Jobs mit Trinkgeld – Und was ist ab der Rente?

In vielen Berufen werden Trinkgelder auf freiwilliger Ebene gezahlt. Ob es sich um einen Hotel- und Gastronomiebetrieb, den Friseur um die Ecke, Reinigungsunternehmen oder Handwerksbetrieb handelt.

Natürlich sind die Trinkgelder sehr unterschiedlich. Beim Friseur sind 1- 4 Euro üblich. Und neben dem geringen Verdienst, den Friseure haben, ist das Trinkgeld für die Aufbesserung der Haushaltskasse auch oft wichtig.

Der Bruttoverdienst eines Friseurs beträgt bei Vollzeit meist zwischen 1.400 und 1.900 Euro. Rechnet man ein durchschnittliches Trinkgeld von 2 Euro und 10 Kunden am Tag, dann ergibt sich ein Trinkgeld von 400 € pro Monat.

Bei einem Bruttogehalt von 1.600 € ergibt sich ein Nettoeinkommen von ca.1.150 € (Steuerklasse I). Mit dem Trinkgeld von 400 € pro Monat ergibt sich ein Betrag von 1.550 €.

Vergleicht man das Nettogehalt (1.550 €) mit einem Angestellten, der kein Trinkgeld erhält, dann müsste dieser Angestellte Brutto ca. 2.350 € mtl. verdienen.


Für freiwillige Trinkgelder entfallen die Lohnsteuer und Sozialabgaben.  Insoweit freut sich das Bedienungspersonal über das freiwillige Trinkgeld vom Kunden.

Da keine Sozialversicherungsbeiträge für freiwillige Trinkgelder abgeführt werden, ist die Rente jedoch erheblich geringer.

Und was ist mit der Rentenversicherung?

Der Angestellte mit einem Bruttogehalt von 2.350 € würde für das Jahr 2018 ca. 0,7601 Entgeltpunkte erhalten (Vereinfachte Darstellung-Rentenformel: Bruttojahresgehalt im Verhältnis zu allen Versicherten).

  • Nach 45 Versicherungsjahren erhält ein Durchschnittsverdiener
    1.441,25 € Rente – BRUTTO,
    abzüglich 160 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = 1.281 € abzüglich ggf. Steuern (34 €)
    = Netto-Rente 1.247,25 €
  • Ein Angestellter mit einem
    Bruttogehalt von mtl. 2.350 €
    erhält hiervon ca. 76,01 %, also ca. 1.095,50 € – BRUTTO,
    abzüglich 120 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = Netto-Rente 975,50 € 
    .
  • Der Friseur aus dem o. g. Beispiel würde aufgrund der Tatsache,
    dass er für 400 € keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt,
    eine mtl. Rente von ca. 745,93 € – BRUTTO,
    abzüglich 72 € (Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag)
    = Netto-Rente 673,93 €

erhalten.

Friseur - Brutto-Netto- TRINKGELD !!! - Und was ist im Alter mit der Altersversorgung?
Friseur – Brutto-Netto- TRINKGELD !!! – Und was ist im Alter mit der Altersversorgung?

Diese Werte gelten bei einem Rentenbeginn 2018. Beginnt die Rente 2040 ist die Rente voll zu besteuern, wodurch beim Durchschnittsverdiener die Steuern auf ca. 118 € ansteigen (nach heutiger Grundtabelle) .

Der Friseur würde ab der Rente in die Grundsicherung fallen. Die Grundsicherung ist von der Wohnregion abhängig. Durchschnittlich kann man davon ausgehen, dass eine gesetzliche Rente unter 800 € dazu führt, dass man eine Aufstockung bis zur Grundsicherung erhält.


Viele Arbeitgeber sind sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst und ergänzen bei Arbeitnehmern bei einem Gehalt bis zu 2.200 € Monatsgehalt die Altersversorgung durch die BAV-Förderrente.

Hierbei bezahlt der Arbeitgeber umgerechnet pro Monat 40 € in eine betriebliche Altersversorgung, wodurch der Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersversorgung erhält. Bei Teilzeitkräften werden meist 20 € bezuschusst.

Bei Arbeitnehmern, die später eine Grundsicherung erhalten, wird die betriebliche Altersversorgung zusätzlich gezahlt (Freibetrag: 100 € zu 100 %, darüber hinaus kleinere Anrechnung bis zu 208 € Zusatzrente).

Hierdurch würde der Friseur in unserem Beispiel ca.:

  • die Grundsicherung:    ca. 800 €
  • zuzüglich max. 208 €
  • Gesamt 1.008 €

erhalten.


