgung, wodurch der Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersversorgung erhält. Bei Teilzeitkräften werden meist 20 € bezuschusst.
Bei Arbeitnehmern, die später eine Grundsicherung erhalten, wird die betriebliche Altersversorgung zusätzlich gezahlt (Freibetrag: 100 € zu 100 %, darüber hinaus kleinere Anrechnung bis zu 208 € Zusatzrente).
Hierdurch würde der Friseur in unserem Beispiel ca.:
die Grundsicherung: ca. 800 €
zuzüglich max. 208 €
Gesamt 1.008 €
erhalten.
Für den Arbeitgeber entstehen hier entscheidende Vorteile:
Der Arbeitgeber erhält direkt mit der Lohnsteuerabrechnung 30 % durch das Betriebsstättenfinanzamt zurück.
Intelligente Arbeitgeber nutzen diese Förderung auch werbewirksam. So gibt es eine Reihe von Kunden, die nicht nur nachhaltige Produkte, sondern auch die nachhaltige Unterstützung der Arbeitnehmer positiv bewerten. Hierbei handelt es sich oft um Kunden, die auch zur gehobenen Mittelschicht gehören.
Ein Friseur hat durchschnittlich etwa 200 Kunden pro Monat. Veranschlagt man – Brutto 40 € für die Zusatzversorgung
abzüglich 12 € Förderung durch das Finanzamt
ergibt sich ein Monatsaufwand von 28 €. Pro Kunde sind dies dann 14 Cent pro Haarschnitt.
Ein weiterer Effekt ist die Personalbindung. Gerade im Friseurhandwerk ist die Fluktuation sehr hoch.
Wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung gezielt einsetzt und bei den Arbeitnehmern publiziert, dann verringert sich hierdurch auch die Fluktuation.
Bei der Umsetzung sind wesentliche Details zu beachten, damit eine Unterstützung in der betrieblichen Altersversorgung reibungsfrei funktioniert.
Lassen Sie sich durch einen Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung individuell informieren.
Einfach auf eine der beiden Telefonnummern klicken und wir können einen Termin vereinbaren und die Details, die zu beachten sind bei einer Tasse Kaffee besprechen.
Drei von vier Beschäftigte machen Dienst nach Vorschrift. So mancher Unternehmer hat noch nicht erkannt, dass das Personal heute die Mangelware darstellt und eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Insolvenz besteht.
Die Gründe sind vielfältig…. oft sind es die Kleinigkeiten. Gründe sind z.B.
1. Fehlendes authentisches Verhalten sowie nicht zuhören können von Führungskräften
2. Streit innerhalb von Organisationseinheiten und somit Ablenkung vom wirklichen Ziel der Tätigkeit. Meist wird dies durch zwischenmenschlichen Beziehungen verursacht und dann auf betriebliche Probleme übertragen. Dies ist vermeidbar, wenn die wesentliche Gesprächsebene auf der „Erwachsenenebene“ konzentriert bleibt (Modell der Transaktionsebene).
3. fehlende Unterstützung, auch bei der Mitarbeitervorsorge in
der betrieblichen Vorsorge (bAV, bKV, Gesundheitsvorsorge,
Fortbildung).
Gerade Punkt 3 ist für die langfristige Personalbindung wichtig.
HR-Berater kennen aus dem Personalmarketing dieses Problem (Lebenszyklus im Personal). Der Begriff stammt aus dem Produktmarketing und ist auch auf Personal übertragbar.
Der Lebenszyklus bei Produkten ist demnach in 4 Phasen unterteilt:
Einführungsphase
Wachstumsphase
Reife/-SättigungsphaseRückgangs
Degenerationsphase.
Beim Personal können diese einzelnen Phasen wie folgt umschrieben werden:
Einführungsphase: Personalsuche, Personalauswahl, Einstellung, Einarbeitung (Probezeit bzw. Befristung)
Wachstumsphase: Der Mitarbeiter ist motiviert
Reife-/Sättigungsphase
Degenerationsphase
Sinnvoll ist bereits in der Wachstumsphase die betriebliche Förderung durch ein Stufenmodell einzusetzen.
Beispiele:
Arbeitgeberzuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung (Höhe nach Beschäftigungsdauer)
Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung
Betriebliche Krankenversicherung
Gesundheitsförderprogramm
Fortbildungen
Diese Förderungen sollten zwischen der Wachstumsphase und Degenerationsphase aufgeteilt werden.
