Kategorie: Sozialpartnermodell
Bei einem Sozialpartnermodell können die Sozialpartner (Tarifvertragsparteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) eine im Betriebsrentengesetz bisher nicht geregelte arbeitsrechtliche Zusageartvereinbaren, die sogenannte „reine Beitragszusage“. Modell: Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer auf Grundlage eines Tarifvertrages oder in Anlehnung an denselben (gemäß § 24 BetrAVG), die Zahlung eines Beitrags in einen der Durchführungswege des § 3 Nr. 63 EStG zu. Er bringt den Beitrag in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds ein. Die für Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung geltende Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet bei reinen Beitragszusagen gemäß dem neuen § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG ausdrücklich keine Anwendung. Der Arbeitgeber haftet weder für die aus dem Beitrag erwirtschafteten Rentenleistungen (ein Wahlrecht auf Kapitalzahlungen besteht nicht), noch für deren Anpassung gemäß § 16BetrAVG.
Überdies besteht keine Insolvenzsicherung. Stattdessen erhält der von der Insolvenz betroffene Arbeitnehmer ein Eintrittsrecht in die Versorgung (Übernahme und Fortsetzung der Beitragszahlung).
Kontrahierungszwang besteht nicht, allerdings sind die auf den gezahlten Beiträgen beruhenden Anwartschaften auf Altersrente gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG sofort unverfallbar, was für Entgeltumwandlungen und Arbeitgeberfinanzierung gleichermaßen gilt, nicht jedoch hinsichtlich arbeitgeberfinanzierter Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrentenanwartschaften.
Die Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) müssen die Durchführung der „reinen Beitragszusage“ steuern, mindestens jedoch mit geeigneten Maßnahmen auf sie einwirken und über Sicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) absichern. Gewährleistet werden kann die Einwirkung beispielsweise dadurch, dass eine Vertretung im Aufsichtsrat der Versorgungseinrichtung besteht. Verschiedene aufsichtsrechtliche Bestimmungen sind zu beachten, vornehmlich §§ 244a bis 244d VAG. So regelt § 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG, dass reine Beitragszusagen keine garantierten Leistungen beinhalten dürfen („Garantieverbot“).
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Was sind #Alterungsrückstellungen?
Wie ist die Funktionsweise?
Wofür sind die Altersrückstellungen?
Warum tragen Altersrückstellungen zur #Generationengerechtigkeit bei und warum ist dies besser, als in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die gesetzliche Krankenversicherung funktioniert nachdem du genannten Umlagesystem. Hierbei werden die eingenommenen Beiträge sofort wieder für die Leistungsausgaben genutzt. Eine nennenswerte Rücklage ist nicht vorhanden. Dies gilt in allen Sozialversicherungszweigen (also nicht nur in der Rentenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung). In der gesetzlichen Rentenversicherung ist gerade einmal für monatliche Einnahmeschwankungen eine Rücklage von 1,8 Monatsbeiträgen vorhanden, die im Herbst erheblich abschmilzt und im November (durch Weihnachtsgeldzuwendung) wieder zunimmt.
Da Rentner auch einen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen, scheint dies nicht so schlimm zu sein. Dies ist jedoch ein Irrglaube.
Da die Beiträge durch das Umlagesystem finanziert werden, ergibt sich der Durchschnittsbeitrag natürlich auch durch das Durchschnittseinkommen, der durchschnittlich mitversicherten Personen und durch die durchschnittlichen Leistungsausgaben.
Gerade diese Durchschnit sausgaben werden aufgrund des zunehmenden Durchschnittsalters erheblich ansteigen. Bereits heute ist das Durchschnittsalter der gesetzlich Versicherten über 45 Jahre und war früher bei 27 Jahren. In den kommenden Jahren wird das Durchschnittsalter auf über 55-60 Jahre steigen, da wir in Deutschland durch den demografischen Wandel immer mehr ältere Menschen haben werden.
Bei der Sozialversicherung ist dies besonders in der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung ein Problem, denn die Leistungsausgaben für immer mehr ältere Menschen muss durch alle Beitragszahler finanziert werden.
Es entsteht eine Generationenungerechtigkeit, die langfristig auch dazu führen kann, dass die Gesellschaft sich in zwei „Lager“ aufteilen kann:
- Partei der älteren Wähler
- Partei der jungen Wähler
Der soziale Sprengstoff, der durch die Sozialversicherungssysteme aufgrund des Umlagesystems hervorgerufen wird, ist enorm.
In der privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden sogenannte Altersrückstellungen gebildet. Für jede eigene Altersgruppe werden vereinfacht gesagt Sparbeiträge gebildet, die dann für jede einzelne Altersgruppe im Alter zur Verfügung steht, um die steigenden Ausgaben im Alter zu finanzieren.
Je später sich jemand beispielsweise in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert, desto kürzer ist die Zeit, um Geld für das Alter anzusparen. Hierdurch sind natürlich auch die Beiträge je nach Eintrittsalter unterschiedlich.
Beispiel: Wer mit 50 eine private Rentenversicherung abschließt und mit 65 eine lebenslange Rente erhalten möchte, hat nur eine Ansparzeit von 15 Jahren. Wer mit 40 Jahren diesen Vertrag abschließt, hat eine Ansparzeit von 25 Jahren.
Dieses Prinzip gilt auch in der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegeversicherung.
Die privaten Krankenversicherungen bilden heute bereits erhebliche Altersrückstellungen. Derzeit sind bereits über 252 Mrd. Euro an Altersrückstellungen angespart.
Die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen haben keine nennenswerten Rückstellungen für diesen Zweck angespart.
Das Umlagesystem führt in den kommenden Jahren zu einem erheblichem Problem mit Sprengstoffcharakter und einer Generationenungerechtigkeit, denn letztendlich müssen die höheren Ausgaben durch die jüngere Generation finanziert werden.
Es wird höchste Zeit für ein Ansparsystem auch in der gesetzlichen Sozialversicherung einzuführen. Dies ist allerdings auch der Grund, warum manche Politiker die Bürgerversicherung durchsetzen wollen. Dies wäre jedoch keine Problemlösung für die gesetzlich Versicherten, sondern nur eine Möglichkeit, die Leistungen „kraft Gesetz“ zu kürzen und den Wettbewerb auszuschalten. Denn wenn es keinen Wettbewerb zwischen privater und gesetzlicher Versicherung mehr geben würde, kann man Leistungen kürzen, ohne einen Wettbewerb fürchten zu müssen.
Übrigens: in der #betrieblichen Altersversorgung wurde die #Generationengerechtigkeit auch innerhalb des Betriebsrentenstärkungsgesetz in der neuen #bAV-Welt2 (Sozialpartnermodell) berücksichtigt.
Den genauen Stand der Altersrückstellungen der privaten Krankenversicherungen und auch weitere Informationen über die Alterungsrückstellungen findet man auf der Internetseite: