Pflegeversicherung zusätzlich notwendig

Die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung kann niemals eine Vollkaskoversicherung darstellen.

Eine zusätzliche #Absicherung ist für deshalb immer notwendig.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang folgende Problematik:

1. Wird bei einem Paar eine Person #Pflegefall, dann muss der andere Partner trotzdem eine Wohnung/Haus unterhalten. Die regulären #Lebenshaltungskosten sinken nur marginal.

2. Die Kinder werden in der Regel in #Regress genommen. Im Extremfall müssen sogar die Schwiegerkinder dies mitfinanzieren, wenn das Kind des zu #Pflegenden einen hohen #Unterhaltsanspruch hat (Beispiel: Kind des zu Pflegenden ist mit Unternehmer verheiratet).

3. Eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht sind hier besonders wichtig.

Gibt es keine General- und Vorsorgevollmacht, wird von dem #Betreuungsgericht sehr oft ein #Berufsbetreuer eingesetzt, wodurch der Berufsbetreuer autark entscheidet.

Ehepartner, Lebensgefährten und auch Kinder haben dann kein Mitspracherecht.

Das #Vermögen des zu #Pflegenden wird dann vom #Berufsbetreuers verwaltet. Eine Bankvollmacht ist dann wirkungslos, weil der Berufsbetreuer neue Konten aufmacht und das Vermögen des zu Pflegenden treuhänderisch verwaltet.

Für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner besonders tragisch.

(Weitere Informationen: www.notfallordner-Vorsorgeordner.de )

3. Je nach betroffener Pflegeperson (Zielgruppe) sind weitere Punkte zu beachten—>

Wer #selbstständig ist, muss sich fragen, wer welche #Vollmachten bei der #Firma hat und berechtigt ist, den #Betrieb zu steuern.

Bei —> #Personenfirmen sind mehrere Personen Inhaber. Hier muss beachtet werden, dass ein Betreuer dann auch Einfluss auf die Firma hat.

Oft haben Betreuer keine #Branchenkenntnisse.

Bei #Ärzte, #Apotheker und #zulassungspflichtigen #Handwerker müssen weitere Bedingungen zu beachten.

So spielt hier auch unter Umständen der #Standort oder auch die Branche (z.B. bei #Handwerkern inwieweit eine #Altgesellenregelung überhaupt erlaubt ist) eine wichtige Rolle.

Bei —> Unternehmen (z.B. bei einer GmbH) ist die Problematik noch ausgeprägter.

War der zu #Pflegende stimmrechtsberechtigt, dann muss an jeder #Gesellschafterversammlung der #Berufsbetreuer teilnehmen.

Adhoc-Entscheidungen sind nicht mehr möglich.

Bei Einzelfirmen ist dann auch die Frage

– ob

– wer

– und wie schnell

bestehende Verträge (z.B. Arbeitsverträge, Leasing-, Mietverträge

beenden darf und inwiefern der Betrieb zwar weiterbestehen muss, aber der Betrieb nicht mehr ausgeübt werden darf (z.B. bei Ärzten, Apothekern).

Deshalb ist für #Freiberufler, #Selbstständige und auch #Unternehmer neben der Pflegeversicherung auch die General- und #Vorsorgevollmacht sehr wichtig.

Für diese Gruppen gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner über —-> www.notfallordner-unternehmer.de

—-> #Beamte sind oft der Auffassung, dass sie im Pflegefall über die #Beihilfe besser abgesichert sind. Dies gilt nur bei stationärer Pflege und ist vom jeweiligen Bundesland abhängig. Bei häuslicher Pflege ist regelmäßig keine Besserstellung vorhanden.

Auch hier sind viele Besonderheiten vorhanden. Informationen hierzu gibt es im —-> www.notfallordner-beamte.de

Eine zusätzliche #Pflegeabsicherung gehört zum Standard.

In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung auch in der #betrieblichen #Altersversorgung arbeitsrechtlich und steuer- bzw. Sozialversicherungsrechtlich verankern.

So steht zwar die Invalidität im #BetrAVG, allerdings ist die Pflegeversicherung nicht damit gleichgesetzt, obwohl es ein #biometrisches #Risiko ist.

Einzelheiten im

—-> www.bAV-Leitfaden.de (Betriebswirtschaftlichen Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater und bAV-Spezialisten).

—>

Zusammenfassung —> Die Zusatzpflegeversicherung ist für jeden Menschen wichtig. Die #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehört dringend dazu.

Warum die bAV noch nicht den richtigen Schwung hat

Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.

Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.

Im Gegensatz zum Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.

Diese Sicherheit kostet allerdings Renditechancen.

Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als Garantieleistung festzulegen oder

  • – in der „bAV-Welt 1“ 75%
  • – und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%

festzulegen.

Gerade die Niedrigzinsphase – die durch den demografischen Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.

Europa Zuschuss aus ESF
Die Niedrigzinsphase hat kein Ende bei diesem demografischen Wandel

Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.

Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.

Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form

75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%

Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.

Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.

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Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren

Werden mtl. 100 Euro mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €.*

Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €.*

Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €*, wovon ca. 50 %* aus dem Nettoeinkommen stammt.
Die übrigen 50 %* sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG).

Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.

Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?

Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*.
Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 %* und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 %* bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.

Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*.
Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.

Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.

Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 %* (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 %* (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.

Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.

Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.

Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.

Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 % dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.


Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln

Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte.
Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.

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bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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*Für die Erläuterung erfolgte eine vereinfachte Darstellung bezogen auf den Sparanteil, damit dieses Modell leicht verständlich bleibt.
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und bAV-Spezialisten
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– Link- und bAV-toolbox betriebliche Altersversorgung

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Betriebliche Altersversorgung – Eine Zweitmeinung hat noch nie geschadet!

Betriebliche Altersversorgung – Eine Zweitmeinung hat noch nie geschadet!

Bei einer Tasse Kaffee bei Ihnen erhalten Sie hierzu sicherlich die passenden Anregungen, damit die Effekte in der bAV, bKV, bGUV und im Gesundheitsmanagement richtig genutzt werden.

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Grundrente – Doppelverbeitragung- Hubert Heil –

#Grundrente – #Doppelverbeitragung #Bundesarbeitsminister #Heil kündigt einen Clou an, der keiner ist und psychologisch eher schadet

Deutsche Rentenversicherung, Paragraph, Gesetzliche Rentenversicherung, Rente, Rentenempfänger, Altersruhegeld, Altersversorgung, Pension, Gesetz, Recht, Rentenrecht, Rentenbescheid, Brief, Korrespondenz, Geld, Einkommen, Altersarmut, Altersvorsorge, Armutsgrenze, Altersarmut, Betriebsrente, Einheitsrente, Frührente, Rentner, Generationenvertrag, gesetzlich, Inflation, Rentenalter, Rentenanpassung, Rentenanspruch, Rentenberechnung, Bescheid, Rentenformel, Rentensteigerung, Riesterrente, Rürup, Riester, Altersrente, Hamburg, September 2017, Bild Nr.: N57009

Hubert Heil kündigt einen „Clou“ an. — Ein Clou – aber der falsche psychologische Effekt!

Der #Bundesarbeitsminister #Heil kündigte einen #Clou zur #Doppelverbeitragung in der #betrieblichen #Altersversorgung an, mit dem man die #Rentner psychologisch so richtig verärgern würde.

Nicht sauber durchdacht, was Hubert Heil da als Clou bezeichnet.

#Hubert #Heil hatte die Auffassung vertreten, dass die #Doppelverbeitragung zwar ein Fehler war, als sie eingeführt wurde, aber um dies rückgängig zu machen würde man 20 Mrd. aufwenden müssen.

Dies wäre nicht finanzierbar. Anschließend stellte er den Clou vor.

Wer die Grundrente bekommt, wird damit quasi „mehr zufrieden sein“.

Dies mag zwar zunächst für Hubert Heil so argumentativ passen, allerdings #psychologisch absolut falsch sein.

Folgendes Szenario:

Beispiel 1:

Ein heutiger #Arbeitnehmer mit #Geringverdienst geht nach 35 Jahren in Rente und erhält aufgrund seines geringen Verdienstes eine #Grundrente. Dieser Arbeitnehmer hat selbst in eine #betriebliche #Altersversorgung eingezahlt, bzw. hat der Arbeitgeber in eine #Betriebsrente eingezahlt, wodurch der Arbeitnehmer als Rentner eine zusätzliche Rente erhält.

Aus der #Betriebsrente wird nun der volle #Krankenkassenbeitrag und Fliege Versicherung Beitrag abgezogen.