Für den Arbeitgeber entstehen hier entscheidende Vorteile:

  1. Der Arbeitgeber erhält direkt mit der Lohnsteuerabrechnung 30 % durch das   Betriebsstättenfinanzamt zurück.
  2. Intelligente Arbeitgeber nutzen diese Förderung auch werbewirksam. So gibt es eine Reihe von Kunden, die nicht nur nachhaltige Produkte, sondern auch die nachhaltige Unterstützung der Arbeitnehmer positiv bewerten. Hierbei handelt es sich oft um Kunden, die auch zur gehobenen Mittelschicht gehören.
  3. Ein Friseur hat durchschnittlich etwa 200 Kunden pro Monat. Veranschlagt man – Brutto 40 € für die Zusatzversorgung
    abzüglich 12 € Förderung durch das Finanzamt
    ergibt sich ein Monatsaufwand von 28 €.
    Pro Kunde sind dies dann 14 Cent pro Haarschnitt.
  4. Ein weiterer Effekt ist die Personalbindung. Gerade im Friseurhandwerk ist die Fluktuation sehr hoch.
    Wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung gezielt einsetzt und bei den Arbeitnehmern publiziert, dann verringert sich hierdurch auch die Fluktuation.

Bei der Umsetzung sind wesentliche Details zu beachten, damit eine Unterstützung in der betrieblichen Altersversorgung reibungsfrei funktioniert.

Lassen Sie sich durch einen Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung individuell informieren.


Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Einfach auf eine der beiden Telefonnummern klicken und wir können einen Termin vereinbaren und die Details, die zu beachten sind bei einer Tasse Kaffee besprechen.

Festnetz:  (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Autor  bAV-Leitfaden.de – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden rund um die betriebliche Altersversorgung für:

  • Arbeitgeber
  • HR-, Steuer- und Rentenberater
  • Personalabteilungen
  • Gehaltsbuchhaltung
bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
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Rentenbericht 2017 – Deutsche Rentenversicherung

Auszug #Renten #Deutsche #Rentenversicherung 2017

Die Renten sind Brutto. Mindestens die Krankenversicherung muss noch abgezogen werden. Und ab und zu auch noch Steuern.

Anzumerken ist auch, dass Rentner neben der gesetzlichen Rente auch andere Einkünfte haben (z.B.: neben Altersrente eine Witwenrente oder betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Rüruprente, Riesterrente, Mieteinkünfte, Dividenden aus Aktien, Zinsen aus Geldanlagen).

Grundsicherung erhalten in Deutschland lediglich 3,6%. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung der Grundsicherung auch andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Insoweit ist es zwar richtig, dass viele Rentner (jeder 2.Rentner) eine Rente unter 800 Euro erhalten, jedoch

– entweder ein Ehepartner eine höhere Rente erhält

– oder noch andere Einkünfte vorhanden sind.

Bei Unternehmern bzw. Selbstständigen, bei denen die Rente unter 800 Euro liegt, ist es teilweise auch möglich, dass sie nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dann durch Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Rüruprente oder anderweitig vorgesorgt haben.

Bei Single-Selbstständigen ist jedoch ein größerer Anteil vorhanden, der im Alter nicht – oder zu gering – vorgesorgt hat.

Deshalb ist es auch sinnvoll, dass Selbstständige ab 2020 (Rentenpaket II) zu einer Rentenvorsorge verpflichtet werden.

Die Grundsicherung wird dann gezahlt, wenn die gesetzliche Rente unter ca 800 Euro liegt.

Wer zusätzlich Geld in der

  • Riesterrente,
  • Rüruprente,
  • privaten Rentenversicherung
  • betrieblichen Altersversorgung
  • angespart hat und hieraus eine Rente bezieht, erhält diese Rente zusätzlich (Freibetragsrechnung: Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe: ein Freibetrag in Höhe von (mindestens) 100,– € und höchstens 208,– € für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.)
  • Insoweit ist es auch für Geringverdiener interessant, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

    Ebenso kann der Rentner noch bis zu 200 Euro zusätzlich als Übungsleiter ohne Anrechnungen erhalten § 3 Nr. 26 EStG).

    Bestenfalls könnte ein Rentner mit Grundsicherungsspruch mtl. ca. 1.200 Euro beziehen.