Natürlich ist der Mensch kein lebloses Produkt und unterliegt auch betrieblichen und betriebsexternen Einflüssen. Hilfreich kann hier auch die Fortbildung in der Psychologie sein (Transaktionsanalyse, Literaturempfehlung: „Ich bin o.k.-Du bist o.k. “ von Thomas A.Harris).
In vielen Bundesländern kann dies auf den Anspruch auf Bildungszeiturlaub angerechnet werden.
Ein wesentlicher Bestandteil bei innovativen Unternehmen bei der Personalführung ist heute jedoch die betriebliche Altersversorgung.
Dies spielt bei der Personalsuche und auch bei der Mitarbeiterbindung eine zunehmende Rolle, wobei hier der passende Mix – je nach Unternehmen – entwickelt werden muss.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.
Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:
Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
rückwirkend zum 1.1.2018
§ 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.
Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über
• einen Pensionsfonds,
• eine Pensionskasse oder
• ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)
durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form
• eines Pensionsfonds,
• einer Pensionskasse oder
• eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),
steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).
Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.
Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).
Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).
Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.
Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.
Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:
– kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.
Grund:
Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.
Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)
Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.
Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.
#Steve #Jobs war ein sehr innovativer Mann, der auch wusste, welche Produkte und welches Know-how er zukaufen musste.
Beispiel aus den Anfängen: Die #Computermaus wurde 1963 entwickelt (Prototyp). #Apple kaufte die Weiterentwicklung für 1.000 USD.
Die grafische Benutzeroberfläche und Bedienung mit der Maus (Lisa ca 1983/84) und danach #Mac war genial.
DOS bei #IBM war mittelfristig out. IBM hatte den Markt verschlafen.
Ebenso hatte Microsoft hierdurch eine ähnliche Erfolgsgeschichte mit #Windows und im Computerbereich IBM den Run abgelaufen.
Die Neue Produktreihe #Smartphone und #iPod, und auch #iPad hatten die Welt verändert.
Und Handyunternehmen wie #Hagenut und #Nokia hatten auch den Markt verpennt.
Die Ursachen:
Unternehmen mit hierarchischer Führung und zu engen Rahmenbedingungen, keine Innovation – kein Querdenken.
Und Kopf in den Sand führt zu Stillstand —> Stillstand in alten Bahnen ist Rückschritt.
Jedes Unternehmen muss auch #Innovation und #Querdenker zulassen und gute Mitarbeiter finden und binden.
Besonders gilt dies auch bei KMU-Unternehmen (Kleinunternehmen und Mittelunternehmen), wobei diese Unternehmen oft vom Chef geführt werden und oft der Chef-Mono-Erfolg vom Chef alleine abhängt.
Wächst ein Unternehmen, dann muss der Chef auch Entscheidungen lernen zu delegieren. Schafft er das, dann kann er die Synergie nutzen.
So gibt es mehrere Stufen, die von der Branche und der Mitarbeiteranzahl abhängen. Gedanken sollte der Chef sich grundsätzlich immer auch über Mitarbeiterförderungen – auch die Förderung durch betriebliche Vorsorgemöglichkeiten machen (zB betriebliche Altersversorgung, Krankenversicherung, betriebliche Pflegevorsorge für Mitarbeiter und deren Eltern, Gruppen-Unfallversicherung). Darüber hinaus gibt es vielfältige Chancen, Mitarbeiter zu binden und zu fördern.
Organisatorisch und strukturell sollte ein Chef bei folgenden Betriebsgrößen aktiv nachdenken:
Ab 20 Mitarbeiter
30-35 Mitarbeiter
50 Mutarbeiter
250 Mitarbeiter
1.000 Mitarbeiter
Die Möglichkeiten für Unternehmen sind vielfältig, wenn ein Unternehmen das will.
Es gibt viele Möglichkeiten, gute Mitarbeiter zu fördern, zu finden und zu binden.
Der Blumenstrauß des Arbeitgebers kann sehr vielfältig sein.
Allerdings sollte ein Entscheider hierzu auch externe Berater nutzen um neue Instrumente im Rahmen einer Analyse zu finden.
Rente Gesetzliche Rentenversicherung – Rente mit 63 – Rente für Schwerbehinderte – Rentenbeginnrechner – betriebliche Altersversorgung
Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Rente mit derzeit 67 Jahren, wenn 5 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (z. B. Schwerbehinderte mit 50 %). Oft ist der Rentenbeginn auch früher möglich, wenn man Abschläge in Kauf nimmt. Ebenso ist der Rentenbeginn auch von dem Geburtsjahr abhängig.
Grundsätzlich besteht folgende Regelung:
Geburtsjahr bis 1946 mit 65 in Rente Die Geburtsjahrgänge bis 1946 können noch mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen.
Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge bis 1947 bis 1963
Ab dem Geburtsjahrgang 1947 steigt das Renteneintrittsalter gestaffelt abhängig vom Geburtsjahrgang auf das 67. Lebensjahr an.
(Anmerkung: Sofern Sie diesen Artikel auf Smartphone lesen, einfach Smartphone quer halten, um die Tabellen komplett zu sehen)
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
Geburtsjahr Versicherter
Regelaltersgrenze …. Jahre und …. Monate
1952
65 Jahre
+
6 Monate
1953
65 Jahre
+
7 Monate
1954
65 Jahre
+
8 Monate
1955
65 Jahre
+
9 Monate
1956
65 Jahre
+
10 Monate
1957
65 Jahre
+
11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre
+
2 Monate
1960
66 Jahre
+
4 Monate
1961
66 Jahre
+
6 Monate
1962
66 Jahre
+
8 Monate
1963
66 Jahre
+
10 Monate
ab 1964
67 Jahre
Beispiel: Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, erhält erst mit 65 Jahre und 1 Monat die Regelaltersrente (Geburtsjahr 1948: erst mit mit 65 Jahre und 2 Monaten).
Bis 2024 beträgt der Anstieg des Renteneintrittsalter für die jeweiligen Geburtsjahrgänge jeweils einen Monat und ab 2025 bis zum Jahr 2031 jeweils zwei Monate.
Wer 1961 geboren wurde, erhält somit die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten.
Rentenbeginn auch vor der Regelaltersgrenze „67“ möglich
auch vor der Regelaltersgrenze (s. Tabelle oben) kann man bereits früher in Rente gehen.
Dies betrifft folgende Personen:
Schwerbehinderte (50% und 35 Jahren Mindestversicherungszeit)
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Jahren
Langjährige Versicherte mit 35 Jahren
Rente für Schwerbehinderte mit 50 % (MdB)
Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen.
Tipp:
Wer bisher keinen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte (z. B. aus Scham), sollte den Schwerbehindertenausweis beantragen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet erhalten hatte, sollte einen Verlängerung nicht verpassen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis bereits unbefristet erhalten hat, sollte eine beglaubigte Kopie bei der deutschen Rentenversicherung einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Ausweis bei Rentenbeantragung nicht mehr auffindbar ist, gibt es öfters Probleme.
So könnten auch die Akten beim Versorgungsamt nicht mehr auffindbar sein (Fehler machen alle Menschen) oder die Rentenbeantragung zeitlich verzögert werden.
Wer in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren wurde, erhält die abschlagsfreie Rente gestaffelt nach Geburtsjahr. Für 1964 oder später Geborene liegt die Altersrente als Schwerbehinderter bei 65. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.
Anhebung der Altersgrenze auf 65 bei Schwerbehinderten
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Frühester Rentenbeginn mit 10,8 % Abschlag
1954
63 Jahre+ 8 Monate
60 Jahre+ 8 Monate
1955
63 Jahre + 9 Monate
60 Jahre+ 9 Monate
1956
63 Jahre + 10 Monate
60 Jahre+ 10 Monate
1957
63 Jahre + 11 Monate
60 Jahre+ 11 Monate
1958
64 Jahre
61 Jahre
1959
63 Jahre + 2 Monate
61 Jahre+ 2 Monate
1960
63 Jahre + 4 Monate
61 Jahre+ 4 Monate
1961
63 Jahre + 6 Monate
61 Jahre+ 6 Monate
1962
63 Jahre + 8 Monate
61 Jahre+ 8 Monate
Langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Menschen, die
mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.