Wie wirkt es nun auf den Arbeitnehmer?

Auf der einen Seite bekommt er eine Grundrente und muss von dem Betrag der #Betriebsrente sich den vollen #Krankenkassenbeitrag abziehen lassen.

Wirkt es nicht so, als wenn man auf der einen Seite mehr gibt, aber ihn dann wieder aus der Tasche etwas raus nimmt?

Beispiel zwei:

Ein Arbeitnehmer erhält eine Rente, die über der Grundrente liegt.

Wenn diese Arbeitnehmer dann eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung hat, dann wird ihm eben so der volle Beitrag abgezogen. Von der Grundrente hat er gar nichts.

Die Vermengung von Grundrente und Doppelverbeitragung wäre das absolut falsche Signal.

Warum Hubert Heil das macht, ist leicht nachvollziehbar.

Die Abschaffung der Doppelverbeitragung für die Zukunft kostet jährlich einige Mrd Euro.

Wenn die Doppelverbeitragung nicht kommt, würde mehr Geld für sein Ressort übrig bleiben.

Das ist jedoch zu kurz gedacht.

Psychologisch wäre dies wie oben beschrieben wieder einmal beim Arbeitnehmer und Rentner der Effekt, dass man auf der einen Seite gibt und auf der andern Seite das Geld aus der Tasche holt.

Der zweite Effekt ist, dass jüngere Generationen durch die Doppelverbeitragung abgeschreckt werden, etwas über die betriebliche Altersversorgung anzusparen.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wollte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung fördern.

Bis zum heutigen Tage gibt es noch kein funktionierendes #Sozialpartnermodell.

bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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Dies monierte der #Bundesarbeitsminister #Heil auch am Mittwoch, 20.2.2019 bei einem „nicht öffentlichen Arbeitstreffen“ mit den #Gewerkschaften und #Arbeitgeberverbänden.

Wenn man die #Doppelverbeitragung bestehen lässt, wird dies ein großer Hemmschuh bleiben.

Ebenso wird es ein Hemmschuh bleiben, wenn keinerlei #Garantie auf die #Betriebsrente beim #Sozialpartnermodell gegeben wird.

Viele #Gewerkschaften trauen sich nicht eine #Betriebsrente zu fördern, bei der keinerlei Garantie vorhanden ist.

Es wäre sinnvoller, wenn man eine Garantie von 80 % der eingezahlten Beiträge geben müsste, dafür aber eine um 40 % höhere Zielrente in Aussicht stellen könnte (im Vergleich zu einer 100%Garantierente).

80 % Garantie wären besser als 100 %

Wenn ein Arbeitnehmer zwischen

– 100 % Garantie

– oder 80 % Garantie +40 % Ziel wählen könnte,

dann würden viele Arbeitnehmer sicherlich nicht 100 % Garantie, sondern die 140 % wählen.

Dies gilt im übrigen auch für die klassische betriebliche Altersversorgung, bei der 100 % nach dem Arbeitsrecht garantiert werden müssen.

Auch hier würde der Gesetzgeber Gutes tun, wenn die Garantieleistung auf 80 % fixiert werden würde und durch die geringere Garantieleistung etwas mehr Renditechancen entsteht.

Je geringer die Garantie ist, desto besser ist natürlich die Renditechancen.

Vereinfachte Darstellung der Geldanlage für die Begriffe #Rendite-#Chance und #Garantie

Vergleichen lässt sich dies mit einem #Sparbuch und einer Geldanlage in #Aktienfonds.

Das Sparbuch hat eine 100% Garantie, allerdings keine nennenswerte Verzinsung.

Ein Aktienfonds hat zwar eine höhere Renditeaussicht, dafür aber keine Garantie.

Mischt man die #Geldanlage von #Sparbuch und #Aktien, dann ist ein Teil immer garantiert und der zweite Teil ist chancenorientiert.

Aufgrund des demografischen Wandels und des Bevölkerungsrückgangs werden die Zinsen in der Geldanlage über Jahrzehnte nicht mehr nennenswert ansteigen.

Insoweit wäre es ein kluger Schritt

– in der bisherigen bAV die arbeitsrechtliche Garantieleistung auf 80%

– in der neuen bAV (Sozialpartnermodell) ebenso auf eine Garantieleistung von 80%

festzuschreiben.