    Weitere Informationen zur seit 1.1.2018 geltenden Berechnung bei der Grundsicherung:

    http://blog.forum-55plus.de/index.php/2017/12/27/grundsicherung-neuregelungen-2018-sparen-fuer-das-alter-lohnt-sich-wieder/

    Werner Hoffmann

    www.bAV-Experte.de

    Karlsruher Bundesverfassungsrichter kassieren Urteil des Bundessozialgerichts aus 2014

    #Direktversicherung #Pensionskasse #bAV

    Pensionskasse Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundessozialgerichts

    Pensionskasse Privat fortgeführt – Versorgung bleibt beitragsfrei – Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundessozialgerichts aus 2014 –

    Die Verbeitragung in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) von Pensionskassen für privat fortgeführte Beitragszahlungsanteile ist nicht verfassungskonform. Somit ist in diesem Punkt eine Gleichbehandlung von Direktversicherungen und Pensionskassen wieder hergestellt.

    Einzelheiten kommende Woche in

    blog.bAV-versorgung.de

    Hier das Urteil für Ungeduldige

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rk20180627_1bvr010015.html

    www.bav-Experte.de

    Innere Kündigung – Lebenszyklus von Mitarbeitern

    Drei von vier Beschäftigte machen Dienst nach Vorschrift. So mancher Unternehmer hat noch nicht erkannt, dass das Personal heute die Mangelware darstellt und eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Insolvenz besteht.

    Die Gründe sind vielfältig…. oft sind es die Kleinigkeiten. Gründe sind z.B.

    1. Fehlendes authentisches Verhalten sowie nicht zuhören können von Führungskräften

    2. Streit innerhalb von Organisationseinheiten und somit Ablenkung vom wirklichen Ziel der Tätigkeit. Meist wird dies durch zwischenmenschlichen Beziehungen verursacht und dann auf betriebliche Probleme übertragen. Dies ist vermeidbar, wenn die wesentliche Gesprächsebene auf der „Erwachsenenebene“ konzentriert bleibt (Modell der Transaktionsebene).

    3. fehlende Unterstützung, auch bei der Mitarbeitervorsorge in

    • der betrieblichen Vorsorge (bAV, bKV, Gesundheitsvorsorge,
    • Fortbildung).

    Gerade Punkt 3 ist für die langfristige Personalbindung wichtig.

    HR-Berater kennen aus dem Personalmarketing dieses Problem (Lebenszyklus im Personal). Der Begriff stammt aus dem Produktmarketing und ist auch auf Personal übertragbar.

    Der Lebenszyklus bei Produkten ist demnach in 4 Phasen unterteilt:

    • Einführungsphase
    • Wachstumsphase
    • Reife/-Sättigungsphase Rückgangs
    • Degenerationsphase.

    Beim Personal können diese einzelnen Phasen wie folgt umschrieben werden:

    • Einführungsphase: Personalsuche, Personalauswahl, Einstellung, Einarbeitung (Probezeit bzw. Befristung)
    • Wachstumsphase: Der Mitarbeiter ist motiviert
    • Reife-/Sättigungsphase
    • Degenerationsphase
    bav-Leitfaden.deLiteraturempfehlung: www.bav-Leitfaden.de

    Sinnvoll ist bereits in der Wachstumsphase die betriebliche Förderung durch ein Stufenmodell einzusetzen.

    Beispiele:

    • Arbeitgeberzuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung (Höhe nach Beschäftigungsdauer)
    • Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung
    • Betriebliche Krankenversicherung
    • Gesundheitsförderprogramm
    • Fortbildungen

    Diese Förderungen sollten zwischen der Wachstumsphase und Degenerationsphase aufgeteilt werden.

    Natürlich ist der Mensch kein lebloses Produkt und unterliegt auch betrieblichen und betriebsexternen Einflüssen. Hilfreich kann hier auch die Fortbildung in der Psychologie sein (Transaktionsanalyse, Literaturempfehlung: „Ich bin o.k.-Du bist o.k. “ von Thomas A.Harris).

    In vielen Bundesländern kann dies auf den Anspruch auf Bildungszeiturlaub angerechnet werden.

    Ein wesentlicher Bestandteil bei innovativen Unternehmen bei der Personalführung ist heute jedoch die betriebliche Altersversorgung.

    Dies spielt bei der Personalsuche und auch bei der Mitarbeiterbindung eine zunehmende Rolle, wobei hier der passende Mix – je nach Unternehmen – entwickelt werden muss.

    www.bav-Experte.de

    Innovativ denkende Unternehmer denken nicht: „Tue Gutes und rede darüber“, sondern denken:

    „Tue Gutes und lasse darüber reden“

    Ein interessanter Link hierzu –>

    http://www.spiegel.de/karriere/arbeit-in-deutschland-drei-von-vier-beschaeftigte-machen-dienst-nach-vorschrift-a-1225540-amp.html

    Betriebsrentenstärkungsgesetz – Änderungsentwurf durch Jahressteuergesetz

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.

    Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:

    Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

    rückwirkend zum 1.1.2018

    § 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.

    Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

    • einen Pensionsfonds,

    • eine Pensionskasse oder

    • ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

    durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

    • eines Pensionsfonds,

    • einer Pensionskasse oder

    • eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

    steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

    Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).

    Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.

    Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).

    Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).

    Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.

    Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.

    Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:

    – kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

    Grund:

    Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.

    Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)

    Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.

    Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.

    www.bAV-Experte.de

    Was Arbeitgeber von Apple lernen können

    #Steve #Jobs war ein sehr innovativer Mann, der auch wusste, welche Produkte und welches Know-how er zukaufen musste.

    Beispiel aus den Anfängen: Die #Computermaus wurde 1963 entwickelt (Prototyp). #Apple kaufte die Weiterentwicklung für 1.000 USD.

    Die grafische Benutzeroberfläche und Bedienung mit der Maus (Lisa ca 1983/84) und danach #Mac war genial.

    DOS bei #IBM war mittelfristig out. IBM hatte den Markt verschlafen.

    Ebenso hatte Microsoft hierdurch eine ähnliche Erfolgsgeschichte mit #Windows und im Computerbereich IBM den Run abgelaufen.

    Die Neue Produktreihe #Smartphone und #iPod, und auch #iPad hatten die Welt verändert.

    Und Handyunternehmen wie #Hagenut und #Nokia hatten auch den Markt verpennt.

    Die Ursachen:

    Unternehmen mit hierarchischer Führung und zu engen Rahmenbedingungen, keine Innovation – kein Querdenken.

    Und Kopf in den Sand führt zu Stillstand —> Stillstand in alten Bahnen ist Rückschritt.

    Jedes Unternehmen muss auch #Innovation und #Querdenker zulassen und gute Mitarbeiter finden und binden.

    Besonders gilt dies auch bei KMU-Unternehmen (Kleinunternehmen und Mittelunternehmen), wobei diese Unternehmen oft vom Chef geführt werden und oft der Chef-Mono-Erfolg vom Chef alleine abhängt.

    Wächst ein Unternehmen, dann muss der Chef auch Entscheidungen lernen zu delegieren. Schafft er das, dann kann er die Synergie nutzen.

    So gibt es mehrere Stufen, die von der Branche und der Mitarbeiteranzahl abhängen. Gedanken sollte der Chef sich grundsätzlich immer auch über Mitarbeiterförderungen – auch die Förderung durch betriebliche Vorsorgemöglichkeiten machen (zB betriebliche Altersversorgung, Krankenversicherung, betriebliche Pflegevorsorge für Mitarbeiter und deren Eltern, Gruppen-Unfallversicherung). Darüber hinaus gibt es vielfältige Chancen, Mitarbeiter zu binden und zu fördern.

    Organisatorisch und strukturell sollte ein Chef bei folgenden Betriebsgrößen aktiv nachdenken:

    • Ab 20 Mitarbeiter
    • 30-35 Mitarbeiter
    • 50 Mutarbeiter
    • 250 Mitarbeiter
    • 1.000 Mitarbeiter

    Die Möglichkeiten für Unternehmen sind vielfältig, wenn ein Unternehmen das will.

    Es gibt viele Möglichkeiten, gute Mitarbeiter zu fördern, zu finden und zu binden.

    Der Blumenstrauß des Arbeitgebers kann sehr vielfältig sein.

    Allerdings sollte ein Entscheider hierzu auch externe Berater nutzen um neue Instrumente im Rahmen einer Analyse zu finden.

    www.bav-Experte.de

    Ein interessanter Artikel zu Apple ist hier zu finden:

    https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/apple-ist-erstes-privatunternehmen-mit-wert-von-einer-billion-dollar-a-1221446-amp.html

    www.bav-Experte.de

    Ab wann in Rente – Tipps auch zur betrieblichen Altersversorgung

    Rente Gesetzliche Rentenversicherung – Rente mit 63 – Rente für Schwerbehinderte – Rentenbeginnrechner – betriebliche Altersversorgung

    Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Rente mit derzeit 67 Jahren, wenn 5 Versicherungsjahre vorhanden sind.

    Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (z. B. Schwerbehinderte mit 50 %). Oft ist der Rentenbeginn auch früher möglich, wenn man Abschläge in Kauf nimmt. Ebenso ist der Rentenbeginn auch von dem Geburtsjahr abhängig.

    Grundsätzlich besteht folgende Regelung:

    Geburtsjahr bis 1946 mit 65 in Rente
    Die Geburtsjahrgänge bis 1946 können noch mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen.

    Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge bis 1947 bis 1963
    Ab dem Geburtsjahrgang 1947 steigt das Renteneintrittsalter gestaffelt abhängig vom Geburtsjahrgang auf das 67. Lebensjahr an.

    (Anmerkung: Sofern Sie diesen Artikel auf Smartphone lesen, einfach Smartphone quer halten, um die Tabellen komplett zu sehen)

    Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
    Geburtsjahr Versicherter Regelaltersgrenze …. Jahre und …. Monate
    1952 65 Jahre + 6 Monate
    1953 65 Jahre + 7 Monate
    1954 65 Jahre + 8 Monate
    1955 65 Jahre + 9 Monate
    1956 65 Jahre + 10 Monate
    1957 65 Jahre + 11 Monate
    1958 66 Jahre
    1959 66 Jahre + 2 Monate
    1960 66 Jahre + 4 Monate
    1961 66 Jahre + 6 Monate
    1962 66 Jahre + 8 Monate
    1963 66 Jahre + 10 Monate
    ab 1964 67 Jahre

    Beispiel: Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, erhält erst mit 65 Jahre und 1 Monat die Regelaltersrente (Geburtsjahr 1948: erst mit mit 65 Jahre und 2 Monaten).
    Bis 2024 beträgt der Anstieg des Renteneintrittsalter für die jeweiligen Geburtsjahrgänge jeweils einen Monat und ab 2025 bis zum Jahr 2031 jeweils zwei Monate.
    Wer 1961 geboren wurde, erhält somit die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten.

    Rentenbeginn auch vor der Regelaltersgrenze „67“ möglich

    auch vor der Regelaltersgrenze (s. Tabelle oben) kann man bereits früher in Rente gehen.

    Dies betrifft folgende Personen:

    • Schwerbehinderte (50% und 35 Jahren Mindestversicherungszeit)
    • Besonders langjährige Versicherte mit 45 Jahren
    • Langjährige Versicherte mit 35 Jahren

    Rente für Schwerbehinderte mit 50 % (MdB)

    Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen.

    Tipp:
    Wer bisher keinen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte (z. B. aus Scham), sollte den Schwerbehindertenausweis beantragen.
    Wer einen Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet erhalten hatte, sollte einen Verlängerung nicht verpassen.
    Wer einen Schwerbehindertenausweis bereits unbefristet erhalten hat, sollte eine beglaubigte Kopie bei der deutschen Rentenversicherung einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Ausweis bei Rentenbeantragung nicht mehr auffindbar ist, gibt es öfters Probleme.

    So könnten auch die Akten beim Versorgungsamt nicht mehr auffindbar sein (Fehler machen alle Menschen) oder die Rentenbeantragung zeitlich verzögert werden.

    Wer in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren wurde, erhält die abschlagsfreie Rente gestaffelt nach Geburtsjahr. Für 1964 oder später Geborene liegt die Altersrente als Schwerbehinderter bei 65. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.

    Anhebung der Altersgrenze auf 65 bei Schwerbehinderten
    Versicherte Geburtsjahr Normaler Rentenbeginn Frühester Rentenbeginn mit 10,8 % Abschlag
    1954 63 Jahre+  8 Monate 60 Jahre+  8 Monate
    1955 63 Jahre + 9 Monate 60 Jahre+  9 Monate
    1956 63 Jahre + 10 Monate 60 Jahre+  10 Monate
    1957 63 Jahre + 11 Monate 60 Jahre+  11 Monate
    1958 64 Jahre 61 Jahre
    1959 63 Jahre + 2 Monate 61 Jahre+  2 Monate
    1960 63 Jahre + 4 Monate 61 Jahre+  4 Monate
    1961 63 Jahre + 6 Monate 61 Jahre+  6 Monate
    1962 63 Jahre + 8 Monate 61 Jahre+  8 Monate

     

    Langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren

    Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Menschen, die
    mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.

    Auch hier spielt das Geburtsjahr eine wichtige Rolle

    Anhebung der Altersgrenze bei 35 Versicherungsjahren
    Versicherte Geburtsjahr Normaler Rentenbeginn Rentenabschlag in Prozent bei Beginn mit 63 Jahren
    1952 65 Jahre+  6 Monate 9%
    1953 65 Jahre+  7 Monate 9,30%
    1954 65 Jahre+  8 Monate 9,6 %
    1955 65 Jahre+  9 Monate 9,9 %
    1956 65 Jahre+  10 Monate 10,2 %
    1957 65 Jahre+  11 Monate 10,5 %
    1958 66 Jahre 10,8 %
    1959 66 Jahre+  2 Monate 11,4 %
    1960 66 Jahre+  4 Monate 12,0 %
    1961 66 Jahre+  6 Monate 12,6 %
    1962 66 Jahre+  8 Monate 13,2 %
    1963 66 Jahre+  10 Monate 13,8 %
    1964 67 Jahre 14,4 %

    Für bestimmte Personen gibt es noch eine sogenannte Vertrauensschutzregelung:

    Zitat der Deutschen Rentenversicherung:

    „Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
    Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.“

    Besonders langjährige Versicherte mit 45 Versicherungsjahren

    Diese Altersrente gibt es, wenn Sie:

    • mindestens 63 Jahre alt sind
    • und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt

    haben.