Auch hier spielt das Geburtsjahr eine wichtige Rolle
Anhebung der Altersgrenze bei 35 Versicherungsjahren
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Rentenabschlag in Prozent bei Beginn mit 63 Jahren
1952
65 Jahre+ 6 Monate
9%
1953
65 Jahre+ 7 Monate
9,30%
1954
65 Jahre+ 8 Monate
9,6 %
1955
65 Jahre+ 9 Monate
9,9 %
1956
65 Jahre+ 10 Monate
10,2 %
1957
65 Jahre+ 11 Monate
10,5 %
1958
66 Jahre
10,8 %
1959
66 Jahre+ 2 Monate
11,4 %
1960
66 Jahre+ 4 Monate
12,0 %
1961
66 Jahre+ 6 Monate
12,6 %
1962
66 Jahre+ 8 Monate
13,2 %
1963
66 Jahre+ 10 Monate
13,8 %
1964
67 Jahre
14,4 %
Für bestimmte Personen gibt es noch eine sogenannte Vertrauensschutzregelung:
Zitat der Deutschen Rentenversicherung:
„Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.“
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Versicherungsjahren
Diese Altersrente gibt es, wenn Sie:
mindestens 63 Jahre alt sind
und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt
haben.
Alle Versicherten, die vor 1953 geboren wurden, konnten die Altersrente
abschlagsfrei ab 63 erhalten.
Für 1953 bis 1963 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren.
Geburtsjahrgang
Normaler Rentenbezug im Alter von
1954
63 Jahre + 4 Monate
1955
63 Jahre + 6 Monate
1956
63 Jahre + 8 Monate
1957
63 Jahre + 10 Monate
1958
64 Jahre
1959
64 Jahre + 2 Monate
1960
64 Jahre + 4 Monate
1961
64 Jahre + 6 Monate
1962
64 Jahre + 8 Monate
1963
64 Jahre + 10 Monate
ab 1964
65 Jahre
Bei der Berücksichtigung der Versicherungszeiten gibt es einige Besonderheiten. Nicht berücksichtigt werden hier:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
(zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs)
Berücksichtigt werden (lt. DRV) jedoch Zeiten mit:
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig
Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war
Ersatzzeiten
freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Rentenabschlag ist nicht gleich Rentenabschlag
Wer einen Rentenabschlag akzeptiert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Abschlag von beispielsweise 10,8 % nicht 10,8 % weniger Rente bedeutet.
Gründe:
Die Rentenhöhe wird aufgrund der Entgeltpunkte berechnet. Wird die Rente beispielsweise um 2 Jahre vorgezogen, bezahlt man für diesen Zeitraum auch keine Beiträge mehr an die Gesetzliche Rentenversicherung. Hierdurch ergibt sich eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten und somit eine geringere Berechnungsgrundlage für den Abschlag.
Allerdings sinkt hierdurch auch der Anteil der Versteuerung und auch der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel:
Rentenbeispiel: Versicherter Mai-1961 geboren
Regelaltersgrenze:
Rentenbeginn mit…
Renten- höhe
Renten- beginn
Renten- kürzung
Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für langjährig Versicherte
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
64 Jahre + 6 Monate
1.312,79
01.12.2025
4,46%
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 12,6 % Abschlag)
Berücksichtigt wurden folgende Werte: Renteninformation 10.2.2017 bis 31.12.2016 gespeicherte Daten, Erreichte Rentenanwartschaft: 1039,28 € (2. Wert der Renteninformation), unter Berücksichtigung der Weiterzahlung im Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1374,14 € (3.Wert der Renteninformation)
An diesem Beispiel ist leicht erkennbar, dass der Abschlag durchaus bis zu 20,76 % ausmachen kann.
Abzuziehen ist von der gesetzlichen Brutto-Rente noch:
der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
ggf. die Einkommensteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer).
Wenn durch einen früheren Rentenbeginn die Rente kleiner ausfällt, dann sinken natürlich auch die Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ebenso ist der Freibetrag zu beachten. Je später die Rente beginnt, desto höher ist die gesetzliche Rente zu besteuern. Erst ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.
Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005
50
50
2006
52
48
2007
54
46
2008
56
44
2009
58
42
2010
60
40
2011
62
38
2012
64
36
2013
66
34
2014
68
32
2015
70
30
2016
72
28
2017
74
26
2018
76
24
2019
78
22
2020
80
20
2021
81
19
2022
82
18
2023
83
17
2024
84
16
2025
85
15
2026
86
14
2027
87
13
2028
88
12
2029
89
11
2030
90
10
2031
91
9
2032
92
8
2033
93
7
2034
94
6
2035
95
5
2036
96
4
2037
97
3
2038
98
2
2039
99
1
ab 2040
100
0
Zusätzlich gibt es noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).