Opting-Out wäre sinnvoll

Auch ein sogenanntes #Opting-#Out wäre für beide Formen der bAV sinnvoll.

Opting-Out bedeutet, dass die bAV zum automatischen Vorsorgesparen führt.

Nur wenn der Arbeitnehmer aktiv nein sagt,würde keine bAV abgeschlossen werden.

Wenn dann noch die Doppelverbeitragung abgeschafft würde, dann könnte eine Durchdringungsquote von 80-90% erreicht werden.

Die Zeit wird eng, denn die #doppelte #Haltelinie von 48% ist nur bis 2025 festgeschrieben.

Das sind nur noch 6 Jahre.

Danach gehen die geburtenstarken Jahrgänge in Rente und inwiefern das Umlagesystem der #gesetzlichen #Rentenversicherung dann noch 48% sicherstellen kann, muss bezweifelt werden.

Und selbst wenn 48% dann noch gezahlt werden können, bedeutet dies eine Halbierung des Einkommens.

Es ist dringend erforderlich die #betriebliche #Altersversorgung zu stärken.

www.bAV-Experte.de

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Keynote zur Grundsicherung Teil 3

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Keynote zur Grundsicherung Teil 2

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD): Das rentenpolitische Lastenheft der Bundesregierung

#Doppelverbeitragung Wegfall kommt wohl doch nicht

#Beitragsentlastung bei #Betriebsrenten: Abschaffung der #Doppelverbeitragung Das war dann wohl nichts!

Es scheitert wohl wieder an den Kosten, die den gesetzlichen #Krankenkassen entstehen.

Inwieweit sich hier die politischen Gremien #CDU, #SPD einen Gefallen tun, bleibt fraglich.

Auch wenn die #Doppelverbeitragung nicht fallen sollte, bleibt die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer seit 1.1.2018 hoch interessant, da der #Arbeitgeber mindestens einen Arbeitgeberzuschuss von 15% (§1a Abs.1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell (bAV-Welt 2) §23 Abs.2 BetrAVG).

Anspruch auf #Arbeitgeberzuschuss für die „bAV-Welt 1“besteht frühestens seit 1.1.2019 bzw. 01.01.2022 (§ 26 a BetrAVG).

Anspruch auf den Zuschuss besteht in den #Durchführungswegen #Direktversicherung #Pensionskasse und #Pensionsfonds

Aufgrund des Fachkräfte- und Mitarbeitermangels gewähren jedoch viele Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss, der sehr oft zwischen 20-35% liegt, denn die Arbeitgeber:

– erkennen, dass das höchste Produktivkapital – in der Bilanz nicht erkennbar ist – DER MITARBEITER!

– die Arbeitgeberersparnis höher ausfällt und ein höherer #Arbeitgeberzuschuss möglich ist.

Der Wegfall der #Doppelverbeitragung wäre natürlich noch besser gewesen.

 

bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann

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Rente Deutschland – Reformen notwendig!

#Rente – Mischung aus Umlagesystem und Ansparsystem ist die beste Lösung für eine langfristige Altersvorsorge

Die gesetzliche Rente basiert in Deutschland auf dem Umlagesystem.

Dabei werden die heutigen Renten durch heutige Beiträge finanziert. Als Grundversorgung bietet diese Form eine Grundabsicherung. Allerdings steht heute schon fest, dass das Umlagesystem in den kommenden 20-30 Jahren alleine betrachtet sehr anfällig ist.

 



Wenn die Anzahl der Rentner steigt und die Anzahl der Arbeitnehmer abnimmt, stehen weniger Beiträge für mehr Rentenzahlungen zur Verfügung.

Steigt zusätzlich die Lebenserwartung, dann wird das Verhältnis „Arbeitnehmer zu Rentner“ noch stärker beeinflusst.

Auch die Einbeziehung von zusätzlichen Personenkreisen würde dies nicht ändern.
Denn wenn beispielsweise Beamte, Selbstständige usw. ebenfalls in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, kommt zwar heute zusätzlich Geld in die Rentenkasse, allerdings entstehen hierdurch zusätzliche Rentenverpflichtungen in der Zukunft.

Darüber hinaus müsste z.B. bei Beamten eine Gehaltserhöhung erfolgen, wodurch auf den Dienstherrn eine Doppelbelastung entsteht (Arbeitgeber- und Arbeit“nehmer“-beitrag.

Insofern keine Lösung des Problems, das die gesetzliche Rentenversicherung hat.

Zumal die Einbeziehung der Beamten verfassungsrechtlich überhaupt nicht möglich ist.

Eine Ergänzung des Umlagesystems durch ein kapitalgedecktes Ansparsystem bietet den Vorteil, dass die Nachteile des Umlagesystems reduziert werden.

Bei einem kapitalgedeckten System werden Beiträge für die einzelnen Altersgruppen angespart. Zum Rentenbeginn steht dann für die entsprechende Gruppe das Kapital zur Verfügung, das die entsprechende Altersgruppe angespart hat und kann dann für diese Rentner auf die Rentenzahldauer verteilt werden.

Die Gruppe der heute Dreißigjährigen hat also ein Altersversorgungs-Sparziel von von 37 Jahren. In 37 Jahren wird dann dieser Topf für die Verrentung dieser dann 67-Jährigen genutzt.
Für die heute 40 -Jährigen wird ein sep. Spartopf mit 27 Jahren angelegt, der dann für diese Gruppe zur Verfügung steht.

Der Vorteil hierbei ist, dass Geld heute angespart wird und später auch dieser Gruppe zur Verfügung steht, die es angespart hat.

Allerdings hat auch dieses System Nachteile. Derzeit sind die Zinsen überall sehr niedrig und wie im Umlagesystem steigt auch hier die Lebenserwartung an, wodurch die Rentenzahldauer wächst.

Beide Systeme haben Vor- und Nachteile.

Die Mischung beider Systeme führt jedoch zu einer Risikomischung.

Derzeit besteht auf meist freiwilliger Basis die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung zu nutzen und hierdurch die 2.Säule aufzubauen.

Es wäre sinnvoll, wenn diese 2. Säule verpflichtend wäre, so wie beispielsweise dies in den Niederlanden im Ansatz ist.

Das Sozialpartnermodell, das durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gesetzlich beschlossen wurde, würde eigentlich dem Ansparsystem entsprechen.

Für die Umsetzung des Sozialpartnermodells ist jedoch eine tarifliche Umsetzung durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände notwendig.

Besonders die Gewerkschaften haben bei dem Modell“Sozialpartnermodell“ die Sorge, dass ggf. durch angesparte Kapitalanlagen nicht ausreichend Überschüsse erzielt werden und ggf. die Lebenserwartung der einzelnen Altersgruppen ansteigt und hierdurch kalkulierte Altersrenten einmal in der Auszahlungsphase geringer sein könnten.

Und die Gewerkschaften möchten diese Verantwortung derzeit (noch) nicht übernehmen.

Sollten die Tarifparteien hier nicht zu einer Tarifvereinbarung kommen, dann wird wohl dem Gesetzgeber nichts anderes übrig bleiben, als ein Ansparsystem gesetzlich festzulegen.

Solange das Sozialpartnermodell nicht umgesetzt wird, können Arbeitnehmer die bisherige betriebliche Altersversorgung nutzen. Sie funktioniert ähnlich wie das Sozialpartnermodell.

Steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt werden Beiträge – allerdings meist für die eigene Person – angespart und stehen dann als Rente zur Verfügung.

Wer auf 200 Euro mtl. Brutto verzichtet, erhält ca. 100 Euro Netto weniger.

Angespart werden dann die 200 Euro und zusätzlich ein verpflichtender Arbeitgeberanteil von 15 % (§1aAbs.1a BetrAVG), wenn bei einer Entgeltumwandlung der Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds vereinbart wird.
Viele Arbeitgeber geben jedoch einen Arbeitgeberzuschuss von 20-35% und teilweise auch mehr.

Werden nur 15% Zuschuss vom Arbeitgeber gewährt, dann ist die mtl. Ansparrate bereits bei 230 Euro. Für den Arbeitnehmer kostet dies ca. 100 Euro.

Würde der Arbeitnehmer 100 Euro privat auf ein Sparbuch oder Fonds ansparen, dann könnten auch nur diese 100 Euro Überschüsse erwirtschaften.

Insofern bietet die sogenannte Entgeltumwandlung den Vorteil, dass mehr als das Doppelte (mind. Das 2,15-fache) angespart wird und mehr Kapital gebildet wird.