    Alle Versicherten, die vor 1953 geboren wurden, konnten die Altersrente
    abschlagsfrei ab 63 erhalten.

    Für 1953 bis 1963 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren.

    Geburtsjahrgang Normaler Rentenbezug im Alter von
    1954 63 Jahre + 4 Monate
    1955 63 Jahre + 6 Monate
    1956 63 Jahre + 8 Monate
    1957 63 Jahre + 10 Monate
    1958 64 Jahre
    1959 64 Jahre + 2 Monate
    1960 64 Jahre + 4 Monate
    1961 64 Jahre + 6 Monate
    1962 64 Jahre + 8 Monate
    1963 64 Jahre + 10 Monate
    ab 1964 65 Jahre

    Bei der Berücksichtigung der Versicherungszeiten gibt es einige Besonderheiten. Nicht berücksichtigt werden hier:

    • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
      (zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-­, Fachschul­- oder Hochschulbesuchs)

    Berücksichtigt werden (lt. DRV) jedoch Zeiten mit:

    • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig
    • Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige
      Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht 
    • Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
    • Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
      (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige
      Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war
    • Ersatzzeiten
    • freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

    Rentenabschlag ist nicht gleich Rentenabschlag

    Wer einen Rentenabschlag akzeptiert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Abschlag von beispielsweise 10,8 % nicht 10,8 % weniger Rente bedeutet.

    Gründe:

    Die Rentenhöhe wird aufgrund der Entgeltpunkte berechnet. Wird die Rente beispielsweise um 2 Jahre vorgezogen, bezahlt man für diesen Zeitraum auch keine Beiträge mehr an die Gesetzliche Rentenversicherung. Hierdurch ergibt sich eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten und somit eine geringere Berechnungsgrundlage für den Abschlag.

    Allerdings sinkt hierdurch auch der Anteil der Versteuerung und auch der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

     

    Beispiel:

    Rentenbeispiel: Versicherter Mai-1961 geboren
    Regelaltersgrenze: Rentenbeginn mit… Renten- höhe Renten-      beginn Renten- kürzung
    Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze 66 Jahren + 6 Monate 1.374,135 01.12.2027
    Altersrente für langjährig Versicherte 66 Jahren + 6 Monate 1.374,135 01.12.2027
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte 64 Jahre + 6 Monate 1.312,79 01.12.2025 4,46%
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 12,6 % Abschlag) 63 Jahre 1.107,165 01.06.2024 19,43%
    Rentenbeispiel: Versicherter Mail/1961 geboren Schwerbehinderung
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen 64 Jahre + 6 Monate 1.312,79 01.12.2025 4,46%
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen 1.088,925 01.12.2022 20,76%
    Altersrente für langjährig Versicherte 1.107,165 01.12.2024 19,43%
    Berücksichtigt wurden folgende Werte: Renteninformation 10.2.2017 bis 31.12.2016 gespeicherte Daten, Erreichte Rentenanwartschaft: 1039,28 € (2. Wert der Renteninformation), unter Berücksichtigung der Weiterzahlung im Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1374,14 € (3.Wert der Renteninformation)

    An diesem Beispiel ist leicht erkennbar, dass der Abschlag durchaus bis zu 20,76 % ausmachen kann.

    Abzuziehen ist von der gesetzlichen Brutto-Rente noch:

    • der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
    • ggf. die Einkommensteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer).

    Wenn durch einen früheren Rentenbeginn die Rente kleiner ausfällt, dann sinken natürlich auch die Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung.

    Ebenso ist der Freibetrag zu beachten. Je später die Rente beginnt, desto höher ist die gesetzliche Rente zu besteuern. Erst ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.

    Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
    Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
    Bis 2005 50 50
    2006 52 48
    2007 54 46
    2008 56 44
    2009 58 42
    2010 60 40
    2011 62 38
    2012 64 36
    2013 66 34
    2014 68 32
    2015 70 30
    2016 72 28
    2017 74 26
    2018 76 24
    2019 78 22
    2020 80 20
    2021 81 19
    2022 82 18
    2023 83 17
    2024 84 16
    2025 85 15
    2026 86 14
    2027 87 13
    2028 88 12
    2029 89 11
    2030 90 10
    2031 91 9
    2032 92 8
    2033 93 7
    2034 94 6
    2035 95 5
    2036 96 4
    2037 97 3
    2038 98 2
    2039 99 1
    ab 2040 100 0

    Zusätzlich gibt es noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).