Jahr des
Versorgungsfreibetrag
Zuschlag zum
Versorgungs-
Versorgungs-
beginns
freibetrag
in % der
Höchstbetrag
in Euro
Versorgungs-
in Euro
bezüge
bis 2005
40
3 000
900
ab 2006
38,4
2 880
864
2007
36,8
2 760
828
2008
35,2
2 640
792
2009
33,6
2 520
756
2010
32
2 400
720
2011
30,4
2 280
684
2012
28,8
2 160
648
2013
27,2
2 040
612
2014
25,6
1 920
576
2015
24
1 800
540
2016
22,4
1 680
504
2017
20,8
1 560
468
2018
19,2
1 440
432
2019
17,6
1 320
396
2020
16
1 200
360
2021
15,2
1 140
342
2022
14,4
1 080
324
2023
13,6
1 020
306
2024
12,8
960
288
2025
12
900
270
2026
11,2
840
252
2027
10,4
780
234
2028
9,6
720
216
2029
8,8
660
198
2030
8,0
600
180
2031
7,2
540
162
2032
6,4
480
144
2033
5,6
420
126
2034
4,8
360
108
2035
4,0
300
90
2036
3,2
240
72
2037
2,4
180
54
2038
1,6
120
36
2039
0,8
60
18
2040
0,0
0
0
Für den Laien ist die Nettorente oft schwer zu berechnen.
Hierzu einige Tipps:
Tipp 1:
Die deutsche Rentenversicherung hat einen Rentenbeginnrechner entwickelt. Hierdurch kann jeder Versicherte sine Rentenansprüche zu den einzelnen Terminen berechnen. Grundlage ist hierbei die letzte Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung hierzu auch Beratungen an.
Tipp 2:
Ebenso gibt es zugelassene Rentenberater, die hier auch sehr hilfreich sein können. Denn oft sind die Rentenangaben bei der deutschen Rentenversicherung auch nicht vollständig.
Tipp 3:
Neben der Bruttorente ist es auch wichtig, die Höhe der Nettorente zu ermitteln, denn neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch Einkommensteuer noch fällig werden.
Tipp 4:
Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht, sollte auch hier die Auswirkung auf den Ruhestand betrachtet werden. Hier ergeben sich vielfältige Auswirkungen, die auch von der Form (Durchführungsweg) abhängig ist. Hilfreich ist hier die Beratung durch einen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
Besteht beispielsweise neben dem Wahlrecht einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung, dann kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Kapitaloption in eine private Rentenversicherung umzuschichten, wenn man alleinstehend und sehr krank ist.
Gerade hier müssen viele einzelne Punkte beachtet werden, z. B.: auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf Vermögensübertragung, Testament und Erbschaftsteuer.
Tipp 5:
Sofern Sie selbst erst in ein paar Jahren in Rente gehen und bisher nicht die betriebliche Altersversorgung genutzt haben, ist es auch interessant, die betriebliche Altersversorgung noch zu nutzen.
Hierdurch lassen sich steuerliche Möglichkeiten in der aktiven Beschäftigungszeit noch nutzen und später durch Freigrenzen und Freibeträge (z. B. durch § 226 SGB V, § 18 SGB IV) freistellen.
Tipp 6:
Auch die Nutzung der sogenannten Rürup-Rente oder Riester-Rente kann sinnvoll sein. Hierbei werden Beiträge steuerfördernd heute eingezahlt. Zwar müssen die Leistungen zwar später versteuert werden, allerdings regelmäßig mit einem niedrigeren Steuersatz.
Fachkräftemangel in der Pflege – Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung
Tendenz – Anzahl der Pflegekräfte wird in den kommenden 20 Jahren sinken, wobei die Pflegefälle dramatisch zunehmen.
Dies wird in den kommenden Jahren auch auf die betriebliche Altersversorgung Auswirkungen haben.
1. In der betrieblichen Altersversorgung können bisher die biometrischen Risiken Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit abgesichert werden.
Die Pflegeabsicherung kann bisher nicht in der bAV abgesichert werden. Hier besteht Handlungsbedarf.
2. Innovative Arbeitgeber in der Pflegebranche bieten heute schon für die Pflegekräfte eine betriebliche Altersversorgung an. Allerdings ist dies noch nicht branchenüblich.
Wenn der Fachkräftemangel weiter zunimmt und nicht mehr durch osteuropäische Arbeitskräfte gedeckt werden kann, werden die Lohnkosten überproportional ansteigen.
Angebot und Nachfrage werden den Preis regeln.
Arbeitgeber in der Pflegebranche werden um Mitarbeiter buhlen und die betriebliche Altersversorgung und andere Varianten (zB Zeitwertkonto) anbieten.