Zwar ist die Rente aus der betrieblichen Altersversorgung zu versteuern und zu vorbeitragen, allerdings regelmäßig weit unter dem „Mehrertrag“.

Der Hauptunterschied zwischen dem Sozialpartnermodell (bAV-Welt 2) und der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Welt 1) ist, dass es bei der bAV-Welt 1 eine Garantierente gibt.

Garantie hört sich positiv an und bietet natürlich mehr Sicherheit. Allerdings führt dies auch zu einer niedrigeren Rendite. Denn wenn immer 100% garantiert sein müssen, dann führt dies zu weniger Ertrag.

Da die Zinsen heute sehr gering sind und auch in den kommenden Jahrzehnten nicht mehr merklich ansteigen werden, fressen die Garantien hohe Teile der Überschussmöglichkeiten auf.

Dies ist jedoch auch in anderen Kapitalanlagen der gleiche Fall. Wer ein Festgeldkonto hat, weiß, dass die Zinsen sehr niedrig sind. Wer in Fonds oder Aktien Geld einzahlt, hat bessere Renditechancen, aber auch ein höheres Risiko.

Wünschenswert wäre, wenn auch in der betrieblichen Altersversorgung in der bAV-Welt 1 die „100%-Garantie“ auf 80% reduziert würde und hierdurch eine höhere Renditechancen möglich wäre.

Schaut man sich in Europa um, dann ist die Niederlande in der Altersversorgung schon wesentlich weiter.

Dies macht der nachfolgende Artikel deutlich:

https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/niederlaendischer-pensionschef-kein-land-soll-unser-system-kopieren/23966542.html

bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann

Privat Versicherte – Krankentagegeld – Gesetzliche Rentenversicherung

Privat Versicherte – Krankentagegeld – Gesetzliche Rentenversicherung – Privat Versicherte und Arbeitslose sollten auspassen, wenn sie die Rente abschlagfrei in Anspruch nehmen möchten.

Renten-Experte - Rentenexperte
Renten-Experte – Rentenexperte

Die Private Krankenversicherung hat sehr oft Vorteile, besonders beim Leistungsumfang, wenn man wichtige Punkte beachtet.

Wer privat krankenversichert ist, sollte beim Abschluss und auch besonders danach darauf achten, dass das Krankentagegeld in ausreichender Höhe vorhanden ist.

Bis zum 42. Krankheitstag erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Gehaltsfortzahlung. Ab dem 43. Tag entfällt diese. Deshalb benötigt der privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung.

Die Höhe sollte so gewählt sein, dass das fehlende Nettoeinkommen aufgefangen wird und zusätzlich der Beitrag für die Rentenversicherung gezahlt werden kann, denn anders als bei gesetzlich Versicherten muss der privat Krankenversicherte den Rentenversicherungsbeitrag an die deutsche Rentenversicherung als „freiwilligen Beitrag“ überweisen.

Macht er dies nicht, dann können ihm entsprechende Zeiten in der Rentenversicherung später fehlen, um beispielsweise die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch zu nehmen.

Die Rente für besonders langjährig Versicherte erhalten gesetzlich Rentenversicherte nur dann, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Die Rente für besonders langjährig Versicherte wird im Volksmund auch „Rente mit 63“ genannt, wobei die „63 sich in den kommenden Jahren auf „65“ ändert.

Rente mit „63“ bedeutet, dass der besonders langjährig Versicherte die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen kann. Bedingung ist jedoch die Wartezeiterfüllung von 45 Jahren.

Auf die Wartezeiterfüllung werden

  • Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten mit Leistungsbezug aus
    • gesetzlicher Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld 1) – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn
    • gesetzliche Krankenversicherung (Krankengeld) und gesetzliche Unfallversicherung (Verletztengeld)
    • sowie Übergangsgeld aus der Sozialversicherung
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, wobei hier die Ausnahme gilt, dass in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Ebenso werden Kindererziehungszeiten, Pflege-, Weht- oder Zivildienst und auch die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege oder Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) angerechnet.

Neben diesen Zeiten werden auch Zeiten mit einem Minijob vollständig berücksichtigt, wenn man sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen hat. Wer sich beim Minijob befreien ließ, erhält nur eine minimale Anrechnung auf die Wartezeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist in der Regel nicht sinnvoll, denn neben der höheren Anrechnung auf die Wartezeit hat der Minijobber auch die Möglichkeit, die Riesterförderung zu erhalten, die gerade bei dieser Personengruppe hoch interessant ist.