    Jahr des Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum
    Versorgungs- Versorgungs-
    beginns freibetrag
    in % der Höchstbetrag in Euro
    Versorgungs- in Euro
    bezüge
    bis 2005 40 3 000 900
    ab 2006 38,4 2 880 864
    2007 36,8 2 760 828
    2008 35,2 2 640 792
    2009 33,6 2 520 756
    2010 32 2 400 720
    2011 30,4 2 280 684
    2012 28,8 2 160 648
    2013 27,2 2 040 612
    2014 25,6 1 920 576
    2015 24 1 800 540
    2016 22,4 1 680 504
    2017 20,8 1 560 468
    2018 19,2 1 440 432
    2019 17,6 1 320 396
    2020 16 1 200 360
    2021 15,2 1 140 342
    2022 14,4 1 080 324
    2023 13,6 1 020 306
    2024 12,8   960 288
    2025 12   900 270
    2026 11,2   840 252
    2027 10,4   780 234
    2028  9,6   720 216
    2029  8,8   660 198
    2030  8,0   600 180
    2031  7,2   540 162
    2032  6,4   480 144
    2033  5,6   420 126
    2034  4,8   360 108
    2035  4,0   300  90
    2036  3,2   240  72
    2037  2,4   180  54
    2038  1,6   120  36
    2039  0,8    60  18
    2040  0,0     0   0

     

    Für den Laien ist die Nettorente oft schwer zu berechnen.

    Hierzu einige Tipps:

    Tipp 1:

    Die deutsche Rentenversicherung hat einen Rentenbeginnrechner entwickelt. Hierdurch kann jeder Versicherte sine Rentenansprüche zu den einzelnen Terminen berechnen. Grundlage ist hierbei die letzte Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Renteninformation Deutsche Renteninformation
    Renteninformation Deutsche Renteninformation

    Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung hierzu auch Beratungen an.

     

    Tipp 2:

    Ebenso gibt es zugelassene Rentenberater, die hier auch sehr hilfreich sein können. Denn oft sind die Rentenangaben bei der deutschen Rentenversicherung auch nicht vollständig.

    Tipp 3:

    Neben der Bruttorente ist es auch wichtig, die Höhe der Nettorente zu ermitteln, denn neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch Einkommensteuer noch fällig werden.

    Tipp 4:

    Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht, sollte auch hier die Auswirkung auf den Ruhestand betrachtet werden. Hier ergeben sich vielfältige Auswirkungen, die auch von der Form (Durchführungsweg) abhängig ist. Hilfreich ist hier die Beratung durch einen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
    Besteht beispielsweise neben dem Wahlrecht einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung, dann kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Kapitaloption in eine private Rentenversicherung umzuschichten, wenn man alleinstehend und sehr krank ist.

    Gerade hier müssen viele einzelne Punkte beachtet werden, z. B.: auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf Vermögensübertragung, Testament und Erbschaftsteuer.

    Tipp 5:

    Sofern Sie selbst erst in ein paar Jahren in Rente gehen und bisher nicht die betriebliche Altersversorgung genutzt haben, ist es auch interessant, die betriebliche Altersversorgung noch zu nutzen.

    Hierdurch lassen sich steuerliche Möglichkeiten in der aktiven Beschäftigungszeit noch nutzen und später durch Freigrenzen und Freibeträge (z. B. durch § 226 SGB V, § 18 SGB IV) freistellen.

    Tipp 6:

    Auch die Nutzung der sogenannten Rürup-Rente oder Riester-Rente kann sinnvoll sein. Hierbei werden Beiträge steuerfördernd heute eingezahlt. Zwar müssen die Leistungen zwar später versteuert werden, allerdings regelmäßig mit einem niedrigeren Steuersatz.

     

    Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
    Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) und Generationenberater

    www.bAV-Experte.de

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fachkräftemangel in der Pflege und Auswirkungen auf die bAV

    Fachkräftemangel in der Pflege – Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

    Tendenz – Anzahl der Pflegekräfte wird in den kommenden 20 Jahren sinken, wobei die Pflegefälle dramatisch zunehmen.

    Dies wird in den kommenden Jahren auch auf die betriebliche Altersversorgung Auswirkungen haben.

    1. In der betrieblichen Altersversorgung können bisher die biometrischen Risiken Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit abgesichert werden.