Es gibt noch andere Zeiten, die jedoch bei den meisten Rentenversicherten jedoch meist nicht wichtig sind (z. B. Ersatzzeiten, letztmalig politisch Verfolgte in der ehemaligen DDR).

Bei so manchem Rentenversicherten geht es oft um die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, um die Rente ohne Abschlag zu erhalten.

Und gerade deshalb sollten privat Krankenversicherte auch darauf achten, dass sie bei einer längeren Krankheit einen freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abführen.

Empfehlenswert ist den Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung genau zu prüfen, inwieweit noch Lücken vorhanden sind. Eine Abklärung mit einem Renten-Experten – z. B. Rentenberater oder Versichertenberater kann hier sinnvoll sein.

Die Abklärung der Versichertenzeiten kurz vor der Rente, kann dazu führen, dass der Versicherte Fehler gemacht hat und hierdurch in der gesetzlichen Rente entstehen.

Ebenso sollte jeder gesetzlich Rentenversicherte in einem Notfallordner – www.notfallordner-vorsorgeordner.de entsprechende Aufzeichnungen haben, so dass Angehörige im Ernstfall handeln können. So könnten auch Angehörige in extremen Situationen (z. B. Schlaganfall oder Unfall) entsprechend handeln.

Notfallordner - Vorsorgeordner
Notfallordner – Vorsorgeordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de
www.Renten-Experte.de
Festnetz: 07156 / 967 1900 Smartphone: 0177 / 27 166 97

Informationen rund um die gesetzliche Rentenversicherung – www.renten-experte.de jetzt freigeschaltet

Für die betriebliche Altersversorgung gibt es seit etwa einem Jahr die Internetseite www.bAV-Experte.de

Seit heute gibt es zusätzlich eine Internetseite zu der gesetzlichen Rentenversicherung. Link: –> https://www.renten-experte.de/content/reformen-und-historie-der-gesetzlichen-rentenversicherung/

Die Internetseite ist über die Internetanschrift www.renten-Experte.de erreichbar.

Derzeit ist die Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung mit den größten Reformen dort nachlesbar.

Ebenso gibt es bereits Tipps beispielsweise zur „Rente mit 63“, wie sie im Volksmund genannt wird (Rente für besonders langjährig Versicherte) Link: –> https://www.renten-experte.de/content/news/

Da die Altersversorgung nicht nur aus der #betrieblichen #Altersversorgung besteht, sondern auch die #gesetzliche #Rentenversicherung ein Standbei bildet, wird in diesem Blog zukünftig auch über die gesetzliche Rentenversicherung der eine oder andere Artikel erscheinen.

bAV – betriebliche Altersversorgung im Betrieb Buchhaltung lässt grüßen

Entgeltumwandlung im Unternehmen – betriebswirtschaftliche Anwendung und Gehaltsbuchhaltung

Die Neuerungen in der bAV werden zu einer Herausforderung für Betriebe, Buchhaltung und Vermittler

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat einen verpflichtenden Arbeitgeberanteil von 15 % für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds eingeführt, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Aufgrund verschiedener arbeitsrechtlicher und buchungstechnischer Probleme werden sehr viele Unternehmen mindestens 15% pauschal als Zuschuss gewähren.

Eine Reihe von Arbeitgeber werden sogar 20-50% als Arbeitgeberzuschuss gewähren oder einen festen Zuschuss zuzüglich 15-20%.

Probleme in der Buchhaltung

In vielen Klein- und Mittelbetrieben werden die Entgeltumwandlungsbeiträge überwiesen. Während der Erstellung der Gehaltsabrechnung wandern die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge auf ein sep. Konto und werden dann von dort überwiesen.

Arbeitgeberbeiträge werden hingegen sehr oft abgebucht und über Listen abgeglichen.

Es entstehen also für Arbeitgeberbeiträge oft Zweitverträge.

Wenn in der Vergangenheit dies nicht so wichtig war, dann kann hierdurch zukünftig ein Mehraufwand entstehen.


Gleiches gilt für §100 EStG (Zuschuss Geringverdiener bis mtl.2.200 Euro).

Aus praktikablen und Zuschussgründen werden Unternehmen für den BAV-Förderbeitrag Jahreszahlungen bevorzugen; in der Entgeltumwandlung oder darüber hinausgehenden AG-Finanzierung eher mtl. – Dies führt zur Einrichtung von einem weiteren Vertrag je Arbeitnehmer.

Grund: Wird mtl. gezahlt können oft für 2 Monate die BAV-Förderungen nicht in Anspruch genommen werden, wenn der AN regulär mtl. bis 2.200 Euro Brutto, aber z.B. im Mai und November durch Sonderzahlungen darüber verdient.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der förderfähige Tarif für alle Arbeitnehmer in Höhe der BAV-Förderung ausgewählt wird, wenn es sich um einen arbeitgeberfinanzierten Zuschuss handelt.

Grund: Ein Arbeitnehmer kann heute noch über 2.200 Euro Brutto mtl. beziehen und später zB durch Umstellung auf Teilzeit innerhalb der Grenze (BAV-Förderbeitrag) verdienen.

Übrigens: Der AG-Zuschuss nach §1a Abs.1a BetrAVG ist kein Förderbeitrag nach §100 EStG.

Insoweit könnte es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber pauschal 15% Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt und zusätzlich einen festen Arbeitgeberzuschuss, der dann ggf. nach §100 EStG eine BAV-Förderung von 30% auslöst.

Ob dies sinnvoll ist, hängt natürlich auch von der Anzahl der AN ab, die mtl. bis zu 2.200 Euro Brutto verdienen. Sind viele AN unterhalb der Grenze, dann sollte dies betriebswirtschaftlich berechnet werden.

Einen hohen Anteil von BAV-förderfähigen AN gibt es z.B. Zeitungsverlagen, Reinigungsunternehmen, im Einzelhandel, Friseure, Gastronomie usw. oder wenn viele AN teilzeitbeschäftigt im sogenannten 1. Dienstverhältnis sind.

Weitere Informationen im

www.bAV-Leitfaden.de

www.bAV-Experte.de

Smartphone: (0177) 2716697

Ausbildungsinhalte Beratung Altersversorgung

Wer in der Altersversorgung beraten will, sollte ein Mindestmaß an verschiedenen Kenntnissen haben

Für eine umfangreiche Beratung in der Altersversorgung ist aus meiner Sicht folgende Grundvoraussetzung sinnvoll:

– #Gesetzliche #Rentenversicherung (idealerweise Sachkundenachweis Rentenberater nach RDG)

– Bei #Beamten: umfangreiche Information #Beamtenversorgung

– #Betriebliche #Altersversorgung (#Betriebswirt für #betriebliche #Altersversorgung FH))

– #Private #Altersversorgung (mind. Versicherungsfachmann, Versicherungskaufmann bzw. Kaufmann/-frau für Versicherung und Finanzen (IHK)

– #Generationenberater/in (IHK), Kenntnisse in den Bereichen Vorsorge-, Generalvollmacht sowie #Erbrecht, #Erbschaftsteuer, Pflege- und Berufsunfähigkeit

– #Seniorenberater/in: Kenntnisse im Erbrecht und Erbschaftsteuer über Vermögensübertragungen, Unternehmens-Nachfolgeregelung


Der Sachkundenachweis Rentenberater/in nach RDG ist zwar eher in der Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Voraussetzung und darf neben der Vermittlertätigkeit nicht als „Rentenberater“ ausgeübt werden, allerdings sind diese Kenntnisse auch für Vermittler interessant.

Denn: Wer den Bedarf nicht ermitteln kann, weiß auch nicht welches Angebot richtig ist.

In Baden-Württemberg wird die Sachkunde finanziell – ohne Einkommensgrenze gefördert:

Wer

– unter 50 ist, erhält 30% Zuschuss

– ab 50 Jahre ist, erhält 50% dazu

– keine Berufsausbildung hat, erhält 70%

Den Sachkundelehrgang führt die Makler Akademie durch.

Nicht alles wird immer benötigt. Trotzdem muss ein guter Vermittler bzw. Berater alles beherrschen, denn die Unterschiede bei den Kunden stecken im bisherigen Lebenslauf, den unterschiedlichen Zielen und den Gegebenheiten.

www.bAV-Experte.de