    Die Pflegeabsicherung kann bisher nicht in der bAV abgesichert werden. Hier besteht Handlungsbedarf.

    2. Innovative Arbeitgeber in der Pflegebranche bieten heute schon für die Pflegekräfte eine betriebliche Altersversorgung an. Allerdings ist dies noch nicht branchenüblich.

    Wenn der Fachkräftemangel weiter zunimmt und nicht mehr durch osteuropäische Arbeitskräfte gedeckt werden kann, werden die Lohnkosten überproportional ansteigen.

    Angebot und Nachfrage werden den Preis regeln.

    Arbeitgeber in der Pflegebranche werden um Mitarbeiter buhlen und die betriebliche Altersversorgung und andere Varianten (zB Zeitwertkonto) anbieten.

    BAV-Welt II – Sozialpartnermodell

    #bAV-Welt II #Sozialpartnermodell #reine #Beitragszusage nur durch #Tarifvertrag zwischen #Gewerkschaften und #Arbeitgeberverband möglich (oder wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für nicht beigetretenen Arbeitgebern zulässt).

    Die reine Beitragszusage in der bAV-Welt II bietet eine neue Chance für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung.

    Wichtig ist hierbei:

    – klare Transparenz für die Vertrauensbildung

    – Kostenoptimierung insbesondere bei der Verwaltung

    – gute Aufklärungsarbeit durch fachlich versierte Berater

    Vor allem müssen bereits vor der Tarifvereinbarung alle Details festgelegt werden.

    Natürlich gibt es viele Widersacher, die gegen die bAV-Welt sehr skeptisch sind.

    Neben den einzelnen Maklern sind dies teils aus Unkenntnis oder aus bestehenden Eigeninteresse (Verkauf der bisherigen Produkte) zB.:

    – Fondsverkäufer

    – Immobilienverkäufer

    – Sachwertverkäufer

    Darüber hinaus gibt es noch weitere Gruppen, die prinzipiell gegen betriebliche oder private Aktersversorgung sind und um liebsten alles verstaatlicht sehen wollen.

    Die bAV-Welt II ist eine Ergänzung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung und sollte auch nicht als Konkurrenz gesehen werden.

    Letztendlich wird auch in der bAV-Welt II die Beratung sehr wichtig.

    Kostenersparnisse liegen im Verwaltungsablauf und den Anbieterformen.

    Wenn genossenschaftliche Versicherer (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) hier gemeinsam Angebote offerieren, dann bleibt für die Rentner mehr übrig.

    Grund: Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind die Eigentümer nicht irgendwelche Aktionäre, sondern die Kunden, die dort Mitglieder genannt werden.

    www.bAV-Experte.de

    Direktversicherung Beitragspflicht Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse

    #Direktversicherung #Verbeitragung #Sofortauszahlung #Kapitalabfindung #Rentenzahlung #BSG 10.19.1987 #KVdR

    #Direktversicherung #Verbeitragung #Sofortauszahlung #Kapitalabfindung #Rentenzahlung #BSG 10.19.1987 #KVdR

    Verbeitragung eines Kapitals aus einer Direktversicherung zur Finanzierung einer Sofortrente

    (BSG vom 10.10.2017, AZ: B 12 KR 1/16 R)

    Ergänzender Hinweis zu diesem #BSG-#Urteil:

    Bei gesetzlich #Krankenversicherten #Rentnern ist zwischen KVdR- und freiwillig gesetzlich #Krankenversicherten zu unterscheiden.

    Bei #KVdR-Versicherten sind private Rentenversicherungen nicht beitragspflichtig.

    #Freiwillig #versicherte #Rentner bezahlen auch Beiträge für Privatrente, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte usw.

    Bei Privatversicherten entsteht hierdurch keine weitere Beitragspflicht.

    Was passiert aber, wenn eine Direktversicherung mit Sofortauszahlung in eine lebenslang laufende private Rente angelegt?

    Hier hat das Bundessozialgericht ein Urteil gefällt.

    Die fällige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterliegt der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung.

    Dies gilt ebenfalls, wenn das Kapital in einen Versicherungsvertrag für eine sofortbeginnende Rente fließt.

    Die Verbeitragung hat mit Verteilung auf 120 Beitragsmonate zu erfolgen. Für diesen Zeitraum hielt der Senat es jedoch nicht für angezeigt, die Sofortrente ebenfalls zu verbeitragen.

    Empfehlung: Bereits bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage empfiehlt es sich, dem Mitarbeiter bereits in Wahlrecht bezüglich der Auszahlungsform zu eröffnen.

    www.bav-Experte.de